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| Thema | Umgang mit Brandstiftern in der FW, war: Bewährungsstrafe für zündelnden | 2 Beträge | |||
| Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 352147 | |||
| Datum | 28.07.2006 10:35 | 5059 x gelesen | |||
| In dem Bericht steht: "ehemaliger Feuerwehrmann". Da liegt die Vermutung nahe, dass der Kamerad die Feuerwehr verlassen musste. Wie seht ihr das: Sollten solche "Kameraden" definitiv rausgeschmissen werden? Sollten sie nur vorübergehend aus dem Dienst scheiden? Sollten sie weiter im Dienst bleiben dürfen? Wer sollte bei diesen Entscheidungen beteiligt sein: Führungsspitze, gesamte Mannschaft? Oftmals geben die Täter soziale Probleme an. Wie stark seht ihr eine betroffene Wehr in der Verantwortung, dem Täter (sofern möglich) Hilfestellung bei der Lösung dieser Probleme zu geben? Sind vielleicht auch Präventivmaßnahmen möglich? Auf welche Anzeichen könnte man achten? Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... | |||||
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| Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 352160 | |||
| Datum | 28.07.2006 11:04 | 3763 x gelesen | |||
Sollten solche "Kameraden" definitiv rausgeschmissen werden? Wenn ihre Schuld eindeutig feststeht (=Urteil) dann ja, bis dahin ist zumindest eine Beurlaubung angemessen. Sollten sie nur vorübergehend aus dem Dienst scheiden? s.o. Wer sollte bei diesen Entscheidungen beteiligt sein: Führungsspitze, gesamte Mannschaft? Diejenigen, die gemäß dem jeweiligen Landesrecht sowie der betreffenden kommunalen Feuerwehrsatzung dafür zuständig sind. Oftmals geben die Täter soziale Probleme an. Wie stark seht ihr eine betroffene Wehr in der Verantwortung, dem Täter (sofern möglich) Hilfestellung bei der Lösung dieser Probleme zu geben? Man sollte sich zumindest Gedanken machen, wenn sich abzeichnet, daß man als "Feuerwehr" nicht ganz unbeteilig an der Situation ist. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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