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ThemaWann ist ein GF ein GF?5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorPete8r P8., Pfalz / 337123
Datum27.04.2006 20:106601 x gelesen
Mit einem Internet-Bekannten aus einem anderen Bundesland kam die Frage auf, wann ein Gruppen-Zug-oder Verbandsführer als solcher eingesetzt werden darf.



Ich sage in Rheinland-Pfalz ist es so, dass man in eine solche Position bestellt werden muss, das heißt man muss ernannt werden. Vorher hat man die Position nicht inne. Mein Bekannter meinte, dass der bestandene Lehrgang doch ausreichen müßte.



Mich als Rheinland-Pfälzer interessiert natürlich die Regelung in Rheinland-Pfalz besonders.



Eine abschließende Bitte: eine Meinung ist ja schön, aber wenn es auch noch die Passage aus dem LBKG oder der Feuerwehr-Verordnung wäre, wäre ich zufrieden.



Ach ja: weiß jemand, ob es besondere Haftungen gibt, wenn eine Person mit bestandenem GF-Lehrgang im Einsatz als GF auftritt, aber nicht in die Position eines GF eingewiesen (ernannt) worden ist. Natürlich kommt es nur zu solchen Haftungen, wenn da was passiert.

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AutorSven8 R.8, Brakel / 337128
Datum27.04.2006 20:474745 x gelesen
Geschrieben von Peter PetersIch sage in Rheinland-Pfalz ist es so, dass man in eine solche Position bestellt werden muss, das heißt man muss ernannt

Zu was wird er ernannt zum Gruppenführer(F3 Lehrgang) oder zum Einheitsführer einer Ortsfeuerwehr der Löschgruppenführer?



Eigentlich 2 verschiedene Paar Schuhe:Das eine ist ein Amt(Löschgruppenführer) das andere eine Qualifikation die der betreffende auf einem Lehrgang erworben hat. Das hat zunächst mal nicht viel miteinander zu tun.

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AutorVolk8er 8M., Bad Sobernheim / 337130
Datum27.04.2006 21:044693 x gelesen
Hallo.



Also ich bin nach bestandenem ZF-Lehrgang vom Bürgermeister zum stellv. ZF ernannt worden.

Die Gruppenführer werden nicht ernannt, sie können nach bestandenem GF-Lehrgang die Position einnehmen.

Allerdings weiss ich von mind. einer VG in unserem Landkreis, das dort die GF die auch als GF eingesetzt werden, ernannt werden.



Gruß

Volker

-das ist ganz allein meine persönliche Meinung-

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AutorJoha8nne8s S8., Hauenstein / 337143
Datum27.04.2006 22:124735 x gelesen
Hallo hier der entsprechende Auszug aus der Feuerwehrverordnung



Vierter Abschnitt

Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr-

Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisfeuerwehrinspekteuren, Kreisjugendfeuerwehrwarten,

Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten

§19 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer,

Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer

sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung

nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger

taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach

§ 13 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke

1. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,

2. die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,

3. die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden

erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter

erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der

Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen

Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und

höheren feuerwehrtechnischen Dienstes.

(5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absätzen 1

bis 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens eine Ausbildung

für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit

soll zwei Jahre nicht überschreiten.

(6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion

erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung

einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung soll zwei

Jedes Ding hat drei Seiten:

Eine, die Du siehst, eine, die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen.

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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / 337196
Datum28.04.2006 11:234667 x gelesen
Ein Feuerwehrangehöriger ist ein "vollständiger" GF nachdem er die Ausbildung absolviert hat und diese Funktion durch die Verwaltung zugewiesen bekommt.



Nichts desto trotz kann auch ein Truppführer die Funktion eines GF im Einsatz vorübergehend wahrnehmen wenn kein GF zur Hand ist. Einen GF nachalarmieren, auch notfalls von der Nachbarwehr ist aber Pflicht.



Haftungstechnisch wird es wohl kaum einen Unterschied geben zwischen einem ernannten GF und einem Feuerwehrmann der nur die GF-Ausbildung hat aber noch nicht ernannt worden ist. Bei der Haftungsfrage kommt es ja im wesentlichen darauf an unter welchen Umständen und mit welchem Wissensstand du eine Entscheidung triffst. Die offizielle Ernennung wird wenn überhaupt nur einen kleinen Einfluß haben



Gruß,

Sebastian

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