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ThemaTLF Unfall Stuttgart22 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / 335987
Datum21.04.2006 09:2211416 x gelesen
Moin,



ich hoffe, ich bekomme jetzt keinen Ärger, weil ich ein Posting von news.feuerwehrmann.de hier reinkopiere....



----------------------------------------------------------------------

[..]



Ihr hatte wahrscheinlich alle den VU vor kurzem mitbekommen, bei dem

auf dem Weg zum Flughafenalarm das TLF 24/50 der FF L-E verunfallt

ist, wobei der gegnerische PKW-Fahrer verstarb.



Ich hatte gestern ein Gespräch mit einem Kollegen, der in L-E

Zugführer ist, zum Sachstand, der sicher auch für euch sehr

interessant sein dürfte:



Das Gutachten zum Unfallhergang ist noch nicht ganz fertig, aber es

sind bereits einige Einzelfakten bekannt:



- Das TLF hatte beim Überqueren der Kreuzung (Rotlicht) um die 50 km/h

drauf



- Alle Autofahrer (außer dem Unfall-PKW) hatten das Fahrzeug mit

Sondersignal offensichtlich wahrgenommen und deutlich Platz geschaffen



- Der Fahrer des Unfall-PKW (hatte 2 Hörgeräte!) überholte die

Platzmachende Fahrzeugschlange und wollte auf der Kreuzung abbiegen



- Das TLF wollte ausweichen und prallte auf die Verkehrsinsel, die

Fahrzeug zum kippen brachte



- Das TLF kippte auf den besagten PKW, wobei dessen Fahrer eingeklemmt

zu Tode kam (Platt).



Derzeit laufen Ermittlungsverfahren gegen 3 Personen:



1. Fahrer TLF:



Für Geschwindigkeiten beim Überqueren von Kreuzungen bei Rotlicht gilt

in der derzeitigen Rechtsprechung:

(War mir so übrigens auch neu !! )



- bis 7 km/h --> OK (Schrittgeschwindigkeit)

- bis 14 km/h --> Fahrlässigkeit

- bis 40 km/h --> Grobe Fahrlässigkeit

- über 40 km/h --> billigende Inkaufnahme (dies entspricht in etwa dem

Vorsatz !!!!)



2. Gruppenführer TLF:



Dieser muß als Gesamtverantwortlicher des Fahrzeuges zwingend

entsprechend Regelnd auf den Fahrer einwirken! ggf. Stoppen!



3. Disponent der FW-Leitstelle:



Der Flughafenalarm war intern bereits aufgehoben und den beiden

Leitstellen ES und Stgt mitgeteilt worden.

Abrückende Fahrzeuge aus Stgt machten auf Kreuzungen (um die

Flughafenzufahrt) bereits weiter anrückenden Fahrzeugen des LKR ES

platz.

Das Einsatzende war den Fahrzeugen aus dem LKR zum Unfallzeitpunkt

noch nicht bekannt.

Die Differenz zwischen Mitteilung an die Leitstellen und der

Weitergabe an die Fahrzeuge soll sich (UNBESTÄTIGTER ZEITANGABEN NACH)

im Bereich von einigen Minuten befunden haben.



Wie gesagt diese Zeitangabe kann völlig falsch sein und wird sicher

von der Staatsanwaltschaft ggf. richtiggestellt bzw. richtig bewertet

werden.



Tatsache ist aber, daß erst mal ermittel wird (oder wurde?)



Pers. Anm.: Vielleicht kann auch dieser tragische Unfall helfen die

chronische Unterbesetzung (und somit die Abarbeitung mehrerer

dringender Aufgaben parallel) durch einen Disponenten endlich mal zu

ändern.



Hoch interessant ist der Gesamtsachverhalt allemal für uns:



(Zur Verdeutlichung: es handelt sich hier auch um eine reine FF;

der vielbeschworene freiwilligenbonus ist in der Rechtsprechug halt

doch nicht vorhanden!)



- Verantwortung des Fahrers mit sehr eng gesteckten Spielräumen, bis

es richtig Böse (rechtlich) enden kann



- Verantwortung des Fahrzeugführers bis hin zu Ermittlungsverfahren!

(denkt hier bitte nicht nur ans zu schnelle Fahren, sondern evtl.

auch an die Fahrtüchtigkeit etc. !!)



- Wichtigkeit und rechtliche Relevanz der Weitergabe eines

Einsatzabbruches von der Leitstelle an die anrückenden Fahrzeuge!



(hier wär´s mir anderst eigentlich auch lieber, da die Gewinnung von

Einsatzinformationen (die zum Abbruch führen) halt regelmässig einer

riesigen Spanne mit unterschiedlicher Glaubhaftigkeit und Faktenbasis

unterliegen.



HILFT ABER LETZTENDLICH NIX ! )



Wir dürfen weiter gespannt sein, wie das Ganze ausgeht.



[..]



---------------------------------------------------------------------




Weiß jemand, ob die Geschwindigkeitsangaben usw. tatsächlich irgendwo so hinterlegt sind? Wenn ja, wo? Ich hoffe mal, dass ich es schaffe, die Erkenntnisse aus beiden Plattformen dann einigermaßen zusammen zu fassen.



Neugierige Grüße



Ingo

--



"Heute wird der Tag... weniger schlimm. Ich spüre es. Manchmal wache ich auf und weiß einfach, daß heute alles... weniger schlimm sein wird." [Ally McBeal]




Juli 2007 - Eckhaubertreffen


-

Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorKatj8a R8., Köln / 335995
Datum21.04.2006 09:529166 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Ingo HornWeiß jemand, ob die Geschwindigkeitsangaben usw. tatsächlich irgendwo so hinterlegt sind? Wenn ja, wo?



Es gibt verschiedene Urteile zu dem Thema.

Dass einzig und allein die Schrittgeschwindigkeit von bis zu 7 km/h Fahrlässigkeit ausschließt, sollte eigentlich allgemein bekannt sein.



Ob es da weitere konkrete Abstufungen um die 40 km/h gibt werde ich zu Hause mal nachschauen. Sicherlich werden zivilrechtlich bei 40 + x entsprechende Haftungsquoten zu Lasten der FW herausgekommen sein. Oder Sven, treibst du dich hier rum und hast die SeGFeu zur Hand? :-)



Aber verallgemeinern kann man soetwas nicht. Es gibt genug Richter (gerade Amtsgerichte) die sich herzlich wenig dafür intressieren, was mal ein Amtsgericht Hintertupfingen entschieden hat.



Letztlich bei 40 + x km/h von billigender Inkaufnahme zu sprechen, halte ich für gewagt. Das wäre der Schritt von Fahrlässiger Tötung zu Totschlag, d.h. ein Unterschied von max 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fahrlässige Tötung oder mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe bei Totschlag. Ob so einen Schritt ein Richter gehen will... hier sollte ein vernünftiger Anwalt schon noch mit dem Freiwilligen bzw. generell mit dme Ehrenamts-Bonus arbeiten. Wichtig ist, dass die Kollegen da zeitnah einen Anwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist, einschalten, damit da Weiterungen vermieden werden.



Gruß

Katja

Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!







http://www.ff-rodenkirchen.de

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / 336017
Datum21.04.2006 12:329027 x gelesen
Geschrieben von Katja MidunskyLetztlich bei 40 + x km/h von billigender Inkaufnahme zu sprechen, halte ich für gewagt. Das wäre der Schritt von Fahrlässiger Tötung zu Totschlag, d.h. ein Unterschied von max 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fahrlässige Tötung oder mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe bei Totschlag. Ob so einen Schritt ein Richter gehen will... hier sollte ein vernünftiger Anwalt schon noch mit dem Freiwilligen bzw. generell mit dme Ehrenamts-Bonus arbeiten. Wichtig ist, dass die Kollegen da zeitnah einen Anwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist, einschalten, damit da Weiterungen vermieden werden.



So sehe ich das auch! Die billigende Inkaufnahme stellt m. E. maximal ( wenn überhaupt )einen bedingten Vorsatz dar, bei welchem das Wollenselement der Tat nicht oder nur bedingt vorhanden ist. Sicher muss es ein Fahrer wissen, dass es bei 50km/h mit einem solchen Fahrzeug schnell zu einem schweren Unfall kommen kann, insbesondere bei der Verwendung von Wegerechten. Gewollt oder die Folgen billigend in Kauf genommen, hat er es aber sicherlich nicht!! Und das Wollenselement ist für den Vorsatz und die Absicht wohl unabdingbar!



M. E. ist hier max. pflichtwidrig darauf vertraut worden, dass so ein Unfall nicht passiert. Das wäre dann ggf. die grobe Fahrlässigkeit. ( wenn überhaupt ) Ich würde mir bei einer solchen Anklage sofort einen guten Strafrechtsanwalt nehmen.





www.wieimmernurmeineganzprivatemeinung.de



Jürgen

Bin immer auf der Suche nach Feuerwehreffekten und Unterlagen aus der Zeit vor 1945

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / 336035
Datum21.04.2006 14:059245 x gelesen
Geschrieben von Katja MidunskyDass einzig und allein die Schrittgeschwindigkeit von bis zu 7 km/h Fahrlässigkeit ausschließt, sollte eigentlich allgemein bekannt sein.



ist es leider wohl nicht, vgl. Diskussion auf www.feuerwehrmann.de



Geschrieben von Katja MidunskyOb es da weitere konkrete Abstufungen um die 40 km/h gibt werde ich zu Hause mal nachschauen. Sicherlich werden zivilrechtlich bei 40 + x entsprechende Haftungsquoten zu Lasten der FW herausgekommen sein. Oder Sven, treibst du dich hier rum und hast die SeGFeu zur Hand? :-)



Ich kenn sowas ähnliches von normalen innerörtlichen Sonderrechtsfahrten, weil welcher Bürger muß/kann damit rechnen, dass im innerorts ein Einsatzfahrzeug mit 100 km/h "begegnet"? Dafür sind da weder die Straßen ausgelegt, noch die "Sinne geschärft"...

Es gibt m.W. daher auch Dienststellen (Polizei Hamburg?), die sich selbst auch daher (und wegen zu vieler Unfälle) drastische Geschwindigkeitsvorgaben machen.





Geschrieben von Katja MidunskyOb so einen Schritt ein Richter gehen will... hier sollte ein vernünftiger Anwalt schon noch mit dem Freiwilligen bzw. generell mit dme Ehrenamts-Bonus arbeiten.



der ist süß, soll der FF-FA also schneller fahren dürfen, nur weil er das nicht so oft macht?

-----



mit privaten und kommunikativen Grüßen





Cimolino

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AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 336038
Datum21.04.2006 14:159086 x gelesen
Geschrieben von Ulrich CimolinoGeschrieben von Katja MidunskyOb so einen Schritt ein Richter gehen will... hier sollte ein vernünftiger Anwalt schon noch mit dem Freiwilligen bzw. generell mit dme Ehrenamts-Bonus arbeiten.



der ist süß, soll der FF-FA also schneller fahren dürfen, nur weil er das nicht so oft macht?






Mathematiker vor! Erstellung neuer Umrechnungstabelle (Düsseldorfer Tabelle II) Besoldungsstufen "A" --> Bussgeldkatalog / StGB unter Berücksichtigung des Verrechnungsschlüssels "freiwillige Kräfte" (112).

Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten!

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AutorKatj8a R8., Köln / 336043
Datum21.04.2006 14:339119 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Ulrich Cimolinoist es leider wohl nicht, vgl. Diskussion auf www.feuerwehrmann.de



Kenne jetzt zwar die Diskussion da nicht, weil mir bisher das Einrichten immer zu aufwändig war, aber wenn Ausbilder die klaren Grenzen nicht aufzeigen....

Aber selbst wenn man es weiß, dann hält sich ja die Hälfte eh nicht dran. 2 faches Beispiel gerade wieder erlebt, als ich in der Mittagspause draußen saß. Die 2 RTW, die bei rot über die Kreuzung gefahren sind, hatten definitiv mehr als Schrittgeschwindigkeit drauf.

Und es ist aufgrund des UDS "dummerweise" auch noch 100%tig nachweisbar...



Geschrieben von Ulrich Cimolinoder ist süß, soll der FF-FA also schneller fahren dürfen, nur weil er das nicht so oft macht?



Im Gegenteil, noch ein Grund langsamer zu fahren.



Aber hier geht es um Strafmaßverteidigung. Da kommt es schon erheblich auf das ganze Drumherum an. Wir sprechen hier schließlich nicht von irgendeinem x-beliebigen Raser, der sich nicht an Geschwindigkeitsvorgaben gehalten hat und dabei ein anderes Auto umgedübelt hat.



Gruß

Katja



Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!



Wenn ein Mensch hinfällt, steht er überall auf der Welt wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann.









www.ff-rodenkirchen.de

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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / 336048
Datum21.04.2006 14:449137 x gelesen
Tach,



Geschrieben von Katja MidunskyUnd es ist aufgrund des UDS "dummerweise" auch noch 100%tig nachweisbar...



Wobei die UDS ja einen "Reset"-Knopf haben.... Ob das dann allerdings denn Staatsanwalt unbedingt milder stimmt ist natürlich die andere Frage...





Gruß Andi

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / 336049
Datum21.04.2006 14:509044 x gelesen
Mahlzeit!



Geschrieben von ---Andreas Rometsch---



Geschrieben von Katja Midunsky

"Und es ist aufgrund des UDS "dummerweise" auch noch 100%tig nachweisbar..."



Wobei die UDS ja einen "Reset"-Knopf haben.... Ob das dann allerdings denn Staatsanwalt unbedingt milder stimmt ist natürlich die andere Frage...





Hier löscht der Knopf aber keine automatischen Speicherungen.

Mit anderen Worten: Wenn das UDS einen Unfall erkennt, kann die Speicherung vom Fahrer nicht gelöscht werden.

Vermutlich ist das in Köln auch so?



Gruß,

Henning

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AutorSven8 T.8, Monheim / 336050
Datum21.04.2006 14:509112 x gelesen
Hallo!



Beim Einfahren in Kreuzungsbereich, bei denen man selbst eigentlich wartepflichtig wäre, hat man sich immer mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinzutasten. (ständige Rechtsprechung)



Fährt man schneller wird das im Einzelfall zu prüfen sein. Gerichte sagen üblicherweise NICHT, was "noch ok" ist, sondern nur was im konkreten Fall nicht ging. Insofern ist die Abstufung etwas fragwürdig, denn viele Details spielen da mit herein (Übersichtlichkeit der Situation, Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, ...).



Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Verhalten fahrlässig war, wird anhand der Geschwindigkeit allerding oftmals die Haftungsquote festgemacht.

In SgEFeu zu § 35 Abs. 1 StVO Nr. 87 ist das Urteil des KG Berlin wiedergegeben, die offenbar ein paar Zahlen zu Geschwindigkeiten und Haftungsquote zusammengesteööt haben:

Folgende Haftungsquoten sind z.B. in Einzelfällen festgelegt worden :



a) Ausgangsgeschwindigkeit in km/h

b) Kollisionsgeschwindigkeitftung in km/h

c) Haftung für das Sonderrechtsfahrzeug



a) b) c)

69 42 volle

32 23 1/2

70 50 3/4

?? 40 3/4

41 39 2/3

?? 19-21 1/2.





Wie man sieht, ist das nicht ganz einheitlich, mit 40 km/h gibt es von 2/3 bis volle Haftung alles. Wobei wir uns bei der Frage der Haftungsquote im Zivilrecht bewegen und der Prozess gegen die Gemeinde läuft (Amtshaftung!).



Strafrechtliche Urteile habe ich zu meiner Überraschung gerade keine gefunden. Die treffen den FA aber unmittelbar selbst bei Fahrlässigkeit, während er bei der Frage "Wer zahlt?" erst mit grober Fahrlässigkeit und dann nur im Wege des Regresses dran ist. Es sei denn es war sein Privat-PKW, weil dann noch die Haftung aus § 7 StVG NEBEN der Amtshaftung steht!



Gruß

Sven

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AutorSven8 T.8, Monheim / 336052
Datum21.04.2006 14:559042 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Ulrich Cimolinoder ist süß, soll der FF-FA also schneller fahren dürfen, nur weil er das nicht so oft macht?



Nein, aber möglicherweise wird er weniger hart bestraft! Das Strafmaß richtet sich nach der persönlichen Schuld und dabei werden selbstverständlich auch Dinge wie persönliche Einsichtsfähigkeit, Sonderwissen, persönliche Fähigkeiten usw. berücksichtig.



Für die Haftung ist das aber egal, da ist ohnehin erstmal die Gemeinde dran.



Gruß

Sven

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / 336054
Datum21.04.2006 15:059111 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannGeschrieben von Ulrich Cimolinoder ist süß, soll der FF-FA also schneller fahren dürfen, nur weil er das nicht so oft macht?



Nein, aber möglicherweise wird er weniger hart bestraft!




das kommt doch aufs gleiche bei raus!

Für das gleiche Strafmaß darf äh muß er nämlich dann schlicht schneller fahren...



Kanns irgendwo gerade hier NICHT sein!

-----



mit privaten und kommunikativen Grüßen





Cimolino

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / 336059
Datum21.04.2006 15:259070 x gelesen
Geschrieben von ---Katja Midunsky---

Geschrieben von Ulrich Cimolino

"(...) vgl. Diskussion auf www.feuerwehrmann.de"



(...) weil mir bisher das Einrichten immer zu aufwändig war




Erklärungen dazu hier.



Für weitere Fragen findet sich meist im Chat ein kompetenter Ansprechpartner. (vielleicht ab dem späteren Nachmittag wieder, in diesem Augenblick ist es grad recht leer...)



Gruß,

Henning

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AutorKatj8a R8., Köln / 336060
Datum21.04.2006 15:259029 x gelesen
Hi!



Im Verhältnis FF-BF hast du recht. Aber für dieses Verhältnis interessiert sich ein Richter nicht. Dafür dass dieser Fall und vor allen Dingen die Beweggründe für die Pflichtwidrigkeit anders ist, als die Verkehrsrowdys, die der Richter sonst auf dem Tisch hat, schon.



Kleiner Ausschnitt aus den Grundsätzen der Strafzumessung nach § 46 II StGB:



Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:



die Beweggründe und die Ziele des Täters,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.



Ansatzpunkte genug, um für den Fahrer in seiner Eigenschaft als FF-FA zu argumentieren, oder?



Gruß

Katja

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Wenn ein Mensch hinfällt, steht er überall auf der Welt wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann.









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AutorSven8 T.8, Monheim / 336061
Datum21.04.2006 15:299040 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Ulrich CimolinoFür das gleiche Strafmaß darf äh muß er nämlich dann schlicht schneller fahren...



Dafür kommt es aber nicht auf die Eigenschaft als FF FA an. Gleiches würde man auch einem BF FA zu Gute halten, wenn der nur alle paar Wochen mal eine Alarmfahrt durchführt.

Wobei es im Bereich Straßenverkehr in der Tat weniger eine Rolle spielt, als in anderen Bereichen wie z.B. der Einsatztätigkeit.



Geschrieben von Ulrich CimolinoKanns irgendwo gerade hier NICHT sein!

Hey, wir reden hier über deutsches RECHT und nicht über GERECHTIGKEIT. ;-)



Gruß

Sven

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AutorKatj8a R8., Köln / 336063
Datum21.04.2006 15:378976 x gelesen
Sehr geehrter Herr Tönnemann!



Aufgrund nachstehender Äußerung



Geschrieben von Sven TönnemannHey, wir reden hier über deutsches RECHT und nicht über GERECHTIGKEIT. ;-)



haben wir Ihren Antrag auf Zuweisungs eines Rechtsreferendar-Platz im Lande NRW in den Müll geworfen. Sollten Sie zukünftig Ihre philospohische Einstellung zum Deutschen Rechtssystem ändern, steht es Ihnen frei, sich erneut zu bewerben.



Hochachtungsvoll



Dr. Jus Tizministeriumnrw





:-p

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AutorAndr8e M8., Rheine / 336076
Datum21.04.2006 17:209191 x gelesen
Alles ganz gut und schön was hier geschrieben wird. Aber was ist mit Paragraph 1 und 2 Straßenverkehrsordnung.



Mal davon abgesehen, das der Fahrer wie auch der Gruppenführer noch nicht über die Leitstelle informiert waren, was für mich eigentlich unerklärlich ist. Da in diesem Falle eigentlich die Leitstelle Flughafen mein erster Ansprechpartner seien sollte. Und nicht "irgendeine" Leitstelle, zumal sich hier ja auch noch diverse Kreise und Städte räumlich treffen, somit 3 - 4 Leitstellen mit dem Einsatz beschäftigt sind. Hier scheint es auch ein noch nicht gelöstes kommunikative Problem zu geben. Aber weiter im Text.



Ich kann ja verstehen das man schnell und zügig die Einsatzstellen erreichen will. Aber doch nicht unter Einkaufnahme das andere Personen verletzt oder gar getötet werden. Mit erhöhter Geschwindigkeit in eine Kreuzung einfahren, bei Rot, da ist man eigentlich erst einmal der Dumme.



Man sollte auch mal die Situation der nächsten Angehörigen betrachten. Im Regelfall - hypothetisch 3 Jahre auf Bewährung - ok. Feuerwehrmann und dann auch noch FF - macht 2 Jahre Abzug - und dann noch abend im Dunkel - Geldstrafe??? Na ja ich weiß nicht ob sich das gut verkaufen lässt. Gerechtfertigt ist das auf keinen Fall. Ob FF oder BF ist vollkommen egal. In der Aussenwirkung sind wir alle Feuerwehr. Und so sollte es auch eigentlich sein.



Bin mal gespannt wie der VU mit Todesfolge aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von den Richtern eingestuft wird.



mfg



André

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AutorKatj8a R8., Köln / 336080
Datum21.04.2006 17:509186 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Andre MeyerAber doch nicht unter Einkaufnahme das andere Personen verletzt oder gar getötet werden.



Natürlich nicht. Aber du willst dem Kollegen nicht ernsthaft unterstellen, er hätte da irgendwas in Kauf genommen...



Leider denkt der Mensch ansich selten in solchen Situationen vorausschauend, sondern erst hinterher, wenn was passiert ist, dann kommen immer alle an und sagen, "siehste war doch klar, selber schuld, hätte er mal aufgepasst".



Wer ohne Schuld ist (und immer mit 4-7 km/h Std. über rote Ampeln fährt) werfe den 1. Stein...



Geschrieben von Andre MeyerMan sollte auch mal die Situation der nächsten Angehörigen betrachten.

Natürlich. Für die ist das schrecklich.



Geschrieben von Andre MeyerIm Regelfall - hypothetisch 3 Jahre auf

Bewährung - ok




Geht nicht. Möglich sind ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei max. 2 Jahren.



Geschrieben von Andre MeyerGeldstrafe???

Der Strafrahmen der fahrlässigen Tötung lässt dies zu recht zu - d.h. der Gesetzgeber hat das Problem Toter - Geldstrafe durchaus gesehen.



Geschrieben von Andre MeyerNa ja ich weiß nicht ob sich das gut verkaufen lässt.

Braucht sich auch nicht verkaufen lassen.



Geschrieben von Andre MeyerGerechtfertigt ist das auf keinen Fall.

Wenn du meinst...

Nur geht es hier um eine tat- und schuldangemessene Strafe. Davon, einen FA wegzusperren, der sich für seine Mitmenschen engagiert und in einem Augenblick einen folgenschweren Fehler begangen hat, wird auch niemand mehr lebendig.



Geschrieben von Andre MeyerIn der Aussenwirkung sind wir alle Feuerwehr.

Du willst das Ansehen der Feuerwehr wieder herstellen, in dem du einen FA wegsperrst? Hey, wir reden hier nicht von einem Brandstifter, der nun wirklich den Ruf der Feuerwehr mit Füßen tritt...



Geschrieben von Andre MeyerBin mal gespannt wie der VU mit Todesfolge aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von den Richtern eingestuft wird.



Jep. Aber egal, was juristisch dabei herauskommt - der Pkwfahrer wird davon auch nicht wieder lebendig.

Ich werde am Dienstag in der Modulausbildung Rechtsgrundlagen diesen Unfall besprechen - in der Hoffnung, dass es etwas bewirkt...



Gruß

Katja

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AutorAndr8e M8., Rheine / 336084
Datum21.04.2006 18:149040 x gelesen
Hallo Katja,



vielen Dank für Deine Kommentare.

Wie Du siehst die Medaille hat immer zwei Seiten.



Wichtig ist mir, das hier nicht der Eindruck entsteht das ich einen FA in Arrest schicke, um das Ansehen der Feuerwehr wieder herzustellen. Geht auch gar nicht, den der Vorfall hat sich schon ereignet. Wir sollten uns aber über unsere Außenwirkung bewusst sein. Hier liegt meiner Ansicht nach in allen Belangen noch eine Menge Potenzial für uns.



Würde mich freuen, wenn Du uns in der nächsten Woche über den "Ausgang" euerer Meinungsfindung hier im Forum unterrichten könntest.



Wünsche noch ein schönes Wochenende.



Bis dahin.



André Meyer

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / 336088
Datum21.04.2006 18:369493 x gelesen
Geschrieben von Andre MeyerMal davon abgesehen, das der Fahrer wie auch der Gruppenführer noch nicht über die Leitstelle informiert waren, was für mich eigentlich unerklärlich ist.



Warum? Bis so eine Meldung angenommen, eingegeben und weitergegeben ist kann das schon mal ein paar Sekunden dauern.

Und wenn gerade auf der anderen Leitung ein Notruf rein kommt...





Geschrieben von Andre MeyerDa in diesem Falle eigentlich die Leitstelle Flughafen mein erster Ansprechpartner seien sollte.



Es gibt keine Leitstelle Flughafen. Sondern nur die Ortstfeste Funkstelle von Florian Flughafen, welche der Leitstelle des Landkreises ebenso untergeordnet ist wie jede andere ortsfeste Funkstelle einer FF oder WF im Landkreis.







Geschrieben von Andre MeyerUnd nicht "irgendeine" Leitstelle, zumal sich hier ja auch noch diverse Kreise und Städte räumlich treffen, somit 3 - 4 Leitstellen mit dem Einsatz beschäftigt sind.





Deshalb gibt Florian Flugahfen die Meldung an die jeweiligen "HEimatleitstellen" der Landkreise durch.

Sonst hättest Du bereits auf der Anfahrt eine Kanalwechselorgie vom feinsten im 4m Bereich mit der Gefahr, daß sich der eine oder andere ganz aus dem Funkverkehr rausschießt (durch Bedienerfehler).



Außerdem ist es m.E. für das Unfallgeschehen völlig unerheblich, ob zu diesem Zeitpunkt der Flughafengroßalarm bereits (intern und nur dem Fahrer noch nicht bekannt) aufgehoben war oder nicht.

Die Leitstelle kann nichts dafür, wenn X km entfernt von ihr ein FM eben einen Fehler macht.







Geschrieben von Andre MeyerIm Regelfall - hypothetisch 3 Jahre auf Bewährung - ok.





Wird schwer. Die Maximalzeit einer Bewährungsstarfe ist wenn ich mich recht erinnere bei 2 Jahren. Alles was darüber hinaus verhängt wird kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.







Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!



Christian Fischer

Wernau





P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorDani8el 8R., Peine / 336091
Datum21.04.2006 19:128945 x gelesen
Hallo,



geschrieben von Andre Meyer:

Alles ganz gut und schön was hier geschrieben wird. Aber was ist mit Paragraph 1 und 2 Straßenverkehrsordnung.

§ 1 - herzlichen Glückwunsch. § 2 - ja, was ist denn mit § 2 StVO?





Aber doch nicht unter Einkaufnahme das andere Personen verletzt oder gar getötet werden.

Du meinst also ernsthaft, der Fahrer hätte dies "in Kauf genommen"?





Na ja ich weiß nicht ob sich das gut verkaufen lässt.

Auch bezugnehmend auf Dein zweites Posting: Ein Mensch ist tot, ein anderer hat dies letztlich zu verantworten und muß damit leben - und Du machst Dir allen ernstes Gedanken über die Aussenwirkung bzgl. "der Feuerwehr"?





Bin mal gespannt wie der VU [...] von den Richtern eingestuft wird.

Ich auch. Und deshalb überlasse ich das Urteil auch den Richtern und spekuliere hier nicht aufgrund juristischen Laienwissens und ergehe mich in Vorverurteilungen.





Gruß



Daniel

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AutorJan 8R., Rödermark / 336094
Datum21.04.2006 19:359045 x gelesen
Hallo,



2 Jahre ist die Regelbewährungszeit. Ich habe aber auch mal gehört, dass sie in Sonderfällen auch augeweitet werden. Aber 100% bin ich mir da nicht sicher, bin Ökonom und kein Jurist.



Gruß Jan

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / 336114
Datum21.04.2006 23:238975 x gelesen
Geschrieben von Jan Rasmussen2 Jahre ist die Regelbewährungszeit.



Ja. Die Bewährungszeit. Das ist die Zeit in welcher das Strafmaß zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das Höchstrafmaß das aber zur Bewährung ausgesetzt werden kann ist 2 Jahre.

Die Bewährungszeit ist mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre.





Geschrieben von Jan RasmussenAber 100% bin ich mir da nicht sicher, bin Ökonom und kein Jurist.



Und? Ich auch? Wahlpflichtfach Recht macht es möglich ;-)







Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!



Christian Fischer

Wernau





P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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