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ThemaPA wiederherstellen15 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorSven8 N.8, Gehrden / Niedersachsen376146
Datum19.12.2006 17:1510185 x gelesen
Moin,
welche Arbeiten sind am PA nach Benutzung durchzuführen bzw.. vorgeschrieben, um ihn wieder einzusetzen? Meine nicht den kurzfristigen Flaschenwechsel im laufenden Einsatz. Bitte ggf.mit schriftlicher Quelle.

Gruß Sven


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AutorMich8ael8 R.8, Hagen / NRW376152
Datum19.12.2006 17:498774 x gelesen
in der fwdv finde ich nur den Text!


Atemschutzgeräte einschließlich der Atemanschlüsse müssen pfleglich behandelt, sorgfältig
gewartet und regelmäßig geprüft werden.
Nicht einsatzbereite Geräte sind zu kennzeichnen und getrennt zu lagern.
Zum Instandhalten der Atemschutzgeräte einschließlich der Atemanschlüsse gehören das
Reinigen, Desinfizieren und Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft nach dem Gebrauch
sowie die Prüfung durch einen Atemschutzgerätewart nach festgelegten Fristen mit Messund
Prüfgeräten. Diese Arbeiten sind entsprechend den Gebrauchsanleitungen der Hersteller
durchzuführen. Atemschutzgeräte sind erst dann wieder einsatzbereit, nachdem sie geprüft
und freigegeben sind.
Atemschutzgeräte und Druckbehälter sind in den dafür vorgesehen Halterungen in den
Fahrzeugen zu transportieren. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und
Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder
Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist auf die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung
zu achten.


Ich hoffe es konnte dir helfen


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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz376158
Datum19.12.2006 18:128647 x gelesen
Hallo Sven,

der PA muß nach Gebrauch gereinigt werden und ist einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.
Steht so in der vfdb 08/04. Hab sie leider nicht als .pdf, viell. könnte sie jemand als solches in den Threadcontainer stellen.


MfG
Daniel

Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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AutorMath8ias8 Z.8, Rumpenheim / Hessen376159
Datum19.12.2006 18:288673 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Daniel Metzgerder PA muß nach Gebrauch gereinigt werden und ist einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.
Steht so in der vfdb 08/04. Hab sie leider nicht als .pdf, viell. könnte sie jemand als solches in den Threadcontainer stellen.


weiterhin gelten natürlich auch die entsprechenden Anleitungen und Anweisungen des jeweiligen Herstellers.


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz376163
Datum19.12.2006 18:538644 x gelesen
Hallo Mathias,

klar, die Anleitungen und Anweisungen zählen natürlich ebenso! Die lass ich immer irgendwie unter den Tisch fallen. :-)


MfG
Daniel

Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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AutorChri8sto8ph 8P., Kiel / Schleswig Holstein376201
Datum20.12.2006 07:019067 x gelesen
Hallo
Geschrieben von Michael RasperAtemschutzgeräte und Druckbehälter sind in den dafür vorgesehen Halterungen in den
Fahrzeugen zu transportieren. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und
Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern oder
Transportkisten transportiert werden. Außerdem ist auf die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung
zu achten.

Dazu möchte ich folgendes anfügen:

Auszüge aus den Ausnahmeregelungen von den Vorschriften der GGVS
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS*) vom 26. November 1993; Ausnahmeregelung gemäß § 5 GGVS für die Feuerwehren, Polizei, das technische Hilfswerk sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.
Vom 22. Februar 1995 Nr. ID5-3635/4 und 7313d-VII/A 4c-48173/94

Aufgrund des § 5 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl I S. 2022, ber. 1994 S. 904) werden hiermit - die Feuerwehren für innerstaatliche Beförderungen von der Anwendung der Vorschriften der GGVS freigestellt.

An Gefäßen mit Gasen dürfen Druckregelgeräte (z. B. Atemschutzgeräte) angeschlossen sein; anstelle der nach GGVS erforderlichen Schutzkappe (Ventilschutzkappe) ist eine sichere Befestigung der Gefäße im Fahrzeug (z. B. mit Spannbändern) oder an einem entsprechenden stabilen Rahmen von Geräten zulässig; die Geräte dürfen auch in entsprechend stabilen Schutzkisten mit Sicherungselementen gegen Verrutschen der Gefäße eingelegt sein.

Auszug aus der GUVV zu Transport von Atemschutzflaschen.
Aus der Sicht des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung gibt es keine Einwände gegen den Transport der kompletten Atemschutzgeräte durch den Lehrgangsteilnehmer, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Kennzeichnung der Atemluftflaschen (Pressluft)
- Ventilsicherung
- Ladungssicherung, z. B. Transport in gesicherten Kisten, Befestigung der Flaschen usw.

Auszug aus dem Schreiben der VPI Würzburg - Biebelried; AZ BY 6370-000196-04/0
Von den Staatsministerien des Innern und für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wurde am 22.02.95 eine auch heute noch gültige Bekanntmachung im AIIMBl Nr. 7/ 1995 veröffentlicht. Demnach dürfen Feuerwehren Gasflaschen, die das Gefahrgut der Klasse 2 UN 1002, ?Luft, verdichtet (Druckluft)? unter erleichterten Bedingungen transportieren.

Bei der Fahrt zu Schulung auch im Privatfahrzeug, wird die sichere Befestigung der Gefäße als erforderliche Maßnahme erwähnt. Die Fixierung kann z. B. durch Niederzurren oder Einklemmen im Kofferraum durch andere Ladungsteile erfolgen. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften sind nicht erforderlich.
Quelle: LFV Bayern 01. Mai 2004

MkG
Christoph Pries


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AutorVoge8l M8., Villingen-Schwennignen / Baden-Württemberg376202
Datum20.12.2006 07:168840 x gelesen
Siehe VFdB 08/04, FwdV7, Herstellerangaben, ...


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AutorOliv8er 8F., Wöllstein / Rheinland-Pfalz376257
Datum20.12.2006 13:548655 x gelesen
Hallo,

ich hab eine Frage zum wechseln von Flaschen währrend eines laufendem Einsatzes. Gibt es Umstände unter denen die Flasche einfach so selber durch den AGT gewechselt werden kann oder muss das mittlerweile ein Atemschutzgerätewart machen?

Grüße aus der Rheinhessischen Schweiz
Oli


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar376259
Datum20.12.2006 14:068698 x gelesen
Laut meines ATemschutzlehrganges ist das Wechseln von Flaschen eine Standarttätigkeit des AGTs


Mit vorweihnachtlichem Gruß

Florian

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)376291
Datum20.12.2006 18:078625 x gelesen
Gleichlautend gibts ein Lehrblatt der LFKS RLP: http://www.lfks-rlp.de/pages/download/ausbildung/ADR-Veroeffentlichung.pdf


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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AutorOliv8er 8F., Wöllstein / Rheinland-Pfalz376398
Datum21.12.2006 10:588634 x gelesen
Laut Atemschutzgerätewart in meiner VG darf das wohl nicht mehr gemacht werden von einem AGT. Deswegen auch die Frage hier!

Grüße
Oli


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar376400
Datum21.12.2006 11:058705 x gelesen
und wer soll es dann im EInsatz machen ?

Oder benutzt Ihr Atemschutzgeräte nur als "Einweg" ?

wo steht denn das es kein AGT machen darf ?


Mit vorweihnachtlichem Gruß

Florian

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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz376401
Datum21.12.2006 11:068589 x gelesen
Hallo Oliver,

Geschrieben von Oliver FriedLaut Atemschutzgerätewart in meiner VG darf das wohl nicht mehr gemacht werden von einem AGT. Deswegen auch die Frage hier!
Hat dein AGW auch Gründe genannt, warum das AGTs nicht mehr machen "dürfen"? Wäre mir sehr neu.


MfG
Daniel

Art. 5,1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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AutorChri8sti8an 8D., Budenheim / Rheinland-Pfalz376781
Datum23.12.2006 18:198565 x gelesen
Hallo Florian,

Geschrieben von Florian Beschwo steht denn das es kein AGT machen darf ?

Das kannst du in einer internen Dienstanweisung klar vorschreiben. Bei uns gabs vor Jahren auch mal den Fall, dass neue, geprüfte LAs an die Einsatzstelle sollten, weil das Gerät den Benutzer wechselte. Sowas würde ich als AGW nicht mehr akzeptieren, obwohl der Wechsel technisch eigentlich nicht aufwendig ist.

Ein Flaschenwechsel sollte jeder AGT können und es sollte jährlich geübt werden, schließlich führen wir auf den Fahrzeugen extra Flaschen mit.

Frohe Weihnachten
Christian


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AutorAlex8and8er 8H., Weissach / BaWü376783
Datum23.12.2006 18:388601 x gelesen
Geschrieben von Oliver FriedHallo,

ich hab eine Frage zum wechseln von Flaschen währrend eines laufendem Einsatzes. Gibt es Umstände unter denen die Flasche einfach so selber durch den AGT gewechselt werden kann oder muss das mittlerweile ein Atemschutzgerätewart machen?


Das wäre doch strategischer Blödsinn. Dann sind meine Geräte alle einmal gebraucht und ich muss irgendwelche Einheiten nachfordern, nur um neue Geräte zu erhalten, weil halt zufällig gerade kein AGW beim Einsatz dabei ist? Wir wechseln die Flaschen nach jeder Übung und nach jedem Einsatz selbstständig.

Gruß Alex


Meine ganz persönliche Meinung!! Wer sie auch haben will kann sie mieten, für nur 4,50? im Monat. :D

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