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Thema | Jugendfeuerwehr bei Einsätzen in NRW | 18 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Recklinghausen / NRW | 363844 | |||
Datum | 03.10.2006 17:30 | 10246 x gelesen | |||
Mir ist öters auf Bildern aufgefallen, dass Jugendfeuerwehr Mitglieder bei Einsätzen der Einsatzabteilungen mitfahren. Wie sieht es rechtlich in NRW aus, damit Jugendfeuerwehr Mitglieder mitfahren dürfen. Ich habe von einem Bekannten gehöhrt mind. 16 und die Leistungsspange muss erworden sein. Der Einsatz darf nur bis zur Gefahrengrenze erfolgen. Stimmt das so ?? Wo kann man das nachlesen. Ich sehe das Problem für die Löscheinheitsführer, dass wenn beim Einsatz was passiert sie die gelackmeirten sind. MFG Sebastian | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 363846 | |||
Datum | 03.10.2006 17:47 | 8741 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von --- Sebastian Kunz--- Wie sieht es rechtlich in NRW aus, damit Jugendfeuerwehr Mitglieder mitfahren dürfen. FSHG, §12: (9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. UVV-Feuerwehr: Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehren § 18. (1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Zu § 18 Abs. 1: Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z.B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand (z.B. Grundausbildung) wird auf die landesrechtlichen Vorschriften verwiesen. (2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (3) Angehörige der Jugendfeuerwehren dürfen nur nach landesrechtlichen Vorschriften und für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs eingesetzt werden. Ich habe von einem Bekannten gehöhrt mind. 16 und die Leistungsspange muss erworden sein. Der Einsatz darf nur bis zur Gefahrengrenze erfolgen. Stimmt das so ?? Wo kann man das nachlesen. s. oben! Gefahrengrenze stimmt, die anderen beiden Regelungen scheinen örtliche Festlegungen zu sein (dürften also örtlich nicht falsch sein, sind aber keinesfalls allgemeingültig). Ich sehe das Problem für die Löscheinheitsführer, dass wenn beim Einsatz was passiert sie die gelackmeirten sind. Gerade die Löscheinheitsführer (also die verwaltungsmässigen Leiter einer Einheit) werden wohl die wenigsten Probleme haben. Gefragt ist der jeweilige Gruppenführer im konkreten Einsatzfall, der muss die Einhaltung der o.g. (und ggf. vorhandener örtlicher) Regeln gewährleisten. Dazu gehört natürlich zwingend, dass er die Regeln auch kennt. In jedem Fall sollte IMO vorher beim Leiter der Feuerwehr nachgefragt werden. Zusammengefasst: Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten, wenn Angehörige der JF nicht eingesetzt werden. Im Einzelfall ist ein Einsatz zwar möglich, grundsätzlich schafft er aber mehr Probleme, als er löst. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 363871 | |||
Datum | 03.10.2006 20:09 | 8403 x gelesen | |||
Zunächst, in den letzten Wochen gab es hier zu diesem Thema schon sehr viele Beiträge, die Meinungen gingen in beide Rchtungen, teils wurde das vorgehen Jugendliche (U18) bei Einsätzen mit zu nehmen verurteilt/abgelehnt, teils wurde es begrüßt und als sinnvolle Ergänzung für die meist zu verschiedenen Tageszeiten unterbesetzten (???!!!!) Feuerwehren gesehen. Meine Meinung ist eindeutig die, dass Jugendliche an Einsatzstellen grundsätzlich nichts zu suchen haben. Geschrieben von Henning Koch Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden Die Frage die man sich stellen muss ist die, wo der Gefahrenbereich anfängt, bzw. wo er aufhört. Grundsätzlich ist jede Einsatzstelle der Gefahrenbereich, sei es auf einer Straße auf der Fahrzeugverkehr herscht oder bei einem Unwettereinsatz bei dem vielleicht mit umstürzenden Bäumen gerechnet werden muss (so wie dass was sich gerade vor meiner haustür abspielt) Geschrieben von Henning Koch § 18. (1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen Wie will man die Leistungsfähigkeit überprüfen? Es sind noch nichtmal Gesundheits und Fitnestests vorgeschrieben?! Lässt sich der Ausbildungsstand eines JF-Mitglied anhand der bestandenen Leistungsspange beurteilen?? Geschrieben von Henning Koch (2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Abwann gilt man als erfahrener Feuerwehrangehöriger? Wenn man 10 Jahre dabei ist, oder den TF Lehrgang bestanden hat?Wer Prüft im Einsatz die richtigkeit?? Geschrieben von Henning Koch Gefragt ist der jeweilige Gruppenführer im konkreten Einsatzfall, der muss die Einhaltung der o.g. (und ggf. vorhandener örtlicher) Regeln gewährleisten. Dazu gehört natürlich zwingend, dass er die Regeln auch kennt. Zunächst benötigt der EL/GF eine Ausbildung bei der das JSchG durchgenommen wird, aus diesem müsste dann schon erkannt werden, dass es eigentlich garnicht so einfach ist Jugendliche im Einsatz einzusetzen. Geschrieben von Henning Koch Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten, wenn Angehörige der JF nicht eingesetzt werden. Hier kann ich nur mehr als Zustimmen, ich hoffe das jeder der Jugendfeuerwehrangehörige mit zum Einsatz nimmt sich der eventuellen Folgen des Handelns bewusst ist! Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 363888 | |||
Datum | 03.10.2006 22:13 | 8412 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Sebastian Kunz und die Leistungsspange muss erworden sein Warum wird die Leistungsspange der DJF in manchen Feuerwehren so gerne als Kriterium zur Einsatztätigkeit von minderjährigen JF/FF-Angehörigen missbraucht Die Leistungspange ist von ihrer Zielsetzung her ein Prüfstein und eine Auszeichnung für junge Menschen die sich schon frühzeitig als Einzelne in eine Gemeinschaft und ihre Ordnung einfügen, in ihr Verantwortung und Pflichten übernehmen und sich zur praktischen Hilfstätigkeit am Mitmenschen vorbereiten. Dass sie irgend ein Ausbildungs- oder Qualitätsnachweis im Sinne der FwDV 2 o.ä. darstellen steht in den Richtlinien zur Jugendleistungsspange nirgends. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Ralf8 B.8, Gescher / NRW | 363941 | |||
Datum | 04.10.2006 12:21 | 8466 x gelesen | |||
Wie bereits erwähnt, sagt das FSHG, §12: (9) Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden. Gleichzeitig steht aber in der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr: §1 Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr: (2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden, a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, Ich weiß, dass das FSHG ein Gesetz ist und dies nur eine Verordnung, also untergestellt ist, aber für mich hat nur eine Einsatzabteilung was bei einem Einsatz zu suchen. Selbst beim Schneechaos haben wir nicht auf die JF zurückgegriffen (wenn dann wäre nur der Bereich Verpflegung im Gerätehaus interessant gewesen, was aber wunderbar durch das DRK und ortsansässige Betriebe erledigt wurde), und ehrlich gesagt hätte ich als JFW auch keine Zeit gehabt, die JFler noch zusätzlich zu betreuen bzw. aufzupassen. Dies kann ich auch für keinen anderen Einsatz garantieren, somit sofort Ausschlußkriterium für JF im Einsatzdienst. Ralf Beuker Dies ist meine eigene Meinung und spiegelt nicht die Meinung der Freiwilligen Feuerwehr Gescher wieder. | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 363943 | |||
Datum | 04.10.2006 12:25 | 8347 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf BeukerDies kann ich auch für keinen anderen Einsatz garantieren, somit sofort Ausschlußkriterium für JF im Einsatzdienst. Meine absolute Zustimmung Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 363962 | |||
Datum | 04.10.2006 13:17 | 8512 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Ralf Beuker Ich weiß, dass das FSHG ein Gesetz ist und dies nur eine Verordnung, also untergestellt ist, aber für mich hat nur eine Einsatzabteilung was bei einem Einsatz zu suchen. Selbst beim Schneechaos haben wir nicht auf die JF zurückgegriffen (wenn dann wäre nur der Bereich Verpflegung im Gerätehaus interessant gewesen, was aber wunderbar durch das DRK und ortsansässige Betriebe erledigt wurde), und ehrlich gesagt hätte ich als JFW auch keine Zeit gehabt, die JFler noch zusätzlich zu betreuen bzw. aufzupassen. Dies kann ich auch für keinen anderen Einsatz garantieren, somit sofort Ausschlußkriterium für JF im Einsatzdienst. Interessanterweise machte der Vorsitzende desLFV BaWü den Vorschlag in BaWü das Alter zur Übernahme in die aktive Abteilung von 18 auf 16 Jahre herabzusetzen. Interessant auch die Rekation von JF-Warten, Kommandanten und Kreisausbilder, welchen ich diesen Vorschlag unterbreitet habe. Die Höflichkeit gegenüber dem Ideengeber vom LFV verbietet es mir, deren Äußerungen zu hier veröffentlichen. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 363964 | |||
Datum | 04.10.2006 13:22 | 8544 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard DeimannInteressanterweise machte der Vorsitzende desLFV BaWü den Vorschlag in BaWü das Alter zur Übernahme in die aktive Abteilung von 18 auf 16 Jahre herabzusetzen. Da lasse ich jetzt auch mal den Kommentar dazu ;-) Geschrieben von Bernhard Deimann Die Höflichkeit gegenüber dem Ideengeber vom LFV verbietet es mir, deren Äußerungen zu hier veröffentlichen. ;-)) Da kommt ja der ein oder andere aus JFW-Kreisen, und vielleicht hat der ein oder andere auch Ahnung vom JSchG ;-)) Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 363966 | |||
Datum | 04.10.2006 13:25 | 8459 x gelesen | |||
In RLP gibt das LBKG ja schon länger die Möglichkeit ab 16 in die Einsatzabteilung zu wechseln. Allerdings sind einige Feuerwehren so schlau und regeln das auf ihre Weise... ML | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 363974 | |||
Datum | 04.10.2006 13:37 | 8366 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Michael Hilbert Da lasse ich jetzt auch mal den Kommentar dazu ;-) Ich halte von diesem Vorschlag überhaupt nichts; da hierfür aber eine Änderung des Feuerwehrgesetzes notwendig ist, sehe ich die absurden Vorschlag noch nicht als angenommen. Die bisherige Regelung gem. "VwV-FW-Ausb-BaWü", dass Angehörige der JF frühstens ab 17 Jahre an der TM-1 Ausbildung teilnehmen können, halte ich für ausreichend. Oft besteht in den einzelnen Wehren die Möglichkeit, dass 16- o. 17-Jährige bedingt am Ausbildungdienst der aktiven Abteilung teilnehmen können. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 363986 | |||
Datum | 04.10.2006 13:55 | 8373 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard DeimannDie bisherige Regelung gem. "VwV-FW-Ausb-BaWü", dass Angehörige der JF frühstens ab 17 Jahre an der TM-1 Ausbildung teilnehmen können, halte ich für ausreichend. Geschrieben von Bernhard Deimann Oft besteht in den einzelnen Wehren die Möglichkeit, dass 16- o. 17-Jährige bedingt am Ausbildungdienst der aktiven Abteilung teilnehmen können. Das ist ja auch OK, es spricht ja nichts gegen die Heranführung an den Einsatzdienst und das Kennenlernen der Mannschaft aus der Einsatzabteilung, dass ist nicht unwichtig, Aber Einsätrze müssen Tabu-Thema sein und bleiben! Wobei sicher beim ein oder anderen Einsatz, im Gerätehaus/der Feuerwache/ sonstiges genug zu tun ist, Brötchen/ Kaffee machen, Schläuche waschen usw. ;-))) Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 364060 | |||
Datum | 04.10.2006 19:20 | 8422 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Hilbertund vielleicht hat der ein oder andere auch Ahnung vom JSchG Da du nun schon zum 2. Mal das JSchG benühst, muss ich dich nun doch korrigieren. Das JSchG könnte höchstens dann greifen, wenn du die Jungs zum IA ins Puff schickst :-)))) Meinst wohl das JArbSchG. Gruß Peter | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 364062 | |||
Datum | 04.10.2006 19:35 | 8442 x gelesen | |||
Ich denke, dass da beide nennbar sind, da im JArbSchG wahrscheinlich nichts über die Aufsichtspflicht steht. Meine Jugendleiterausbildung ist zwar schon einige viele Jahre her, aber mir ist da noch das ein oder andere in Sachen aufsichtspflicht in Errinnerung, es geht hier zwar eher um die Ausbildung in der JFW, ist aber sicher auch auf mehr übertrag bar. Wie ist das eigentlich mit der schriftlichen Genehmigung der Eltern (und zwar beide Erziehungsberechtigte), wird die bei den betroffenen Feuerwehren auch eingeholt und sind sind die Eltern / Erziehungsberechtigten auch über die Gefahren in Kenntnis gesetzt worden? Es gibt viel zu Beachten wenn man so etwas machen will, unabhängig, ob es im JSchG oder JArbSchG oder sonst irgendeinem steht. Und deshalb besser die Sache lassen Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Phil8ip 8G., Leipzig / Sachsen | 364613 | |||
Datum | 07.10.2006 16:19 | 8421 x gelesen | |||
ich kann aus eigener erfahrung sagen, dass es eigentlich nich grundsätzlich verkehrt ist u18 mitzunehmen.fahr auch seit ich 16 bin mit und bin mit 18 tru-fü und agt.bei uns in sachsen is das sowieso erlaubt,da man mit 16 den truppmann machen kann und somit ja eine relativ gute grundlage hat.das passiert in meiner wehr zum beispiel nur mit rücksprache jugendwart zwecks ausbildungsstand und "geistiger reife" des jugenfeuerwehrangehörigen. sicher nützt mir bei einem brandeinsatz wohnhaus ein jugendlicher wenig. da brauch man doch eher agt´s.aber zum absperren oder wasserversorgung aufbauen oder kehren wirds ja wohl reichen.aber der jeweillige einheitsführer kann ja auch entscheiden wen er mitnimmt. selbstverständlich wird natürlich bei eintritt in die aktive wehr mit 16 die genehmigung der eltern eingeholt,müsste eigentlich selbstverständlich sein. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 364653 | |||
Datum | 07.10.2006 19:17 | 8477 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von ---Philip Günther--- ich kann aus eigener erfahrung sagen, dass es eigentlich nich grundsätzlich verkehrt ist u18 mitzunehmen.fahr auch seit ich 16 bin mit und bin mit 18 tru-fü und agt. Als ich 16 war, hatte ich zu dem Thema auch eine völlig andere Einstellung als heute, wo ich ggf. die Verantwortung dafür tragen muss. Vielleicht auch gerade deswegen, weil ich damals selber mitfahren durfte und weiss, wie es dann wirklich läuft. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 364654 | |||
Datum | 07.10.2006 19:26 | 8364 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Als ich 16 war, hatte ich zu dem Thema auch eine völlig andere Einstellung als heute, wo ich ggf. die Verantwortung dafür tragen muss. Vielleicht auch gerade deswegen, weil ich damals selber mitfahren durfte und weiss, wie es dann wirklich läuft. Mit dieser Erfahrung und Einschätzung bist du nicht alleine, auch wenns bei uns möglich wäre, aber unter 18 fährt bei uns keiner raus, da er eh keinen FME hat ist das sowieso kein Problem. Und ich würde auch keinen mitnehmen wenn ich vorne rechts sitze. Gruß Christian TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT! TROLL COLLECT - Trolls im Forum | |||||
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Autor | Davi8d J8., Kaiserstuhl (CH) / nix Bundesland, Kanton Aargau | 364656 | |||
Datum | 07.10.2006 19:32 | 8400 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian SchorerMit dieser Erfahrung und Einschätzung bist du nicht alleine, auch wenns bei uns möglich wäre, aber unter 18 fährt bei uns keiner raus In der Schweiz ist die Einsatzaktivität erst ab 18 möglich. Viele Feuerwehren nehmen Anwärter aber erst ab 20 auf. Begründet wird das mit der persöhnlichen Reife der Leute. (Personalmangel kennt man bei uns auch, wird aber trotzdem wie beschreiben gehandhabt) MfG | |||||
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Autor | Andr8e H8., Nettersheim / NRW | 368561 | |||
Datum | 01.11.2006 15:03 | 8359 x gelesen | |||
Hallo, laut einem Schreiben der FUK NRW vom 30.09.2006 erfolgte folgende Aussage. Wenn Mitglieder der Jugendfeuerwehr zeitnah vor dem 18. Geburtstag regelmäßig an den Übungsdiensten der aktiven Wehr teilnehmen wollen, ist dieser Personenkreis in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Jugendfeuerwehr grundsätzlich versichert durch die Feuerwehr-Unfallkasse NRW. Bitte achten Sie jedoch dabei darauf, dass die Personen nur mit der notwendigen Schutzausrüstung an den jeweiligen Übungen teilnehmen. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei Einsätzen. Einsätzen bleiben nach wie vor ausschließlich der aktiven Wehr vorbehalten, so dass die Mitglieder der Jugendfeuerwehr nicht zu den Einsätzen herangezogen werden dürfen. Hoffe konnte Euch weiterhelfen. Gruß huppi | |||||
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