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ThemaNotausgang - Wieviel Freiraum muß davor sein?12 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorMich8ael8 G.8, Pinneberg / Schleswig-Holstein389958
Datum07.03.2007 13:2011787 x gelesen
Hallo!

Kann mir jemand sagen, wie groß der Freiraum vor einem Notausgang sein muß?

Hintergrund:
In einem Bekleidungsgeschäft ist eine als Notausgang deklarierte Doppeltür zur Hälfte durch einen Kleiderständer versperrt.

Gruß
Michael


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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen390017
Datum07.03.2007 16:509203 x gelesen
Tach
Hessische Bauordnung § 32
(2) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
Hessische Bauordnung § 34
(5) 1Öffnungen, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.

Also, genaueres hab ich jetzt auf die schnelle auch nich gefunden, aber allein vom gesunden Menschenverstand ist es doch eigentlich logisch, einen Notausgang nicht mit irgendwas zu verstellen, oder?

Gruß
Flo


Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!!

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW390019
Datum07.03.2007 16:599657 x gelesen
Geschrieben von Michael GudjonsIn einem Bekleidungsgeschäft ist eine als Notausgang deklarierte Doppeltür zur Hälfte durch einen Kleiderständer versperrt.


Verkaufsstättenverordnung S-H, anzuwenden bei Ladengeschäften ab 2000 m²:

§ 15 Türen in Rettungswegen

(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von Hand geöffnet werden und von einer Brandmeldeanlage freigeschaltet werden können, falls diese vorhanden sein muß.

---Soweit wäre die Anforderung eindeutig darzustellen, wenn das Objekt groß genug ist.---

Arbeitsstättenverordnung §4: (4) 1Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.


Anhang zur Arbeitstättenverordnung:

2.3
Fluchtwege und Notausgänge

(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen


9(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

a)
sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b)
in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

10Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. 11In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig.


Gruß, (Jo)sef Mäschle.
--------------------------
Führung.
Koordinierung und Zusammenfassung aller Kräfte und Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles.

Lexikon Brandschutz, Staatsverlag der DDR, Berlin 1986

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW390020
Datum07.03.2007 17:019085 x gelesen
Geschrieben von Florian Schultheis5) 1Öffnungen, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.


Fenster ;-)


Gruß, (Jo)sef Mäschle.
--------------------------
Führung.
Koordinierung und Zusammenfassung aller Kräfte und Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles.

Lexikon Brandschutz, Staatsverlag der DDR, Berlin 1986

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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen390033
Datum07.03.2007 18:218852 x gelesen
Merci, daß da Fenster gemeint sind steht aber so explizit auch wieder nich drin... ;-))


Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!!

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AutorMich8ael8 G.8, Pinneberg / Schleswig-Holstein397209
Datum13.04.2007 15:549010 x gelesen
Ich hab jetzt mal ein Bild vom entsprechenden Notausgang gemacht.




Ist der Platz davor ausreichend oder nicht?
Die rechte Hälfte der Doppeltür ist komplett durch den Kleidungsständer versperrt.


Alles wird gut! (meistens)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)397225
Datum13.04.2007 16:549000 x gelesen
Geht die Tür nach außen auf?


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorMich8ael8 G.8, Pinneberg / Schleswig-Holstein397226
Datum13.04.2007 16:558801 x gelesen
Ja, die geht nach außen auf.


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)397227
Datum13.04.2007 17:008907 x gelesen
Was mir grade noch auffällt: Ist das grüne Schildchen rechts neben der Tür der Hinweis auf den Fluchtweg? Besonders auffallend ist es da nicht...


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorAlex8 L.8, Schweich / RLP397228
Datum13.04.2007 17:058932 x gelesen
Da ich bis heute auch noch keine Angaben dazu gefunden habe, beschreibe ich es in unserer Brandschutzordnung (grösseres Warenhaus) so:
"Der (Flucht-) Weg muss so breit komplett frei sein, wie die Tür breit ist, zu der er führt.

Damit gibt es in der Praxis keine Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten und keine Diskussionen über Maße. Es gibt ja auch einflügelige Notausgangstüren.


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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397230
Datum13.04.2007 17:099008 x gelesen
Hallo Alex,

da hast Du vollkommen recht. Steht auch so in allen Bauordnungen aller Länder drin. Es würde ja auch keinen Sinn machen, wenn die Fluchtür bzw. -öffnung doppelt so breit ist wie der zu ihr führende Fluchtweg.

Es gilt die Faustregel: Fluchtwegbreite = mind. Fluchtöffnung


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorMich8ael8 G.8, Pinneberg / Schleswig-Holstein397252
Datum13.04.2007 18:198851 x gelesen
Dann werde ich die Firma dort nochmal anmailen und abwarten, was die dazu sagen.


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