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Thema | PA wiederherstellen | 15 Beträge | |||
Rubrik | Atemschutz | ||||
Autor | Sven8 N.8, Gehrden / Niedersachsen | 376146 | |||
Datum | 19.12.2006 17:15 | 10185 x gelesen | |||
Moin, welche Arbeiten sind am PA nach Benutzung durchzuführen bzw.. vorgeschrieben, um ihn wieder einzusetzen? Meine nicht den kurzfristigen Flaschenwechsel im laufenden Einsatz. Bitte ggf.mit schriftlicher Quelle. Gruß Sven | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, Hagen / NRW | 376152 | |||
Datum | 19.12.2006 17:49 | 8774 x gelesen | |||
in der fwdv finde ich nur den Text! Atemschutzgeräte einschließlich der Atemanschlüsse müssen pfleglich behandelt, sorgfältig gewartet und regelmäßig geprüft werden. Nicht einsatzbereite Geräte sind zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Zum Instandhalten der Atemschutzgeräte einschließlich der Atemanschlüsse gehören das Reinigen, Desinfizieren und Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft nach dem Gebrauch sowie die Prüfung durch einen Atemschutzgerätewart nach festgelegten Fristen mit Messund Prüfgeräten. Diese Arbeiten sind entsprechend den Gebrauchsanleitungen der Hersteller durchzuführen. Atemschutzgeräte sind erst dann wieder einsatzbereit, nachdem sie geprüft und freigegeben sind. Atemschutzgeräte und Druckbehälter sind in den dafür vorgesehen Halterungen in den Fahrzeugen zu transportieren. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist auf die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung zu achten. Ich hoffe es konnte dir helfen | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 376158 | |||
Datum | 19.12.2006 18:12 | 8647 x gelesen | |||
Hallo Sven, der PA muß nach Gebrauch gereinigt werden und ist einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Steht so in der vfdb 08/04. Hab sie leider nicht als .pdf, viell. könnte sie jemand als solches in den Threadcontainer stellen. MfG Daniel Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | |||||
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Autor | Math8ias8 Z.8, Rumpenheim / Hessen | 376159 | |||
Datum | 19.12.2006 18:28 | 8673 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Daniel Metzger der PA muß nach Gebrauch gereinigt werden und ist einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. weiterhin gelten natürlich auch die entsprechenden Anleitungen und Anweisungen des jeweiligen Herstellers. mfG Mathias Zimmer #Wie üblich meine persönliche Meinung.# | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 376163 | |||
Datum | 19.12.2006 18:53 | 8644 x gelesen | |||
Hallo Mathias, klar, die Anleitungen und Anweisungen zählen natürlich ebenso! Die lass ich immer irgendwie unter den Tisch fallen. :-) MfG Daniel Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein | 376201 | |||
Datum | 20.12.2006 07:01 | 9067 x gelesen | |||
Hallo Geschrieben von Michael Rasper Atemschutzgeräte und Druckbehälter sind in den dafür vorgesehen Halterungen in den Dazu möchte ich folgendes anfügen: Auszüge aus den Ausnahmeregelungen von den Vorschriften der GGVS Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS*) vom 26. November 1993; Ausnahmeregelung gemäß § 5 GGVS für die Feuerwehren, Polizei, das technische Hilfswerk sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes. Vom 22. Februar 1995 Nr. ID5-3635/4 und 7313d-VII/A 4c-48173/94 Aufgrund des § 5 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl I S. 2022, ber. 1994 S. 904) werden hiermit - die Feuerwehren für innerstaatliche Beförderungen von der Anwendung der Vorschriften der GGVS freigestellt. An Gefäßen mit Gasen dürfen Druckregelgeräte (z. B. Atemschutzgeräte) angeschlossen sein; anstelle der nach GGVS erforderlichen Schutzkappe (Ventilschutzkappe) ist eine sichere Befestigung der Gefäße im Fahrzeug (z. B. mit Spannbändern) oder an einem entsprechenden stabilen Rahmen von Geräten zulässig; die Geräte dürfen auch in entsprechend stabilen Schutzkisten mit Sicherungselementen gegen Verrutschen der Gefäße eingelegt sein. Auszug aus der GUVV zu Transport von Atemschutzflaschen. Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung gibt es keine Einwände gegen den Transport der kompletten Atemschutzgeräte durch den Lehrgangsteilnehmer, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: - Kennzeichnung der Atemluftflaschen (Pressluft) - Ventilsicherung - Ladungssicherung, z. B. Transport in gesicherten Kisten, Befestigung der Flaschen usw. Auszug aus dem Schreiben der VPI Würzburg - Biebelried; AZ BY 6370-000196-04/0 Von den Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wurde am 22.02.95 eine auch heute noch gültige Bekanntmachung im AIIMBl Nr. 7/ 1995 veröffentlicht. Demnach dürfen Feuerwehren Gasflaschen, die das Gefahrgut der Klasse 2 UN 1002, ?Luft, verdichtet (Druckluft)? unter erleichterten Bedingungen transportieren. Bei der Fahrt zu Schulung auch im Privatfahrzeug, wird die sichere Befestigung der Gefäße als erforderliche Maßnahme erwähnt. Die Fixierung kann z. B. durch Niederzurren oder Einklemmen im Kofferraum durch andere Ladungsteile erfolgen. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften sind nicht erforderlich. Quelle: LFV Bayern 01. Mai 2004 MkG Christoph Pries | |||||
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Autor | Voge8l M8., Villingen-Schwennignen / Baden-Württemberg | 376202 | |||
Datum | 20.12.2006 07:16 | 8840 x gelesen | |||
Siehe VFdB 08/04, FwdV7, Herstellerangaben, ... | |||||
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Autor | Oliv8er 8F., Wöllstein / Rheinland-Pfalz | 376257 | |||
Datum | 20.12.2006 13:54 | 8655 x gelesen | |||
Hallo, ich hab eine Frage zum wechseln von Flaschen währrend eines laufendem Einsatzes. Gibt es Umstände unter denen die Flasche einfach so selber durch den AGT gewechselt werden kann oder muss das mittlerweile ein Atemschutzgerätewart machen? Grüße aus der Rheinhessischen Schweiz Oli | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 376259 | |||
Datum | 20.12.2006 14:06 | 8698 x gelesen | |||
Laut meines ATemschutzlehrganges ist das Wechseln von Flaschen eine Standarttätigkeit des AGTs Mit vorweihnachtlichem Gruß Florian | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 376291 | |||
Datum | 20.12.2006 18:07 | 8625 x gelesen | |||
Gleichlautend gibts ein Lehrblatt der LFKS RLP: http://www.lfks-rlp.de/pages/download/ausbildung/ADR-Veroeffentlichung.pdf Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... | |||||
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Autor | Oliv8er 8F., Wöllstein / Rheinland-Pfalz | 376398 | |||
Datum | 21.12.2006 10:58 | 8634 x gelesen | |||
Laut Atemschutzgerätewart in meiner VG darf das wohl nicht mehr gemacht werden von einem AGT. Deswegen auch die Frage hier! Grüße Oli | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 376400 | |||
Datum | 21.12.2006 11:05 | 8705 x gelesen | |||
und wer soll es dann im EInsatz machen ? Oder benutzt Ihr Atemschutzgeräte nur als "Einweg" ? wo steht denn das es kein AGT machen darf ? Mit vorweihnachtlichem Gruß Florian | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 376401 | |||
Datum | 21.12.2006 11:06 | 8589 x gelesen | |||
Hallo Oliver, Geschrieben von Oliver Fried Laut Atemschutzgerätewart in meiner VG darf das wohl nicht mehr gemacht werden von einem AGT. Deswegen auch die Frage hier! Hat dein AGW auch Gründe genannt, warum das AGTs nicht mehr machen "dürfen"? Wäre mir sehr neu. MfG Daniel Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8D., Budenheim / Rheinland-Pfalz | 376781 | |||
Datum | 23.12.2006 18:19 | 8565 x gelesen | |||
Hallo Florian, Geschrieben von Florian Besch wo steht denn das es kein AGT machen darf ? Das kannst du in einer internen Dienstanweisung klar vorschreiben. Bei uns gabs vor Jahren auch mal den Fall, dass neue, geprüfte LAs an die Einsatzstelle sollten, weil das Gerät den Benutzer wechselte. Sowas würde ich als AGW nicht mehr akzeptieren, obwohl der Wechsel technisch eigentlich nicht aufwendig ist. Ein Flaschenwechsel sollte jeder AGT können und es sollte jährlich geübt werden, schließlich führen wir auf den Fahrzeugen extra Flaschen mit. Frohe Weihnachten Christian | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Weissach / BaWü | 376783 | |||
Datum | 23.12.2006 18:38 | 8601 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver FriedHallo, Das wäre doch strategischer Blödsinn. Dann sind meine Geräte alle einmal gebraucht und ich muss irgendwelche Einheiten nachfordern, nur um neue Geräte zu erhalten, weil halt zufällig gerade kein AGW beim Einsatz dabei ist? Wir wechseln die Flaschen nach jeder Übung und nach jedem Einsatz selbstständig. Gruß Alex Meine ganz persönliche Meinung!! Wer sie auch haben will kann sie mieten, für nur 4,50? im Monat. :D | |||||
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