News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Zusatzurlaub für nachtarbeit [HESSEN] | 6 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Gerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg | 663992 | |||
Datum | 24.01.2011 22:14 | 2285 x gelesen | |||
Hallo, in diesen Zusammenhang etwas weiterführend auch diese Ver.di-Info: VG Trier: Keine Wechselschichtzulage für städtische Feuerwehrbeamte Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht zu. Dies hat die 1. Kammer des VG Trier mit Urteil entschieden. Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach der o.g. Verordnung in Höhe von 102 ¤ monatlich. Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen. Urteil des VG Trier vom 16.11.2010 Az.: 1 K 202/10 Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2010 des VG Trier vom 09.12.2010 Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart Gerhard Pfeiffer | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 663990 | |||
Datum | 24.01.2011 21:57 | 2264 x gelesen | |||
Das ist ja klar, aber wieso sollte unser Zusatzurlaub nicht nach Abs. 2 berechnet werden?? Und wie siehts denn eigentlich mit europäischen Vorschriften aus? Gruß Flo | |||||
| |||||
Autor | Bach8 R.8, Weitolshausen / Hessen | 663882 | |||
Datum | 24.01.2011 00:22 | 2618 x gelesen | |||
Siehe Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 und dem letzeten Satz des § 14 der HUrlVO. Das heißt: bei 150 Stunden aktiver Arbeit (keine Einsatzbereitschaft) während der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Jahr 2010, steht Dir ein Tag Zusatzurlaub im Jahr 2011 zu 300 Std. = 2 Tage Zusatzurlaub 450 Std. = 3 Tage Zusatzurlaub 600 Std. = 4 Tage Zusatzurlaub praktisch bedeutet das ca. 2 Std. Arbeits- /Einsatztätigkeit pro geleisteter Schicht im Jahr, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr. Bei einem Dienstplan mit 56 Std./Woche und dem entsprechenden Ausgleich bei einer 48 h/Regelung. Mann müsste schon beinahe jede Nacht einige Stunden Einsatztätigkeit runterreißen, wird wahrscheinlich bei der Besetzung von RTW's bei einer BF funktionieren. Im Löschzug eher nicht. Grµß Rüdiger | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 663847 | |||
Datum | 23.01.2011 16:02 | 2834 x gelesen | |||
Ja...nee... Natürlich geht es nur um die tatsächlich geleisteten Stunden (quasi von Alarm bis wieder zurück auf der Wache), nicht die Zeit die wir anwesend sind, aber "ruhen". Geschrieben von ---HUrlVO §14 (8)--- Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, Nr. 1 sieht ja 24h-Dienste als Regelfall vor - haben wir ja so nicht. Gruß Flo | |||||
| |||||
Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 663836 | |||
Datum | 23.01.2011 15:00 | 2917 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian SchultheisIm §14 HUrlVO steht ja die Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienstarbeit drin. Hallo, ich komm zwar nicht aus Hessen, aber in Verbindung mit Abs. 8 sieht die Sache doch ganz anders aus. Gruß Heinrich | |||||
| |||||
Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 663833 | |||
Datum | 23.01.2011 14:12 | 4984 x gelesen | |||
Moin Wer von den hessischen Kollegen kann mir denn mal helfen? Unser Dienstplan sieht Schichtdienst im Tag-/Nachtrhythmus vor und am Sa/So 24h-Dienst. Im §14 HUrlVO steht ja die Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienstarbeit drin. Woraus ist denn ersichtlich, welcher Absatz für uns gilt? Ist es Abs. 2 oder Abs. 3 der für die Berechnung zum tragen kommt? Teilweise bekämen Leute dann nämlich keinen oder weniger Urlaub. Je nach Berechnung. Gruß Flo | |||||
| |||||
|