alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaVerkehrsleitende Maßnahmen durch die Feuerwehr18 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8W., Waldfischbach-Burgalben / 337033
Datum27.04.2006 13:0411529 x gelesen
Anlässlich eines Führungslehrgangs auf der Landesfeuerwehrschule, von wo ich die Lehrmeinung mit nach Hause nahm, die Feuerwehr kann verkehrsleitende Maßnahmen auch nicht auf Amtshilfeersuchen durch die Polizei wahrnehmen, da die Rechtsprechung sagte: Jemandem, der die entsprechende Ausbildung nicht hat (Polizei hat Ausbildung dafür FW nicht)kann eine solche Aufgabe auch nicht im Rahmen der Amtshilfe übertragen werden, da er die Aufgaben gar wahrnehmen k a n n.



Bei uns tauchen solche Amtshilfeersuchen - wie wahrscheinlich bei jeder Stützpunktwehr - regelmäßig im Einsatzgeschehen auf.



Wer hat was hieb- und stichfestes darüber?

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 Z.8, Schönhofen / 337037
Datum27.04.2006 13:128988 x gelesen
Hallo!





Soweit ich weiß, darf die Feuerwehr, außer in unserem schönen Bundesland Bayern, gar keine verkehrsleitenden Aufgaben übernehmen sonder nur absperren! Berichtigt mich, wenn ich mich irre!



Und mir ist nicht bekannt, daß es dafür von Seiten der Feuerwehr irgendwelche Lehrgänge oder Ausbildungsinhalte dafür gibt!





Gruß

Michael

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorNico8las8 E.8, Hassloch / 337077
Datum27.04.2006 16:438950 x gelesen
Hallo,



verkehrslenkende Maßnahmen sind eine hoheitliche Aufgabe der Polizei. Hoheitliche Maßnahmen können nicht übertragen werden, auch nicht im Rahmen der Amtshilfe. Ausnahme: Bayern (strittig)- Bundesrecht bricht Landesrecht. (Wer haftet wenn etwas passiert? )



Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
Autorwern8er 8n., reischach / 337094
Datum27.04.2006 17:558865 x gelesen
In Bayern ist ganz klar seit Aug. 1998 geregelt, daß durch die Feuerwehr verkehrslenkende Maßnahmen ausgeführt werden dürfen. Sogar ohne Amtshilfeersuchen durch die Polizei und selbst wenn kein Notfall vorliegt, also z.B. auch bei Veranstaltung zu deren Durchführung eine Strassensperrung erforderlich ist.



Erforderlich ist hierfür, z.B. bei Veranstaltungen eine schriftliche Anordnung des Bürgermeisters oder des LRA, je nach Zuständigkeit in der Strassenverwaltung.



mkg



WErner

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMatt8hia8s R8., Warstein / 337106
Datum27.04.2006 18:598938 x gelesen
hallo zusammen,



schau bei diesem thema mal unter http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/ > aufsätze rechtsfragen im feuerwehrdienst > amtshilfe nach. haben einen schulungsmorgen bei ihm gehabt und er hat das so ausgedrückt, das keine kompetenzen, hier der polizei, auf die amtshilfe zu leistende behörde übertragen werden können.



mfg matze

man lernt nie aus!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
Autorwern8er 8n., reischach / 337144
Datum27.04.2006 22:169306 x gelesen
Geschrieben von Nicolas EisenAusnahme: Bayern (strittig)- Bundesrecht bricht Landesrecht. (Wer haftet wenn etwas passiert? )



Frage an die Rechtsabteilung.

Ich dachte immer, solche Dinge regelt für die Polizei das Polizeiaufgabengesetz, und dieses ist doch wohl Landesrecht. Oder liege ich hier falsch?



Geschrieben von Nicolas Eisenverkehrslenkende Maßnahmen sind eine hoheitliche Aufgabe der Polizei.



Wie stehts mit den Straßenbaulastträgern? Zumindest bei uns übernehmen diese sehr wohl ganz munter verkehrsleitende Maßnahmen.



mkg



WErner

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 T.8, Monheim / 337172
Datum27.04.2006 23:349030 x gelesen
Hi!



Geschrieben von werner neudeckerIch dachte immer, solche Dinge regelt für die Polizei das Polizeiaufgabengesetz, und dieses ist doch wohl Landesrecht. Oder liege ich hier falsch?



Jep. Die Ermächtigungsgrundlage des Polizisten zur Verkehrsregelung ergibt sich unmittelbar aus der StVO § 36. Das ist Bundesrecht.



In Bayern ist eine Sonderregelung getroffen worden, die bestimmte Befugnisse zur Verkehrsregelung auch der Feuerwehr einräumen. Dies steht nicht in Einklang mit § 36 StVO. Eine Befugnis, eine solche Sonderregelung zu treffen ergibt sich allerdings aus § 46 II 1 StVO.

Insofern bricht hier kein Bundesrecht das Landesrecht.



Haftungsmäßig ergibt sich natürlich, dass jeder für die Handlungen in eigener Zuständigkeit selbst haftet, natürlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung! Sprich: Träger der Feuerwehr.



Daneben besteht natürlich ggf. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verkehrslenker.



Gruß

Sven

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
Autorwern8er 8n., reischach / 337173
Datum27.04.2006 23:398871 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannHaftungsmäßig ergibt sich natürlich, dass jeder für die Handlungen in eigener Zuständigkeit selbst haftet, natürlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung! Sprich: Träger der Feuerwehr.



Daneben besteht natürlich ggf. eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Verkehrslenker




Ist letztendlich wie bei jeder anderen Tätigkeit der Feuerwehr auch.



Danke für die Aufklärung.



mkg



WErner

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
Autorwern8er 8n., reischach / 337176
Datum27.04.2006 23:438889 x gelesen
Wie stehts mit den Straßenbaulastträgern? Die habe ich in der STVO nicht gefunden.



mkg



WErner

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 T.8, Monheim / 337178
Datum27.04.2006 23:488893 x gelesen
Geschrieben von werner neudeckerWie stehts mit den Straßenbaulastträgern? Die habe ich in der STVO nicht gefunden.



Was hälst Du von § 45 StVO? Getarnt unter dem Namen Straßenverkehrsbehörden.



Gruß´

Sven

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
Autorwern8er 8n., reischach / 337180
Datum28.04.2006 00:148838 x gelesen
Überredet.



Danke



mkg



WErner

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8P., Iserlohn / 337185
Datum28.04.2006 00:428883 x gelesen
mal für mich als ganz dummen...was heißt verkerhsregelnde maßnahmen???

bsp. von mir



einsatz dieses jahr: öl spur abstreuen....lf fährt mit sosi langsam in die gegenrichtung wir dahinter zum abstreuen.....vor und hinter uns ca 150-200m 2 posten mit kellen und westen die dann eben den pkw fahrern gesagt haben wann se fahren könne ohne crash zu bauen.....die pol war auch kurzfristig da hat es wohl aber nicht für nötig befunden da irgendwas zu tun....

so nun meine frage: ist diese maßnahme (du kannst fahren du nicht(posten)) als verkehrsregelnd zu betrachten oder ist das ein kurzfristiges sperren der straße?? da ich davon kein plan hab würde ich gerne mal wissen wie das ist





so far

Don´t breath under water

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 T.8, Monheim / 337218
Datum28.04.2006 12:288921 x gelesen
Hi!



Das ist bereits verkehrsregelnd.

Sinngemäß: Sobald Du den Verkehrsteilnehmern sagst wo sie langfahren sollen, regelst Du Verkehr. Sagst Du: Hier nicht fahren oder halt, handelt es sich um ein absperren.



Gruß

Sven

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / 337221
Datum28.04.2006 13:098955 x gelesen
Hallo!



Geschrieben von Sven TönnemannSobald Du den Verkehrsteilnehmern sagst wo sie langfahren sollen, regelst Du Verkehr.





Regelt man mit dieser Unfallstellenabsicherung (wenn die Lampen bzw. Kegel in Eigenverantwortung durch FW aufgestellt werden; POL nicht vor Ort) den Verkehr?



Der Fahrer wird ja animiert von Links nach Rechts zu fahren.



Wäre es besser, die Blitzer/ Kegel senkrecht zur Fahrtrichtung bis zur 2. Spur aufzustellen?

MkG Sascha



Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDomi8nik8 L.8, Marburg / 337236
Datum28.04.2006 14:078976 x gelesen
Ich glaube bei einem VU auf der BAB ist fast immer davon auszugehen, dass eine Streife vor der FW vor Ort ist.

Falls nicht, würde ich als EL die Einsatzstelle sperren.

Aber ... wir haben keine BAB im Ausrückebereich ;) ...

Alles was ich schreibe ist MEINE Meinung und privater Natur!

Was ich schreibe ist NICHT die Meinung meines Löschzugs oder der Wehr!!!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / 337238
Datum28.04.2006 14:238925 x gelesen
Geschrieben von Dominik LeyenerIch glaube bei einem VU auf der BAB ist fast immer davon auszugehen, dass eine Streife vor der FW vor Ort ist.

Mir ging es nicht um die BAB, sondern um das schräge Aufstellen von Kegeln und Blitzern. Hab keine anderes Bsp. gefunden. Einfach das Bild am Mittelstreifen spiegeln und sich als Straße innerorts vorstellen: rechte Seite ist blockiert.

MkG Sascha



Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDomi8nik8 L.8, Marburg / 337241
Datum28.04.2006 14:288864 x gelesen
Wenn ich wirklich mit Blitzern den Verkehr LENKEN müssten (was ich eigentlich nicht mache ;) ) dann würde ich sie so wie auf dem Bild stellen ... aber da es mir zuviele WENN UND ABER sind ... sperre ich die Straße einfach mit nem LF bzw. mit den mir zu verfügung stehenden Mitteln.

Wobei man immer an ne Rettungsgasse für NEF RTW und Co. denken sollte ...also nicht hemmungslos ein LF querstellen und denken..."nach mir die Flut" und die Besatzung der nachkommenden Kräfte macht erstmal nen Slalom um die Autos...!

Alles was ich schreibe ist MEINE Meinung und privater Natur!

Was ich schreibe ist NICHT die Meinung meines Löschzugs oder der Wehr!!!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorStef8an 8B., Aachen/Alpen / 337242
Datum28.04.2006 14:438801 x gelesen
Geschrieben von Dominik LeyenerAber ... wir haben keine BAB im Ausrückebereich ;) ...



Genau, denn sonst hättest Du



Geschrieben von Dominik Leyener Ich glaube bei einem VU auf der BAB ist fast immer davon auszugehen, dass eine Streife vor der FW vor Ort ist.



nicht geschrieben.



;-)



Das hängt eben ein wenig vom Glück ab.



Bsp.: BAB POL Moers(NW).

Die decken mit ihren Streifen die Autobahnen A59, 40, 42, 57 ab. Vom Ende der A59 in (fast) Düsseldorf bis zum anderen Ende (A57) bei uns im Grenzgebiet NL dürften es so knapp 80km sein. Der Personalstand ist auch nicht grad optimal, sodass - falls dei Streife im optimalfall von der Wache Moers losfährt und die Einsatzstelle in unserem Gebiet liegt - die Anfahrt ca. 40km beträgt. Und da wäre noch lange nicht das Ende des Zuständigkeitsbereiches.






Mit kameradschaftlichen Grüßen

Stefan



Feuerwehr Alpen



Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt