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ThemaNachts im Einsatz, ab wann wieder arbeiten?12 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / 337987
Datum05.05.2006 12:1813209 x gelesen
Hallo an alle,



wer weiss ob es eine gesetzliche Regelung darüber gibt wann nach längeren Einsätzen in der Nacht weider gearbeitet werden muss?



Hier würde mich speziell Regelungen für NRW interressieren.



Icha habe mal von einer nicht näher definierten angeblich gesetzlichen regel gehärt das bei mind. 4 Stunden Einsatz bis um 2 Uhr, erst um 12 Uhr angefangen werden muss zu arbeiten und bei 4 Stunden Einsatz ab 4 Uhr zuende gar nicht mehr. Natürlich soll dafür dann auch eine Lohnfortzahlung bestehen. Ist dies richtig?



Oder wie heißt der Text richtig?, bzw. gibts das wirklich?

Wie handabt ihr das?



Und jetzt bitte keine diskussion dazu ob das wer macht von wegen angst um den Arbeitsplatz oder ob das soetwas gemacht werden muss weil es ja gesetzlich geregelt ist, das Freiwilligen Feuerwehrleuten durch ihre Tätigkeit kein Nachteil enstehen darf. Das ist allen so bekannt und jeder weiss auch das das nicht immer passt. Wer jedoch meint darüber muss diskutiert werden, soll doch bitte einen neuen Theard dazu eröffnen, mich interressiert nur ob der Text den ich so im Hinhterkopf habe so stimmt, bzw. ob es explizite gesetzliche Rereglungen dafür gibt.



Mfg

Thobias

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AutorAlex8 K.8, Nürnberg / 337990
Datum05.05.2006 12:4411447 x gelesen
Hallo

Ich kenne die Empfehlungen des Fachausschußes Feuerwehrangelegenheiten,KatS und zivile Verteidigung laut denen du die geopferte Nachtruhe nachholen können sollst.

Nachzulesen beim DFV (www.dfv.org) unter Fachthemen/Soziales/Empfehlungen



Schönen Tag noch



Alex

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AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / 337991
Datum05.05.2006 12:5011390 x gelesen
Hallo!



Ob es da eine rechtliche Grundlage gibt, weiß ich nicht.

Aber ich würde da einfach sagen, dass du das mit deinem Arbeitgeber besprichst.



Es ist schließlich keinem geholfen, wenn du pünktlich beim arbeiten bist, aber du auf Grund von Müdigkeit nichts leisten kanns.



Gruß Patrick Weegen

---

Das war meine Meinung

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AutorMatt8hia8s G8., Rheda-Wiedenbrück / 337992
Datum05.05.2006 12:5211450 x gelesen
Da ein Feuerwehreinsatz "Arbeit" ist, dürfte hier das Arbeitszeitgesetz anwendung finden.

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AutorSven8 T.8, Monheim / 337994
Datum05.05.2006 13:0211642 x gelesen
Geschrieben von Thobias Schürmannwer weiss ob es eine gesetzliche Regelung darüber gibt wann nach längeren Einsätzen in der Nacht weider gearbeitet werden muss?



Für NRW: ich.



Geschrieben von Thobias SchürmannHier würde mich speziell Regelungen für NRW interressieren.



Gibt es keine verbindliche. Was es gibt sind Empfehlungen, z.B. vom DFV auf deren Internetseite etwas versteckt und seeehr schwammig: Empfehlung zu Ruhezeiten



Etwas konkreter beschreibt es Klaus Schneider im FSHG-Kommentar zu § 11 FSHG Nr. 1.3.4.:

Er empfiehlt, Einsätze 2-4 stündige Dauer zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist die Tätigkeit um 12 Uhr wieder aufzunehmen.

Mehr als 4 Stunden Dauer Einsatzende vor 3 Uhr, ebenfalls 12 Uhr Arbeitsbeginn.

Mehr als 4 Stunden nach 3 Uhr, erfolgt am gleichen Tag keine weitere Arbeitsaufnahme.

Für Schichtarbeiter sind eigene Regelungen zu treffen.



Das ist, wie gesagt, nur eine Empfehlung. Weiterer Anhaltspunkt kann natürlich das Arbeitszeitgesetz sein, (§ 5 ArbZG) dies ist allerdings ein zweischneidiges Schwert, denn wenn die Freiwillige Feuerwehr diese Regelungen auf Einsätze anwenden würde, dann hätten wir große Probleme überhaupt noch jemanden zu finden, der an der Einsatzstelle was tun darf. ;-)



Geschrieben von Thobias SchürmannNatürlich soll dafür dann auch eine Lohnfortzahlung bestehen. Ist dies richtig?

Lohnfortzahlung muss für diesen Fall natürlich auch bestehen, das ergibt sich aus dem Sinn des § 12 FSHG.



Geschrieben von Thobias SchürmannWie handabt ihr das?

Viele gehen trotzdem arbeiten, einige fangen später mit dem Arbeiten an und holen die Zeit auf ... einige können gegenüber ihrem Chef die Ruhezeiten verkaufen, aber da wollten wir ja nicht drüber reden. ;-)



Viele Grüße

Sven



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AutorSven8 T.8, Monheim / 337997
Datum05.05.2006 13:0911443 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Matthias GoerkeDa ein Feuerwehreinsatz "Arbeit" ist, dürfte hier das Arbeitszeitgesetz anwendung finden.



Definitiv nicht. Kinder erziehen und den Haushalt machen ist auch Arbeit, die Hausfrau/ der Hausmann kann sich aber auch nicht auf das Arbeitszeitgesetz berufen (am Besten noch mit Sonntagsruhe ;-).



Ausgangspunkt ist der Arbeitnehmer, nach § 2 ArbZG sind das Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Ehrenamtliche Tätigkeit zählt nicht dazu.



Also kann das ArbZG nur als Anhaltspunkt herangezogen werden, mit der negativen Folge, dass die Feuerwehr das auch gegen sich gelten lassen muss und der Einsatz nach 18 Uhr von den FA schlecht besucht sein dürfte, weil sie noch keine 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit hatten.

Es bedarf also noch einiger argumentativer Klimmzüge, um das anwenden zu können bzw. zu wollen.



Gruß

Sven

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AutorThom8as 8S., Oberhausen / 338015
Datum05.05.2006 15:3811471 x gelesen
Geschrieben von Sven Tönnemann

Was es gibt sind Empfehlungen, z.B. vom DFV auf deren Internetseite etwas versteckt und seeehr schwammig




Wie "schwammig" sehen es eigentlich die Versicherungen wenn ich morgens um 6Uhr von einem 4stündigen Einsatz nach Hause komme, um 7Uhr arbeiten gehe und um 8Uhr passiert mir ein Arbeitsunfall?



mfG



Scheurer Thomas







Alles nur meine Meinung

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / 338017
Datum05.05.2006 15:4911471 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Thomas ScheurerWie "schwammig" sehen es eigentlich die Versicherungen wenn ich morgens um 6Uhr von einem 4stündigen Einsatz nach Hause komme, um 7Uhr arbeiten gehe und um 8Uhr passiert mir ein Arbeitsunfall?



... zunächst einmal genauso schwammig wie bei einen beliebigen anderen Arbeitsunfall auh: der Versicherungsschutz besteht zunächst einmal verschuldensunabhhängig.

Interessant werden höchstens eventuelle Regressforderungen (wenn denn ddie Versicherung welche stellt). Wobei hier u.a. auch die Frage zu klären wäre ob dein AG überhaupt dein "Arbeitsangebot" hätte annehmen dürfen (wenn er denn Kenntnis von Deinem Einsatz hatte) ...



Gruss

Gerhard





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AutorMatt8hia8s G8., Rheda-Wiedenbrück / 338024
Datum05.05.2006 16:0511335 x gelesen
Was ist aber wenn die Versicherung Invaliditätsleistungen erbringen muss??

Da geht?s ans Eingemachte! Versicherungen sind darauf bedacht möglichst wenig zu bezahlen und einer Versicherung ist es egal wenn ich nachts bei der FF 4 Stunden im Einsatz war und mir morgens in einer Firma die Hand mit ner Kreissäge abschneide. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn die Versicherung von dem Einsatz erfährt, das sie über die nicht ausreichende Ruhezeit hinwegsieht. Anders ist es natürlich wenn die Versicherung nix weiß.

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / 338032
Datum05.05.2006 16:4611313 x gelesen
Tach, Post!



Geschrieben von Matthias GoerkeDa ein Feuerwehreinsatz "Arbeit" ist, dürfte hier das Arbeitszeitgesetz anwendung finden.



Und wer sich mal die Mühe macht dieses zu lesen wird bereits in § 2 (2) feststellen, dass dem gerade nicht so ist.

MkG,

Christi@n



-------------------------------------------------

Fumus ignem



- This is my very own opinion... -





TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / 338050
Datum05.05.2006 19:0411302 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Matthias GoerkeWas ist aber wenn die Versicherung Invaliditätsleistungen erbringen muss??



... wenn es sich um einen Arbeitsunfall (= von außen einwirkendes Ereignis in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit) handelt, ist es für den (gesetzlichen) Unfallversicherungsträger (BG o.ä.) zunächst mal ohne Belang warum der Unfall entstanden ist (mal mit Ausnahme: Vorsatz) - er ist zunächst einmal zu Zahlung verpflichtet (... auch bei Verstoß gegen UVVn gilt das).



Ob es da Möglichkeiten für Regress gibt (da wäre wieder der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" im Spiel) steht auf einem anderen Blatt ... und da wäre dann auch wieder gefragt inwieweit der Arbeitgeber überhaupt das Arbeitsangebot des AN annehmen durfte und inwieweit ein eventueller Regress wieder eine Anspruch gegenüber der Gemeinde auslöst ... und vieles andere mehr.



Gruss

Gerhard



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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / 338064
Datum05.05.2006 20:4111345 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven Tönnemann

Also kann das ArbZG nur als Anhaltspunkt herangezogen werden

Selbst wenn man das (vernünftigerweise) wollte, macht es selbst den Rückzieher:

Hier



Und Du siehst selbst den Knackpunkt 2:

Geschrieben von Sven Tönnemann

mit der negativen Folge, dass die Feuerwehr das auch gegen sich gelten lassen muss und der Einsatz nach 18 Uhr von den FA schlecht besucht sein dürfte, weil sie noch keine 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit hatten.

Also ist erst mal der FA selbst nicht ermächtigt nach seiner Arbeitsschicht an einem Einsatz teilzunehmen, ohen die Ruhezeit einzuhalten.

Frage: wer soll denn jetzt für "Erschöpfung" gerade stehen?



Geschrieben von Sven Tönnemann

Es bedarf also noch einiger argumentativer Klimmzüge, um das anwenden zu können bzw. zu wollen.

Es bedarf wohl richtiger gesetzlicher Regelungen, die aber offensichtlich gar nicht gewollt sind ???

mkg hwk

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