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ThemaKostenbescheid zur Beseitigung einer Ölspur8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / 338466
Datum09.05.2006 10:537505 x gelesen
Hallo!



Ich meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann. Kann mir jemand von euch in dieser Sach ggf. das Urteil oder einen Link zur Sache nennen?



Im akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!!



Würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet!



Gruß



Ringo

Bin immer auf der Suche nach Feuerwehreffekten und Unterlagen aus der Zeit vor 1945

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / 338471
Datum09.05.2006 11:535720 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Jürgen RinghoferIch meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann.

Das gilt grundsätzlich im Zusammenhang mit Gebührenbescheiden. Es kann nur das angerechnet werden, was auch tatsächlich gebraucht wurde, und nicht das, was auf Verdacht oder weil es immer schon war, mit ausgerückt ist. Stichworte: Ermessen und Verhältnismäßigkeit.



Geschrieben von Jürgen RinghoferIm akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!!

Klarer Ermessenfehler. Wurde dem Verursacher eigentlich die Möglichkeit eingeräumt, das Öl selbst zu beseitigen? Auch das gehört zur pflichtgemäßen Ermessensausübung.



Tipp: Widerspruch mit Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit der in Rechnung gestellten Einsatzkräfte in Verbindung mit der Pflicht zur Ermessenausübung beim Ausstellen des Gebührenbescheids einlegen und abwarten.

Sollte das keinen Erfolg haben, Klage einreichen. In diesem Fall wird in der Regel erst einmal und ausschließlich geprüft, ob irgendwo ein Ermessensfehler vorliegt. Den wird in diesem Fall auch der Richter schnell finden und den Gebührenbescheid für nichtig erklären.

Gruß

Markus

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / 338476
Datum09.05.2006 12:065661 x gelesen
Tach, Post!



Geschrieben von Jürgen RinghoferIch meine zu wissen, dass die Feuerwehr durch Urteil nicht immer ein volles LF zum abstreuen einer Ölspur ( hier Ölfleck ) in Rechnung stellen kann. Kann mir jemand von euch in dieser Sach ggf. das Urteil oder einen Link zur Sache nennen?



Im akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!!



Würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet!




Es gibt da z.B. ein Urteil vom hessischen VGH (08.09.1999 - Bundesrepublik Deutschland gegen Stadt Butzbach).

MkG,

Christi@n



-------------------------------------------------

Fumus ignem



- This is my very own opinion... -





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AutorKatj8a R8., Köln / 338478
Datum09.05.2006 12:155683 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Markus GroßDen wird in diesem Fall auch der Richter schnell finden und den Gebührenbescheid für nichtig erklären.



Naja, mit "schnell" geht eigentlich in Verwaltungsgerichtsverfahren gar nichts, die sind noch schlimmer dran als die Zivilgerichte. Wartezeiten auf Gerichtstermine beim VG Köln können schonmal 2 Jahre betragen. Im Ergebnis aber sicherlich verkehrt, auch wenn man sich dann wieder den Notruf anschauen müsste, bzw. auf welcher Grundlage der Einsatz aufgemacht wurde.



Man müsste sich mal die Gebührensatzung anschauen, was da drin steht für diese Art Einsätze. Gleiches gilt für den Einsaztbericht.



Es gibt ein Urteil vom VGH Baden-Württemberg aus 1998 (Az: 1 S 1390/97), da waren der Ansatz von 10 FM bei einer Ölspur von 2 l als überdimensioniert angesehen worden.



Wichtig ist, dass die Widerspruchsfrist einhalten wird. Sollte noch weiterer Bedarf bestehen, schick mir ne mail.



Gruß

Katja

"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."









Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorDani8el 8B., Nauheim / 338480
Datum09.05.2006 12:175596 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierEs gibt da z.B. ein Urteil vom hessischen VGH (08.09.1999 - Bundesrepublik Deutschland gegen Stadt Butzbach).

Hier der Link zum entsprechenden Urteil:

Urteil des hessischen VGH

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AutorSven8 T.8, Monheim / 338483
Datum09.05.2006 12:245623 x gelesen
Hallo Ringo,



das Einzige was mir dazu einfällt ist das VG Köln (SgEFeu § 41 Abs.3 FSHG Nr. 2), dass zu einem anderen Sachverhalt folgende Überlegungen angestellt hat:

1. Fahrzeugkosten

Verfügt die alarmierte Feuerwehr nur über ein Fahrzeug, das im konkreten Fall alarmiert und berechnet wurde, so stellt sich die Frage, ob ein anderes - ggfs. kleineres - Fahrzeug ausreichend gewesen wäre, nicht.



2. Personalkosten

Der Einsatz der aus neun Personen bestehenden Löschgruppe ist geboten, wenn der Umfang der erforderlichen Lösch- und Rettungsarbeiten im Zeitpunkt der Alarmierung nicht bekannt ist, so daß eine Reduzierung der Kräfte auf das zwingend erforderliche Maß nicht möglich ist.



3. sächliche Mittel (Ölbindemittel)

Da bei Unglücksereignissen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen der Austritt von Öl naheliegend und die durch ausgetretenes Öl verursachten Gefahren und Schäden für die Umwelt, insbesondere den Wasserhaushalt, erheblich sind, ist der Einsatz eines Ölbindemittels sachgerecht.




Wenn man sich die Personalkosten-Überlegungen ansieht, scheint man da eine Abwägung für erforderlich zu halten.

Andere Urteile zum Thema Kostenersatz beziehen sich meist auf Satzungsrechtliche Probleme (die wären in einem konkreten Fall auch zu prüfen).

Wie kann man so eine Personalüberlegung nun anstellen?

Da kann man m.E. so ziemlich alles argumentieren, je nachdem, wo man hin will.



Aus Sicht der Gemeinde:

- bereits durch Alarmierung der FF fallen für alle FA Kosten an (Verdienstausfall)

- Soweit kein Kleinfahrzeug für diese Einsätze zur Verfügung steht, muss immer ein vollbesetztes Fahrzeug ausrücken, um einsatzfähig zu bleiben

- die Kräfte der BF stehen in der Zeit des Einsatzes für keine anderen Tätigkeiten zur Verfügung



Aus Sicht des Halters:

- die Art der alarmierten Feuerwehr (FF/BF) kann nicht für die Kosten des Halters entscheidend sein

- Es kann nicht sein, dass der Halter je nach Ausstattung der Feuerwehr mal 2 FA und mal 9 FA bezahlen muss

- die Kosten für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Feuerwehr müssen für den Halter als "Vertragspartner" zuvor abschätzbar sein, wie bei einem Werkvertrag kann das nur der "üblicherweise" gezahlte Lohn sein. Der umfasst aber regelmäßig nur den Lohn für die tatsächlich Tätigen.



...



Gruß

Sven

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AutorSven8 T.8, Monheim / 338484
Datum09.05.2006 12:355660 x gelesen
Hallo!



Geschrieben von Markus GroßEs kann nur das angerechnet werden, was auch tatsächlich gebraucht wurde, und nicht das, was auf Verdacht oder weil es immer schon war, mit ausgerückt ist.



Das ist so nicht richtig. Nach der These, könntest Du einen Fehlalarm gar nicht abrechnen. Nach VGH BaWü ist es durchaus zulässig nach AAO zu arbeiten, auch wenn dadruch mal Einsatzmittel und -personal in Ansatz gebracht werden als objektiv nötig.



Geschrieben von Markus GroßGeschrieben von Jürgen Ringhofer

Im akutellen Fall sollen wegen ein paar tropfen Motorsägenöl 10 Mann in Rechnung gestellt werden!!



Klarer Ermessenfehler.




Warum klar? Lass die erstmal ihre Ermessensausübung begründen ...



Gruß

Sven

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / 338503
Datum09.05.2006 14:195511 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Sven TönnemannLass die erstmal ihre Ermessensausübung begründen ...

"... haben wir immer schon so gemacht ..."



Könnte fast wetten ;-)

Gruß

Markus

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