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ThemaKameradschaftliche Vereinigung36 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz371966
Datum21.11.2006 13:4813097 x gelesen
Hallo ForumUser!

Zu folgendem Problem bräuchte ich eure Tipps und Meinungen:

Vorgeschichte:
Vor knapp 1 Jahr wurde von unserer Stadtverwaltung "befohlen" einen Förderverein oder eine kameradschaftliche Vereinigung zu gründen. Hintergrund hierfür war, dass es wohl im Land RLP nichtmehr geduldet wird das eine Feuerwehr durch Veranstaltungen ( z.B. FW-Fest ) soviel Geld auf ihrem Konto hat. Bei den Vorbesprechungen war ich, einer der wenigen, der sich sehr kitisch mit dem Thema befasst hat, da weder von Wehrführung noch Stadtverwaltung ausschlaggebende Textpassagen noch tiefgründigere Argumentationen erfolgten. Trotzdem wurde, obwohl zuerst nochmals eine interne Führungssitzung stattfinden sollte, Hals über Kopf eine kameradschaftliche Vereinigung, gegen meiner Stimme, gegründet.

Aktuell:
Obwohl ich,laut Satzung, als aktives Mitglied nun auch Mitglied in der Vereinigung bin, bekam ich weder nach der Wahl eine Satzung noch eine Einladung ( muss laut Satzung mind. 5 Tage vor der Sitzung ausgehändigt werden )zu der Jahreshauptversammlung vergangene Woche.

Nun meine Fragen:
a) Wie kann ich mich gegen so eine Willkür wehren?
b) An welcher Stelle ( über dem Vorsitz ) kann ich mich beschweren?
c) Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen machen müssen?

Vielen Dank
Johannes


Meine Meinug bla bla bla...

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen371970
Datum21.11.2006 13:5411510 x gelesen
a) Wie kann ich mich gegen so eine Willkür wehren?
b) An welcher Stelle ( über dem Vorsitz ) kann ich mich beschweren?


Sofern in der Satzung keine Beschwerdeinstanz vorgesehen ist, bleibt dir noch das zuständige Amtsgericht.

MkG
Marc


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Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz371971
Datum21.11.2006 13:5611502 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeySofern in der Satzung keine Beschwerdeinstanz vorgesehen ist, bleibt dir noch das zuständige Amtsgericht.
Obwohl , meines Wissens, dies kein eingetragener Verein ist?


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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland Pfalz371973
Datum21.11.2006 14:0211544 x gelesen
Hallo Peter,

mal abgesehen vom finanziellen Aspekt ist die Gründung eines solchen Vereins eine durchaus sinnvolle Sache in Bezug auf Haftungsfragen. ( Bsp.: Kind verletzt sich auf einer falsch aufgestelltem und nicht beaufsichtigten hüpfburg an eurem Tag der offenen Tür / Frage Schadensersatz)

Falls es so stimmt wie du es schreibst ist es etwas bedauerlich das die Gründung und alles dazugehörige nicht besser geplant wurde. Beim Landesfeuerwehrverband RLP gibts extra Mitarbeiter die bei solchen Vereinsgründungen Beistand und Beratung geben.

Eine übergeordnete Stelle gibt es in dem Sinne nicht. Ich würde mit dem gewählten Vorstand über deine Anliegen sprechen. Ist mit Sicherheit der Weg des geringsten Wiederstandes. Bei der gelegenheit könntet IHr die Probleme die du siehst beseitigen. Wie gesagt ist so ein Verein eigentlich nur positiv.

Falls du gar nicht zurecht kommst und auf taube Ohren stößt kannst du deine Rechte als Mitglied einklagen.

Gruß Sebastian


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz371978
Datum21.11.2006 14:1111640 x gelesen
Geschrieben von Sebastian Böntgenist es etwas bedauerlich das die Gründung und alles dazugehörige nicht besser geplant wurde.
sehr bedauerlich
Geschrieben von Sebastian BöntgenIch würde mit dem gewählten Vorstand über deine Anliegen sprechen.
Das ist laut der Satzung immer die Wehrführung, die ja aber eigentlich nicht mehr weis wie die Stadtverwaltung und sich auch so zufreiden gibt; kommt ja kein Protest!
Geschrieben von Sebastian BöntgenBei der gelegenheit könntet IHr die Probleme die du siehst beseitigen.
Die Probleme und Anforderungen habe ich bereits bei 2 Vorstellungsrunden vor versammelter Mannschaft erörtert. Da aber unsere Wehrführung mehr schlecht wie recht vorbereitet war bekam ich auch keine Antworten darauf. Erst als sich noch 2-3 Mitglieder meiner Meinung angeschlossen hatten, sollte zuerst eine Führungssitzung stattfinden, die die Themen abarbeitet. Diese Sitzung fand aber nie statt.


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AutorPete8r S8., Aholming / BY371980
Datum21.11.2006 14:1911665 x gelesen
Geschrieben von Johannes PeterObwohl ich,laut Satzung, als aktives Mitglied nun auch Mitglied in der Vereinigung bin

Nochmal: Du bist dieser Vereinigung nicht beigetreten, bist aber, weil du aktives FW-Mitglied bist, quasi per Satzung Zwangsmitglied dieser Vereinigung? Das dürfte rechtlich nicht haltbar sein.

Wenn diese Vereinigung, wie du weiter unten schreibst, kein e.V. ist, würde ich mir eine Mitgliedschaft gut überlegen. Im Zweifelsfall haften die einzelnen Mitglieder dann nämlich mit ihrem Privatvermögen.

Gruß
Peter


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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland Pfalz371981
Datum21.11.2006 14:1911515 x gelesen
Falls du eine Satzung zur Hand hast wovon ich ausgehe weil du anscheinend doch einiges über den Inhalt weißt könntest du dich natürlich mit dem Landesverband in Verbindung setzen und dir allgemeine Fragen beantworten lassen. Ich glaube der LFV arbeitet für solche Sachen mit einer Rechtsanwaltskanzlei zusammen.

Das es aber allerdings manchmal unangenehm aufstößt wenn man etwas an der Wehrführung vorbei macht brauche ich dir wahrscheinlich nicht zu sagen....

Die Gründe warum im Moment in RLP so viele Vereine gegründet werden liegt zum Großteil darin das die Finanzämter bisher großzügig über die Einnahmen der Feuerwehren hinweg gesehen haben obwohl es mit Sicherheit einige gibt die mit Ihrem Getränkeumsatz am Tag der offenen Tür jeder Kneipe im Dorf den Rang ablaufen.

Aber wie bereits gesagt ist ein Verein gerade in Haftungsfragen eine mehr als sinnvolle Sache, daher positiv denken


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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland Pfalz371983
Datum21.11.2006 14:2111721 x gelesen
Ich geh einfach mal davon aus das es ein e.V. sein wird sonst hätte man auch alles so lassen können wie es ist. Einfach mal in die Satzung schauen.


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AutorPete8r S8., Aholming / BY371984
Datum21.11.2006 14:2411480 x gelesen
Geschrieben von Sebastian BöntgenIch geh einfach mal davon aus das es ein e.V. sein wird sonst hätte man auch alles so lassen können wie es ist. Einfach mal in die Satzung schauen.

johannes schrieb weiter oben:
Obwohl , meines Wissens, dies kein eingetragener Verein ist

Gruß
Peter


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz371986
Datum21.11.2006 14:2911575 x gelesen
Geschrieben von Peter SchmidNochmal: Du bist dieser Vereinigung nicht beigetreten, bist aber, weil du aktives FW-Mitglied bist, quasi per Satzung Zwangsmitglied dieser Vereinigung? Das dürfte rechtlich nicht haltbar sein.

Richtig: Mitglieder sind:
a) alle Angehörigen der aktiven Feuerwehr
b) alle Angehörigen der JF ( haben aber kein Stimmrecht )
c) alle Angehörigen der Altersabteilung
d) sämtliche Personen die aufgrund gesundheitlicher Gründe nichtmehr am aktiven dienst teilnehmen


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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland Pfalz371987
Datum21.11.2006 14:3311548 x gelesen
Bei unserer Vereinsgründung hat jeder "nochmal" eine Beitrittserklärung unterschrieben. Es nacht Sinn das jeder der in der Feuerwehr ist auch Mitglied im Verein ist aber das müssten dann schon 2 Unterschriften von dir sein. Automatisch geht das nicht.


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen371988
Datum21.11.2006 14:3511561 x gelesen
Richtig: Mitglieder sind:
a) alle Angehörigen der aktiven Feuerwehr
b) alle Angehörigen der JF ( haben aber kein Stimmrecht )
c) alle Angehörigen der Altersabteilung
d) sämtliche Personen die aufgrund gesundheitlicher Gründe nichtmehr am aktiven dienst teilnehmen


So etwas wie eine Zwangsmitgliedschaft geht nun definitiv nicht. Das läßt mich auch vermuten, daß es sich dabei nicht um einen eingetragenen Verein handelt, da es ansonsten vermutlich mit der Satzung ärger gegeben hätte (außer der zuständige Rechtspfleger hat gepennt).

MkG
Marc


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AutorMich8ael8 L.8, Dausenau / RLP372008
Datum21.11.2006 15:5611660 x gelesen
Die "Zwangsmitgliedschaft" war bei der Gründung unsers Fördervereins auch ein Thema. Nachdem wir durch den KFV eine Mustersatzung bekommen haben und auch einige Fragen beantwortet wurden war das ruck-zuck vom Tisch.
Geht also definitiv gar nicht!

Wobei ich die Gründung eines solchen eingetragenen Fördervereins mittlerweile durchaus für Sinnvoll halte. Es gibt Rechtsicherheit, man darf Spendenquittungen ausstellen (sofern Gemeinnützig) und die Finanzen unterliegen einer gewissen staatlichen Kontrolle.

ML


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372041
Datum21.11.2006 18:4711499 x gelesen
Geschrieben von Michael LinkenbachWobei ich die Gründung eines solchen eingetragenen Fördervereins mittlerweile durchaus für Sinnvoll halte.
Mir ging es nicht um sinnvoll oder unsinnvoll! Ich bin auch nicht unbedingt abgeneigt gegen neues oder gegen Veränderungen. Die Frage ist blos immer das wie? und wieso?
Bei uns gab es 3 interne Führungssitzungen und 2 öffentliche Sitzungen für alle Beteiligten. Die Wehrführung und einer der sich noch darum kümmern wollte waren bei allen 5 Terminen mäßig bis schlecht vorbereitet. Es wurden weder Vor- noch Nachteile aufgeführt, es wurde noch nichteinmal über diese Geschichte mit dem Finanzamt ein offizielles Schreiben vorgelegt, etc.
Es wurde immer nur gesagt das die Stadt bzw. das Land das möchte und das es schlieslich in den anderen 3 Ortsbezirken auch so etwas gibt.
Und mit so einer Sachlage darf man doch erstmal kritisch dem ganzen gegenüber stehen, oder???
Desweiteren finde ich es eine Frechheit wenn in einer Satzung hinterlegt ist das mind. 5 Tage vor der Versammlung eine Einladung mit Tagesordnung zu ergehen hat, und es werden nur begrenzt Einladungen verteilt.


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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern372045
Datum21.11.2006 18:5011567 x gelesen
Peter hat hier Recht !!! Beim nicht eingetragenen Verein ist die Haftungsfrage relevant. Wenn ich es richtig sehe, gilt hier §54 BGB (Nichtrechtsfähige Vereine) wonach in diesem fall die Vorschriften über eine Gesellschaft Anwendung finden.
Dann landest Du bei den Haftungsfragen der BGB-Gesellschaft und da kann es happig werden. Du bist dann mithaftbar, als auch alleine haftbar. Wenn ich die Rechtsituation richtig deute, kann man es sich sogar frei aussuchen und gezielt nur einzelen Mitglieder einer BGB-Gesellschaft zur (finanziellen) haftung heranziehen.
Daher würde ich sicherheitshalber einen förmlichen Austritt aus diesem Zwangsverein erklären. Einschrieben/Rückschein. Zudem dem Bürgermeister als Aufsichtsperson (resp. Landrat) darüber offiziell anschreiben, dass eine Zwangsmitgliedschaft in diesem verein rehctlich unzulässig ist und fordern, hier rechtlich einwandfreie Fakten zu schaffen.

Dann bist Du zwar erst einmal der "Buhmann" und Spielverderber - wäre mir aber egal. Sollte es später zu einer bösen Überraschung kommen bist Du fein raus - die Anderen nicht.

Wie lautet doch der Spruch so schön : "Ein Blick in die Gesetzestexte erleichtert die qualifizierte Meinungsblidung ungemein".


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372051
Datum21.11.2006 19:1811664 x gelesen
Geschrieben von Volker LeisteBeim nicht eingetragenen Verein
Habs jetzt schriftlich:
§ 1 Abs. 3. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht vorgesehen.
Geschrieben von Volker LeisteDaher würde ich sicherheitshalber einen förmlichen Austritt aus diesem Zwangsverein

§ 6 der Satzung:
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Ausschluss

d.h. ich kann garnicht austreten?


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)372052
Datum21.11.2006 19:3611458 x gelesen
Geschrieben von Johannes Peter§ 6 der Satzung:
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Ausschluss

d.h. ich kann garnicht austreten?
Du kannst nicht einfach per Vereinssatzung zur Mitgliedschaft verdonnert werden. Insofern ist ein satzungsgemäßes Austreten auch nicht notwendig.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372053
Datum21.11.2006 19:3911478 x gelesen
Geschrieben von Johannes PeterGeschrieben von Peter Schmid
Nochmal: Du bist dieser Vereinigung nicht beigetreten, bist aber, weil du aktives FW-Mitglied bist, quasi per Satzung Zwangsmitglied dieser Vereinigung? Das dürfte rechtlich nicht haltbar sein.


Richtig: Mitglieder sind:
a) alle Angehörigen der aktiven Feuerwehr
b) alle Angehörigen der JF ( haben aber kein Stimmrecht )
c) alle Angehörigen der Altersabteilung
d) sämtliche Personen die aufgrund gesundheitlicher Gründe nichtmehr am aktiven dienst teilnehmen


So steht es geschrieben!


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen372054
Datum21.11.2006 19:4611545 x gelesen
So steht es geschrieben!

Schreiben kann man viel...

Unabhängig davon was da jetzt steht (und das das geändert gehört) ist die Frage jetzt, was du willst. Willst du nun Miglied sein oder nicht?

Wenn ja, solltest du deine Satzungsgemäßen Rechte einforden. Wenn nicht, besteht die Frage ob du eventuell durch schlüssiges Verhalten bereits im Vorfeld eine Mitgliedschaft akzeptiert hast oder nicht. Wenn ja, dann ist es an dir einen Austritt zu verfassen (ist immer möglich), wenn nein, dann ist es zumindest ratsam darauf hinzuweisen, daß man sich nicht als dem Verein zugehörig empfindet und dies auch durch sein Verhalten schlüssig zu dokumentieren.

MkG
Marc


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372056
Datum21.11.2006 19:5211522 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeySchreiben kann man viel...
und für was habe ich dann eine beschlossene Satzung??? ( natürlich mit einer Gegenstimme )
Angeblich ist diese auch von einem Rechtsanwalt geprüft worden...

Geschrieben von Marc DickeyUnabhängig davon was da jetzt steht (und das das geändert gehört) ist die Frage jetzt, was du willst. Willst du nun Miglied sein oder nicht?

Wenn es dementsprechende Änderungen in der Satzung gibt und eine Vereinsarbeit nach dieser Satzung von statten geht, habe ich kein Problem mit einer Mitgliedschaft
Geschrieben von Marc Dickeydurch schlüssiges Verhalten bereits im Vorfeld eine Mitgliedschaft akzeptiert hast oder nicht.
Eher nicht, schlieslich habe ich zuerst gegen einen Verein/ Vereinigung gestimmt ( aufgrund der Sachlage) und auch im Anschluss gegen diese Satzung.


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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern372060
Datum21.11.2006 20:0111586 x gelesen
Dann haben die Jungs das Problem, dass diese Satzung rechtswidrig ist. Es gibt da nämlich so etwas wie das Grundgesetz.... Versammlungsfreiheit wird es dort gennat.

Zwangsmitgliedschaften gibt es nur bei den Steuerzahlen - an den "Verein" muß man spenden ohne eine Chance des Austritts zu haben ;-)


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372061
Datum21.11.2006 20:0311465 x gelesen
Geschrieben von Volker LeisteVersammlungsfreiheit wird es dort gennat.
und das hesit was ???
welcher § ist das den?


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen372062
Datum21.11.2006 20:0411584 x gelesen
und für was habe ich dann eine beschlossene Satzung???

Wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht und du sie durch deinen Beitritt auch anerkennst, dann ist sie für dich auch binded.

Angeblich ist diese auch von einem Rechtsanwalt geprüft worden...

Sicher?

Wenn es dementsprechende Änderungen in der Satzung gibt und eine Vereinsarbeit nach dieser Satzung von statten geht, habe ich kein Problem mit einer Mitgliedschaft

Kannst du mir das Ding mal per Mail zukommen lassen?

Eher nicht, schlieslich habe ich zuerst gegen einen Verein/ Vereinigung gestimmt ( aufgrund der Sachlage) und auch im Anschluss gegen diese Satzung.

Und wie sieht es bezüglich der allgemeinen Mitwirkung bei Vereinstätigkeiten deinerseits aus?

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372064
Datum21.11.2006 20:1111537 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyKannst du mir das Ding mal per Mail zukommen lassen?
hab leider keinen Scanner, kann Sie dir aber abtippen und zukommen lassen
Geschrieben von Marc DickeyUnd wie sieht es bezüglich der allgemeinen Mitwirkung bei Vereinstätigkeiten deinerseits aus?
seither gleich nullGeschrieben von Marc DickeyAngeblich ist diese auch von einem Rechtsanwalt geprüft worden...


Sicher?


Die Nachbarwehr hat im Prinziep die selbe, und diese haben sie prüfen lassen


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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern372076
Datum21.11.2006 21:4911589 x gelesen
Artikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.


(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.



...DAS RECHT.... also nicht die Pflicht einen Verein o.ä. zu gründen und zwangsweise beizutreten...


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio372081
Datum21.11.2006 22:1911585 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Volker LeisteZwangsmitgliedschaften gibt es nur bei den Steuerzahlen - an den "Verein" muß man spenden ohne eine Chance des Austritts zu haben ;-)

Das ist so nicht richtig. Du bist als Arbeitnehmer in Deutschland automatisch in der Berufsgenossenschaft - ob du willst oder nicht. Das gleiche gilt so für alle anderen Sozialversicherungen.
Versuch mal als Firma aus der IHK auszutreten - geht nicht. Das gilt so auch für Handwerker, die alle Pflichtmitglieder in der Handwerkskammer sind sowie viele Freiberufler in den jeweiligen Kammern (Apothekenkammer, Architektenkammer etc.)


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio372082
Datum21.11.2006 22:2511632 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Johannes PeterDie Nachbarwehr hat im Prinziep die selbe, und diese haben sie prüfen lassen

D.h. ihr habt sie nicht prüfen lassen.
Ihr habt einen Verein, der kein eingetragener Verein ist, in dem man automatisch und ohne es zu wollen Mitglied wird und aus dem man nur durch Tod oder Ausschluß wieder raus kann. Das erinnert mich irgendwie an Sippenhaft.
Weil es aber kein e.V. ist, haftet im schlimmsten Fall jedes Vereinsmitglied mit seinem vollen Privatvermögen. Und das ist noch schlimmer.
Und du willst mir ernsthaft erzählen, für sowas gäbe ein Rechtsanwalt sein okay?


MkG,
Christi@n

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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen372083
Datum21.11.2006 22:3311502 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Volker LeisteArtikel 9
[Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.


(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs.2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.



...DAS RECHT.... also nicht die Pflicht einen Verein o.ä. zu gründen und zwangsweise beizutreten...


diese Argumentation ist IMHO recht an den Haaren herbeigezogen - dieser Artikel räumt doch lediglich das Recht ein, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Ein Verein, der nicht eingetragen ist, ist an sich überhaupt nichts rechtsfähig. Es ist nicht erforderlich, eine Norm zu suchen, die solch eine "automatische Mitgliedschaft" untersagt, da es keine gibt, die sie ermöglicht. Wer anderer Meinung ist, sei herzlich eingeladen, eine entsprechende Vorschrift beizubringen.
Natürlich kann man sich trotzdem verpflichten, solch einem nicht eingetragenen Verein beizutreten - ich würde mir das aber sehr gut überlegen, aus verschiedensten Gründen.


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372084
Datum21.11.2006 22:4411615 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierDas erinnert mich irgendwie an Sippenhaft.
Weil es aber kein e.V. ist, haftet im schlimmsten Fall jedes Vereinsmitglied mit seinem vollen Privatvermögen. Und das ist noch schlimmer.

Dafür bräuchte ich halt schon handfeste artikel bzw §!

Geschrieben von Christi@n PannierUnd du willst mir ernsthaft erzählen, für sowas gäbe ein Rechtsanwalt sein okay?

Ich will Dir das nicht erzählen, das war die Info meiner legendären Wehrführung


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio372087
Datum21.11.2006 22:5411458 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Johannes PeterDafür bräuchte ich halt schon handfeste artikel bzw §!

54 BGB


MkG,
Christi@n

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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz372090
Datum21.11.2006 23:0411495 x gelesen
Danke
Hab auch ein nettes Kommentar zum § gefunden


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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland Pfalz372115
Datum22.11.2006 08:1111419 x gelesen
Ich würde deine Wehrführung mal mit der Haftungsfrage konfrontieren.
Wenn jemand hört das er im Schadensfall eventuell mit seinem Privatvermögen haftet wird jeder hellhörig.


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AutorVolk8er 8L., Erlangen / Bayern372298
Datum22.11.2006 18:3811594 x gelesen
Richtig - wußte ich natürlich auch. Hier ging es aber um die "Zwangsmitgliedschaft" in einem nachträglich gegründeten Feuerwehrverein.
Das ist etwas anderes als BG und Sozialversicherung sowie Kammermitgliedschaften.


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz373170
Datum28.11.2006 11:3111672 x gelesen
Hallo zusammen!
Hatte ja den RA des LFV mit der Satzung kontaktiert. Heuet habe ich folgendes Ergebniss von Ihm bekommen:

1.Zwangsmitgliedschaft geht nun absolut nicht ( wie bereits von euch geschrieben )
2. Ein Mitglied hat das recht jederzeit auszutreten ( ebenfalls von euch geschrieben )
3. Es muss ein Aufnahmeantrag zur kameradschaftlichen Vereinigung erfolgen
4. Haftet bei einem nicht e.V. auch die Mitglieder mit Ihrem Privatvermögen
5. Ist das Satzung laut dem RA eine Katastrophe :-)))


Vielen Dank für eure Mithilfe!


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AutorJoha8nne8s P8., Büchelberg / Rheinland Pfalz373172
Datum28.11.2006 11:4411504 x gelesen
Geschrieben von Johannes Peter Ist das Satzung laut dem RA eine Katastrophe

Weist du soll heisen die Satzung


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