alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaSozialministerium BW konkretisiert RDG13 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368309
Datum30.10.2006 15:287701 x gelesen
Per Rundschreiben, hat das Sozialministerium Baden-Württemberg die Vorschriften des RDG konkretisiert.

Es wird ausdrücklich per Erlass geregelt, dass die "geeignete Person im Sinne des Gesetzes" im Rettungsdienst mindestens ein RS im Krankentransport mindestens ein RH sein muss.

Ausserdem wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass es von der gesetzlichen Regelung, dass der Notfallpatient auf dem Transport durch einen Rettungsassistenten zu betreuen ist keinerlei Ausnahme geben darf.

Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg



Leider liegt mir persönlich dieser Erlass nicht vor. Weiß jemand genaueres?



Gruß

Sebastian


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.368324
Datum30.10.2006 19:126036 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sebastian Kurz"geeignete Person im Sinne des Gesetzes"

Dies bezieht sich ausschließlich auf den Fahrer. Wurde das in BaWü bis jetzt nicht auch schon immer so gehandhabt?


MkG.
Christof

www.feuerwehr-vilseck.de


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368328
Datum30.10.2006 20:096062 x gelesen
Geschrieben von Christof StroblDies bezieht sich ausschließlich auf den Fahrer. Wurde das in BaWü bis jetzt nicht auch schon immer so gehandhabt?

Nein, bisher durften auch Rettungshelfer im Rettungsidnets auf dem RTW als 2. Besatzungsmitglied fahren.

RDP des Sozialministeriums BW

VI. Ausstattung der Rettungsfahrzeuge
1. Bodengebundener Rettungsdienst
1.1 Personelle Ausstattung
Jedes Rettungsfahrzeug (NAW, NEF, RTW, KTW) des bodengebundenen Rettungsdienstes ist mit
geeignetem Personal zu besetzen, so dass die fachgerechte Versorgung und Betreuung von
Notfallpatienten, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen Gewähr leistet ist. NAW, RTW
und KTW sind mit mindestens 2 geeigneten Personen zu besetzen. Das NEF ist neben dem Notarzt mit
einem Rettungsassistenten oder einer gleich geeigneten Person zu besetzen (vgl. § 9 Abs. 1 RDG).
Bei der Notfallrettung hat mindestens 1 Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.
Beim Krankentransport hat mindestens 1 Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen
(vgl. § 9 Abs. 2 RDG).


Nun der Erlass des Sozialministeriums, welcher konkret festlegt inwiefern das 2.Besatzungsmitglied im Rettungsdienst und im Krankentransport als geeignet gilt.

Im Rettungsdienst somit mindestens 1 RA und mindestens 1 RS
Im Krankentransport mindestens 1 RS und minestesn 1 RH

Zuvor war nur die Qualifikation des Transportführers bezeichnet.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8 S.8, Hamburg / Hamburg368348
Datum30.10.2006 23:486002 x gelesen
Bin ja gespannt wie das unsere gute alte (ab 1.1. neue) gGmbH umsetzt... :)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368350
Datum31.10.2006 00:105882 x gelesen
Geschrieben von Mark SteinvoordBin ja gespannt wie das unsere gute alte (ab 1.1. neue) gGmbH umsetzt... :)

Der Erlass des Sozialministerium Baden-Württemberg hat für Hamburg keine Relevanz, da dies Ländersache ist :-)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W368369
Datum31.10.2006 09:225822 x gelesen
Zumindest bei uns ist ein solcher Erlass bis jetzt völlig unbekannt.
Die RD-Leitung erklärt auf Nachfrage das nichts von einem solchen Schreiben bekannt ist.
Gibts denn was konkreteres als Gerüchte und Mutmasungen?
Andreas Leutwein


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368384
Datum31.10.2006 10:245852 x gelesen
Die Information über diesen Erlass habe ich einem Lehrrettungsassistent einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten entnommen. Leider ohne Einsicht in diesen Erlass. Eine Anfrage an das Sozialministerium habe ich bereits gesendet und warte noch auf Antwort. Sobald ich Nachricht vom Ministerium erhalten habe, werde ich diese hier posten.


Gruß

Sebastian


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8 S.8, Hamburg / Hamburg368393
Datum31.10.2006 10:405968 x gelesen
Bin ja erst seit 3 Wochen in Hamburg, vorher hauptamtlich Wache Nürtingen! ;)


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8K., Nürtingen / 368395
Datum31.10.2006 10:555848 x gelesen
Ah okay, das wusste ich nicht. Dann meinst du die gGmbH (NT und ES). Ja da bin ich auch gespannt, jedoch glaube ich diesem Erlass erst dann, wenn ich dieses Schreibens elbst gelesen habe.

Arbeitest du hauptamtlich in Hamburg?


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMark8 S.8, Hamburg / Hamburg368421
Datum31.10.2006 14:025751 x gelesen
Ab morgen Aussbildung bei der BF.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg368453
Datum31.10.2006 17:045820 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KurzEs wird ausdrücklich per Erlass geregelt, dass die "geeignete Person im Sinne des Gesetzes" im Rettungsdienst mindestens ein RS im Krankentransport mindestens ein RH sein muss.

Hallo,

wird ja auch höchste Zeit, dass sich die Rettungsprovinz Baden-Württemberg dem restlichen Deutschland anpasst!

@ Mark Steinvoord, herzlichen Glückwunsch! Prima, dass es mit der BF-Laufbahn geklappt hat!

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio368494
Datum01.11.2006 00:185875 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Sebastian KurzNein, bisher durften auch Rettungshelfer im Rettungsidnets auf dem RTW als 2. Besatzungsmitglied fahren.

Bitte?
Ich kenne RD-Bezirke in BaWü, da ist der Fahrer (eines RTW!) auch schon mal ein San B! Mir selbst passiert (während des RS-Praktikums): Fahrer San B, Transportführer RA und meine Wenigkeit als RS-Praktikant in der vierten Woche...


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHeik8o A8., Leutenbach / Baden-Württemberg369577
Datum08.11.2006 18:145862 x gelesen
Nach offizieller Auskunft des Ministeriums, die mit identischem Wortlaut an alle Anfragenden versandt wurde, gibt es diesen angeblichen Erlass gar nicht noch sei ein solcher geplant:

http://www.rettungsfachpersonal.de/thread.php?postid=73985#post73985

Aber keine Ahnung, wie der LRA aus Mannheim dann darauf kommt, das zu behaupten,
hat er es mit dem Erlass eines anderes Bundeslandes verwechselt, ist er selbst auf ein Fake reingefallen, oder????


http://www.feuerwehr.leutenbach.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt