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ThemaFragen zur Gründung eines Feuerwehr-Fördervereins (Eure Erfahrungen)54 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Broschüre "Steuertipps für Vereine 2014", Finanzministerium SH (pdf)
  •  
    AutorKevi8n L8., Oberkirch / BW803207
    Datum01.02.2015 20:2613922 x gelesen
    Hallo Christian,

    wir haben im November 2011 mit etwa 3 Monaten Vorbereitungszeit einen Förderverein gegründet (die Internetseite gebe ich euch gerne per PN Preis). Dieser ist auch als gemeinnützig erkannt, was uns nochmals steuerliche Vorteile bringt, aber auch eine Menge mehr Bürokratie.

    Ich versuche dir mal ein paar Fragen zu beantworten.

    1. Wieso sollte der Förderverein ablehnen? Geht es dir darum, wer die Finanzierung "genehmigt"?
    2. Eine Kassenwarte gibt es weiterhin bei unserer FF.
    3. kann ich dir leider nicht beantworten
    4. Leider auch ohne konkrete Antwort.
    5. Wir haben mit dem Förderverein schon ein paar Projekte in Naturalien (Kaffeemaschine, Getränkeautomat, etc.) gesponsert.
    6. Ohne es genau zu wissen: Wir haben in unserer Satzung die "ideele und finanzielle Förderung des Brand- und Feuerschutzes" festgelegt. Ist diese Bedingung erfüllt, steht einer Spendenannahme außer durch die Wehr selbst nichts mehr im Weg.
    7. Ist nicht möglich. Würde sich nur lösen lassen, indem Wehrführung und Vorstand des Vereins gleich sind..... DAS IST ABER NIE ZU Empfehlen.
    8. Eine Beschlussfähigkeit ist nur bei besonderen Anlässen (Vereinsauflösung, etc.) zu beachten. Bei ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen ist nichts weiter zu beachten. Vergleicht es mit der Wahl: Wir haben in Deutschland ein WahlRECHT, keine Wahlpflicht und die Wahlgrundsätze stehen auch da an erster Stelle: Allgemein, Frei, Gleich, Unmittelbar und, im Verein nur selten angewendet, geheim
    9. Das ist glaube ich, von Fall zu Fall zu prüfen. Das sollte dann aber schriftlich geschehen.
    10. kann ich dir leider nicht beantworten.

    MkG

    K. Leguttky

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW795599
    Datum17.09.2014 11:1414610 x gelesen
    Hallo Katja,

    Ja von mir ebenfalls. Herzlichen Glückwunsch

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg795589
    Datum17.09.2014 10:1514552 x gelesen
    Moin Katja,

    neuer Nachname? frisch adoptiert?
    egal, Glückwunsch.

    Das mit der verbindlichen Auskunft ist bestimmt ein guter Tip, hab ich vorher noch nix von gewußt.

    Allerdings fragt feuerwehrs aus gutem Grund generell 1000 x lieber ein Forum, bevor man 1 x beim FA riskiert, schlafende Hunde zu wecken

    Grüße
    Hansi

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW795549
    Datum16.09.2014 18:2514750 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Oliver S.Hast du für deine These nur die Aussage deines Juristen (die bekanntlich auch irren können), oder kennst du einen Verein, wo das erfolgreich (d.h. mit Segen des Finanzamts) praktiziert wird?

    Am einfachsten ist es, direkt das zuständige Finanzamt zu fragen. Die sind meist sehr nett, was Auskünfte angeht. Damit man sich hierauf auch verbindlich beziehen kann, ist ein sog. verbindliche Auskunft nach § 89 AO zu beantragen (meist kostenpflichtig)Finanztip

    Gruß
    Katja

    "Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorAlex8and8er 8W., Linden / Hessen795016
    Datum08.09.2014 12:1814597 x gelesen
    Hi,

    die 5000 sind eine Regelung des Körperschaftssteuergesetzes §24 KStG und sollten daher wohl für beide Vereinsarten gelten. Sicher kann ich das allerdings nicht sagen, da ich mich mit den nicht eingetragenen Vereinen noch nicht detailliert beschäftigt habe.

    Ich habe eine Information gelesen, wonach der NICHT eingetragene Verein in weiten Teilen wie eine GbR behandelt wird. Wenn das auch für die KSt zuträfe, würde das generell bedeuten, dass nicht der Verein selbst, sondern die Gesellschafter (in diesem Fall die Mitglieder) die Körperschaftssteuer zu entrichten hätten. Aber diese These möchte hier noch mal ausdrücklich unter die Kategorie "gefährliches Halbwissen" stellen ;)

    MkG
    Alex

    "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth)

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    AutorLuis8 L.8, Bottrop / NRW794983
    Datum07.09.2014 12:1914839 x gelesen
    Moin Moin,

    also die Gesetze in SH sehen eine Saufkasse (nicht gemeinnützig) ohne jede Kontrolle (n.e.V., keine geforderten Kassenprüfer) vor?!

    Das ist ja mal richtig nett ...

    Gruß L.

    Gebe Gott uns uns,
    die Weisheit das Richte zu erkennen,
    denn Willen es zu wählen,
    und die Kraft es durchzusetzten.

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    AutorChri8sti8an 8H., Kiel / SH794556
    Datum28.08.2014 15:4314913 x gelesen
    Wir werden die 5000 Freibetrag nicht überschreiten - von daher ist es steuerlich für uns nicht so wichtig, als gemeinnützig anerkannt zu werden.

    Gilt der 5000 Freibetrag nur für eingetragene Vereine oder könnte es auch ein nicht eingetragener Verein sein?
    Es hieß hier ja schon, dass es keinen Sinn macht in SH einen nicht gemeinnützigen und nicht eingetragenen Verein zu gründen, weil die Wehr das de facto ja schon ist. Jedoch hat die Feuerwehr nicht diesen Freibetrag von 5000 und muss sämtliche Einnahmen voll versteuern.

    Ziel unserer Vereins soll sein, dass wir bei Festen und Veranstaltungen, bei denen wir pro Jahr ca. 2000 einnehmen, die Gewinne nicht versteuern müssen.
    Würde da also ein NICHT-e.V. helfen, oder muss der Verein eingetragen sein?

    Nachteil des. e.V. wären ja, dass immer wieder zusätzliche Kosten beim Amtsgericht entstehen, weil jede Postenneubesetzung im Vorstand und jede Satzungsänderung dort gebührenpflichtig gemeldet werden muss.

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW794543
    Datum28.08.2014 13:1714773 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Hast du für deine These nur die Aussage deines Juristen (die bekanntlich auch irren können), oder kennst du einen Verein, wo das erfolgreich (d.h. mit Segen des Finanzamts) praktiziert wird?

    Ich denke ja

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg794542
    Datum28.08.2014 12:5114817 x gelesen
    Geschrieben von Hans F.Sollte in der Vereinssatzung festgelegt sein, daß der Wehrführer oder eine andere Person der öffentlichen Feuerwehr automatisch ein Amt im Förderverein übernimmt ist das nicht unproblematisch. Ein Vereinsamt kann nicht kraft Satzung automatisch übertragen werden. Der dafür vorgesehene haftet dann unfreiwillig in vollen Umfang, letztendlich auch mit seinem Privatvermögen, ohne daß er es weiß oder gar möchte.

    Solche Klauseln sind in Vereinssatzungen zwar oft zu finden, jedoch rechtlich äusserst umstritten und letztendlich haltlos, da keiner für ein Vereinsamt gezwungen werden kann.

    Es gibt durchaus Fälle, in denen Angehörige der aktiven öffentlichen Wehr gar nicht dem Verein angehören. Bei der Ernennung zum Wehrführer wäre jemand automatisch Vereinsvorstand, obwohl er kein Vereinsmitglied ist und dazu auch nicht gezwungen werden kann.


    Wer trotdem eine solche Verknüfpung in seiner Satzung haben möchte kann ich empfehlen, eine sinngemäßen Zusatz wie in unserer Satzung, nämlich:
    " Der Wehrführer wird kraft Amtes Vorsitzender (oder Vostandsmitglied, etc.),so lange er Mitglied des Vereins ist und dieses Amt annimt

    dann zwingend mit zusätzlichem entsprechendem Passus, wie dieses Amt besetzt wird, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden.

    Grüße
    Hansi

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    AutorDarr8e H8., hamburg / Hamburg794541
    Datum28.08.2014 12:3115122 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Thomas E.
    Kameradschaftspflege der Mitglieder des Fördervereins nicht, das wäre Bereicherung. Aber die Kameradschaftspflege der Feuerwehr kann als gemeinnützig gelten.

    ACHTUNG
    Genau dies ist eben genau NICHT der Fall.
    Kameradschaft und ihre Pflege ist KEIN gemeinnütziger Zweck nach AO.
    Und beim gemeinnützigen Verein müssen ALLE Zwecke zwingend gemeinnützig sein.
    Wie bereits erwähnt,
    1.) unbedingt vorher mit dem zuständigem Finazamt ansprechen, in welchem Umfang dies so evtl. geduldet wird.
    2.) Es ist genau das, eine reine "Duldung", es reicht, dass da irgendwann der Sachbearbeiter oder sein Vorgesetzter wechselt (oder Druck vom Land kommt), dann kann man da auch nachträgich noch sauber auf die Nase fallen.


    Geschrieben von Thomas E.
    Wichtig wäre daher, das die Mitglieder der Feuerwehr nicht Mitglied der Fördervereins sind.

    Ich empfehle genau anders herum, da bei Entscheidungen, die auf Mitgliederversammlung beschlossen werden, es meistens Sinn macht, wenn die aktiven Kameraden dann auch da stimmberechtigt sind.

    Grüße
    Hansi

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794540
    Datum28.08.2014 12:2914832 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E.Das bezieht sich auf Vereinsmitglieder.
    Diese Einschränkung wird dort nicht geamcht. Wäre aus meiner Sicht auch unlogisch und würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.

    Hast du für deine These nur die Aussage deines Juristen (die bekanntlich auch irren können), oder kennst du einen Verein, wo das erfolgreich (d.h. mit Segen des Finanzamts) praktiziert wird?

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW794531
    Datum28.08.2014 11:2514813 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Geschrieben von Vereinsbroschure2014 Die Förderung der Geselligkeit gehört nicht zu dem gemeinnützigen Zweck. Sie darf deshalb im Vergleich zu den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins nur eine Nebensache
    sein.


    Das bezieht sich auf Vereinsmitglieder. Ich rede aber davon, das der Förderverein die Feuerwehr unterstützt indem er unter anderem auch die Kameradschaft fördert.

    Kleiner aber feiner Unterschied.

    Geschrieben von Oliver S.Mag sein, dass im Süden der Republik die institutionalisierten Feuerwehrvereine einen anderen Status haben. Dort soll ja auch die Halbe zu den Grundnahrungsmitteln zählen (Hörensagen).

    In Bayern hat man damit in den 80er Jahren recht elegant die eigentlich illegalen schwarzen Kassen der "Feuerwehren" legalisiert und in Vereinseigentum überführt. Das ist z. B. mehr als man von NRW sagen kann, wo Löschzüge oder Löschgruppen Kassenwarte wählen, die Kassen führen und das als nichts rechtsfähige Feuerwehr.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794521
    Datum28.08.2014 10:1514880 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E.Die Kameradschaftspflege durch einen Förderverein für eine Feuerwehr, kann dem öffentlichen Interesse dienen und deshalb als gemeinnützig anerkannt werden.

    Ich verstehe sehr wohl, was du sagst, nur lese ich sonst überall das genaue Gegenteil. Mag sein, dass im Süden der Republik die institutionalisierten Feuerwehrvereine einen anderen Status haben. Dort soll ja auch die Halbe zu den Grundnahrungsmitteln zählen (Hörensagen).

    Zitat aus der verlinkten Broschüre:

    Geschrieben von Vereinsbroschure2014 Die Förderung der Geselligkeit gehört nicht zu dem gemeinnützigen Zweck. Sie darf deshalb im Vergleich zu den steuerbegünstigten Zwecken des Vereins nur eine Nebensache
    sein.

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    AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein794519
    Datum28.08.2014 09:5614875 x gelesen
    Moin,

    genau einen solchen Verein (nicht gemeinnützig, nicht eingetragen), der ja durchaus sinnvoll sein kann, braucht man im "echten Norden" (= SH) nicht zu gründen, weil er durch Brandschutzgesetz und Mustersatzung des Innenministeriums bereits vorgegeben ist. Jede FF stellt automatisch einen solchen Verein dar. Mitglied wird man mit der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung und Verpflichtung auf die Satzung.

    In MV hat man in der neuesten Fassung der Mustersatzung, die bislang weitgehend gleichlautend mit SH war, offenbar die Kameradschaftskasse und den Kassenwart als Vorstandsmitglied gestrichen, trotzdem aber den Vereinscharakter beibehalten. Auch gibt es weiterhin "fördernde Mitglieder", die die Feuerwehr u.a. durch laufende Geldzahlungen unterstützen sollen (wer nimmt diese Zahlungen dann entgegen?). Vom Finanzministerium in MV wird den Gemeinden empfohlen, auf die Gründung von eigenständigen Fördervereinen hinzuwirken. Damit muss ich mich bei Gelegenheit aber noch einmal genauer beschäftigen.

    Viele Grüße von der sonnigen Ostsee

    Rainer

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW794514
    Datum28.08.2014 09:4514926 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Oder noch eleganter: Das THW bezahlt aus Dankbarkeit für die gute Zusammenarbeit den Grillabend der Feuerwehr, und aus lauter Dankbarkeit bezahlt dann die Feuerwehr den Grillabend des THW. Glaubt jemand ernsthaft, dass das so durchgehen könnte?

    Anscheinend hast du überhaupt nicht verstanden was ich eigentlich sagen wollte.

    Deshalb nochmal: Die Kameradschaftspflege durch einen Förderverein für eine Feuerwehr, kann dem öffentlichen Interesse dienen und deshalb als gemeinnützig anerkannt werden.
    Das funktioniert so bei vielen Fördervereinen in Deutschland und speziell bei den Feuerwehrvereinen in Bayern, die dem Gesetz nach die Mannschaft der Feuerwehr stellen und die Kameradschaftspflege als satzungsgemäßen Zweck haben und gemeinnützig anerkannt werden.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorHans8 F.8, München / Bayern794498
    Datum27.08.2014 22:5914946 x gelesen
    Gemeinnützigkeit bedeutet steuerbegünstigt.

    Steuerbegünstigung des Fördervereines wird ganz einfach durch die Richtung der Wirkung seiner Förderung erreicht (Zweck des Vereines).

    Findet die Förderung unter Vereinszweck der Satzung nur nach INNEN statt, also nur für die Mitglieder selbst, ist der Verein aller Wahrscheinlichkeit so gut wie sicher nicht steuerbegünstigt.

    Findet die Förderung unter Vereinszweck nach AUSSEN statt, also für jeden Bürger, egal ob Vereinsmitglied oder nicht, egal ob Ortsbewohner oder Tourist, so ist der Verein steuerbegünstigt.

    Grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, daß mindestens ein Punkt des satzungsgemäßen Vereinszweckes entsprechend der §§ 51 - 68 Abgabenordnung ist. Die ist Überall in Deutschland gleich.

    Jedoch ist es trotzdem möglich, "in geringen Umfang", steuerbegünstigte Vereinsmittel für nach innen gerichtete Zwecke zu verwenden. Zum Beispiel für Ehrungen verdienter Mitglieder, Dankesessen nach einer Festveranstalltung für alle Helfer, Jahreausflug für Mitglieder und Gönner.
    Ganz einfach als Anerkennung um die Spendenwilligkeit oder Mitarbeit im Verein zu belohnen und zu erhalten.

    Beispiel:
    Jahresetat 4000 Euro
    Ausgaben nach innen 600 Euro (Weihnachtsfeier, Wurstkorb, Weinkorb für Geburtstage usw.) Geschenke an Spender oder verdiente Mitglieder.
    Ausgaben nach aussen 3400 Euro ( Tauchpumpe, Akku Funkgeräte usw.) diese werden ja nur nach aussen verwendet, für alle Bürger.

    Die Grenze des "geringfügigen Umfanges" der nach innen gerichteten Mittel sollte man mit seinem Finanzamt abklären. Im Regelfall so um die 10 bis 15 % vom Jahreshaushalt.

    Also nix mit 3500 für Floßfahrt und 500 für zwei neue Navi in den Fahrzeugen.

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794493
    Datum27.08.2014 21:1714980 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E.Es ist ein Unterschied ob man die eigenen Mitglieder bespaßt oder dem örtlichen THW oder RK OV eine Party als Anerkennung für geleistete Arbeit unterstützt

    Oder noch eleganter: Das THW bezahlt aus Dankbarkeit für die gute Zusammenarbeit den Grillabend der Feuerwehr, und aus lauter Dankbarkeit bezahlt dann die Feuerwehr den Grillabend des THW. Glaubt jemand ernsthaft, dass das so durchgehen könnte?

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794492
    Datum27.08.2014 21:1214973 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E.Aber nach deiner Logik ist der Zuschuss eines Schulfördervereins zum Ausflug in die Jugendherberge also auch nicht gemeinnützig.

    Da ein Schulausflug in eine Jugendherberge im weitesten Sinne ein Bildungsveranstaltung ist, könnte da aus meiner nicht-juristischen Sicht eine Gemeinnützigkeit gegeben sein, im Gegensatz zur Schuljahresendparty einer gymnasialen Oberstufe. Aber das ist ja hier nicht das Thema.

    Geschrieben von Thomas E.Es ist ein Unterschied ob man die eigenen Mitglieder bespaßt oder dem örtlichen THW oder RK OV eine Party als Anerkennung für geleistete Arbeit unterstützt

    Und genau den Unterschied sehe ich nicht, ob das THW aus der eigenen gemeinnützigen Kasse des THW-Fördervereins den Grillabend finanziert oder aus der gemeinnützigen Kasse eines Feuerwehr-Fördervereins. Der Nutzen für die Gemeinschaft ist doch gleich (gering)? Jedenfalls wäre das eine elegante Möglichkeit, die Gemeinnützigkeitsdiskussion zu umgehen, wenn einfach alle aktiven FA aus dem Förderverein austreten und sich dann vom Verein bespaßen lassen. Das mag ich so nicht glauben.

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW794485
    Datum27.08.2014 20:3315012 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Das ist IMHO Unsinn, gesellige Veranstaltungen sind nicht gemeinnützig.

    Du darfst das gerne mit dem Rechtsanwalt diskutieren, der mir das damals erklärt hat. Aber nach deiner Logik ist der Zuschuss eines Schulfördervereins zum Ausflug in die Jugendherberge also auch nicht gemeinnützig.

    Es ist ein Unterschied ob man die eigenen Mitglieder bespaßt oder dem örtlichen THW oder RK OV eine Party als Anerkennung für geleistete Arbeit unterstützt

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorHans8 F.8, München / Bayern794468
    Datum27.08.2014 17:5615086 x gelesen
    Der Wehrführer oder sein Vertreter kann sicherlich gleichzeitig auch Vereinsvorsitzender sein. Die jeweiligen Vor- und Nachteile sind dabei Philosophie.

    Allerdings ist nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) folgende zu beachten:
    Bei einem nicht eingetragenen Verein haftet jedes Vereinsmitglied vollumfänglich gesamtschuldnerisch für die Geschäfte und somit auch für die Schulden des Vereines, auch mit seinem Privatvermögen.

    Bei einem eingetragegen Verein haftet nur die Vorstandschaft, jeder einzeln vollumfänglich, auch mit seinem Privatvermögen. Alle restlichen Mitglieder haften nicht.

    Sollte in der Vereinssatzung festgelegt sein, daß der Wehrführer oder eine andere Person der öffentlichen Feuerwehr automatisch ein Amt im Förderverein übernimmt ist das nicht unproblematisch. Ein Vereinsamt kann nicht kraft Satzung automatisch übertragen werden. Der dafür vorgesehene haftet dann unfreiwillig in vollen Umfang, letztendlich auch mit seinem Privatvermögen, ohne daß er es weiß oder gar möchte.

    Solche Klauseln sind in Vereinssatzungen zwar oft zu finden, jedoch rechtlich äusserst umstritten und letztendlich haltlos, da keiner für ein Vereinsamt gezwungen werden kann.

    Es gibt durchaus Fälle, in denen Angehörige der aktiven öffentlichen Wehr gar nicht dem Verein angehören. Bei der Ernennung zum Wehrführer wäre jemand automatisch Vereinsvorstand, obwohl er kein Vereinsmitglied ist und dazu auch nicht gezwungen werden kann.

    Die sauberste Lösung ist nach BGB ....Aufnahmeantrag für alle Vereinsmitglieder.....Vorschlag zur Wahl....Wahl in das entsprechende Amt.....Annahme der Wahl durch den Kandidaten....und gut ist es.

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794457
    Datum27.08.2014 16:4215104 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E..Aber die Kameradschaftspflege der Feuerwehr kann als gemeinnützig gelten. Wichtig wäre daher, das die Mitglieder der Feuerwehr nicht Mitglied der Fördervereins sind.

    Das ist IMHO Unsinn, gesellige Veranstaltungen sind nicht gemeinnützig.

    Ich empfehle auch den Blick auf entsprechende Fachforen, wie z.B. http://www.juraforum.de/forum/f/vereinsrecht/

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW794455
    Datum27.08.2014 16:3115067 x gelesen
    Geschrieben von Alexander W.Dieser Gedanke ging mir auch schon durch den Kopf, denn die Pflege und der Erhalt der ehrenamtlich Tätigen (und damit meine ich "echtes" Ehrenamt, also die Erfüllung einer kommunalen/staatlichen Aufgabe) hat ja durchaus einen gemeinnüzigen Aspekt. Leider habe ich für diese Aussage bisher keinelei belastbare Quellen gefunden. Und bis dahin, will ich da auch keine Experimente machen.

    Schon ein bisschen verwunderlich, dass es scheinbar einen Bereich des Vereinswesens geben soll, zu dem sich noch keine richterliche Instanz geäußert hat ;)


    Wurde mir so erklärt als ich mal bei der Gründung eines Fördervereins beteiligt war. Ist allerdings schon etwas länger her.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
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    AutorAlex8and8er 8W., Linden / Hessen794454
    Datum27.08.2014 16:2515088 x gelesen
    Geschrieben von Thomas E.Aber die Kameradschaftspflege der Feuerwehr kann als gemeinnützig gelten. Wichtig wäre daher, das die Mitglieder der Feuerwehr nicht Mitglied der Fördervereins sind.

    Dieser Gedanke ging mir auch schon durch den Kopf, denn die Pflege und der Erhalt der ehrenamtlich Tätigen (und damit meine ich "echtes" Ehrenamt, also die Erfüllung einer kommunalen/staatlichen Aufgabe) hat ja durchaus einen gemeinnüzigen Aspekt. Leider habe ich für diese Aussage bisher keinelei belastbare Quellen gefunden. Und bis dahin, will ich da auch keine Experimente machen.

    Schon ein bisschen verwunderlich, dass es scheinbar einen Bereich des Vereinswesens geben soll, zu dem sich noch keine richterliche Instanz geäußert hat ;)

    "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth)

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 794453
    Datum27.08.2014 16:2015037 x gelesen
    Geschrieben von Christian H.
    Frage: Darf man vereinsrechtlich in der Födervereinssatzung eines eingetragenen Vereins festlegen, dass der Wehrführer der Feuerwehr automatisch z.B. der zweite Vorsitzende des Fördervereins ist, ohne dass er im Förderverein auf diesen Posten gewählt werden muss? Oder bekommt diese undemokratische Satzung keinen Eintrag ins Vereinsregister?


    Ich kenne Wehren / Fördervereine in denen der LBZ Führer und sein Stellvertreter durch Ihre Funktion einen Sitz im Vorstand hatten. Ich würde das nicht mit irgendeinem Posten verknüpfen.

    Geschrieben von Christian H.Wenn dann der zweite Vorsitzende des Fördervereins (= Wehrführer) z.B. 6x pro Jahr Ausgaben von 200 selbstständig tätigen dürfte, wären ja alle Probleme gelöst.

    Ich würde das so machen: bis Betrag x kann es der Vorsitzende selbst entscheiden. Und auf der Ebene Vorstandsvorsitzender - Werhführer sollte es keine Problem sein sich schnell mal kurz zu schliessen. So bleibt immer eine Kontrollsinstanz. Hat auch den Vorteil das der Vorsitzende reine Vereinssachen (bis Betrag X) selbst entscheiden kann.

    Grüße, BeschFl

    Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

    "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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    AutorAlex8and8er 8W., Linden / Hessen794452
    Datum27.08.2014 16:1515076 x gelesen
    Geschrieben von Christian H.Eine Gemeinnützigkeit wird nicht gegeben sein und ist auch nicht notwendig, da ein Großteil der Einnahmen aus Beiträgen der fördernden Mitglieder und aus Überschüssen bei Festen stammt.

    Das jeweiligen Anteile solltest du für dich mal genauer aufschlüsseln. Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden, kannst du auf die Gemeinnützigkeit verzichten, wenn die jeweiligen Geldgeber dafür sowieso keine steuerlich anerkannte Spendenquittung haben wollen. Beim Überschuss aus Festen wird es wieder interessant. Den kannst du im gemeinnützigen Verein (in gewissen Grenzen, die meistens nicht überschritten werden) steuerfrei einnehmen. Hast du keine Gemeinnützigkeit fällt dafür prinzipiell (wie bisher, ?) Körperschafts-/Gewerbesteuer an. Wenn ihr sicher wisst, dass ihr unter dem 5000 Freibetrag der Körperschaftssteuer bleibt, wäre das aber trotzdem eine gute Option.

    "Eigentlich bin ich ganz anders, ich komm' nur so selten dazu" (Ödön von Horváth)

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794451
    Datum27.08.2014 16:0715065 x gelesen
    Geschrieben von Christian H.Eine Gemeinnützigkeit wird nicht gegeben sein und ist auch nicht notwendig, da ein Großteil der Einnahmen aus Beiträgen der fördernden Mitglieder und aus Überschüssen bei Festen stammt.
    Es ist natürlich eure Entscheidung, ob ihr gemeinnützig sein wollt. Die Überschüsse aus Festen werden dann jedoch uneingeschränkt steuerpflichtig sein.

    Geschrieben von Christian H.Darf man vereinsrechtlich in der Födervereinssatzung eines eingetragenen Vereins festlegen, dass der Wehrführer der Feuerwehr automatisch z.B. der zweite Vorsitzende des Fördervereins ist, ohne dass er im Förderverein auf diesen Posten gewählt werden muss?

    Das geht problemlos. Das Vereinsrecht ist hier sehr flexibel.

    Geschrieben von Christian H.Wenn dann der zweite Vorsitzende des Fördervereins (= Wehrführer) z.B. 6x pro Jahr Ausgaben von 200 selbstständig tätigen dürfte, wären ja alle Probleme gelöst.

    Auch das ist problemlos möglich. Wobei er das Geld auch nur nach der Satzung ausgeben darf und sich nicht z.B. selbst bereichern darf.

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    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen794448
    Datum27.08.2014 15:3115274 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Christian H.wir haben im FW-Vorstand besprochen, dass wir in absehbarer Zeit einen Förderverein für unsere Feuerwehr gründen möchtenDa du im letzten Post geschrieben hast, die Gemeinnützigkeit werde wohl nicht erreicht und sei auch nicht nötig, ist das imho auch kein Förderverein. Wenn ich mir die mir bekannten Fördervereine anschaue, dann sammeln die Geld für einen gemeinnützigen Zweck - nicht für eigene Feste und Fahrten. Als Spendenwilliger gehe ich beim Begriff "Förderverein" davon aus, eben irgendeinen hehren Zweck zu fördern.

    Geschrieben von Christian H.10. Wenn Geld vorhanden ist, muss das auch einigermaßen zeitnah ausgegeben werden, und zwar für den gemeinnützigen Zweck. Sonst verliert der Verein den Status "gemeinnützig" und kann dann keine Spendenquittungen mehr ausstellen. Frage: Wo liegen Grenzen? Wie viel darf der Verein sparen?Wie schon gesagt, mit dem angepeilten Programm seid ihr nicht gemeinnützig. Somit auch keine Spendenquittungen.

    Geschrieben von Christian H.1. Wie kann man sicherstellen, dass bisherige Traditionen weitergeführt werden (z.B. Kameradschaftsfest), ohne dass der Förderverein deren Finanzierung ablehnt?Könnte man als verpflichtende Aufgabe in die Satzung schreiben ("...jährlich ein Kameradschaftsfest durchzuführen..."). Widerspricht natürlich auch der Gemeinnützigkeit.

    Geschrieben von Christian H.3. Wenn ja, welche Aufgaben hat Kameradschaftskasse und welche der Verein?Zu euren SH-spezifischen Kameradschaftskassen und deren gelebter Praxis kann ich nichts sagen. Ein gemeinnütziger eV hat eben keine Ausgaben zur Kameradschaftspflege, somit auch keine Kameradschaftskasse. Und er darf selbiger natürlich (s. Frage 5) auch nichts aus dem gemeinnützigen Vermögen zuwenden.

    Geschrieben von Christian H.6. Nicht mehr die Wehr, sondern der Förderverein veranstaltet ein Feuerwehrfest. Anschließend spendet er einen Teil der Einnahmen an die Kameradschaftskasse. Ist das möglich?Nicht, wenn er gemeinnützig sein will. Ansonsten kann jeder Verein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke Geld hinwenden, wo er möchte.

    Geschrieben von Christian H.7. Zugriff auf Gelder: Der Wehrführer wendet sich bei Bedarf an Vorsitzenden des Fördervereins. Muss er nun für jede Kleinigkeit beim Fördervereinsvorsitzenden betteln? Wie vermeidet man Abhängigkeit der FW vom Förderverein? Wie wird gewährleistet, dass Wehrvorstand über gewisse Anschaffungen entscheiden kann und nicht der Förderverein?Man kann in die Satzung schreiben, dass der aktuelle Wehrführer der FW berechtigt ist, monatlich x Euro für die Zwecke a,b, c vom Verein anzufordern. Was mit nicht abgeforderten Beträgen passiert sollte man dann auch regeln (verfallen? ansparen?). Darüber hinaus widerspricht es dem Zweck eines Vereins, wenn ein externer (Wehrführer) über die Mittelverwendung entscheiden kann. Auch diese Regelung würde ich jedenfalls als gemeinnützigkeitsschädlich ansehen, da der Verein die Mittel aus der Hand gibt, ohne die satzungsgemäße, gemeinnützige Verwendung dann noch gewährleisten zu können. So oder so ist es ein krüppeliges Konstrukt.

    Geschrieben von Christian H.8. Was ist, wenn z.B. alle unsere 100 bisherigen passiven Feuerwehrmitglieder dem Förderverein beitreten, aber nicht zur Mitgliederversammlung gehen, weil es ihnen zu aufwendig ist und sie nur fördern wollen? Ist die Versammlung dann niemals beschlussfähig?Kann man in der Satzung regeln. Üblicherweise: Im ersten Versuch mindestens x % aller Mitglieder, bei zweitem Versuch Beschlussfähigkeit in jedem Fall.

    Geschrieben von Christian H.Oder werden die ehemaligen Passiven i.d.R. keine stimmberechtigten Mitglieder im Verein, sondern nur Geldgeber des Fördervereins?Ich halte es für schwierig, Mitglied eines eV zu sein und Beiträge zu zahlen, ohne in der Mitgliederversammlung (als DEM Organ des Vereinsrechts) Stimmrecht zu haben. Ob es dazu Entscheidungen gibt weiß ich nicht, aber mein Bauch hätte da ein Problem mit.

    Geschrieben von Christian H.9. Einmal beschaffte Utensilien müssen auch unterhalten, gewartet, ersetzt werden. Das lassen nicht alle Gemeinden so gerne mit sich machen. Entsprechend muss hierüber im Voraus Klarheit herrschen. (Beispiel: Förderverein kauft AED. Nach 5 Jahren neuer Akku für 400 nötig etc.). Wie ist das bei Euch geregelt?Unser Verein ist ein "echter" Förderverein (obwohl er nicht mal so heißt), also gemeinnützig. Wenn dieser größere Anschaffungen zur Förderung des Brandschutzes tätigen will, kann im Einzelfall geklärt werden, wer Eigentümer des Geräts wird/bleibt und wer die Folgekosten trägt. Ich plädiere dafür, mit der Stadt als Träger der Feuerwehr immer zu versuchen, dass der Verein beschafft, die Stadt das Teil per Schenkungs/Übergabevertrag übereignet bekommt und somit als Eigentümer dann auch die Folgekosten trägt - weil es die sauberste Lösung ist. Ganz große Füchse regeln im Übergabevertrag dann noch, dass die Stadt das Gerät binnen der ersten X Jahre nicht in eine andere Ortsteilwehr umsetzen oder verkaufen darf - weil der Verein dann irgendwie angeschmiert wäre, der ja üblicherweise den Brandschutz nicht im Nachbarort fördern möchte ;o)


    Als ersten Schritt empfehle ich euch, mal eine Aufdröselung eurer Einnahmen:
    - Wieviel erhaltet ihr jährlichen an Spenden (bzw. könntet ihr erhalten)?
    - Wieviel davon gibt es nur, wenn ihr Spendenquittungen schreibt und die Spender sicher sein können, dass sie den Brandschutz und nicht eure Feiern fördern?
    - Wieviele Spender würden andersherum auch ganz bewusst einem Kameradschaftsverein Geld überlassen, der nur dem Zweck dient, euch Fahrten und Feste zu sichern?
    - und zuletzt: Wie viele Spender (auch Mitglieder!) wollen NUR diesen Zweck fördern und würden zu gemeinnützigen Zwecken garnichts geben wollen?

    Daran könnt ihr dann ablesen, was für euch mehr Sinn macht: Gemeinnützig werden und keine Eigenbespaßung durchführen können, oder bewusst nicht gemeinnützig sein, die Kameradschaftspflege zu betreiben und eben die Spender verlieren, die eine Quittung wollen.

    Habt ihr in Kiel nicht auch evtl. einen Stadtfeuerwehrverband o.ä., der eh schon gemeinnützig ist? Dann könnten größere Spenden über diesen laufen und ihr könnt bequem nicht-gemeinnützig werden/bleiben (und euch dann aber bitte nicht "Förder"verein nennen, das wäre nicht aufrichtig).

    Zu den Aussagen, man müsse mit dem Finanzamt aushandeln, wie hoch die nicht-gemeinnützigen Ausgaben sein dürfen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden: Mir ist ein Faustwert von max. 10 Euro pro Mitglied und Jahr geläufig - jeder der an der Mitgliederversammlung isst und trinkt hat also sein Jahrespensum schon ausgeschöpft. Von solchen Experimenten rate ich dringend ab.

    Abschließend noch ein Einwurf zu den Vorschlägen, in die Satzung zu schreiben "Der Wehrführer der FF xxx ist gleichzeitig [zweiter] Vorsitzender dieses Vereins": So eine Regelung halte ich für rechtswidrig. Niemand kann gezwungen werden, Mitglied oder gar Vorstandsmitglied eines Vereins zu werden. Wenn ich nun aber Wehrführer werde (du sagtest, die werden eingesetzt!?), bin ich es automatisch!? Das kann nicht gehen.
    Ihr könntet einen bestimmten Vorstandsposten in der Satzung so umschreiben: "Als Vertreter der Wehrführung im Vorstand kann nur gewählt werden, wer zum Wahlzeitpunkt Wehrführer oder stellv. Wehrführer der Feuerwehr xxx ist". Wenn von denen keiner antritt, bleibt der Posten vakant. Aber selbst bei diesem Kunstgriff hab ich irgendwie noch Bauchweh.

    Gruß
    Sebastian

    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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    AutorChri8sti8an 8H., Kiel / SH794443
    Datum27.08.2014 14:1415277 x gelesen
    Zunächst einmal besten Dank für die vielen hilfreichen Antworten.
    Eine Gemeinnützigkeit wird nicht gegeben sein und ist auch nicht notwendig, da ein Großteil der Einnahmen aus Beiträgen der fördernden Mitglieder und aus Überschüssen bei Festen stammt.
    Unsere Feuerwehr hat die Mustersatzung des Landes SH. Von daher wird die Kameradschaftskasse auch weiter bestehen. Vermutlich wird sie zu einer Art Getränkekasse werden, in der die Kameraden nach den Diensten ihre verzehrten Würstchen und Getränke bezahlen und aus der für die nächsten Dienste neu eingekauft wird. Diese Kleinstaufwände sollen dem Förderverein gerne erspart bleiben.

    Trotzdem soll unser Förderverein eine Eintragung ins Vereinsregister bekommen.
    Da der Wehrführer nicht übermäßig belastet werden soll, wäre es ideal, wenn er nicht gleichzeitig Fördervereinsvorsitzender sein müsste, aber trotzdem befugt wäre, Ausgaben selbständig bis zu einem gewissen Limit zu tätigen. Am besten über einen bevollmächtigten Vorstandsposten im Förderverein.
    Frage: Darf man vereinsrechtlich in der Födervereinssatzung eines eingetragenen Vereins festlegen, dass der Wehrführer der Feuerwehr automatisch z.B. der zweite Vorsitzende des Fördervereins ist, ohne dass er im Förderverein auf diesen Posten gewählt werden muss? Oder bekommt diese undemokratische Satzung keinen Eintrag ins Vereinsregister?
    Wenn dann der zweite Vorsitzende des Fördervereins (= Wehrführer) z.B. 6x pro Jahr Ausgaben von 200 selbstständig tätigen dürfte, wären ja alle Probleme gelöst.

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    AutorLuis8 L.8, Bottrop / NRW794436
    Datum27.08.2014 12:4915227 x gelesen
    Glück Auf,

    wir sind auch gerade dabei etwas zu gründen, bzw. einem Verein, den es seit 80 Jahren gibt eine Satzung zu geben.

    Wir haben uns für einen nicht gemeinnützigen, nicht eingetragenen Verein entschieden!

    Man sollte sich hierbei die Frage stellen, brauch ich die Gemeinnützigkeit?
    Will ein Spender einer Spendenquittung? Ist die Spende so maßgeblich, das sich der aufwand mit der Spendenquittung lohnt? Kann ich, wenn ich einen solchen Spender habe, der eine beträchtliche Summe spenden will das ganze evt. über den Stadt- / Kreisfeuerwehrverband als zweckgebundene Spende (für die Ortsfeuerwehr XY) abwickeln?

    Wir wollen einen Kameradschaftsverein! Auf Gut Deutsch einen Club, der unsere Feste und Feten finanziert aber auch den Dienstbetrieb unterstützen. In diesen fließen die Mitgliedsbeiträge, Spenden, etc. Dieser kann natürlich, als satzungszweck auch so formuliert, Gelder für die Förderung des Feuerschutzes ausgeben.
    Da Hauptanliegen aber die Förderung der Kameradschaft und die sozialen Belange der Mitglieder sind, sind wir eben nicht gemeinnützig!

    Der Löschzugführer bei uns verwaltet die von der Stadt zugewiesenen "Gelder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes"! NUR ER! Da gibt's kein Gremium und keine basisdemokratischen Entscheidungen! Der Löschzugführer ist nicht gewählt, sondern durch den Leiter der Feuerwehr bestellt! Dieser übt die Dienstaufsicht aus!

    Der Vereinsvorsitzender wird gewählt, der restliche Vorstand auch. Die Verwendung der Mittel obliegt den Mitgliedern durch Beschluss nach Satzung. In gewissen Grenzen wird der Vorsitzende und der Vorstand ermächtigt werden Einzelfälle ohne Anhörung aller zu entscheiden (z.B. Vorsitzender bis zu 6 x 100 /a, Vorstand bis zu 3 x 500 /a). Sonst brauch ich keinen Vorsitzenden oder Vorstand, wenn für jede Runde Bier beim Fest der Nachbarfeuerwehr oder die 30 Paar Stiefelsocken für die Einsatzabteilung die Vollversammlung entscheiden muss.

    Ich kann nur empfehlen, die Sache mit der Gemeinnützigkeit zu überdenke, da dies oft eine hohe administrative Herausforderung ist, vor allem wenn man keine Hilfe vom Fachmann hat und die Notwendigkeit nicht absolut gegeben ist.

    Gruß Luis

    Gebe Gott uns uns,
    die Weisheit das Richte zu erkennen,
    denn Willen es zu wählen,
    und die Kraft es durchzusetzten.

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    AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW794432
    Datum27.08.2014 12:4215273 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Natürlich ist die Kameradschaftspflege kein gemeinnütziger Zweck, dennoch tolerieren Finanzämter solche Ausgaben bis zu einem gewissen Grade. Daher die Empfehlung, mit dem eigenen Finanzamt zu sprechen. Dort im Norden ist die Frage sicher schon oft aufgetreten, und der Sachbearbeiter hat bestimmt eine ungefähre Richtlinie, ab welchem Anteil nicht-gemeinnütziger Ausgaben er die Gemeinnützigkeit in Frage stellt.

    Kameradschaftspflege der Mitglieder des Fördervereins nicht, das wäre Bereicherung. Aber die Kameradschaftspflege der Feuerwehr kann als gemeinnützig gelten. Wichtig wäre daher, das die Mitglieder der Feuerwehr nicht Mitglied der Fördervereins sind.

    Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
    Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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    AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein794421
    Datum27.08.2014 11:1815310 x gelesen
    Geschrieben von Rainer K.Darum kann die Kameradschaftskasse selbstverständlich Spenden annehmen (das soll sie sogar), diese Zuwendungen sind nur für den Spender steuerlich nicht absetzbar, er dürfen keine Spendenbescheinigungen nach Steuerrecht ausgestellt werden. Dafür seid Ihr als Feuerwehr aber auch völlig frei, wofür Ihr das Geld verwendet (Blaufahrt, Feiern, Getränke, T-Shirts usw.).

    Ein Förderverein verfolgt dagegen den satzungsmäßigen Zweck, das Feuerwehr- und Rettungswesen zu fördern. Tut er dies unmittelbar und ausschließlich, kann er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.


    Es gibt allerdings auch noch eine "Zwischenstufe" in SH: Spenden gegen Spendenbescheinigung an die Stadt/Gemeinde zugunsten der Feuerwehr.
    Allerdings (mittlerweile) an strenge Regeln und Vorschriften geknüpft: Über die Annahme und geplante Verwendung muss der Stadt-/Gemeinderat im Vorwege entscheiden (erst dann darf die Spende angenommen werden), das Spendengeld muss auf einem separaten Konto geführt werden (also weder im normalen Haushalt noch in der Kameradschaftskasse), es muss zeitnah ausgegeben und darf ausschließlich für feuerwehrtechnische Ausrüstung verwendet werden (also kein Grillfest o.ä.).

    Ob das nun die glücklichste Lösung ist, sei mal dahin gestellt. Sinnvoll aber vielleicht da, wo das Spendenaufkommen sehr gering, nur gelegentlich und vielleicht nicht einmal in jedem Jahr vorhanden ist und ein eigener Förderverein mit allem was da dran hängt vom Aufwand her in keinem Verhältnis dazu steht.


    Wobei ich mich gerade frage: Wird Ausrüstung durch den Förderverein beschafft, dann ist dies ja auch eine Spende des Fördervereins an die Gemeinde, für deren Annahme die selben Vorschriften gelten wie bei einer direkt an die Gemeinde/Feuerwehr gerichtete Spende. Vielleicht mit dem Unterschied, dass Gelder beim FV über einen längeren Zeitraum hinweg angespart werden können, um eine größere Anschaffung zu tätigen.
    Oder bleibt die durch den FV angeschaffte Ausrüstung im Besitz des FV und wird durch die Feuerwehr lediglich genutzt? Wie sieht es dann aber rechtlich aus, wenn irgendwas passiert, Schäden an der Ausrüstung oder verursacht durch die Nutzung der Ausrüstung entstehen usw.?





    .

    MkG
    Kay


    - meine persönliche Meinung -

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    AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein794419
    Datum27.08.2014 11:0715207 x gelesen
    Moin,

    aus beruflicher Erfahrung rate ich hier zur Vorsicht! Die Gemeinnützigkeit wird immer erst im nachhinein festgestellt bzw. verworfen. Sachbearbeiter können über Nacht wechseln. Und die überlieferte Erfahrung, dass Finanzämter bei grundsätzlich gutwilligen Vereinen nicht so genau hinschauen, gilt in vielen Fällen (leider) nicht mehr.
    Außerdem müssen wir berücksichtigen, dass in den Feuerwehren und damit auch ihren Fördervereinen nur in den seltensten Fällen entsprechend versierte Steuerfachleute und Juristen aktiv sind. Darum würde ich jeder FF, die einen Förderverein gründen will, dringend empfehlen, nach Möglichkeit einen ortsansässigen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt für die ehrenamtliche Mitwirkung im Vorstand zu gewinnen.

    Viele Grüße

    Rainer

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    AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein794417
    Datum27.08.2014 10:4415245 x gelesen
    Moin,

    ich finde die Überlegungen gut und richtig. Euch muss aber klar sein, dass der Förderverein nicht die Kameradschaftskasse ersetzen kann. Ihr braucht nach Landesrecht beides parallel:

    Die Kameradschaftskasse dient der Pflege der Kameradschaft (siehe Eure Satzung). Dieser Zweck ist nicht gemeinnützig! Darum kann die Kameradschaftskasse selbstverständlich Spenden annehmen (das soll sie sogar), diese Zuwendungen sind nur für den Spender steuerlich nicht absetzbar, er dürfen keine Spendenbescheinigungen nach Steuerrecht ausgestellt werden. Dafür seid Ihr als Feuerwehr aber auch völlig frei, wofür Ihr das Geld verwendet (Blaufahrt, Feiern, Getränke, T-Shirts usw.).

    Ein Förderverein verfolgt dagegen den satzungsmäßigen Zweck, das Feuerwehr- und Rettungswesen zu fördern. Tut er dies unmittelbar und ausschließlich, kann er vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Dann - und nur dann - dürft Ihr Spendenbescheinigungen an die Förderer ausstellen, die diese steuerlich geltend machen können. Ihr dürft das Vereinsvermögen dann aber auch nur für den angegebenen Vereinszweck einsetzen. Insbesondere ist eine Begünstigung von Vereinsmitgliedern (Monatskarte fürs Fitness-Studio o.ä.) nicht mit der Gemeinnützigkeit verträglich. Darum ist es auch ausgeschlossen, dass ein gemeinnütziger Förderverein Geld für gesellige Veranstaltungen, Blaufahrten o.ä. aufwendet - außer angemessene Verpflegung bei der Vereins-eigenen Mitgliederversammlung. Der Förderverein kann im Prinzip nur Geld aufwenden für Ausstattung und Einrichtungen, die der Aufgabenerfüllung nach Brandschutzgesetz dienen - und damit eigentlich der Trägerkommune obliegen.

    Viele Grüße

    Rainer

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794416
    Datum27.08.2014 10:4215226 x gelesen
    Geschrieben von Rainer K.Wichtig für das Verständnis ist, dass die Förderung der Kameradschaft zwar ein zulässiger Vereinszweck (unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister) ist, aber eben nach der Abgabenordnung nicht gemeinnützig sein kann. Darum darf ein gemeinnütziger Förderverein (und nur so macht er m.E. Sinn) natürlich keine Zuwendungen an die Kameradschaftskasse geben, weil er damit seine eigene Gemeinnützigkeit gefährdet (ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke)!

    Natürlich ist die Kameradschaftspflege kein gemeinnütziger Zweck, dennoch tolerieren Finanzämter solche Ausgaben bis zu einem gewissen Grade. Daher die Empfehlung, mit dem eigenen Finanzamt zu sprechen. Dort im Norden ist die Frage sicher schon oft aufgetreten, und der Sachbearbeiter hat bestimmt eine ungefähre Richtlinie, ab welchem Anteil nicht-gemeinnütziger Ausgaben er die Gemeinnützigkeit in Frage stellt.

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    AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein794415
    Datum27.08.2014 10:2115377 x gelesen
    Moin,

    die rechtliche Stellung der Kameradschaftskasse (und der FF insgesamt) ist im "echten Norden" tatsächlich unklar.
    Am meisten spricht dafür, dass die FF sowohl eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde für die Aufgaben nach Brandschutzgesetz ist als gleichzeitig auch ein nicht-rechtsfähiger Verein zum Zwecke der Kameradschaftspflege und als Kulturträger. Der zweite Teil (und nur der) hat einen gewählten Vorstand und eine eigene Kassenführung (die nicht Bestandteil des Gemeindehaushaltswesens ist). Diese Rechtsauffassung findet sich zwar in keinen offiziellen Verlautbarungen von Land und/oder Feuerwehrverbänden, wird aber von den Finanzämtern und Banken (Kontoführung der Kameradschaftskasse) so angenommen.

    Wichtig für das Verständnis ist, dass die Förderung der Kameradschaft zwar ein zulässiger Vereinszweck (unabhängig von der Eintragung im Vereinsregister) ist, aber eben nach der Abgabenordnung nicht gemeinnützig sein kann. Darum darf ein gemeinnütziger Förderverein (und nur so macht er m.E. Sinn) natürlich keine Zuwendungen an die Kameradschaftskasse geben, weil er damit seine eigene Gemeinnützigkeit gefährdet (ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke)!

    Viele Grüße von der sonnigen aber frischen Ostsee

    Rainer

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen794399
    Datum27.08.2014 00:0915627 x gelesen
    Geschrieben von Christian H.1. Wie kann man sicherstellen, dass bisherige Traditionen weitergeführt werden (z.B. Kameradschaftsfest), ohne dass der Förderverein deren Finanzierung ablehnt?
    Indem die Mitglieder identisch sind. Bei uns gibt es nur die fördernden Mitglieder, die nur im Verein sind. Diese können aber nicht abstimmen.

    Geschrieben von Christian H.2. Gibt es bei Euch nach wie vor eine Kameradschaftskasse mit Kassenwart in der FW oder wird diese komplett durch den Verein abgelöst?
    Nein. Geld hat die Stadt in ihrem Haushalt. Der Wehrführer gibt wenn überhaupt nur Geld der Stadt aus. Vermutlich kauft aber die Verwaltung der Stadt. D.h. der Wehrführer hat quasi selten Geld in der Hand...

    Geschrieben von Christian H.3. Wenn ja, welche Aufgaben hat Kameradschaftskasse und welche der Verein?
    Keine Kameradschaftskasse...

    Geschrieben von Christian H.5. Darf der Förderverein z.B: jährlich 1000 ohne vorherige Zweckangabe an die Kameradschaftskasse weitergeben? Oder alternativ zweckgebunden zur Förderung der Kameradschaft?
    Keine Kameradschaftskasse...Üblicherweise gibt es aber auch im Verein einen Haushaltsplan für das Jahr. Der wird auch von der Vereinsversammlung beschlossen oder abgelehnt...

    Geschrieben von Christian H.7. Zugriff auf Gelder: Der Wehrführer wendet sich bei Bedarf an Vorsitzenden des Fördervereins. Muss er nun für jede Kleinigkeit beim Fördervereinsvorsitzenden betteln? Wie vermeidet man Abhängigkeit der FW vom Förderverein? Wie wird gewährleistet, dass Wehrvorstand über gewisse Anschaffungen entscheiden kann und nicht der Förderverein?

    Wehrführer wendet sich an den Vereinsvorsitzenden - logisch. Gut, wenn sie sich super verstehen. Schlecht, wenn nicht...
    Die Feuerwehr als städtische Dienststelle ist vom Bürgermeister und den Bürgern abhängig. Dort kommt das Geld der Feuerwehr her.
    Der Wehrvorstand kann über wenig bis gar nichts entscheiden. Er ist ja auch keine Führung/ keine Chefetage einer selbstständigen Einheit, die schalten und walten kann. Er kann beim Bürgermeister Geld/Ausrüstung / Ausbildung anfordern. Wenn das kommt, gut...


    Geschrieben von Christian H. Ist die Versammlung dann niemals beschlussfähig? Oder werden die ehemaligen Passiven i.d.R. keine stimmberechtigten Mitglieder im Verein, sondern nur Geldgeber des Fördervereins?
    Bei uns ja - fördernde Mitglieder dürfen fördern, aber nicht mitentscheiden. Das war noch nie ein Problem.
    Geschrieben von Christian H.Ist die Versammlung dann niemals beschlussfähig?
    Das liegt an Eurer Satzung...
    Geschrieben von Christian H.9. Einmal beschaffte Utensilien müssen auch unterhalten, gewartet, ersetzt werden.
    Genau. Entweder unterhält das der Verein oder vorher absprechen und die Stadt macht das.
    Geschrieben von Christian H.10. Wenn Geld vorhanden ist, muss das auch einigermaßen zeitnah ausgegeben werden
    Feinheiten machen wir mit dem Finanzamt aus. Es gibt die Möglichkeit des Projekts. Z.B. soll in 10 Jahren ein MTW gekauft werden. Der Verein will die Beschaffung unterstützen. Dann wird ein Konto danach benannt und Jahr für Jahr mit Geld gefüllt...

    Grüße

    Lüder Pott


    www.sei-dabei.info

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794398
    Datum26.08.2014 23:5115437 x gelesen
    Geschrieben von Tobias H. Das wurde ich nicht so machen, das dann die Versammlung auch mit 3 Anwesenden bei 100 stimmberechtigten satzungsgemäß ist. Das ist aber nicht Sinn der Sache.

    Wenn man eine Mindestbeteiligung vorsieht, kann man leicht in die Handlungsunfähigkeit rutschen, wenn diese mehrfach hintereinander nicht erreicht wird. Ich sehe es eher so, dass der nicht mitentscheiden möchte, der nicht kommt, und damit die Erschienenen für die anderen mit entscheiden können.

    Geschrieben von Tobias H.Der status gemeinnützig wird nur vom Finanzamt vergeben und die Satzung geprüft. Beim Amtsgericht folgt nur die Eintragung ins Vereinsregister, die wollen zwar auch die Satzung aber die Hürde ist das Finanzamt.

    Stimmt. Das habe ich falsch dargestellt.

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    AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein794397
    Datum26.08.2014 23:4115634 x gelesen
    Gerade das ist eben das Problem: So richtig geregelt ist da eigentlich nichts.

    Vorweg: Wie bereits an anderer Stelle geschrieben sind die FF in Schleswig-Holstein verpflichtet, als kommunale Einrichtungen eine Satzung zu führen. Hier ist die Mustersatzung des Landes bindend, alle Abweichungen sind im Sonderfall durch das Innenministerium zu genehmigen.
    Die Satzung schreibt dann wiederum vor, dass die Wehr eine Kameradschaftskasse zu führen hat und ein Kassenwart gewählt wird, der dem Wehrvorstand angehört.

    Das hat wie gesagt nichts mit irgendeinem Förderverein o.ä. zu tun, sondern betrifft tatsächlich die kommunale Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr".
    Da die FF aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, gehört die Kasse streng genommen der Stadt oder Gemeinde und wird lediglich durch die Mitglieder der Feuerwehr "verwaltet". Wobei man zugeben muss, dass die Stadt/Gemeinde der Wehr in der Regel ziemlich freie Hand lässt und diese nur am Rande bzw. über den jährlichen Kassenbericht "überwacht". Interessant wird es sicherlich dann, wenn mal irgendwo irgendwas schief läuft.

    Gedacht ist die Kameradschaftskasse für die Pflege der Kameradschaft.

    Zitat aus der Mustersatzung für FF in SH (1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen insbesondere aus Schenkungen und anderen Zuwendungen.

    Dazu muss man sagen, dass die Einnahmen der Kameradschaftskassen zum größten Teil aus den Mitgliedsbeiträgen der passiven Mitglieder, welche die Mustersatzung ebenfalls vorsieht (in der Satzung tatsächlich so bezeichnet - allerdings auch umstritten, da die FF kein Verein ist), bestehen.

    In der Regel sollen und dürfen hier aber keine großen Beträge oder Gewinne erwirtschaftet werden. Da geht es eher darum, ab und an mal einen Grillabend mit den Familien der Kameraden auszurichten, Getränke nach dem Dienst zu bezahlen oder den Start eines Feuerwehrteams bei (Sport-)Wettkämpfen zu ermöglichen. Oder einfach mal darum, der Jugendfeuerwehr ein Eis auszugeben.
    Wenn doch höhere Beträge erwirtschaftet werden, dann kommen wir nämlich wieder zum Thema "Steuern" - und das ist nirgends so recht geregelt und muss dann wieder im Idealfall über einen separaten Förderverein (der dann ein wirklicher Verein ist...) laufen.

    Übrigens darf die Feuerwehr in SH auch Spenden einnehmen und durch die Stadt-/Gemeindeverwaltung entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen. Spenden sind aber auf einem separaten Konto zu führen und dürfen im Gegensatz zum Geld der Kameradschaftskasse nur für die Anschaffung von feuerwehrtechnischer Ausrüstung verwendet werden. Seit dem letzten Jahr muss hier der Stadt- oder Gemeinderat aber im Vorwege über die Annahme und die Verwendung der Spende entscheiden.



    .

    MkG
    Kay


    - meine persönliche Meinung -

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    AutorTobi8as 8H., Stuttgardt / Baden Württenberg794396
    Datum26.08.2014 23:3415480 x gelesen
    Zum Punkt 8: Das wurde ich nicht so machen, das dann die Versammlung auch mit 3 Anwesenden bei 100 stimmberechtigten satzungsgemäß ist. Das ist aber nicht Sinn der Sache.

    Zu Punkt 10: Der status gemeinnützig wird nur vom Finanzamt vergeben und die Satzung geprüft. Beim Amtsgericht folgt nur die Eintragung ins Vereinsregister, die wollen zwar auch die Satzung aber die Hürde ist das Finanzamt.

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794393
    Datum26.08.2014 23:2315656 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Mangels anderer Rechtform kann die Kameradschaftkasse als Kasse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen werden, die durch die FA begründet wurde, und ist dann voll steuerpflichtig. Also: Alles zum Verein.

    Die Kameradschaftskasse nach schleswig-holsteinischer Mustersatzung ist selbstverständlich nicht illegal. Ihr könnt natürlich dann auch Zuweisungen aus dem Vereinsvermögen an die Kameradschaftskasse beschließen, wieviel da vom Finanzamt geduldet wird, sollte man vorher nachfragen. Dann ist die Aufteilung: Alles was verfrühstückt werden soll, geht in die Kameradschaftskasse, alles andere (Beschaffungen, Fortbildungen, Verwaltung) bleibt in der Vereinskasse.

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794392
    Datum26.08.2014 23:1515545 x gelesen
    Geschrieben von Kay S.In Schleswig-Holstein hat jede Feuerwehr als kommunale Einrichtung auch eine Satzung (ich weiß - in anderen Bundesländern nur schwer zu verstehen ^^). Hier gilt generell verbindlich die Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in Schleswig-Holstein, aus der ich zitiert habe. Alle Abweichungen von der Mustersatzung müssen erst durch das Innenministerium genehmigt werden. Mir ist ehrlich gesagt nicht bekannt, ob es im Land eine FF gibt, die eine eigene Satzung formuliert hat - alle die ich kenne, nutzen die Mustersatzung.



    Ich glaube, dieses schleswig-holsteinische Geschwurbel ist ein großer Mist. Es ist und bleibt eine unsägliche Vermengung von Kommunalrecht und Vereinsrecht, ohne dass die Rechtsform einer solchen Feuerwehr mit Satzung jemals geklärt worden wäre. Letztlich untersteht die Feuerwehr immer der Gemeinde und dem Bürgermeister, was soll da der Vorstand (jetzt wieder ein Begriff aus dem Vereinsrecht) denn noch beschließen? Die Gemeinde duldet hier viele Unterkassen, bei deren Verwendung sie nicht so genau hin schaut. Eigentlich handelt es sich bei dem Geld in diesen Kassen um Geld der Gemeinde.

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    AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein794391
    Datum26.08.2014 23:0415579 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit L.ähm nein, denn der Förderverein ist in erster Linie keine Einrichtung der Gemeinde sondern ein Verein,der nach den geltenden vereinsrechtlichen Bestimmungen gegründet wird.

    Meine Antworten haben sich auf den Ausgangspost bezogen wo gefragt wurde, ob es überhaupt noch eine Kameradschaftskasse und einen Kassenwart in der Freiwilligen Feuerwehr geben muss, wenn ein Förderverein existiert.

    Und diese Fragen sind nach der Mustersatzung des Landes SH eindeutig mit "ja" zu beantworten.

    In Schleswig-Holstein hat jede Feuerwehr als kommunale Einrichtung auch eine Satzung (ich weiß - in anderen Bundesländern nur schwer zu verstehen ^^). Hier gilt generell verbindlich die Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren in Schleswig-Holstein, aus der ich zitiert habe. Alle Abweichungen von der Mustersatzung müssen erst durch das Innenministerium genehmigt werden. Mir ist ehrlich gesagt nicht bekannt, ob es im Land eine FF gibt, die eine eigene Satzung formuliert hat - alle die ich kenne, nutzen die Mustersatzung.


    Dass der Förderverein, sofern vorhanden (in Schleswig-Holstein noch eher die Ausnahme als die Regel, wenngleich die Anzahl steigend ist), eine eigene Satzung hat und diese sehr individuell formuliert werden kann, ist klar.


    .

    MkG
    Kay


    - meine persönliche Meinung -

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP794390
    Datum26.08.2014 23:0215507 x gelesen
    Geschrieben von Oliver S.Was ich noch empfehle: Vereinsvorsitzender und Wehrführer sollten nicht in Personalunion besetzt werden, da dieser Aufwand nur sehr schwer zu leisten ist.

    Das kommt auf die Größe der Wehr und des Vereins an. Ggf. das am Anfang so handhaben, die Satzung kann später ja geändert werden. Dann muss sie natürlich wieder vom zuständigen Amtsgericht geprüft werden.

    Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
    Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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    AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz794389
    Datum26.08.2014 22:5715772 x gelesen
    Geschrieben von Christian H.1. Wie kann man sicherstellen, dass bisherige Traditionen weitergeführt werden (z.B. Kameradschaftsfest), ohne dass der Förderverein deren Finanzierung ablehnt?
    Warum sollte das abgelehnt werden? Die Mitglieder der Feuerwehr und des Vereins sind doch im Wesentlichen die selben, die werden doch jeweils gleich abstimmen.

    Geschrieben von Christian H.2. Gibt es bei Euch nach wie vor eine Kameradschaftskasse mit Kassenwart in der FW oder wird diese komplett durch den Verein abgelöst?
    Kameradschaftskassen sind oft sehr nahe am Steuerbetrug angesiedelt, das ist doch einer der Hauptgründe zur Gründung des Fördervereins, also alles in die Vereinskasse, bei Bedarf mit Unterkassen (z.B. Jugendfeuerwehr).

    Geschrieben von Christian H.3. Wenn ja, welche Aufgaben hat Kameradschaftskasse und welche der Verein?
    Ich empfehle: Alles zum Verein.

    Geschrieben von Christian H.4. Welche Gelder darf die Kameradschaftskasse legal einnehmen?
    Das ist das Problem: Mangels anderer Rechtform kann die Kameradschaftkasse als Kasse einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen werden, die durch die FA begründet wurde, und ist dann voll steuerpflichtig. Also: Alles zum Verein.

    Geschrieben von Christian H.5. Darf der Förderverein z.B: jährlich 1000 ohne vorherige Zweckangabe an die Kameradschaftskasse weitergeben? Oder alternativ zweckgebunden zur Förderung der Kameradschaft?
    Ihr könnt die "Pflege der Gemeinschaft" in eure Satzung aufnehmen und einen Teil eurer Vereinseinnahmen dazu verwenden. Wenn man das nicht übertreibt, wird es von den Finanzämtern geduldet. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt schafft hier Klarheit. Unser Finanzamt bietet sogar Beratungen zur Vereinsfinanzierung an.

    Geschrieben von Christian H.6. Nicht mehr die Wehr, sondern der Förderverein veranstaltet ein Feuerwehrfest. Anschließend spendet er einen Teil der Einnahmen an die Kameradschaftskasse. Ist das möglich?
    Vergiss einfach die Kameradschaftskasse. Ein Teil des Vereinsvermögens wird zur Kameradschaftspflege verwendet, fertig! Außerdem kann "die Wehr" kein Fest veranstalten, da sie keine Rechtsperson ist, sondern Einrichtung der Gemeinde. Allenfalls kann die Gemeinde ein Fest ausrichten.

    Geschrieben von Christian H.7. Zugriff auf Gelder: Der Wehrführer wendet sich bei Bedarf an Vorsitzenden des Fördervereins. Muss er nun für jede Kleinigkeit beim Fördervereinsvorsitzenden betteln? Wie vermeidet man Abhängigkeit der FW vom Förderverein? Wie wird gewährleistet, dass Wehrvorstand über gewisse Anschaffungen entscheiden kann und nicht der Förderverein?
    Hier ist schon eine vernünftige Staffelung der Entscheidungsgewalt von Vorsitzendem, Vorstand und Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden. Der Wehrführer beantragt dann beim Verein die Kostenübernahme für z.B. ein Wärmebildkamera, und die Mitgliederversammlung entscheidet darüber. Der Wehrführer kann in dem Verein nicht alleine über die Verwendung des Geldes entscheiden (konnte er das bei der Kameradschaftskasse?).

    Geschrieben von Christian H.8. Was ist, wenn z.B. alle unsere 100 bisherigen passiven Feuerwehrmitglieder dem Förderverein beitreten, aber nicht zur Mitgliederversammlung gehen, weil es ihnen zu aufwendig ist und sie nur fördern wollen? Ist die Versammlung dann niemals beschlussfähig? Oder werden die ehemaligen Passiven i.d.R. keine stimmberechtigten Mitglieder im Verein, sondern nur Geldgeber des Fördervereins?
    Ist doch super, wenn die Förderer euch Geld geben und euch selbst über die Verwendung entscheiden lassen. In die Satzung schreibt man, dass die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist (plus ein paar Formalitäten über die Ankündigung einer Mitgliederversammlung) und fertig.

    Geschrieben von Christian H.9. Einmal beschaffte Utensilien müssen auch unterhalten, gewartet, ersetzt werden. Das lassen nicht alle Gemeinden so gerne mit sich machen. Entsprechend muss hierüber im Voraus Klarheit herrschen. (Beispiel: Förderverein kauft AED. Nach 5 Jahren neuer Akku für 400 nötig etc.). Wie ist das bei Euch geregelt?
    Sowas sollte im Vorfeld mit der Gemeinde abgesprochen werden. Die Gemeinde geht zunächst keinerlei Verpflichtungen ein, wenn der Verein etwas beschafft. Da ist dann Verhandlungsgeschick gefordert: Wir entlasten eure Kasse durch diese Anschaffung, wenn ihr die Folgekosten übernehmt.

    Geschrieben von Christian H.10. Wenn Geld vorhanden ist, muss das auch einigermaßen zeitnah ausgegeben werden, und zwar für den gemeinnützigen Zweck. Sonst verliert der Verein den Status "gemeinnützig" und kann dann keine Spendenquittungen mehr ausstellen. Frage: Wo liegen Grenzen? Wie viel darf der Verein sparen?
    Den Status "gemeinnützig" müsst ihr erst mal bekommen. Dazu muss die Satzung beim zuständigen Amtsgericht vorgelegt und geprüft werden, ob die Satzung die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt (und mit dem Vereinsrecht vereibar ist). Dieser Status kann verloren gehen, wenn z.B. zu viel Vereinsvermögen auf Grillfesten und Kameradschaftsabenden verbraucht wird. Anfrage beim Finanzamt ist sinnvoll, was dort so toleriert wird.

    Was ich noch empfehle: Vereinsvorsitzender und Wehrführer sollten nicht in Personalunion besetzt werden, da dieser Aufwand nur sehr schwer zu leisten ist. Vielmehr ist ein Platz im Vorstand mit beratender Funktion für den Wehrführer sinnvoll, vielleicht auch für den Jugendwart, Gerätewart o.ä.

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    AutorTobi8as 8H., Stuttgardt / Baden Württenberg794388
    Datum26.08.2014 22:5515628 x gelesen
    Ich bin zwar im THW aber Vereinsrecht gilt ja für alle gleich.
    1. Naja da die Kameraden die diese Feste möchten dann hoffentlich im Verein sind, sollte das kein Problem sein. Sonst ggf. auch über die Satzung regeln, hier solltet ihr halt bedenken, das man Feste nicht erzwingen kann, wenn die Mehrheit nicht möchte.
    7. Grundsätzlich nein, im Verein können nur die entsprechenden Gremien entscheiden, über welche Summen kann in der Satzung festgelegt werden. Externe nicht. Ich würde auch nicht den Wehrführer zum Vorsitzenden machen, der hat meistens schon genug zu tun.
    8. Kann man z.B. über Fördermitglieder in der Satzung regeln, auch das die keine Stimmberechtigung haben.
    9. Hier ist es bei uns im THW so geregelt das der Verein kauft und dann ans THW Nutzungs übereignet, dann übernimmt das THW Die laufenden kosten. Natürlich ist/müss das abgesprochen werden.

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    AutorChri8sti8an 8F., Fürth / Hessen794387
    Datum26.08.2014 22:50   15734 x gelesen
    Geschrieben von Gerrit L.der Wehrführer am Besten als Vorsitzender bestimmt werden.

    Sehe ich nicht als notwendig an. Als Wehrführer hat man im Normalfall schon genug zu tun, da braucht man sich die arbeit als Vereinsvorsitzender IMHO nicht auch noch antun.
    Vorstandsmitglied ja, Vorsitzender nein....
    Auch um Klüngeleien vorzubeugen.

    Viele Grüße

    Christian

    Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr!

    besucht die Feuerwehr Steinbach

    "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann"
    (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891)

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    AutorGerr8it 8L., Frankfurt / Hessen794386
    Datum26.08.2014 22:4615653 x gelesen
    Geschrieben von Kay S.Sofern ihr keine eigene, durch das Ministerium genehmigte Satzung habt, ist für euch ja die Mustersatzung der Feuerwehren in Schleswig-Holstein verbindlich.


    ähm nein, denn der Förderverein ist in erster Linie keine Einrichtung der Gemeinde sondern ein Verein,der nach den geltenden vereinsrechtlichen Bestimmungen gegründet wird. dieser gibt sich in der Gründungsversammlung eine Satzung, die dann hinterlegt wird. das Ministerium muss hier rein gar nichts genehmigen. Und auch der Vereinsvorstand wird dementsprechend in der Satzung geregelt. Der Wehrführeer und sein Stellvertreter sollte aber in der Satzung Kraft Amt als zumindest stimmberechtigte Mitglieder ,der Wehrführer am Besten als Vorsitzender bestimmt werden.
    Ansonsten kann es zu Schwierigkeiten kommen.
    Ich selbst habe es schon miterlebt, dass es zu Schwierigkeiten kam, weil dem nicht so war.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein



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    AutorTobi8as 8H., Stuttgardt / Baden Württenberg794385
    Datum26.08.2014 22:4315640 x gelesen
    Hallo,

    deine Muster bezieht sich auf Verbände.

    Hier geht es um Vereine.
    Die Satzung von Vereinen muss das Finanzamt anerkenne, dies sollte mann denen vorab zur Prüfung zukommen lassen, hier kann es von Finanzamt zu Finanzamt zu unterschieden kommen.

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP794384
    Datum26.08.2014 22:4115748 x gelesen
    Ich bin in meinen Ausführungen von RLP ausgegangen. Wie ist denn die Kameradschaftskasse in SH steuerlich geregelt? Und wie die Haftungen?

    Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
    Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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    AutorKay 8S., Seester / Schleswig-Holstein794383
    Datum26.08.2014 22:3215908 x gelesen
    Geschrieben von Christian H.2. Gibt es bei Euch nach wie vor eine Kameradschaftskasse mit Kassenwart in der FW oder wird diese komplett durch den Verein abgelöst?
    3. Wenn ja, welche Aufgaben hat Kameradschaftskasse und welche der Verein?
    4. Welche Gelder darf die Kameradschaftskasse legal einnehmen?


    Sofern ihr keine eigene, durch das Ministerium genehmigte Satzung habt, ist für euch ja die Mustersatzung der Feuerwehren in Schleswig-Holstein verbindlich.

    Und darin ist klar geregelt:

    Geschrieben von http://www.lfs-sh.de/Content/Vorschriften/Erlass166_031_1.php§11 Wehrvorstand
    (2) Dem Wehrvorstand gehören an:
    die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    die Stellvertretung,
    die Kassenführung,
    die Schriftführung,
    die Zugführung/en 3,
    die Gruppenführung/en,
    die Gerätewartung 3,
    die Führung der Reserveabteilung 3,
    die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart 3,
    die Musikzugführung 2,3
    __
    2 eine andere Formulierung wird gestattet.
    3 diese Mitglieder sind nur aufzuführen, soweit die Funktionen tatsächlich erforderlich sind und ehrenamtlich ausgeübt werden



    sowie

    Geschrieben von http://www.lfs-sh.de/Content/Vorschriften/Erlass166_031_1.php§15 Kameradschaftskasse
    (1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die von der Kassenführung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen insbesondere aus Schenkungen und anderen Zuwendungen.



    Von der Satzung selbst wie auch vom Thema Kameradschaftskasse mag man jetzt halten was man will - aber sofern keine genehmigte, anders lautende Satzung vorliegt muss es auch bei einem vorhandenen Förderverein sowohl eine Kameradschaftskasse als auch einen Kassenwart als Mitglied des Wehrvorstands geben.




    .

    MkG
    Kay


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    AutorFlor8ian8 S.8, Schöneck / Hessen794382
    Datum26.08.2014 22:3015915 x gelesen
    Guten Abend,

    7. Wenn der Wehrführer gleichzeitig der 1. Vorsitzende ist, umgeht man diese Problematik. (in der Satzung kann man dann festlegen, bis wie viel der erste Vorsitzende alleine entscheiden darf.)

    9. Eine Möglichkeit wäre, mit der Gemeinde vorher eine Übereinkunft zu treffen. ZB: Der Förderverein kauft etwas, dafür übernimmt die Gemeinde im Gegenzug die Unterhaltungs- und Wartungskosten.
    Oder der Förderverein kauft etwas und schenkt es der Gemeinde, damit liegen dann die Verpflichtungen bei der Gemeinde.

    Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.

    mkG
    Florian

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    AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP794380
    Datum26.08.2014 22:1816076 x gelesen
    Zu 1.: Die Satzung so gestalten das z.b. der 1. Vorsitzende der Wehrführer oder sein stellv. ist.
    Zu 2.: Da die "Kameradschaftskasse" steuerrechtlich ziemlich "dunkel" ist würde ich das an euer Stelle komplett in den Verein laufen lassen. Das die "Kameradschaftskassen" quasi geduldet werden muss kein Dauerzustand sein.
    Zu 4.: Schlicht und ergreifend: Gar keine!
    Zu 5.: Nein, siehe Punkt 2
    Zu 6.: Nein, siehe Punkt 2
    Zu 7.: In der Satzung Freigrenzen festlegen. z.b. bis 300,- darf der 1. Vorsitzende alleine entscheiden, von 300,- bis 5.000,- der Vorstand, über 5.000,- die Gesamtversammlung.
    Zu 8.: Auch das kann man via Satzung regeln.

    In Sachen Satzung gibt es Muster. Da mal beim KFV oder LFV vorfühlen. Und direkt einen Tip: Sucht euch einen guten Kassierer. Jemand der mit Geld umgehen kann und am PC fit ist. Und für die ersten Steuererklärungen einen Steuerberater!
    Vereinsrecht kann dünnes Eis werden.

    Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder.
    Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

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    AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein794378
    Datum26.08.2014 22:1416172 x gelesen
    Moin Christian,

    ganz frisch veröffentlicht: Steuertipps für Vereine 2014 von unserem Finanzministerium. Evtl. beantwortet das die ein oder andere Frage. Ansonsten wird man Dir da sicher auch weiterhelfen können.



    MkG
    Karsten Wallath

    Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf.

    Feuerwehr Heikendorf

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    AutorChri8sti8an 8H., Kiel / SH794377
    Datum26.08.2014 22:0118670 x gelesen
    Moin,
    wir haben im FW-Vorstand besprochen, dass wir in absehbarer Zeit einen Förderverein für unsere Feuerwehr gründen möchten, da wir oft Spenden angeboten bekommen, die wir nicht annehmen dürfen und man Gewinne beim Feuerwehrfest (Haupteinnahmequelle unserer Kameradschaftskasse) nicht versteuern müsste.

    Zur Zeit haben wir nur eine normale Kameradschaftskasse, aus der Feiern, Ausflüge aber auch zusätzliches Einsatzequipment, ein PC für die Verwaltung und ein neuer Anstrich fürs Gerätehaus finanziert wurden.

    Uns schossen jetzt jede Menge Fragen durch den Kopf. Diese betreffen nicht die Gründung des Vereins an sich(darüber finden sich viele Infos im Netz), sondern eher das Zusammenspiel der Wehr mit dem Verein und die Bestimmung über Verwendung der Mittel.
    Wir würden uns freuen, wenn ihr mit euren Erfahrungen helfen würdet, diese Fragen zu beantworten.
    Es braucht nicht jeder alle Fragen zu beantworten. Es reicht die Fragennummern zu beantworten, zu denen ihr etwas sagen könnt und wollt :-)


    1. Wie kann man sicherstellen, dass bisherige Traditionen weitergeführt werden (z.B. Kameradschaftsfest), ohne dass der Förderverein deren Finanzierung ablehnt?
    2. Gibt es bei Euch nach wie vor eine Kameradschaftskasse mit Kassenwart in der FW oder wird diese komplett durch den Verein abgelöst?
    3. Wenn ja, welche Aufgaben hat Kameradschaftskasse und welche der Verein?
    4. Welche Gelder darf die Kameradschaftskasse legal einnehmen?
    5. Darf der Förderverein z.B: jährlich 1000 ohne vorherige Zweckangabe an die Kameradschaftskasse weitergeben? Oder alternativ zweckgebunden zur Förderung der Kameradschaft?
    6. Nicht mehr die Wehr, sondern der Förderverein veranstaltet ein Feuerwehrfest. Anschließend spendet er einen Teil der Einnahmen an die Kameradschaftskasse. Ist das möglich?
    7. Zugriff auf Gelder: Der Wehrführer wendet sich bei Bedarf an Vorsitzenden des Fördervereins. Muss er nun für jede Kleinigkeit beim Fördervereinsvorsitzenden betteln? Wie vermeidet man Abhängigkeit der FW vom Förderverein? Wie wird gewährleistet, dass Wehrvorstand über gewisse Anschaffungen entscheiden kann und nicht der Förderverein?
    8. Was ist, wenn z.B. alle unsere 100 bisherigen passiven Feuerwehrmitglieder dem Förderverein beitreten, aber nicht zur Mitgliederversammlung gehen, weil es ihnen zu aufwendig ist und sie nur fördern wollen? Ist die Versammlung dann niemals beschlussfähig? Oder werden die ehemaligen Passiven i.d.R. keine stimmberechtigten Mitglieder im Verein, sondern nur Geldgeber des Fördervereins?
    9. Einmal beschaffte Utensilien müssen auch unterhalten, gewartet, ersetzt werden. Das lassen nicht alle Gemeinden so gerne mit sich machen. Entsprechend muss hierüber im Voraus Klarheit herrschen. (Beispiel: Förderverein kauft AED. Nach 5 Jahren neuer Akku für 400 nötig etc.). Wie ist das bei Euch geregelt?
    10. Wenn Geld vorhanden ist, muss das auch einigermaßen zeitnah ausgegeben werden, und zwar für den gemeinnützigen Zweck. Sonst verliert der Verein den Status "gemeinnützig" und kann dann keine Spendenquittungen mehr ausstellen. Frage: Wo liegen Grenzen? Wie viel darf der Verein sparen?


    Besten Dank für Eure Hilfe.
    Wir stellen uns auf einen längeren Gründungsprozess von ca. einem Jahr ein. Aber irgendwann muss man ja mal anfangen :-)

    Kameradschaftliche Grüße.

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