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ThemaÜberprüfung von Feuerlöschern in Gerätehaus und Fahrzeugen39 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorFran8k S8., Marktzeuln / Bayern344259
Datum21.06.2006 16:0420554 x gelesen
In der Vergangenheit wurden bei uns alle Feuerlöscher im Gerätehaus und in den Fahrzeugen durch eine Firma im 2-jährigen Rhythmus geprüft.
Das ganze wurde automatisch durch die Gemeindeverwaltung beauftragt und bezahlt.

Jetzt, so der Beschluss aus dem Rathaus, werden diese Prüfungen nur noch alle 4 Jahre durchgeführt, weil somit ja etliches an Kosten eingespart werden kann.

Nun meine Frage:
Wer kann mir sagen, ob dies gesetzlich so in Ordnung ist oder ob es nicht doch irgendwo vorgeschrieben ist, dass die Feuerlöscher auf Feuerwehrfahrzeugen alle 2 Jahre geprüft werden müssen?

Ich konnte hierzu leider keine eindeutigen Auskünfte finden!

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Frank


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AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / NRW344267
Datum21.06.2006 16:1919056 x gelesen
Also Feuerlöscher müssen alle zwei jahre geprüft werden, der Behälter alle 10 Jahre, aber ich schaue nochmal in meinen arbeitsunterlagen nach und schreibe später die ganz genau richtige antwort, solange das nicht jemand anders übernimmt.

Aber erstmal kann man feststellen das FL alle 2 Jahre geprüft werden müssen, egal ob in Betrieben oder bei der Feuerwehr.

Möglichkeit wäre dies auch einen hauptamtlichen gerätewart durchführen zu lassen, sofern vorhanden und entsprechende Ausbildung vorhanden.

Oder man rechnet durch wie teuer eine ausbildung dafür und das anschaffen der notwndigen Geräte ist und vergleicht dann die Kosten. Vorteil alle Kommunalen Feuerlöscher könnten selbst geprüft werden, oder nicht?

MFG
Thobias


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344301
Datum21.06.2006 17:3918962 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Thobias SchürmannAlso Feuerlöscher müssen alle zwei jahre geprüft werden, der Behälter alle 10 Jahre, aber ich schaue nochmal in meinen arbeitsunterlagen nach und schreibe später die ganz genau richtige antwort, solange das nicht jemand anders übernimmt.

Ja, mach das bitte, denn so pauschal ist deine Aussage falsch.
Tipp: BetrSichV, §§14, 15, 17 und Anhang 5, Nr. 6


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz344324
Datum21.06.2006 18:1418916 x gelesen
Hi Christian,

Geschrieben von Christi@n PannierJa, mach das bitte, denn so pauschal ist deine Aussage falsch.
Auf Franks Einstiegsfrage ist das aber schon die richtige Antwort!

Gruß
Daniel


MfG
Daniel

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz344327
Datum21.06.2006 18:1819056 x gelesen
Geschrieben von Frank SchmittJetzt, so der Beschluss aus dem Rathaus, werden diese Prüfungen nur noch alle 4 Jahre durchgeführt, weil somit ja etliches an Kosten eingespart werden kann.
*lol* Da bin ich mal gespannt, welcher Feuerlöscher-Sachverständige da mit macht.

-Denn sie wissen nicht, was sie tun-


MfG
Daniel

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344330
Datum21.06.2006 18:2319056 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Daniel MetzgerAuf Franks Einstiegsfrage ist das aber schon die richtige Antwort!

Nein. Und hättest du dir mal die Mühe gemacht, die von mir genannten Paragraphen der BetrSichV durchzulesen, dann wüsstest du auch warum.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344332
Datum21.06.2006 18:2519131 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Daniel Metzger*lol* Da bin ich mal gespannt, welcher Feuerlöscher-Sachverständige da mit macht.

-Denn sie wissen nicht, was sie tun-


Die, die wissen, was sie tun, kennen den Begriff "Befähigte Person" und wissen, dass ein Feuerlöscher durch diese und nur diese zu prüfen ist. Und die befähigte Person sollte die Vorschriften der BetrSichV kennen, ansonsten müsste man sich fragen, wo er seine Befähigung her hat.


MkG,
Christi@n

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg344335
Datum21.06.2006 18:3019128 x gelesen
hallo,

es wäre jetzt super wenn jemand einfach mal die rechtlichen Grundlagen zu den Fristen der Feuerlöscherprüfung hier mal auf der Basis der hier angeführten Verordnungen usw. in auch für uns "Laien" verständlichen Form posten würde.


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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz344337
Datum21.06.2006 18:3218962 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierNein. Und hättest du dir mal die Mühe gemacht, die von mir genannten Paragraphen der BetrSichV durchzulesen, dann wüsstest du auch warum.
Die hab ich vor mir liegen gehabt. Dann sei mal bitte so nett und klär mich auf!


MfG
Daniel

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344343
Datum21.06.2006 18:4219625 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Jürgen M@yeres wäre jetzt super wenn jemand einfach mal die rechtlichen Grundlagen zu den Fristen der Feuerlöscherprüfung hier mal auf der Basis der hier angeführten Verordnungen usw. in auch für uns "Laien" verständlichen Form posten würde.

Feuerlöscher sind Druckbehälter i.S. der Druckgeräteverordnung und als solche überwachungsbedürftige Anlagen i.S. des dritten Abschnitts der BetrSichV.
Wiederkehrende Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen werden in § 15 BetrSichV geregelt. Da findet man jetzt u.a. besagte zwei Jahre.
Jetzt ist ein Feuerlöscher aber auch ein besonderes Druckgerät nach § 17 BetrSichV, somit gelten für die Prüfung nach § 15 BetrSichV die Vorschriften des Anhang 5 BetrSichV. Und wenn man sich mal die Mühe macht, dort (in Anhang 5) die Nr. 6 zu lesen, so findet man dort folgendes:
6 Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter

(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen Feuerlöschern durch eine befähigte Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V nicht mehr als 1000 bar × Liter beträgt.

(2) Bei Druckgeräten für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Kohlensäure- und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Geräte nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.


D.h. es ist für die wiederkehrende Prüfung zunächst mal zu unterscheiden, ob es sich um Auflade- oder Dauerdrucklöscher handelt. Ist es ein Aufladelöscher, so braucht eine wiederkehrende Prüfung nur dann durchgeführt werden, wenn der Aufladelöscher nachgefüllt wird.

Somit ist die Behauptung, Feuerlöscher müssten alle zwei Jahre geprüft werden, so pauschal einfach falsch. Und nichts anderes habe ich behauptet.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg344344
Datum21.06.2006 18:4718930 x gelesen
hallo,

herzlichen Dank - jetzt hab ich das auch mal kapiert ;-)


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AutorJörg8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen344370
Datum21.06.2006 20:5118945 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christi@n Pannierfolgt viel Text

so, nun wäre der sicherheitstechnische Teil abgefrühstückt und nun kommen wir zu brandschutztechnischen Prüfung des Feuerlöschgerätes. Und da steht auf 99% aller Feuerlöscher:"Löscher längstens alle 2 Jahre auf Einsatzbereitschaft überprüfen"
Und wer dann nochmal einen Blick auf die mitgelieferte Bedienungsanleitung wirft, wird dort diese Herstellervorschrift wiederfinden.

Somit ist die Behauptung pauschal nicht falsch. Allerdings wissen die wenigsten, das die Prüfung eines Feuerlöschgerätes eigentlich aus 2 Prüfungen besteht.


mkG
Jörg Wißmann

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344401
Datum21.06.2006 22:2519026 x gelesen
Hallo,

nicht nur das Jörg, in den wenigsten Fällen wird überhaupt eine Unterscheidung zwischen Druck- und Aufladelöscher gemacht.
Nach der Arbeitstättenverordnung Kapitel 7 §53 (2) wird auf die Sicherheitsüberprüfung alle 2 Jahre hingewiesen.

Sollte man also davon ausgehen, das das Feuergerätehaus sowie die einzelnen Fahrzeuge Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung sind, verstösst die Verwaltung der Gemeinde gegen dieses und andere Gesetze/Verordnungen/Erlasse.

Was sich haftungsrechtlich daraus ergibt möchte ich nicht vertiefen.

Insofern ist es vielleicht ratsam, die pauschale Behauptung als gegeben darzustellen, damit man im Schadenfalle auf der 1000%ig sicheren Seite steht.

Christian hat allerdings insofern recht, als das wir hier keine differenziertere Unterscheidung der Feuerlöscher haben.
Grundsätzlich gehen alle wohl von Druckbehälterlöscher aus und somit stimmt die pauschale Behauptung als richtiges Ergebnis trotz falscher Voraussetzungen.

Peko

Ps.: Schön euch alle mal wieder nach langer Zeit zu lesen. Ich hoffe, mein Wissen ist nicht allzu sehr eingerostet.


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorRain8er 8W., Eich am Rhein / 344410
Datum21.06.2006 23:1619004 x gelesen
Zum Glück haben meine Vorredner es richtig gestellt.
Feuerlöscher müssen nach spätestens 24 Monaten einer brandschutztechnischen Prüfung unterzogen werden. Und Aufladelöscher sind hierzu auch zu öffnen und wiederzubefüllen.

Anmerkung:

§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


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AutorJörg8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen344415
Datum21.06.2006 23:3318966 x gelesen
Geschrieben von Peter KofflerPs.: Schön euch alle mal wieder nach langer Zeit zu lesen. Ich hoffe, mein Wissen ist nicht allzu sehr eingerostet.

Peko, alte Granate !!!!!!

schön wieder was von dir zu lesen! Ich hoffe, das passiert nun wieder häufiger!


mkG
Jörg Wißmann

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344422
Datum22.06.2006 00:1218984 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Peter KofflerNach der Arbeitstättenverordnung Kapitel 7 §53 (2) wird auf die Sicherheitsüberprüfung alle 2 Jahre hingewiesen.

Die ArbStättV hat keinen § 53. Sondern insgesamt nur acht Paragraphen.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344424
Datum22.06.2006 00:2019006 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Rainer WidderZum Glück haben meine Vorredner es richtig gestellt.
Feuerlöscher müssen nach spätestens 24 Monaten einer brandschutztechnischen Prüfung unterzogen werden.


Quelle?

Geschrieben von Rainer WidderAnmerkung:

§ 25
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.


Und?
Besagter Paragraph stammt aus der BetrSichV und bezieht sich auf die Prüfung von Arbeitsmitteln.
Dumm nur, dass ein Feuerlöscher kein Arbeitsmittel i.S. der BetrSichV ist. Vielmehr handelt es sich - wie bereits von mir erwähnt - um eine überwachungsbedürftige Anlage, welche in § 1 Abs. 2 Nr. 1 explizit getrennt zu den Arbeitsmitteln den § 1 Abs. 1 genannt werden.
So what?


MkG,
Christi@n

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344430
Datum22.06.2006 01:0919028 x gelesen
gibt es verschiedene? (außer jahresspezifische?)
Hm.. ich hab 8 Kapitel mit insgesamt 58§
ich muss mal schauen von wann die ist, sollte ich eine falsche zitiert haben, bitte ich um Entschuldigung.

Wo finde ich die akuellste, Christian?



2 Jahresprüfung auf Basis Feuerlöscher (keine Unterteilung nach Druck- oder Aufladelöscher) ->
Quelle 1
Quelle 2
Quelle 3 - Ausschnitte aus DIN 14406

hierbei gehe ich insgesamt von Dauerdrucklöschern aus.


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344432
Datum22.06.2006 01:1219001 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Peter Kofflergibt es verschiedene? (außer jahresspezifische?)

Es gibt eine aktuelle und dann wohl noch mehrere alte, mittlerweile ungültige.

Geschrieben von Peter KofflerHm.. ich hab 8 Kapitel mit insgesamt 58§

Das ist eine alte. Die aktuelle ist mittlerweile auch schon fast zwei Jahre alt.

Geschrieben von Peter KofflerWo finde ich die akuellste, Christian?

Z.B. hier.


MkG,
Christi@n

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344433
Datum22.06.2006 01:1618885 x gelesen
Ok, danke..
dann hab ich aus einer ungültigen, weil alten, Fassung zitiert. Möge man mir es nachsehen.

peko


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AutorOlaf8 T.8, Dortmund / 344434
Datum22.06.2006 01:3518921 x gelesen
Dies sagt Gloria dazu.


Meine Homepage: www.ot112.de

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AutorOlaf8 T.8, Dortmund / 344435
Datum22.06.2006 01:3919031 x gelesen
Geschrieben von Olaf Tampier Dies sagt Gloria dazu.

Stelle gerade fest, daß der Link nicht direkt von Gloria stammt.

Ich habe 1996 eine Sachkunde-Prüfung abgelegt und gelernt, daß Aufladelöscher maximal alle 2 Jahre einer Brand- und Sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen werden müssen, Dauerdruck-Löscher alle 2 Jahre einer Brandschutz- und alle 4 Jahre einer Sicherheitstechnischen Prüfung. Letztere mit Öffnen des Gerätes. Da ich aber seit 7 Jahren aus dem Metier raus bin, ist auch nicht mehr viel hängen geblieben.


Meine Homepage: www.ot112.de

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern344440
Datum22.06.2006 06:0418861 x gelesen
Geschrieben von Jörg WißmannPeko, alte Granate !!!!!!

schön wieder was von dir zu lesen! Ich hoffe, das passiert nun wieder häufiger!


Unkraut vergeht nicht. ;-)


Gruß
Christian





TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
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AutorLutz8 K.8, Eschweiler / NRW344445
Datum22.06.2006 08:1818968 x gelesen
Hallo zusammen,
Geschrieben von ---Olaf Tampier, Dortmund--- Stelle gerade fest, daß der Link nicht direkt von Gloria stammt.

Ich habe 1996 eine Sachkunde-Prüfung abgelegt und gelernt, daß Aufladelöscher maximal alle 2 Jahre einer Brand- und Sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen werden müssen, Dauerdruck-Löscher alle 2 Jahre einer Brandschutz- und alle 4 Jahre einer Sicherheitstechnischen Prüfung. Letztere mit Öffnen des Gerätes. Da ich aber seit 7 Jahren aus dem Metier raus bin, ist auch nicht mehr viel hängen geblieben.

Das findet sich auch bei anderen Herstellern, bzw. Verbänden, z.B. Link unter Infothek -> Puplikationen -> "Instandhaltung von Feuerlöschern".

Die DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher - Instandhaltung" sagt unter 3.4:
Um die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen, muß jeder Löscher durch den Sachkundigen in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht länger als 2 Jahre sein dürfen, geprüft werden.

Gruss, Lutz Krüger
Feuerwehr Eschweiler


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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern344446
Datum22.06.2006 08:2019136 x gelesen
Servus Peko,

Gefährlich, gefährlich!
Nachdem heutzutage jeder googeln kann, kann man jederzeit über ein Stichwort Informationen suchen.
Die Frage ist nur, ob die Informationen auch aktuell sind und vom Verfasser richtig dargestellt werden.
Die Aktualität und somit auch die Gültigkeit der von Dir angegebenen Links muss ich leider stark anzweifeln.
Hier werden z.B. folgende Dinge genannt:
- UVV / VBG 125 vom 01.April 1995 (Aprilscherz, was?)
heißt mitlerweile BGV-A8, mindestens in der Fassung von 2002

- ZH 1 / 201
heißt mittlerweile BGR 133

- Verweis auf irgendwelche Verbände
Die Aktualität der Angaben von "Verbänden" und "Interessenvertretern" kann man am deutlichsten hier erkennen. Dies stellt zwar eine "Übersicht über wichtige Normen im Brandschutz" dar, die aber hoffnungslos veraltet ist.
Der gemeine Googler an sich nimmt dies aber durchaus für bare Münze, ist ja von einem "Bundesverband" und die werden wohl das richtige machen ;-(

BTW1: Warum ist in der Gemeinde aus dem Ursprungsposting noch keiner drauf gekommen, die gemeindlichen überdachten Zündkerzen nur alle 4 Jahre dem Tüv vorzufahren und die AU vielleicht nur alle 6 jahre durchzuführen? Oder den Kundendienst statt alle 20.000 besser erst nach 50.000 km drüberzulassen? Wieso tankt man nicht nach 2.000 km sondern schon nach 600? DAS wären doch mal Sparmaßnahmen, da hat man die Kohle für eine regelmäßige Löscherprüfung locker wieder reingeholt!

BTW2:
Geschrieben von Daniel Metzger *lol* Da bin ich mal gespannt, welcher Feuerlöscher-Sachverständige da mit macht.
-Denn sie wissen nicht, was sie tun-

"Derjenige" macht vieles mit, z.B. nur den Löscher abwischen und Plakette draufkleben. Klar, bei einem Preis von EUR 2,50 je Löscherprüfung (Wahrheit!) kann man auch nicht mehr erwarten. Man glaubt gar nicht, was eine (unfähige?) "befähigte Person" für ein paar Euro auf die Hand alles macht. Das ist täglich Brot! Komm doch mal zu einem hin und sag, dass Du den Löscher nicht mehr prüfst und er einen neuen braucht. Klare Antwort: Der nächste, der klingelt, prüft ihn, und das auch noch billiger. Und wenn man dann noch mit dem immer härter werdenden Löscher-Geschäft hungrige Mäuler zu stopfen hat, ist schnell der Idealismus bem Teufel!


Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

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AutorOlaf8 T.8, Dortmund / 344454
Datum22.06.2006 08:4918929 x gelesen
Geschrieben von Franz-Peter Lössl"Derjenige" macht vieles mit, z.B. nur den Löscher abwischen und Plakette draufkleben. Klar, bei einem Preis von EUR 2,50 je Löscherprüfung (Wahrheit!) kann man auch nicht mehr erwarten. Man glaubt gar nicht, was eine (unfähige?) "befähigte Person" für ein paar Euro auf die Hand alles macht. Das ist täglich Brot! Komm doch mal zu einem hin und sag, dass Du den Löscher nicht mehr prüfst und er einen neuen braucht. Klare Antwort: Der nächste, der klingelt, prüft ihn, und das auch noch billiger. Und wenn man dann noch mit dem immer härter werdenden Löscher-Geschäft hungrige Mäuler zu stopfen hat, ist schnell der Idealismus bem Teufel!


100% Zustimmung. Ich hatte damals das Gefühl, daß nirgends soviel geschummelt wird wie beim Löscher-prüfen. Spaß gemacht hat es absolut nicht. Und deshalb habe ich es auch wieder sein lassen. Zumal die Firma, für die ich damals als Subunternehmer gearbeitet habe, mir die Löscher zu höheren Preisen verkauft hat, als die Mitbewerber ihren Kunden.

In der Zeit habe ich den Begriff "Staublappen-Prüfung" kennen gelernt, d.h. Löscher anschauen, abwischen und Plakette drauf.


Meine Homepage: www.ot112.de

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344457
Datum22.06.2006 09:0919001 x gelesen
Moin Franz-Peter,

du magst recht haben das die Quellen veraltet sind, jedoch geben Sie das wieder was als Antwort auch heute noch gilt. Dauerdrucklöscher müssen mind. alle 2 Jahre überprüft werden.
DIN´s und Anweisungen der BG sind keine Interessenverbände oder Vereinigungen. Die sagen was wie und wo als Unfall behandelt wird und ob das Opfer dadurch Entschädigung jeglicher Art erhält (Rechtsweg is immer möglich)

Geschrieben von Franz-Peter LösslBTW1: Warum ist in der Gemeinde aus dem Ursprungsposting noch keiner drauf gekommen, die gemeindlichen überdachten Zündkerzen nur alle 4 Jahre dem Tüv vorzufahren und die AU vielleicht nur alle 6 jahre durchzuführen? Oder den Kundendienst statt alle 20.000 besser erst nach 50.000 km drüberzulassen? Wieso tankt man nicht nach 2.000 km sondern schon nach 600? DAS wären doch mal Sparmaßnahmen, da hat man die Kohle für eine regelmäßige Löscherprüfung locker wieder reingeholt!

Weil die Herren des Gemeinderates vielleicht:
a) keine Ahnung der Materie haben?
b) die Wehrführung zuwenig oder garkeine Informationen weitergegeben haben
c) die Gefahren die aus solchen Entscheidungen enstehen nicht abschätzen können.

Wir können uns jetzt hier über veraltete Quellen und ähnlichem streiten, Fakt ist aber das die Überprüfung für Dauerdrucklöscher mind. alle 2 Jahre sein muss. Und das sollten die Herren wissen und gesagt bekommen.

OT:
Die wenigstens Kommandanten, Abt.Koms usw. sind in der Lage, mit Argumenten "hausieren" zu gehen. Jeder mag fachlich in der Lage sein, seine Arbeit super zu erledigen, man kann jedoch nicht erwarten, das politisches Feingefühl, Argumentieren innerhalb der Politik (und um nichts anderes geht es hier) und Standhaftigkeit innerhalb einer Gemeinderats- bzw Bürgermeisterdiskussion gegeben sind.
Es ist ein Unterschied ob ich innerhalb eines Feuerwehrausschusses oder Feuerwehrverwaltung diskutieren muss, mit Mitgliedern die (ich setze das mal so voraus) Ahnung von der Feuerwehrmaterie haben oder eben auf politischer Basis mit dem Gemeinderat, die ganz andere Ansichten und Interessen haben. Hier muss ich einfach gewappnet sein, mit Gesetzen und Normen argumentieren können. Und das fehlt einfach ganz vielen innerhalb der örtlichen Führung einer Feuerwehr.

Gruß Peko


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344463
Datum22.06.2006 09:2819004 x gelesen
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Geschrieben von Peter KofflerDIN´s und Anweisungen der BG sind keine Interessenverbände oder Vereinigungen.

Was denn? Das DIN, bzw. damals NADI, wurde als genau solcher gegründer.

Geschrieben von Peter KofflerDie sagen was wie und wo als Unfall behandelt wird und ob das Opfer dadurch Entschädigung jeglicher Art erhält (Rechtsweg is immer möglich)

Unsinn, das ist gängiger Irrglaube: Zum n+1-ten Mal: Für die Frage, ob eine Entschädigung bezahlt wird, ist alleine ausschlaggebend, ob ein Versicherungsfall i.S. des SGB VII vorliegt. Lest euch doch bitte erstmal die rechtlichen Basics durch, bevor ihr derartige Kommentare loslaßt!


MkG,
Christi@n

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344467
Datum22.06.2006 09:3718912 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierFür die Frage, ob eine Entschädigung bezahlt wird, ist alleine ausschlaggebend, ob ein Versicherungsfall i.S. des SGB VII vorliegt

Und, die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht....Wer trifft diese?
Zuerst einmal die BG und ihre Ärzte... insofern stimmt meine Aussage ... nicht umsonst gibt es soviele Rechtsstreite um Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfall (§8 SGB VII)


Geschrieben von Christi@n PannierWas denn? Das DIN, bzw. damals NADI, wurde als genau solcher gegründer

Aus was es gegründet wurde und was es heute ist, ist leider ein Unterschied.
Wenn wir schon so genau sind.


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW344469
Datum22.06.2006 09:4118948 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierUnsinn, das ist gängiger Irrglaube: Zum n+1-ten Mal: Für die Frage, ob eine Entschädigung bezahlt wird, ist alleine ausschlaggebend, ob ein Versicherungsfall i.S. des SGB VII vorliegt. Lest euch doch bitte erstmal die rechtlichen Basics durch, bevor ihr derartige Kommentare loslaßt!

So streng, Christi@n? Ich finde solche "Belehrungen" von oben immer ein bißchen unpassend aber das ist vielleicht Geschmackssache.
Um bei der Feuerwehr zu bleiben: Wenn ich bei der Übung eine Verletzung erleide, mache ich eine Unfallmeldung und harre der Dinge die da kommen. Da sitzt dann einer bei der FUK und liest sich das durch und entscheidet, ob die Unfallkasse Geld gibt oder nicht. Das der das auf Grundlage des SGB 7 macht, ist logisch, ändert aber nichts daran, dass es auch da sehr unterschiedliche Auffassungen gibt, wann gezahlt werden muss und wann nicht. Man denke zum Beispiel an die Vorerkrankungsgeschichten oder die Diskussionen welche Veranstaltung noch dienstlichen Charakter hat usw.

Gruß Sven


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344471
Datum22.06.2006 09:4818885 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Peter KofflerUnd, die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht....Wer trifft diese?
Zuerst einmal die BG und ihre Ärzte... insofern stimmt meine Aussage ... nicht umsonst gibt es soviele Rechtsstreite um Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfall (§8 SGB VII)


Und was hat das mit den von dir genannten BG.-Regeln und DIN-Normen zu tun? Richtig: Rein gar nichts!


MkG,
Christi@n

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344473
Datum22.06.2006 09:5318944 x gelesen
Wenn ich alle Aussagen nehme, sie aus dem Zusammenhang reisse, dann kann ich jede Aussage als nicht passend und nicht dazugehörend werten.

Die Aussage kam auf, als BG und Interessenverband in ein Topf geworfen wurde.
Es tut mir leid wenn 2 Sachverhalte innerhalb eines Postings angesprochen werden.

mkg peter


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344475
Datum22.06.2006 10:0218929 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Peter KofflerWenn ich alle Aussagen nehme, sie aus dem Zusammenhang reisse, dann kann ich jede Aussage als nicht passend und nicht dazugehörend werten.

Die Aussage kam auf, als BG und Interessenverband in ein Topf geworfen wurde.
Es tut mir leid wenn 2 Sachverhalte innerhalb eines Postings angesprochen werden.


Du hast behauptet:

Geschrieben von Peter KofflerDIN´s und Anweisungen der BG sind keine Interessenverbände oder Vereinigungen. Die sagen was wie und wo als Unfall behandelt wird und ob das Opfer dadurch Entschädigung jeglicher Art erhält (Rechtsweg is immer möglich)

Und das ist einfach falsch.
Für die Frage "wie und wo als Unfall behandelt wird und ob das Opfer dadurch Entschädigung jeglicher Art erhält" sind DIN und Anweisungen der BG völlig unerheblich.


MkG,
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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344476
Datum22.06.2006 10:0618942 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Sven TönnemannUm bei der Feuerwehr zu bleiben: Wenn ich bei der Übung eine Verletzung erleide, mache ich eine Unfallmeldung und harre der Dinge die da kommen. Da sitzt dann einer bei der FUK und liest sich das durch und entscheidet, ob die Unfallkasse Geld gibt oder nicht. Das der das auf Grundlage des SGB 7 macht, ist logisch, ändert aber nichts daran, dass es auch da sehr unterschiedliche Auffassungen gibt, wann gezahlt werden muss und wann nicht.

Richtig, aber die Entscheidung fällt auf Grundlage des dritten Abschnitts SGB VII, §§ 7-13 und NICHT auf Grundlage von UVVen oder DIN-Normen. Es ist zwar gängiges Vorurteil, dass Verstoß gegen eine UVV kein Versicherungsschutz besteht, das ist aber definitiv falsch und wird durch ständiges Wiederholen auch nicht richtiger.


MkG,
Christi@n

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344477
Datum22.06.2006 10:0819041 x gelesen
Sehr pedantisch....
es ist falsch dargestellt von mir...inhaltlich aber immer noch richtig
2 Sätze. 2 Inhalte.

Der 1. Satz lautet
Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Peter Koffler
DIN´s und Anweisungen der BG sind keine Interessenverbände oder Vereinigungen.


Ist diese Aussage falsch?

der 2. Satz lautet
Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Peter Koffler
Die sagen was wie und wo als Unfall behandelt wird und ob das Opfer dadurch Entschädigung jeglicher Art erhält (Rechtsweg is immer möglich)


Das "Die" habe ich für mich im Kopf auf BG bezogen und habe es nicht nach aussen kommunziert. Ich bitte um Entschuldigung.

Was ist also an dieser Aussage falsch?


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio344478
Datum22.06.2006 10:1618883 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Peter KofflerDas "Die" habe ich für mich im Kopf auf BG bezogen und habe es nicht nach aussen kommunziert. Ich bitte um Entschuldigung.

Was ist also an dieser Aussage falsch?


Ich hatte "Die" auf "DIN und Anweisungen der BG" bezogen.


MkG,
Christi@n

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AutorPete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz344479
Datum22.06.2006 10:2018899 x gelesen
Also stimmen beide Aussagen.

Gut, ich dachte schon ich habe zuviel verlernt.


Gruß Peko


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AutorRain8er 8W., Eich am Rhein / 344508
Datum22.06.2006 13:0118940 x gelesen
Geschrieben von ---Christian--- Quelle?
DIN 14406 Teil 4 und BGR 133
BetrSiV §15/ ...die Prüffristen für ....auf Grund der Herstellerinformationen.....festgelegt werden


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AutorFran8k S8., Marktzeuln / Bayern344512
Datum22.06.2006 13:2518899 x gelesen
Hallo zusammen!

Ich freue mich, dass ich bereits so viele neue Informationen zu diesem Thema von euch bekommen habe.

Es handelt sich n.B. bei uns um Dauerdrucklöscher!

Ich vermute aber mal - wie von manchen hier bereits angesprochen -, dass es leider Feuerlöscherprüfdienste geben wird, die erst nach 4 Jahren die Löscher prüfen werden, denn für die ist es einfach nur ein Geschäft. Zumindest für einige schwarze Schafe, die es aber überall gibt. Ich will diese Branche hier jetzt auf keinen Fall pauschal verteufeln!!!

Das Problem bei uns ist leider nur dies, dass wir ständig Diskussionen mit dem Bürgermeister und den Gemeinderäten wegen Neuanschaffungen haben und unsere Gemeinde praktisch pleite ist!

Unser Kommandant hat hierzu leider schon resigniert, denn die ständigen Sitzungen und Diskussionen und die Zitierung und das Heraussuchen von irgendwelchen Gesetzestexten haben wir langsm echt satt!

Wir sind leider so weit, dass wir sagen, die Gemeinde ist Träger der Feuerwehr, somit für das ganze verantwortlich und wir können sie nur darauf hinweisen, dass die Löscher im 2-Jahres-Rhythmus geprüft werden müssen. Wenn sie es dann nicht tun, so ist es deren Problem, denn sonst hätten wir wieder einen weitern Punkt, um uns zu streiten.

Im übrigen sind hiervon nicht nur die Einrichtungen der Feuerwehr betroffen, sondern auch der gemeindliche Bauhof, das Rathaus usw.!

Vielen Dank nochmal für eure guten und sehr hilfreichen Beiträge zu dieser Thematik.

Gruß
Frank


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