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ThemaWelche tragbare Leiter gilt als Rettungsweg?22 Beträge
RubrikTaktik
 
AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 349278
Datum15.07.2006 10:4216244 x gelesen
Moin,

ich suche die Quelle welche für NRW oder den Rest der BRD regelkt welche Targbareleiter als Rettungsweg und welche als Angriffsweg, bezogen auf die Planung der LBO o. MBO bezüglich des zweiten Rettungsweges gilt.


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorTors8ten8 V.8, Bernau bei Berlin / 349329
Datum15.07.2006 13:4314198 x gelesen
Hallo Gerrit,

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Deshalb ein Link aus Berlin. Die Berliner Bauordnung unterscheidet sich in deinem befragten Bereich im wesentlichen nicht von der MBO

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20050929_bauobln.pdf

Schau hier mal unter den Abschnitt 5.

Angriffswege sind bauordungsrechtlich nicht definiert. Die Fw nutzt in der Regel die Rettungswege auch als Angriffsweg.

Letzendlich sind alle zugelassenen tragbaren Leitern, mit denen es möglich ist den Anleiterpunkt zu erreichen, auch als 2. Rettungsweg einsetzbar.

Grüße
Torsten


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AutorMath8ias8 B.8, Mühlberg / Brandenburg349340
Datum15.07.2006 14:1814261 x gelesen
Hallo,

ich weiß ja nicht ob dir das zu schwammig ist aber meiner Meinung nach ergibt sich das doch aus der Bauordnung für NRW (und wird in anderen Bundesländern ähnlich sein). Ich würde das so verstehen, dass jede tragbare Leiter mit der 8m Brüstungshöhe erreicht wird als zweiter Rettungs- bzw. Angriffsweg genutzt werden kann. Dies gilt für Gebäude geringer Höhe. Darüber hinaus entweder Hubrettungsfahrzeuge oder baulicher 2. Rettungsweg.

Vermutlich hast du das ja auch schon selber gelesen aber soweit mein Erklärungsversuch.

Hab hier noch ein Urteil des OVG NRW gefunden. Absatz zwei und drei sind vielleicht hilfreich: klick.
Vielleicht hilfts.

Gruß Mathias


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AutorFran8k N8., Plettenberg / NRW349354
Datum15.07.2006 17:2114330 x gelesen
Hi

in NRW ist in der jstzigen form der BauO NW nur die vierteilige Steckleiter als zweiter Rettungsweg ( tragbare Teiter ) vorgesehen. Bei älteren Bauten gilt weier auch die dreiteilige Schiebleiter als zweiter Rettungsweg.


gruß Frank


wie gesagt Meine Meinung


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AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 349360
Datum15.07.2006 19:2714075 x gelesen
Moin,

das ist ja gerade das Problem wo Steht der Typ der Leiter geschrieben?

hier der Auszug aus der BauO NW
3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoß mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muß in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.

Gibt es eventuell eine ergänzenden Erlass oder eine Komentar dazu ?




Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen349371
Datum15.07.2006 22:3514201 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Schulmeyerdas ist ja gerade das Problem wo Steht der Typ der Leiter geschrieben?

Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte:

Nirgendwo! Im Baurecht findest Du nur den Sammelbegriff "Rettungsgeräte der Feuerwehr". Da die Brüstung "erreichbar" sein muss - und aufgrund des GMV-, scheiden SPRUNGrettungsgeräte schon mal aus (außerdem wird im § 5 der Begriff "Anleitern" verwendet).
Bleiben also tragbare Leitern und Hubrettungsgeräte. Aus den Vorschriften des §5 ergibt sich logisch, dass bis 8m Brüstungshöhe tragbare Leitern verwendet werden sollen, darüber hinaus Hubrettungsgeräte (--> Aufstellflächen).
Früher [tm] waren aber scheinbar auch bei höheren Gebäuden als 8m nicht zwingend Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte gefordert, was dann zwangsläufig zur 3tlg. Schiebleiter führt.
Welche tragbaren Leitern Du verwendest, ist dem Baurecht egal. Natürlich kann man, wenn man genug Platz zum Aufstellen hat, auch mit einer 2- oder 3tlg. Schiebleiter jemanden aus 8m Höhe retten.

Auch ob die Feuerwehr nach DIN 14XYZ GENORMTE oder IRGENDWELCHE Rettungsgeräte benutzen soll/kann/darf/muss, geht aus dem Baurecht auch nicht direkt hervor. Da helfen nur GMV und einige Länderbrandschutzgesetze weiter.

Und nun FEUER FREI für die VB-Experten, die es bestimmt genauer wissen, lasse mich gerne korrigieren :-)


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW349373
Datum15.07.2006 23:1014304 x gelesen
Geschrieben von ---Andreas Bräutigam---
Aus dem schnellen Nachlesen einiger Mitschriften und Skripte:

Nirgendwo! Im Baurecht findest Du nur den Sammelbegriff "Rettungsgeräte der Feuerwehr". Da die Brüstung "erreichbar" sein muss - und aufgrund des GMV-, scheiden SPRUNGrettungsgeräte schon mal aus (außerdem wird im § 5 der Begriff "Anleitern" verwendet).
Bleiben also tragbare Leitern und Hubrettungsgeräte. Aus den Vorschriften des §5 ergibt sich logisch, dass bis 8m Brüstungshöhe tragbare Leitern verwendet werden sollen, darüber hinaus Hubrettungsgeräte (--> Aufstellflächen).


Ich fasse also mal zusammen:

Wenn der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehren führen soll, muss
- bei Brüstungshöhen unter 8 m keine weitere Bedingung erfüllt werden
- bei Brüstungshöhen über 8 m eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge vorhanden sein
und
- bei Brüstungshöhen über 8 m das Rettungsgerät vorhanden sein

Soweit richtig?

Dann heisst das für mich als Forderung an die Feuerwehr:
- Jede Feuerwehr muss im ersten Zugriff bis 8 m Brüstungshöhe retten können (nach FwDV10 ist die Rettungshöhe der vierteiligen Steckleiter aber ca. 7 Meter?!)
- höhere Fenster als Rettungsweg sind nur zulässig, wenn
-- für Brüstungshöhen bis 12 m entweder eine dreiteilige Schiebleiter _oder_ ein Hubrettungsgerät vorhanden ist.
-- für Brüstungshöhen über 12 m ein Hubrettungsgerät vorhanden ist.

Oder sieht der Gesetzgeber das anders?

(so ganz logisch ist das ja alles nicht...)

Gruß,
Henning


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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen349375
Datum16.07.2006 06:3314075 x gelesen
Geschrieben von Henning Koch- bei Brüstungshöhen unter 8 m keine weitere Bedingung erfüllt werden

Falsch. Zu rückwärtig gelegenen Gebäudeteilen muss, wenn dort die notwendige anleiterbare Stelle leigt, ein geiegneter geradliniger Durchgang existieren (Flur mit 3 Ecken bis zur Hintertür ist auch für die Steckleiter ein bissschen schlecht, die lässt sich nicht wirklich biegen). Außerdem heißt "Anleiterbar" natürlich auch, dass man da eine Leiter hinstellen können muss (also keine Müllbehälter, keine Sträucher/Bäume, kein Parkplatz usw. usw. unter dem Fenster/Balkon/...).

Dass die Rettungshöhe der Steckleiter nicht zu den 8m passt, ist eines der letzten Mysterien unserer Zeit ;-)
Zu den 7m Fußbodenhöhe passt sie ja wenigstens...

Geschrieben von Henning Koch- für Brüstungshöhen über 12 m ein Hubrettungsgerät vorhanden ist.

In der letzten mir vorliegenden Fassung der MBO (Nov. 2002) liegt diese Grenze (Fußboden!) bei 13m (ein neues Mysterium...).


Gruß

A.

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AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW349376
Datum16.07.2006 08:4514055 x gelesen
Frag mal in Deiner Heimatstadt oder Nachbarstadt einen Brandschutztechniker Deines Vertrauens. Ich weiß, das es ein Schriftstück gibt, aus dem hevorgeht, das die Schiebleiter ausschließlich Angriffsweg der Feuerwehr ist, während die Steckleiter Angriffsweg und Rettungsweg ist.
Wenn Dir der BST nicht helfen kann, mal beim IdF nachfragen. Übrigens ist ein Arbeitskollege von mir gerade da (am IdF), vielleicht kann er sich mal vor Ort schlau machen


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW349378
Datum16.07.2006 09:1514097 x gelesen
Geschrieben von Andreas BräutigamDass die Rettungshöhe der Steckleiter nicht zu den 8m passt, ist eines der letzten Mysterien unserer Zeit ;-)
Zu den 7m Fußbodenhöhe passt sie ja wenigstens...


Könnte es nicht genau daran liegen? *g

Außerdem ein weiteres Mysterium: Versucht mal FwDV- bzw. UVV-gemäß durch die Mindestmaße des Rettungsfensters mit der genormten Steckleiter jemanden zu retten...Geschrieben von Andreas Bräutigam

In der letzten mir vorliegenden Fassung der MBO (Nov. 2002) liegt diese Grenze (Fußboden!) bei 13m (ein neues Mysterium...).


Das ist dann wie mit den Pumpendrücken bzw. den Prüfdrücken für Schläuche und Armaturen, da normen die einen was, was nicht zum Rest passt...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorTimo8 K.8, Salem / Baden349390
Datum16.07.2006 12:0314154 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hubert KohnenFrag mal in Deiner Heimatstadt oder Nachbarstadt einen Brandschutztechniker Deines Vertrauens. Ich weiß, das es ein Schriftstück gibt, aus dem hevorgeht, das die Schiebleiter ausschließlich Angriffsweg der Feuerwehr ist, während die Steckleiter Angriffsweg und Rettungsweg ist.

IMHO so auch für Ba.-Wü. 3-teilge Schiebeleiter zählt nicht als Rettungsweg.


Gruß vom See,

Timo

"Der glückliche Feuerwehrmann überlebt den Flash-Over - der gute verhindert ihn" (c)2006 Keirath

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AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 349391
Datum16.07.2006 12:0614056 x gelesen
Moin Timo,

und wo stehts ? ich brauche die Quelle, wenn es eine verwertbare gibt, für ein Referat.


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 349392
Datum16.07.2006 12:1014069 x gelesen
Moin,

danke, mehr haben ich bisher auch noch nicht gefunden. Allerdings hält sich hartneckig die These nur Steckleitern sind planbare zweite Rettungswege und dazu hätte ich gerne mal die Quelle.


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorTimo8 K.8, Salem / Baden349394
Datum16.07.2006 12:2914072 x gelesen
Hallo Gerrit,

Quelle? Hmm! Unser Referent im VB Lehrgang lehrte uns dies. Es war entweder KBM Tremel aus LK Freudenstadt bzw. aus dem Eck oder der Kollege Handschel von der LFS. handschel@fws.bwl.de - er betreut den Fachbereich VB dort. Direkt in den gängigen Vorschriften hab ich nichts gefunden.

Allerdings spricht man in der Dv 10 auch von "Leiterlängen und Rettungshöhen" ganz allgemein, ebenso rotes Heft Nr. 10/Schröder/Kohlhammer.

Das würde bedeuten das die Feuerwehr an sich dies wohl schon auch als Rettungsgerät an sieht, jedoch der baulich/organisatorische Brandschutz nicht.


Gruß vom See,

Timo

"Der glückliche Feuerwehrmann überlebt den Flash-Over - der gute verhindert ihn" (c)2006 Keirath

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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen349397
Datum16.07.2006 12:4914021 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Gerrit Schulmeyer
mehr haben ich bisher auch noch nicht gefunden. Allerdings hält sich hartneckig die These nur Steckleitern sind planbare zweite Rettungswege und dazu hätte ich gerne mal die Quelle.
Dem hält die EN 1147:2000-09 (Tragbare Leitern für die Fw) aber entgegen, das Schiebleitern als 1, 2 oder 3-Personenleitern bestellt werden können, wobei die beiden letzteren dann auch für Rettung und Zugang benutzbar sind.

Das ändert aber m.M. zur Brauchbarkeit für die Rettung auch nichts Grundsätzliches.


mkg hwk

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AutorTimo8 K.8, Salem / Baden349408
Datum16.07.2006 13:1314108 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Hanswerner Köglerdas Schiebleitern als 1, 2 oder 3-Personenleitern bestellt werden können, wobei die beiden letzteren dann auch für Rettung und Zugang benutzbar sind.

Wobei die Dv aussagt das grundsätzlich nur 2 Personen auf der Leiter gleichzeitig sein dürfen - oder hab ich deinen Satz falsch verstanden?


Gruß vom See,

Timo

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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen349418
Datum16.07.2006 13:2714002 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Timo Keirath
Wobei die Dv aussagt das grundsätzlich nur 2 Personen auf der Leiter gleichzeitig sein dürfen - oder hab ich deinen Satz falsch verstanden?
Nein, nein.
Die EN läßt 3-Mann-Schiebleitern zu. Was die DV sagt und ob das dann rechtlich durchsetzbar ist, kann ich nicht beurteilen.


mkg hwk

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern349616
Datum17.07.2006 09:2614208 x gelesen
Hallo,
was ich Dir anbieten kann ist unsere Stellungnahme des LFV.
Ebenso wollte ich Dir eigentlich empfehlen, mal in einen Kommentar zu Deiner Bauordnung reinzuschauen, nachdem ich das aber selbst wieder mal gemacht hab, sag ich nur "uiuiuiuiui!" weil ich da eben auch noch was vom "Sprungtuch" gelesen hab.
Ich werd mir heute Nachmittag noch mal einen "Konkurrenz-Kommentar zu Gemüte führen, ob da was anderes drinsteht.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW349617
Datum17.07.2006 09:3914081 x gelesen
Geschrieben von Franz-Peter Lösslwas ich Dir anbieten kann ist unsere Stellungnahme des LFV.

find ich gut gemacht, auch die Hinweise zum Stand/Berichtigung!


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorGerr8it 8S., Hückelhoven / 349637
Datum17.07.2006 11:4014150 x gelesen
Moin,

ich haben mal in den Kommentar von 1998 ( 9. Auflage Kommentar BauO NW von Gädtke, Böckenförde, Temme, Heinz ) nachgelesen.

Und da folgende Interpretation zu den FW Rettungsgeräten gefunden.
§ 17 Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr

Das BauO Recht geht davon aus, daß die FW bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen, die bis zu 8m über der Geländeoberfläche liege, in der lage ist mittels der tragbaren Steckleiter aus dieser Höhe Personen bergen und einen Löschangriff vortragen zu können. Die Steckleiter, die eine Insgesammtlänge von 9m ( ?! ) erreicht, ist das Rettungsgerät, das die FW in jedem Löschzug mitführt.

und weiter:

Als erforderliches Rettungsgerät der Feuerwehr muß bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m über der Geländeoberfläsche liegt, in der Regel das Hubrettungsfahrzeug wie die Kraftfahrdrehleiter mit ebtsprechender Ausschublänge angesehen werden. Wird ein solches Fahrzeug von der FW nicht vorgehalten, kann im Einzellfall geprüft werden, ob die FW eine Schiebeleiter vorhält und so ausgebildet ist, daß sie diese als zweiten Rettungsweg einsetzten kann, Diese Leiter hat jedoch b´nur eine Einsatzmöglichkeit bis zu etwa 10m Höhe.


Frage:
- ist diese in einem Aktuellern Kommentar anderes Beschrieben?
- wird die Multifunktionsleiter dann auch bewährtete
- Wo kommen die Leiterlängen und Rettunsghöhen aus dem Kommentar her ?
- Welche Rechtliche verbindlichkeit hat eigendlich so ein Kommentar ?


Gruß aus Hückelhoven


Gerrit


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AutorMich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern349651
Datum17.07.2006 13:1414207 x gelesen
Hallo!


Geschrieben von Gerrit Schulmeyerich haben mal in den Kommentar von 1998 ( 9. Auflage Kommentar BauO NW von Gädtke, Böckenförde, Temme, Heinz ) nachgelesen.

Und da folgende Interpretation zu den FW Rettungsgeräten gefunden.

§ 17 Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr

Das BauO Recht geht davon aus, daß die FW bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen, die bis zu 8m über der Geländeoberfläche liege, in der lage ist mittels der tragbaren Steckleiter aus dieser Höhe Personen bergen und einen Löschangriff vortragen zu können. Die Steckleiter, die eine Insgesammtlänge von 9m ( ?! ) erreicht, ist das Rettungsgerät, das die FW in jedem Löschzug mitführt.

und weiter:

Als erforderliches Rettungsgerät der Feuerwehr muß bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m über der Geländeoberfläsche liegt, in der Regel das Hubrettungsfahrzeug wie die Kraftfahrdrehleiter mit ebtsprechender Ausschublänge angesehen werden. Wird ein solches Fahrzeug von der FW nicht vorgehalten, kann im Einzellfall geprüft werden, ob die FW eine Schiebeleiter vorhält und so ausgebildet ist, daß sie diese als zweiten Rettungsweg einsetzten kann, Diese Leiter hat jedoch b´nur eine Einsatzmöglichkeit bis zu etwa 10m Höhe.



und so ausgebildet ist, daß sie diese als zweiten Rettungsweg einsetzten kann,

Das find ich gut, und wie kann man das prüfen oder soll man das als FF nachweisen??

Alles ein Witz!!

Mir graut davor, wenn ich mir Gedanken mache z.B. nachts ne 4-köpfige Familie mit der Schiebleiter aus dem 4.OG retten zu müssen!!!
Und trotzdem wird sowas dann genehmigt!!
*kopfschüttel*


Gruß
Michael


Gruß
Michael




" Die Leute sollen nicht sagen, während ein Feuer ihre Häuser in Schutt und Asche legt: Tu was du kannst aber ruf bloß nicht die Feuerwehr!
Das wäre traurig." Steve Martin



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AutorMich8ael8 Z.8, Schönhofen / Bayern349652
Datum17.07.2006 13:2014051 x gelesen
Hallo!


Schön das es so eine Stellungnahme gibt, in der steht die Schiebleiter sei kein Rettungsmittel, und die Komunen das nicht lesen!!! Und trotzdem die Schiebleiter als 2. Rettungsweg ansehen!!

Bei Überhosen heißts dann, laut LFV ..... nicht nötig!!!

Ein Witz, und alles Auslegungssache!!!

*kopfschüttel*


Gruß
Michael




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