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Thema | Verkehrsleitende Maßnahmen durch die Feuerwehr | 18 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Chri8sti8an 8W., Waldfischbach-Burgalben / | 337033 | |||
Datum | 27.04.2006 13:04 | 11529 x gelesen | |||
Anlässlich eines Führungslehrgangs auf der Landesfeuerwehrschule, von wo ich die Lehrmeinung mit nach Hause nahm, die Feuerwehr kann verkehrsleitende Maßnahmen auch nicht auf Amtshilfeersuchen durch die Polizei wahrnehmen, da die Rechtsprechung sagte: Jemandem, der die entsprechende Ausbildung nicht hat (Polizei hat Ausbildung dafür FW nicht)kann eine solche Aufgabe auch nicht im Rahmen der Amtshilfe übertragen werden, da er die Aufgaben gar wahrnehmen k a n n. Bei uns tauchen solche Amtshilfeersuchen - wie wahrscheinlich bei jeder Stützpunktwehr - regelmäßig im Einsatzgeschehen auf. Wer hat was hieb- und stichfestes darüber? | |||||
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Autor | Mich8ael8 Z.8, Schönhofen / | 337037 | |||
Datum | 27.04.2006 13:12 | 8988 x gelesen | |||
Hallo! Soweit ich weiß, darf die Feuerwehr, außer in unserem schönen Bundesland Bayern, gar keine verkehrsleitenden Aufgaben übernehmen sonder nur absperren! Berichtigt mich, wenn ich mich irre! Und mir ist nicht bekannt, daß es dafür von Seiten der Feuerwehr irgendwelche Lehrgänge oder Ausbildungsinhalte dafür gibt! Gruß Michael | |||||
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Autor | Nico8las8 E.8, Hassloch / | 337077 | |||
Datum | 27.04.2006 16:43 | 8950 x gelesen | |||
Hallo, verkehrslenkende Maßnahmen sind eine hoheitliche Aufgabe der Polizei. Hoheitliche Maßnahmen können nicht übertragen werden, auch nicht im Rahmen der Amtshilfe. Ausnahme: Bayern (strittig)- Bundesrecht bricht Landesrecht. (Wer haftet wenn etwas passiert? ) | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / | 337094 | |||
Datum | 27.04.2006 17:55 | 8865 x gelesen | |||
In Bayern ist ganz klar seit Aug. 1998 geregelt, daß durch die Feuerwehr verkehrslenkende Maßnahmen ausgeführt werden dürfen. Sogar ohne Amtshilfeersuchen durch die Polizei und selbst wenn kein Notfall vorliegt, also z.B. auch bei Veranstaltung zu deren Durchführung eine Strassensperrung erforderlich ist. Erforderlich ist hierfür, z.B. bei Veranstaltungen eine schriftliche Anordnung des Bürgermeisters oder des LRA, je nach Zuständigkeit in der Strassenverwaltung. mkg WErner | |||||
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Autor | Matt8hia8s R8., Warstein / | 337106 | |||
Datum | 27.04.2006 18:59 | 8938 x gelesen | |||
hallo zusammen, schau bei diesem thema mal unter http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/ > aufsätze rechtsfragen im feuerwehrdienst > amtshilfe nach. haben einen schulungsmorgen bei ihm gehabt und er hat das so ausgedrückt, das keine kompetenzen, hier der polizei, auf die amtshilfe zu leistende behörde übertragen werden können. mfg matze man lernt nie aus! | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / | 337144 | |||
Datum | 27.04.2006 22:16 | 9306 x gelesen | |||
Geschrieben von Nicolas EisenAusnahme: Bayern (strittig)- Bundesrecht bricht Landesrecht. (Wer haftet wenn etwas passiert? ) Frage an die Rechtsabteilung. Ich dachte immer, solche Dinge regelt für die Polizei das Polizeiaufgabengesetz, und dieses ist doch wohl Landesrecht. Oder liege ich hier falsch? Geschrieben von Nicolas Eisen verkehrslenkende Maßnahmen sind eine hoheitliche Aufgabe der Polizei. Wie stehts mit den Straßenbaulastträgern? Zumindest bei uns übernehmen diese sehr wohl ganz munter verkehrsleitende Maßnahmen. mkg WErner | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 337172 | |||
Datum | 27.04.2006 23:34 | 9030 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von werner neudecker Ich dachte immer, solche Dinge regelt für die Polizei das Polizeiaufgabengesetz, und dieses ist doch wohl Landesrecht. Oder liege ich hier falsch? Jep. Die Ermächtigungsgrundlage des Polizisten zur Verkehrsregelung ergibt sich unmittelbar aus der StVO § 36. Das ist Bundesrecht. In Bayern ist eine Sonderregelung getroffen worden, die bestimmte Befugnisse zur Verkehrsregelung auch der Feuerwehr einräumen. Dies steht nicht in Einklang mit § 36 StVO. Eine Befugnis, eine solche Sonderregelung zu treffen ergibt sich allerdings aus § 46 II 1 StVO. Insofern bricht hier kein Bundesrecht das Landesrecht. Haftungsmäßig ergibt sich natürlich, dass jeder für die Handlungen in eigener Zuständigkeit selbst haftet, natürlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung! Sprich: Träger der Feuerwehr. Daneben besteht natürlich ggf. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verkehrslenker. Gruß Sven | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / | 337173 | |||
Datum | 27.04.2006 23:39 | 8871 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannHaftungsmäßig ergibt sich natürlich, dass jeder für die Handlungen in eigener Zuständigkeit selbst haftet, natürlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung! Sprich: Träger der Feuerwehr. Ist letztendlich wie bei jeder anderen Tätigkeit der Feuerwehr auch. Danke für die Aufklärung. mkg WErner | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / | 337176 | |||
Datum | 27.04.2006 23:43 | 8889 x gelesen | |||
Wie stehts mit den Straßenbaulastträgern? Die habe ich in der STVO nicht gefunden. mkg WErner | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 337178 | |||
Datum | 27.04.2006 23:48 | 8893 x gelesen | |||
Geschrieben von werner neudeckerWie stehts mit den Straßenbaulastträgern? Die habe ich in der STVO nicht gefunden. Was hälst Du von § 45 StVO? Getarnt unter dem Namen Straßenverkehrsbehörden. Gruß´ Sven | |||||
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Autor | wern8er 8n., reischach / | 337180 | |||
Datum | 28.04.2006 00:14 | 8838 x gelesen | |||
Überredet. Danke mkg WErner | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8P., Iserlohn / | 337185 | |||
Datum | 28.04.2006 00:42 | 8883 x gelesen | |||
mal für mich als ganz dummen...was heißt verkerhsregelnde maßnahmen??? bsp. von mir einsatz dieses jahr: öl spur abstreuen....lf fährt mit sosi langsam in die gegenrichtung wir dahinter zum abstreuen.....vor und hinter uns ca 150-200m 2 posten mit kellen und westen die dann eben den pkw fahrern gesagt haben wann se fahren könne ohne crash zu bauen.....die pol war auch kurzfristig da hat es wohl aber nicht für nötig befunden da irgendwas zu tun.... so nun meine frage: ist diese maßnahme (du kannst fahren du nicht(posten)) als verkehrsregelnd zu betrachten oder ist das ein kurzfristiges sperren der straße?? da ich davon kein plan hab würde ich gerne mal wissen wie das ist so far Don´t breath under water | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 337218 | |||
Datum | 28.04.2006 12:28 | 8921 x gelesen | |||
Hi! Das ist bereits verkehrsregelnd. Sinngemäß: Sobald Du den Verkehrsteilnehmern sagst wo sie langfahren sollen, regelst Du Verkehr. Sagst Du: Hier nicht fahren oder halt, handelt es sich um ein absperren. Gruß Sven | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / | 337221 | |||
Datum | 28.04.2006 13:09 | 8955 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Sven Tönnemann Sobald Du den Verkehrsteilnehmern sagst wo sie langfahren sollen, regelst Du Verkehr. Regelt man mit dieser Unfallstellenabsicherung (wenn die Lampen bzw. Kegel in Eigenverantwortung durch FW aufgestellt werden; POL nicht vor Ort) den Verkehr? Der Fahrer wird ja animiert von Links nach Rechts zu fahren. Wäre es besser, die Blitzer/ Kegel senkrecht zur Fahrtrichtung bis zur 2. Spur aufzustellen? MkG Sascha | |||||
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Autor | Domi8nik8 L.8, Marburg / | 337236 | |||
Datum | 28.04.2006 14:07 | 8976 x gelesen | |||
Ich glaube bei einem VU auf der BAB ist fast immer davon auszugehen, dass eine Streife vor der FW vor Ort ist. Falls nicht, würde ich als EL die Einsatzstelle sperren. Aber ... wir haben keine BAB im Ausrückebereich ;) ... Alles was ich schreibe ist MEINE Meinung und privater Natur! | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / | 337238 | |||
Datum | 28.04.2006 14:23 | 8925 x gelesen | |||
Geschrieben von Dominik LeyenerIch glaube bei einem VU auf der BAB ist fast immer davon auszugehen, dass eine Streife vor der FW vor Ort ist. Mir ging es nicht um die BAB, sondern um das schräge Aufstellen von Kegeln und Blitzern. Hab keine anderes Bsp. gefunden. Einfach das Bild am Mittelstreifen spiegeln und sich als Straße innerorts vorstellen: rechte Seite ist blockiert. MkG Sascha | |||||
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Autor | Domi8nik8 L.8, Marburg / | 337241 | |||
Datum | 28.04.2006 14:28 | 8864 x gelesen | |||
Wenn ich wirklich mit Blitzern den Verkehr LENKEN müssten (was ich eigentlich nicht mache ;) ) dann würde ich sie so wie auf dem Bild stellen ... aber da es mir zuviele WENN UND ABER sind ... sperre ich die Straße einfach mit nem LF bzw. mit den mir zu verfügung stehenden Mitteln. Wobei man immer an ne Rettungsgasse für NEF RTW und Co. denken sollte ...also nicht hemmungslos ein LF querstellen und denken..."nach mir die Flut" und die Besatzung der nachkommenden Kräfte macht erstmal nen Slalom um die Autos...! Alles was ich schreibe ist MEINE Meinung und privater Natur! | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Aachen/Alpen / | 337242 | |||
Datum | 28.04.2006 14:43 | 8801 x gelesen | |||
Geschrieben von Dominik LeyenerAber ... wir haben keine BAB im Ausrückebereich ;) ... Genau, denn sonst hättest Du Geschrieben von Dominik Leyener Ich glaube bei einem VU auf der BAB ist fast immer davon auszugehen, dass eine Streife vor der FW vor Ort ist. nicht geschrieben. ;-) Das hängt eben ein wenig vom Glück ab. Bsp.: BAB POL Moers(NW). Die decken mit ihren Streifen die Autobahnen A59, 40, 42, 57 ab. Vom Ende der A59 in (fast) Düsseldorf bis zum anderen Ende (A57) bei uns im Grenzgebiet NL dürften es so knapp 80km sein. Der Personalstand ist auch nicht grad optimal, sodass - falls dei Streife im optimalfall von der Wache Moers losfährt und die Einsatzstelle in unserem Gebiet liegt - die Anfahrt ca. 40km beträgt. Und da wäre noch lange nicht das Ende des Zuständigkeitsbereiches. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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