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Thema | Übernahme der Freistellung | 6 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Rola8nd 8B., Niederbreitbach / Rheinland Pfalz | 352959 | |||
Datum | 02.08.2006 09:00 | 5926 x gelesen | |||
Hallo zusammen, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen? Ein Mitglied des DRK kam mit der Frage zu mir, ob es möglich wäre vom DRK zur Feuerwehr zu wechseln. Wobei nur das Problem besteht das er seit ca. einem Jahr beim DRK vom Wehrdienst befreit ist. Nun meine Frage, kann so eine Verpflichtung (6 Jahre) übertragen werden? Wenn ja wie? Dies ist meine persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 352960 | |||
Datum | 02.08.2006 09:11 | 4586 x gelesen | |||
Hallo, Grundsätzlich ist das möglich wenn die entsprechenden Behörden (die für die Verpflichtung zuständig sind) einverstanden sind. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Norden / Niedersachsen | 352961 | |||
Datum | 02.08.2006 09:14 | 4451 x gelesen | |||
Geschrieben von Hilmar KönigGrundsätzlich ist das möglich wenn die entsprechenden Behörden (die für die Verpflichtung zuständig sind) einverstanden sind. Richtig. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Stelle bei der neuen HiOrg, wenn die Helferzahl ausgelastet ist, dann brauchen sie ihn nicht aufnehmen. ------------------------------------------------------------------------ Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit! Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen! Meine Homepage ICQ-Nummer: 320-028-330 | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 352963 | |||
Datum | 02.08.2006 09:23 | 4577 x gelesen | |||
Geschrieben von Roland BirnbachNun meine Frage, kann so eine Verpflichtung (6 Jahre) übertragen werden? Kann Sie (vorausgesetzt Stellen sind frei). Erläuterungshinweise zur Durchführung der Freistellung der Helfer vom Wehrdienst nach § 13 a WPflG bzw. Zivildienst nach § 14 ZDG "5.5 Wechsel in der Mitwirkung Der freigestellte Wehrpflichtige ist zwar in der Regel aufgrund seiner Mitwirkungspflicht während der Verpflichtungszeit an eine Organisation und an seinen gewöhnlichen Aufenthalt gebunden, dies schließt aber nicht aus, dass er unter Fortdauer der Freistellung gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Organisation wechseln kann, sofern dadurch die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht unterbrochen wird.! Geschrieben von Roland Birnbach Wenn ja wie? Am besten die ausstellende Behörde (Ordnungsamt LK) des Freistellungsbescheides anhauen. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 352996 | |||
Datum | 02.08.2006 14:42 | 4570 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian Bergmann(vorausgesetzt Stellen sind frei) Die Frage ist dabei nur, ob er von einem Freistellungsplatz des DRK auf einen der FW wechselt oder seinen Platz vom DRK zur Feuerwehr mitnimmt. Das Gesamtkontigent der unteren KatS-Behörde ändert sich ja nicht (wenn gleicher Landkreis). Und ich nehme mal stark an, dass keine Organsiation derzeit ihre Freistellungskontingente ausschöpft, oder? Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Rola8nd 8B., Niederbreitbach / Rheinland Pfalz | 353079 | |||
Datum | 02.08.2006 22:13 | 4421 x gelesen | |||
1. Stellen sind frei (z.Zt. 2) 2. Selbes Land, Kreis sogar selbe Verbandsgemeinde allerdings anderer Ort (DRK Nachbarort, Feuerwehr Wohnort) | |||||
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