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ThemaAlleinstellungsmerkmal/Vergaberecht (war: Erfahrungen mit Aufbauten)11 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
 
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio371925
Datum21.11.2006 10:386148 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Ulrich CimolinoAber: Firmenspezifische Voreinstellungen, so dass nur noch eine das erfüllen kann ("Öffnungswinkel von Tür mind. 78°", wenn genau einer das kann und die anderen alle 75 ° brinden...) ist nicht zulässig.

Worauf stützt du diese Aussage? Nach nochmaligem kurzen überfliegen der VOL/A samt Kommentar (Daub/Eberstein) kann ich diesbzgl. das so nirgendwo herauslesen.
Der öffentliche Auftraggeber hat einen Beschaffungswunsch, dazu ist es notwendig, die beschriebene Leistung möglichst genau zu beschreiben. Wenn ich - aus welchen Gründen auch immer - eine Leistung beschreibe, die zum Zeitpunkt der Erstellung der vergabeunterlagen nur von einem Hersteller realisiert wird, dann sehe ich darin noch keinen Verstoß gegen gültiges Vergaberecht (insbes. keine Diskriminierung i.S. des § 2 Nr. 2 VOL/A), solange die beschriebene Leistung von allen Bietern erbracht werden kann. Eine Diskriminierung bzw. Behinderung des Wettbewerbs liegt m.E. erst dann vor, wenn grundsätzlich nur ein Bieter die geforderte Leistung erbringen kann, beispielsweise weil eine bestimmte Technologie gefordert wird, die durch ein Patent geschützt ist.
Beispiel: Ich hatte neulich eine Ausschreibung einer NRW-BF auf dem Tisch. Darin ging es um die Beschaffung von Überhosen, die (mal abgesehen davon, dass die gesamte sog. "Ausschreibung" nicht wettbewerbsoffen formuliert war) in ihrem beschriebenen Lagenaufbau (Außenmaterial X, Membrane y, Thermofutter z) von genau einen Anbieter derzeit angeboten wird und für die auch nur dieser einer Anbieter derzeit ein gültiges HuPF-Zertifikat hat. Ist das jetzt wettbewerbsbeschränkend oder gar diskriminierend? ich finde nein, denn es wäre auch uns problemlos möglich gewesen, die genannte Baugruppe zu zertifizieren. Das Ganze wird sogar dann noch zusätzlich aufgeweicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - Nebenangebote zugelassen sind. Ich kann da irgendwie keine Wettbewerbsbeschränkung oder gar Diskriminierung erkennen, im Zweifel ist jeder Bieter in der Lage die geforderte Leistung zu erbringen, ob er zum Zeitpunkt der Ausschreibung zufällig gerade ein passendes Produkt in seinem Portfolio hat ist IMO unmaßgeblich.
Wenn nun also Feuerwehr A ein LF mit einem Türöffnungswinkel von mindestens 78° möchte, dann ist das meiner Ansicht nach keine Wettbewerbsbeschränkung oder Diskrimierung. Wenn Hersteller A das zufällig im Programm hat und B, C und D nicht, dann haben B, C und D drei Möglichkeiten: Entweder sie erfüllen eine Kundenanforderung, oder sie geben (wenn zulässig) ein nebenangebot ab, oder aber sie verzichten auf einen möglichen Auftrag, nur weil sie keine Lust haben einen Kundenwunsch zu erfüllen.
Nehmen wir mal an, die Feuerwehr X möchte an ihrem Feuerwehrauto weiße Felgen haben. Das ist zwar etwas ungewöhnlich, solls aber geben. Der A bietet sowas serienmäßig an, B, C, und D würden das gegen Mehrpreis machen (und so auch anbieten), E hingegen hat dummerweise gerade keine weiße Farbe am Lager und überhaupt hat der E noch nie ein Fahrzeug mit weißen Felgen ausgeliefert. Ist E jetzt benachteiligt oder gar diskriminiert? Nicht wirklich, oder?
Es gibt übrigens einen ziemlich passenden Beschluß einer Nachprüfungsstelle zu diesem Thema. Leider habe ich gerade kein Aktenzeichen o.ä. zur Hand, aber in besagtem Fall (müsste so ca. 2002/03/04 gewesen sein) ging es um die Beschaffung von Rettungswagen des Typs "RTW Schleswig-Holstein". Der Auftraggeber hatte eine bestimmte Konstruktion des Türgriffs an den Türen des Aufbaus gefordert. Zufälligerweise bietet ein Hersteller sowas an, der hat dann auch den Auftrag gewonnen. Dagegen hat ein unterlegener Bieter geklagt (bzw. einen Nachprüfungsantrag gestellt). Nach meiner Erinnerung ist der abgelehnt worden, da die Nachprüfungsstelle der Auffassung war, es sei dem Auftraggeber durchaus gestattet, dieses Leistungsmerkmal zu forern. Vielleicht findet ja jemand den Beschluß per Google.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio371929
Datum21.11.2006 10:534743 x gelesen
Oh, ich finde da doch tatsächlich im Daub/Eberstein (Kommentar zur VOL/A, 5. Auflage) auf Seite 276 ganz oben was ganz interessantes:
Demnach stellt es eine unzulässige Diskriminierung ausländischer Bieter dar, wenn die Leistungsbeschreibungy verlangt, dass bestimmte nationale Normen erfüllt sind, da zur Gleichschaltung in- und ausländischer Bieter (A §2 Nr. 2, A §7 Nr. 1) nur auf gemeinschaftsrechtliche Spezifikationen Bezug genommen werden darf.
Himmel, wenn das Schule macht, dann haben die deutschen Feuerwehren, die sich in ihrer Europaangst immer wieder hinter schnell mal neu erfundenen nationalen Normen verschanzen (HuPF, DIN 58610, E-DIN 14502-2) zumindest bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte aber schnell ein echtes Problem...


MkG,
Christi@n

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW371938
Datum21.11.2006 11:208120 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierWorauf stützt du diese Aussage?

Benachteiligungsverbot.
Jede derartige Beschaffung scheitert hier schon beim Innenrevisor im Amt, spätestens beim RPA wenn die das merken.


Geschrieben von Christi@n PannierDer öffentliche Auftraggeber hat einen Beschaffungswunsch, dazu ist es notwendig, die beschriebene Leistung möglichst genau zu beschreiben. Wenn ich - aus welchen Gründen auch immer - eine Leistung beschreibe, die zum Zeitpunkt der Erstellung der vergabeunterlagen nur von einem Hersteller realisiert wird, dann sehe ich darin noch keinen Verstoß gegen gültiges Vergaberecht (insbes. keine Diskriminierung i.S. des § 2 Nr. 2 VOL/A), solange die beschriebene Leistung von allen Bietern erbracht werden kann.

Mit Verlaub, das ist ein schlechter Witz, weil wenn Du Dinge forderst, für die es keinerlei praktisch sinnvollen Grund gibt - die aber der gewünschte Hersteller zufällig als "Alleinstellungsmerkmal" hat, ist das eindeutig eine Diskreminierung einzelner Hersteller - und das weißt Du auch!
Ich kann ALLEN nur abraten, sich auf so dünnes Eis zu begeben, das bricht mit ziemlicher Sicherheit. Entweder vor der Vergabekammer oder ggf. im Rahmen eines Antikorruptionsverfahrens der jeweiligen Gemeinde, früher oder später...


Geschrieben von Christi@n PannierEine Diskriminierung bzw. Behinderung des Wettbewerbs liegt m.E. erst dann vor, wenn grundsätzlich nur ein Bieter die geforderte Leistung erbringen kann, beispielsweise weil eine bestimmte Technologie gefordert wird, die durch ein Patent geschützt ist.

Das hat doch mit Diskreminierung nichts zu tun, das ist - wenn das wirklich so notwendig ist - eines der wenigen zulässigen Alleinstellungsmerkmale!


Geschrieben von Christi@n PannierBeispiel: Ich hatte neulich eine Ausschreibung einer NRW-BF auf dem Tisch. Darin ging es um die Beschaffung von Überhosen, die (mal abgesehen davon, dass die gesamte sog. "Ausschreibung" nicht wettbewerbsoffen formuliert war) in ihrem beschriebenen Lagenaufbau (Außenmaterial X, Membrane y, Thermofutter z) von genau einen Anbieter derzeit angeboten wird und für die auch nur dieser einer Anbieter derzeit ein gültiges HuPF-Zertifikat hat. Ist das jetzt wettbewerbsbeschränkend oder gar diskriminierend?

Solang es dafür keine fachlichen Gründe gibt, die auch aus den Erfahrungen mit anderen Materialien bestehen kann, könnte man das so sehen.
Nur kann es im Gegensatz zum Türöffnungswinkel (das war mal ein Alleinstellungsmerkmal vom Sprinter gegenüber dem VW...) dafür durchaus Gründe geben, s.o.


Geschrieben von Christi@n PannierNehmen wir mal an, die Feuerwehr X möchte an ihrem Feuerwehrauto weiße Felgen haben. Das ist zwar etwas ungewöhnlich, solls aber geben. Der A bietet sowas serienmäßig an, B, C, und D würden das gegen Mehrpreis machen (und so auch anbieten), E hingegen hat dummerweise gerade keine weiße Farbe am Lager und überhaupt hat der E noch nie ein Fahrzeug mit weißen Felgen ausgeliefert. Ist E jetzt benachteiligt oder gar diskriminiert? Nicht wirklich, oder?

Ist kein passendes Beispiel.


Geschrieben von Christi@n PannierDer Auftraggeber hatte eine bestimmte Konstruktion des Türgriffs an den Türen des Aufbaus gefordert. Zufälligerweise bietet ein Hersteller sowas an, der hat dann auch den Auftrag gewonnen. Dagegen hat ein unterlegener Bieter geklagt (bzw. einen Nachprüfungsantrag gestellt). Nach meiner Erinnerung ist der abgelehnt worden, da die Nachprüfungsstelle der Auffassung war, es sei dem Auftraggeber durchaus gestattet, dieses Leistungsmerkmal zu forern.

Remember
1. Es muss dafür einen fachlichen Grund geben, warum man sowas fordert! (z.B. Türgriff ist mit Handschuhen eindeutig besser zu greifen!)
2. Es darf NICHT gemacht werden, nur um genau deshalb genau den Hersteller zu bekommen.
3. Ganz problematisch wirds, wenn nachgewiesen werden kann, dass man am besten noch von einem der Hersteller/Bieter "Hilfen" (Entwurfstexte für Leistungsbeschreibungen) bekommen hat und dann rein zufällig da genau die Alleinstellungsmerkmale so drin sind, wie nur er das kann.
Ganz beliebt gerade im Bereich der PSA, gelle...


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio371939
Datum21.11.2006 11:335567 x gelesen
Tach, Post!

Nachdem ich mir die o.e. Entscheidung besorgt habe (OLG Schleswig vom 30.06.2005, 6 Verg 5/05), gebe ich dir Recht.
Zwar wurde (so wie ich das in Erinnerung hatte) die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, jedoch aus einem anderen Grund. das OLG war der Auffassung:
Eine Leistungsbeschreibung darf gem. § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist (vgl. Zdzieblo, in: Daub/Eberstein, VOL/A, 2000, § 8 Rn. 69, 70). Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift (vgl. BayObLG, Beschl. v. 15.09.2004, Verg 26/03, BayObLGR 2005, 85 f. [zu § 9 Nr. 5 Nr. 2 VOB/A]) kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen. Dabei kommt es weder darauf an, dass die ?Wettbewerbsverengung? die Antragstellerin nicht an einer Angebotsabgabe gehindert hat (vgl. BayObLG, Beschl. v. 15.09.2004, a.a.O., Juris [Tz. 31]), noch darauf, ob die Ausschreibungsbedingungen materiell gegen den Wettbewerbsgrundsatz gem. § 97 Abs. 1, 7 GWB verstoßen; dies ist ggf. im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Es genügt, dass die Antragstellerin bei einer - aus ihrer Sicht - ?offeneren? Gestaltung der Vergabebedingungen (etwa hinsichtlich der Maße, Trittstufen und Schnittstellen) im Fall einer Neuausschreibung eine bessere Zuschlagschance hätte. Das ist hinreichend dargelegt.


MkG,
Christi@n

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz371941
Datum21.11.2006 11:424728 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich Cimolino1. Es muss dafür einen fachlichen Grund geben, warum man sowas fordert! (z.B. Türgriff ist mit Handschuhen eindeutig besser zu greifen!)

Sofern ein solcher Türgriff als Einzelteil kaufbar ist, steht es ja jedem Anbieter frei, den einzubauen. Alternativ könnte er einen solchen (sofern nicht patentrechtlich geschützt) selbst konstruieren.

Beispiel AdBlue-Beimischung:
- Keine Tankstelle in der Nähe, die sowas anbietet
- Lagerhaltung vor Ort nicht möglich
- weniger Teile, die kaputtgehen können

Ich verbiete ja keinem, einen EURO4-Motor ohne AdBlue zu bauen. Wenn's derzeit nur ein Hersteller macht, kann ich ja nix dafür.

Gruß,
Michael


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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen372007
Datum21.11.2006 15:554699 x gelesen
Moin

Hier will ich mich mal kurz mit einer Frage anhängen die mich schon eine Weile beschäftigt.

Ich habe "auswärts" kürzlich ein Schild am Pumpenbedienstand gesehen, welches untersagte, den Pumpeneingang zwischen Tank- und Saugbetrieb zu schalten, wenn am Saugstutzen Druck ansteht, da ansonsten irgendwas beschädigt wird. (Schwenkklappe?)

Wenn also eine Brandbekämpfung über den Tank begonnen wurde (Die Tankgröße reicht dazu aus) und die Wasserversorgung kurz drauf steht, muss mit dem Aufdrehen des Hydranten gewartet werden, bis der Eingang umgestellt ist - so lange hat der Trupp kein Wasser.Er könnte ja vermutlich auch einen Kugelhahn einbaue
Ich will nun die Debatte um das generelle Nutzen des Tankfüllstutzens weißgott nicht wieder aufkochen, hier bliebe aber offenbar nur diese Möglichkeit übrig.

Mit einem Kugelhahn ist das Verstellen bei jedweden Druckverhältnissen möglich, so auch bei beiden wasserführenden Fahrzeugen hier bei uns.


Wäre es also nun zulässig, in einer Ausschreibung zu fordern, dass das Verstellen des Pumpeneingangs jederzeit möglich sein muss? Fachlich begründen lässt sich das wohl - ein Patent auf einen Dreiwegehahn wird vermutlich auch niemand haben - kann hier ein Hersteller der partout nur Schwenkklappen verbaut gegen vorgehen?

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW372010
Datum21.11.2006 16:234690 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißWäre es also nun zulässig, in einer Ausschreibung zu fordern, dass das Verstellen des Pumpeneingangs jederzeit möglich sein muss? Fachlich begründen lässt sich das wohl - ein Patent auf einen Dreiwegehahn wird vermutlich auch niemand haben - kann hier ein Hersteller der partout nur Schwenkklappen verbaut gegen vorgehen?

m.E. nein, weil es dafür einen eindeutig belegbaren Grund gibt.


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorTobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / 372243
Datum22.11.2006 16:054706 x gelesen
Weil wir gerade so schon bei Beispielen sind:

Es wäre also eine Ausschreibung wasserdicht, wenn ich fordere, daß die Mannschaftskabine nicht im Aufbau ist (z. B. Lentner) und trotzdem das Serienfahrerhaus alleine gekippt werden kann. (Wisse was ich meine?)
Meines Wissens macht das nur Empl so.
Wenn ich also unter Voraussetzung der Nachteile der beiden Varianten Mannschaftskabine im Aufbau (Übertragung des Fahrgeräusches, schlechter Blickkontakt,...) und der an die Serienkabine angebauten Mannschaftskabine (schlecht zu kippen,... vgl. im Buch von UC) diese Variante wünsche, ist eine Ausschreibung, obwohl sie nur ein Hersteller erfüllen kann, rechtmäßig.

(Soll ausdrücklich keine Wertung von Aufbauherstellern sein)


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW372248
Datum22.11.2006 16:254720 x gelesen
Geschrieben von Tobias Josef RieschEs wäre also eine Ausschreibung wasserdicht, wenn ich fordere, daß die Mannschaftskabine nicht im Aufbau ist (z. B. Lentner)

integrierte Aufbauten fertigen schon lange m.W. fast alle


Geschrieben von Tobias Josef Rieschund trotzdem das Serienfahrerhaus alleine gekippt werden kann. (Wisse was ich meine?)

ja, nur nicht wisse was eh solle...


Geschrieben von Tobias Josef RieschWenn ich also unter Voraussetzung der Nachteile der beiden Varianten Mannschaftskabine im Aufbau (Übertragung des Fahrgeräusches, schlechter Blickkontakt,...) und der an die Serienkabine angebauten Mannschaftskabine (schlecht zu kippen,... vgl. im Buch von UC) diese Variante wünsche, ist eine Ausschreibung, obwohl sie nur ein Hersteller erfüllen kann, rechtmäßig.

1. grundsätzlich m.E. so begründbar, alle könnten das ja nachbauen, die Fertigung ist da ja "offiziell" Handarbeit im Kabinenbau
2. grundsätzlich so m.E. nur beschränkt sinnvoll, weil
- trotzdem eine Verbindung von MR und FR notwendig ist, (Dichtungsproblematik)
- die Federung des MR m.E. dabei NICHT über den FR, sondern - wenn überhaupt - über eigene Lagerungsfedern geregelt werden muss
- die Zugänglichkeit zu den Aggregaten drunter immer noch ein Problem ist...
Wo ist also der Gewinn?
- die


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorTobi8as 8Jos8ef 8R., Bad Tölz / 372411
Datum23.11.2006 13:174720 x gelesen
Danke für die herausstellung der Probleme mit dieser Kabine, kam beim letzten Mal als diese Erfindung von Empl hier diskutiert wurde so nicht klar heraus.

Wie gesagt, war keine Wertung von Aufbauherstellern (und deren Aufbauten) sondern nur die Frage anhand eines weiteren Beispiels, ob eine Ausschreibung legal ist, wenn bis jetzt nur ein Hersteller so etwas "serienmäßig" macht.

Hat jemand schon mehr erfahrung mit dieser Kabine?
An Cimolino: Sowas schon mal im Orginal gesehen? Welcher Eindruck?


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW372665
Datum24.11.2006 20:124735 x gelesen
Geschrieben von Tobias Josef RieschAn Cimolino: Sowas schon mal im Orginal gesehen? Welcher Eindruck?


Ja, auf der Messe, meine groben Eindrücke hab ich doch schon geschildert...


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mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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