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Thema | Wann ist ein GF ein GF? | 5 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Pete8r P8., Pfalz / | 337123 | |||
Datum | 27.04.2006 20:10 | 6601 x gelesen | |||
Mit einem Internet-Bekannten aus einem anderen Bundesland kam die Frage auf, wann ein Gruppen-Zug-oder Verbandsführer als solcher eingesetzt werden darf. Ich sage in Rheinland-Pfalz ist es so, dass man in eine solche Position bestellt werden muss, das heißt man muss ernannt werden. Vorher hat man die Position nicht inne. Mein Bekannter meinte, dass der bestandene Lehrgang doch ausreichen müßte. Mich als Rheinland-Pfälzer interessiert natürlich die Regelung in Rheinland-Pfalz besonders. Eine abschließende Bitte: eine Meinung ist ja schön, aber wenn es auch noch die Passage aus dem LBKG oder der Feuerwehr-Verordnung wäre, wäre ich zufrieden. Ach ja: weiß jemand, ob es besondere Haftungen gibt, wenn eine Person mit bestandenem GF-Lehrgang im Einsatz als GF auftritt, aber nicht in die Position eines GF eingewiesen (ernannt) worden ist. Natürlich kommt es nur zu solchen Haftungen, wenn da was passiert. | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Brakel / | 337128 | |||
Datum | 27.04.2006 20:47 | 4745 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter PetersIch sage in Rheinland-Pfalz ist es so, dass man in eine solche Position bestellt werden muss, das heißt man muss ernannt Zu was wird er ernannt zum Gruppenführer(F3 Lehrgang) oder zum Einheitsführer einer Ortsfeuerwehr der Löschgruppenführer? Eigentlich 2 verschiedene Paar Schuhe:Das eine ist ein Amt(Löschgruppenführer) das andere eine Qualifikation die der betreffende auf einem Lehrgang erworben hat. Das hat zunächst mal nicht viel miteinander zu tun. | |||||
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Autor | Volk8er 8M., Bad Sobernheim / | 337130 | |||
Datum | 27.04.2006 21:04 | 4693 x gelesen | |||
Hallo. Also ich bin nach bestandenem ZF-Lehrgang vom Bürgermeister zum stellv. ZF ernannt worden. Die Gruppenführer werden nicht ernannt, sie können nach bestandenem GF-Lehrgang die Position einnehmen. Allerdings weiss ich von mind. einer VG in unserem Landkreis, das dort die GF die auch als GF eingesetzt werden, ernannt werden. Gruß Volker -das ist ganz allein meine persönliche Meinung- | |||||
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Autor | Joha8nne8s S8., Hauenstein / | 337143 | |||
Datum | 27.04.2006 22:12 | 4735 x gelesen | |||
Hallo hier der entsprechende Auszug aus der Feuerwehrverordnung Vierter Abschnitt Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr- Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisfeuerwehrinspekteuren, Kreisjugendfeuerwehrwarten, Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten §19 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer. (2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach § 13 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke 1. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer, 2. die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer, 3. die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. (5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens eine Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre nicht überschreiten. (6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluss der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jedes Ding hat drei Seiten: | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8B., Waldbreitbach / | 337196 | |||
Datum | 28.04.2006 11:23 | 4667 x gelesen | |||
Ein Feuerwehrangehöriger ist ein "vollständiger" GF nachdem er die Ausbildung absolviert hat und diese Funktion durch die Verwaltung zugewiesen bekommt. Nichts desto trotz kann auch ein Truppführer die Funktion eines GF im Einsatz vorübergehend wahrnehmen wenn kein GF zur Hand ist. Einen GF nachalarmieren, auch notfalls von der Nachbarwehr ist aber Pflicht. Haftungstechnisch wird es wohl kaum einen Unterschied geben zwischen einem ernannten GF und einem Feuerwehrmann der nur die GF-Ausbildung hat aber noch nicht ernannt worden ist. Bei der Haftungsfrage kommt es ja im wesentlichen darauf an unter welchen Umständen und mit welchem Wissensstand du eine Entscheidung triffst. Die offizielle Ernennung wird wenn überhaupt nur einen kleinen Einfluß haben Gruß, Sebastian | |||||
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