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Thema | Kostenbescheid zur Beseitigung einer Ölspur | 8 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / | 338466 | |||
Datum | 09.05.2006 10:53 | 7505 x gelesen | |||
Hallo! Ich meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann. Kann mir jemand von euch in dieser Sach ggf. das Urteil oder einen Link zur Sache nennen? Im akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!! Würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet! Gruß Ringo Bin immer auf der Suche nach Feuerwehreffekten und Unterlagen aus der Zeit vor 1945 | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338471 | |||
Datum | 09.05.2006 11:53 | 5720 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ich meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann. Das gilt grundsätzlich im Zusammenhang mit Gebührenbescheiden. Es kann nur das angerechnet werden, was auch tatsächlich gebraucht wurde, und nicht das, was auf Verdacht oder weil es immer schon war, mit ausgerückt ist. Stichworte: Ermessen und Verhältnismäßigkeit. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Im akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!! Klarer Ermessenfehler. Wurde dem Verursacher eigentlich die Möglichkeit eingeräumt, das Öl selbst zu beseitigen? Auch das gehört zur pflichtgemäßen Ermessensausübung. Tipp: Widerspruch mit Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit der in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Verbindung mit der Pflicht zur Ermessenausübung beim Ausstellen des Gebührenbescheids einlegen und abwarten. Sollte das keinen Erfolg haben, Klage einreichen. In diesem Fall wird in der Regel erst einmal und ausschließlich geprüft, ob irgendwo ein Ermessensfehler vorliegt. Den wird in diesem Fall auch der Richter schnell finden und den Gebührenbescheid für nichtig erklären. Gruß | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / | 338476 | |||
Datum | 09.05.2006 12:06 | 5661 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ich meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann. Kann mir jemand von euch in dieser Sach ggf. das Urteil oder einen Link zur Sache nennen? Es gibt da z.B. ein Urteil vom hessischen VGH (08.09.1999 - Bundesrepublik Deutschland gegen Stadt Butzbach). MkG, | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / | 338478 | |||
Datum | 09.05.2006 12:15 | 5683 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Markus Groß Den wird in diesem Fall auch der Richter schnell finden und den Gebührenbescheid für nichtig erklären. Naja, mit "schnell" geht eigentlich in Verwaltungsgerichtsverfahren gar nichts, die sind noch schlimmer dran als die Zivilgerichte. Wartezeiten auf Gerichtstermine beim VG Köln können schonmal 2 Jahre betragen. Im Ergebnis aber sicherlich verkehrt, auch wenn man sich dann wieder den Notruf anschauen müsste, bzw. auf welcher Grundlage der Einsatz aufgemacht wurde. Man müsste sich mal die Gebührensatzung anschauen, was da drin steht für diese Art Einsätze. Gleiches gilt für den Einsaztbericht. Es gibt ein Urteil vom VGH Baden-Württemberg aus 1998 (Az: 1 S 1390/97), da waren der Ansatz von 10 FM bei einer Ölspur von 2 l als überdimensioniert angesehen worden. Wichtig ist, dass die Widerspruchsfrist einhalten wird. Sollte noch weiterer Bedarf bestehen, schick mir ne mail. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | |||||
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Autor | Dani8el 8B., Nauheim / | 338480 | |||
Datum | 09.05.2006 12:17 | 5596 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierEs gibt da z.B. ein Urteil vom hessischen VGH (08.09.1999 - Bundesrepublik Deutschland gegen Stadt Butzbach). Hier der Link zum entsprechenden Urteil: Urteil des hessischen VGH | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 338483 | |||
Datum | 09.05.2006 12:24 | 5623 x gelesen | |||
Hallo Ringo, das Einzige was mir dazu einfällt ist das VG Köln (SgEFeu § 41 Abs.3 FSHG Nr. 2), dass zu einem anderen Sachverhalt folgende Überlegungen angestellt hat: 1. Fahrzeugkosten Wenn man sich die Personalkosten-Überlegungen ansieht, scheint man da eine Abwägung für erforderlich zu halten. Andere Urteile zum Thema Kostenersatz beziehen sich meist auf Satzungsrechtliche Probleme (die wären in einem konkreten Fall auch zu prüfen). Wie kann man so eine Personalüberlegung nun anstellen? Da kann man m.E. so ziemlich alles argumentieren, je nachdem, wo man hin will. Aus Sicht der Gemeinde: - bereits durch Alarmierung der FF fallen für alle FA Kosten an (Verdienstausfall) - Soweit kein Kleinfahrzeug für diese Einsätze zur Verfügung steht, muss immer ein vollbesetztes Fahrzeug ausrücken, um einsatzfähig zu bleiben - die Kräfte der BF stehen in der Zeit des Einsatzes für keine anderen Tätigkeiten zur Verfügung Aus Sicht des Halters: - die Art der alarmierten Feuerwehr (FF/BF) kann nicht für die Kosten des Halters entscheidend sein - Es kann nicht sein, dass der Halter je nach Ausstattung der Feuerwehr mal 2 FA und mal 9 FA bezahlen muss - die Kosten für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Feuerwehr müssen für den Halter als "Vertragspartner" zuvor abschätzbar sein, wie bei einem Werkvertrag kann das nur der "üblicherweise" gezahlte Lohn sein. Der umfasst aber regelmäßig nur den Lohn für die tatsächlich Tätigen. ... Gruß Sven | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / | 338484 | |||
Datum | 09.05.2006 12:35 | 5660 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Markus Groß Es kann nur das angerechnet werden, was auch tatsächlich gebraucht wurde, und nicht das, was auf Verdacht oder weil es immer schon war, mit ausgerückt ist. Das ist so nicht richtig. Nach der These, könntest Du einen Fehlalarm gar nicht abrechnen. Nach VGH BaWü ist es durchaus zulässig nach AAO zu arbeiten, auch wenn dadruch mal Einsatzmittel und -personal in Ansatz gebracht werden als objektiv nötig. Geschrieben von Markus Groß Geschrieben von Jürgen Ringhofer Warum klar? Lass die erstmal ihre Ermessensausübung begründen ... Gruß Sven | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / | 338503 | |||
Datum | 09.05.2006 14:19 | 5511 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann Lass die erstmal ihre Ermessensausübung begründen ... "... haben wir immer schon so gemacht ..." Könnte fast wetten ;-) Gruß | |||||
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