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ThemaErsthelfer19 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW370996
Datum15.11.2006 18:115875 x gelesen
Hallo allerseits,

hat ein Mitarbeiter das Recht einer offiziellen Benennung als Ersthelfer in einem Betrieb nicht zuzustimmen, weil die innerbetrieblicher Organisation der Ersten Hilfe unzulänglich ist ?

Ist ein Ersthelfer verpflichtet, auf diese Mängel hinzuweisen und auf deren Abstellung zu dringen ?

Gruß

Ralf Freyer


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AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen371001
Datum15.11.2006 18:515063 x gelesen
Geschrieben von Ralf Freyerhat ein Mitarbeiter das Recht einer offiziellen Benennung als Ersthelfer in einem Betrieb nicht zuzustimmen,

Der Mitarbeiter ist verpflichtet mitzuwirken:
http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgr_a1_a10-2005.pdf Seite 41f

Geschrieben von Ralf FreyerIst ein Ersthelfer verpflichtet, auf diese Mängel hinzuweisen und auf deren Abstellung zu dringen ?

Das ist ein Thema für den in dem Bereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten. Dieser muß per Aushang bekannt gemacht werden.

Gruß
Ingo


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AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW371002
Datum15.11.2006 18:545037 x gelesen
Hallo Ingo,

Geschrieben von Ingo zum FeldeDas ist ein Thema für den in dem Bereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten. Dieser muß per Aushang bekannt gemacht werden.

der macht aber nix. Ebenso die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Und genau das ist eines der Probleme.

Gruß

Ralf


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar371003
Datum15.11.2006 18:595033 x gelesen
Nächster SChritt wäre dann der Betriebsrat und / oder die Berufsgenossenschaft


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen371005
Datum15.11.2006 19:055023 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Ralf Freyerhat ein Mitarbeiter das Recht einer offiziellen Benennung als Ersthelfer in einem Betrieb nicht zuzustimmen, weil die innerbetrieblicher Organisation der Ersten Hilfe unzulänglich ist ?
Wie definiert man zulänglich bzw. unzulänglich? ;-)

Relevante Punkte:

§ 10 ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html

§§ 24-28 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" http://www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1200580/a1.pdf

§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sich
Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel
in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der
Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten
brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen,
soweit persönliche Gründe entgegenstehen.


Der Mitarbeiter muß also persönliche Gründe nennen. "Kann kein Blut sehen"

Geschrieben von Ralf FreyerIst ein Ersthelfer verpflichtet, auf diese Mängel hinzuweisen und auf deren Abstellung zu dringen ?
Ja. Hinweisen auf jeden Fall.

16 ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__16.html
Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) ... Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 ArbSchG http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__17.html
§ 17

Rechte der Beschäftigten

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. ...


-> Anonyme Meldung an Aufsichtbehörde bzw. Berufsgenossenschaft.


MkG Sascha

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen371010
Datum15.11.2006 19:175067 x gelesen
Geschrieben von Ralf FreyerEbenso die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Was heißt "der macht aber nix."? Informiert er den "Chef" nicht oder stellt er die Mängel nicht ab? Letzteres ist gar nicht sein Aufgabe.


MkG Sascha

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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg371014
Datum15.11.2006 19:405111 x gelesen
Geschrieben von Ralf FreyerEbenso die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Sorry, für was ist die dann da? Habt Ihr eine externe Fachkraft? Wenn ja, dann ist das Problem ein anderes, denn das sind idR nur Berater ohne Weisungsbefugnis. Aber Ihr habt für diesen einen Ansprechpartner der für die Umsetzung zuständig ist. Wenn das dann auch nicht funktioniert hast Du eigentlich nur noch die Möglichkeit dich bei der zuständigen BG zu melden. Wenn die aufgrund eines Hinweises kommen, schauen die in der regel wesentlich genauer hin.


Mit Grüßen

Michael

Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter

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AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW371019
Datum15.11.2006 19:495048 x gelesen
Hallo Michael,

Geschrieben von Michael HilbertHabt Ihr eine externe Fachkraft

nein, intern.

Gruß

Ralf


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AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW371021
Datum15.11.2006 19:515041 x gelesen
Hi Sascha,

Geschrieben von Sascha TrögerWas heißt "der macht aber nix."? Informiert er den "Chef" nicht

so in der Art.

Ist ja alles nicht so schlimm, ging ja immer ohne, brauchen wir nicht, et hätt noch immer jot jejange

....


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AutorAndr8eas8 B.8, Hillscheid / RLP371025
Datum15.11.2006 20:005049 x gelesen
Geschrieben von Michael HilbertSorry, für was ist die dann da? Habt Ihr eine externe Fachkraft? Wenn ja, dann ist das Problem ein anderes, denn das sind idR nur Berater ohne Weisungsbefugnis

Achtung: auch die betriebsinterne Fachkraft für Arbeitssicherheit ist i.d.R. nicht weisungsbefugt.

Im Regelfall hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit nur beratende Funktion. Stellt sie Mängel fest, hat sie die Beteiligten und die Aufsicht davon zu unterrichten. Lediglich bei akuter schwerer Gefährdung ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, zur Abwendung eines möglicherweise unverhältnismäßig großen Schadens Weisungen zu erteilen, sofern die Aufsicht nicht anwesend und der gefährliche Zusatnd nicht auf andere Art und Weise zu beseitigen ist. Es empfiehlt sich, die Frage der Weisungsbefugnis im Arbeitsvertrag zu regeln.

Aus: Lehder/Skiba: Taschenbuch Arbeitssicherheit,
2.6.5: Fachkraft für Arbeitssicherheit
Seite 50.
Mit Bezug auf:
ASiG, BGV A6, BGV A2


Wie immer, meine Meinung. Ganz allein meine.
Rechtschreibfehler sind von mir und werden meistbietend abgegeben

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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg371030
Datum15.11.2006 20:545150 x gelesen
Geschrieben von Andreas BöhmEs empfiehlt sich, die Frage der Weisungsbefugnis im Arbeitsvertrag zu regeln.

Klar daran habe ich nicht Gedacht, ich handhabe das so, da ich innerhalb der Unternehmung für die Arbeitssicherheit Verantwortlich bin und mir eine externe Fachkraft zur Verfügung steht, versuche ich zunächst auf kleinem Wege alles zu Regeln (was meist auch geht, da keine großen Mängel bestehen), d.h. notwendige Arbeitsmittel udgl. kann ich selbst Bestellen in einem gewissen Kostenrahmen natürlich. Wenn nun größere Dinge anstehen würden und mir die GL die notwendige Anschaffung, einen notwendigen Umbau odgl. verweigern würde, würde ich mir diese Verweigerung schriftlich bestätigen lassen. Diese Möglichkeit steht im übrigen jedem Mitarbeiter bei seiner Vorgesetzten Stelle zur Verfügung. Damit würde zwar der Mangel nicht behoben, aber in rechtlicher hinsicht wäre ich als TL aus der Verantwortung, diese liegt dann in händen der GL.

Ein wesentlich effizienterer Schritt ist natürlich die BG ab einem gwissen Maß zu Informieren, aber dies sollte man sich natürlich auch gut überlegen. Wenn alle Stricke reisen und Sicherheitsmängel in großem Maß vorhanden sind, aber nicht behoben werden sollte man diesen schritt eben gehen.


Mit Grüßen

Michael

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AutorAndr8eas8 B.8, Hillscheid / RLP371034
Datum15.11.2006 21:225103 x gelesen
Geschrieben von Michael HilbertEin wesentlich effizienterer Schritt ist natürlich die BG ab einem gwissen Maß zu Informieren, aber dies sollte man sich natürlich auch gut überlegen. Wenn alle Stricke reisen und Sicherheitsmängel in großem Maß vorhanden sind, aber nicht behoben werden sollte man diesen schritt eben gehen.

Wie oben geschrieben: sind die Mängle so erheblich das "Gefahr im Verzug" ist, kann auch die FASi Weisungen erteilen. Aber ob das in diesem Fall so zutrifft bleibt fraglich.

Die Einschaltung von Behörden oder Versicherungsträgern sollte allerding die letzte Möglichkeit sein, da man sich ein gutes Arbeitsklima erhalten sollte.
Im Normalfall sollte jeder AG darauf bedacht sein, seinen Laden in Ordnung zu halten (manchmal muss man den Spieß einfach rumdrehen und ihm klarmachen, dass durch Mängel nicht nur die AN, sondern auch die Ware gefährdet ist...)


Meine Meinung, mein Anschiss. Aber wir können drüber reden und teilen.
Rechtschreibfehler sind von mir und werden meistbietend abgegeben

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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg371039
Datum15.11.2006 21:485107 x gelesen
Geschrieben von Andreas BöhmDie Einschaltung von Behörden oder Versicherungsträgern sollte allerding die letzte Möglichkeit sein

das ist auch meine Meinung, man sollte das nicht zum falschen Zeitpunkt machen oder wenn es nicht unbediengt angebracht ist.

Ich habe vor bestimmt 15 jahren mal mitbekommen, wie sich MA in einem anderen Unternehmen nur noch mit dieser Möglichkeit zu helfen wussten, das ging damals nahezu an die Existens des Unternehmens, aber wenigstens wurden die Arbeitsplätze sicherer.
Ich würde den schritt aber nur als alllllller letzte Möglichkeit wählen, und auch dann nur wenn wirklich dies auch geboten ist.


Mit Grüßen

Michael

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AutorAndr8eas8 B.8, Hillscheid / RLP371041
Datum15.11.2006 22:045036 x gelesen
Geschrieben von Michael Hilbertdas ging damals nahezu an die Existens des Unternehmens, aber wenigstens wurden die Arbeitsplätze sicherer.

Das kann dann auch dazu führen, dass die Existenz ganz einfach gesichert wird mit langfristig günstigeren, wesentlich sichereren Automatenanlagen... Man sollte sich immer bewust sein, wie weit man geht...

Das wird allerdings glaube ich gerade OT...

-> Nach den "Allgemeinen Grundsätzen der Prevention" ist JEDER Mitarbeiter eines Betriebes im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Arbeitssicherheit mitverantwortlich.


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg371049
Datum15.11.2006 22:155106 x gelesen
Geschrieben von Andreas BöhmDas kann dann auch dazu führen, dass die Existenz ganz einfach gesichert wird mit langfristig günstigeren, wesentlich sichereren Automatenanlagen...

das war damals eine Firma auf dem Bau, da ist mit Automation nicht unbediengt viel erreichbar :-)

Aber für alle anderen Arten von Unternehmen gebe ich Dir Recht, deshalb sagte ich ja, muss dieser Schritt wirklich extrem gut durchdacht sein aber vor allem seine Begründung haben, also eine Gefahr für Menschen und die Umwelt darstellen, aber wo dieser Punkt beginnt, lässt sich nur schwer beantworten.


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AutorAndr8eas8 B.8, Hillscheid / RLP371050
Datum15.11.2006 22:225042 x gelesen
Geschrieben von Michael Hilbertdas war damals eine Firma auf dem Bau, da ist mit Automation nicht unbediengt viel erreichbar :-)

Baustellen sind in der gesamten Sicherheitstechnik ein Kapitel für sich...

Geschrieben von Michael HilbertAber für alle anderen Arten von Unternehmen gebe ich Dir Recht, deshalb sagte ich ja, muss dieser Schritt wirklich extrem gut durchdacht sein aber vor allem seine Begründung haben, also eine Gefahr für Menschen und die Umwelt darstellen

an eben diesem Punkt ist dann aber die FASi zum Glück auch weisungsbefugt...


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg371052
Datum15.11.2006 22:305041 x gelesen
Geschrieben von Andreas BöhmBaustellen sind in der gesamten Sicherheitstechnik ein Kapitel für sich...

Das kann man so sagen :-)

Geschrieben von Andreas Böhman eben diesem Punkt ist dann aber die FASi zum Glück auch weisungsbefugt...

Weisungsbefugnis ist die eine Sache, aber Befugnis Investitionen zu tätigen oder externe Kräfte mit Reparaturen zu beauftragen eine andere. Jemandem untersagen etwas auf eine gewisse Art zu tun ist einfach, aber komme mal in den Bereich, dass Du vielleicht eine Maschine oder Anlage stilllegen musst, dann wird es Kritisch


Mit Grüßen

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AutorAndr8eas8 B.8, Hillscheid / RLP371054
Datum15.11.2006 22:365059 x gelesen
Geschrieben von Michael Hilbertaber komme mal in den Bereich, dass Du vielleicht eine Maschine oder Anlage stilllegen musst, dann wird es Kritisch

wenn dies auf Grund länger bestehender akuter Mänglen geschieht kannst du nur hoffen diese und deren Meldung (!) ausreichend dokumentiert zu haben.


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg371072
Datum16.11.2006 06:495007 x gelesen
Geschrieben von Andreas Böhmwenn dies auf Grund länger bestehender akuter Mänglen geschieht kannst du nur hoffen diese und deren Meldung (!) ausreichend dokumentiert zu haben.

Jepp, Gott sei Dank, muss ich mich hier aber nicht mit solchen Problemen herumschlagen, hier ist das Gegenteil der Fall, aber es gibt genug "schwarze" Betriebe ....


Mit Grüßen

Michael

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