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ThemaSicherheitsheittrupp15 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorMeik8 Z.8, Lehrte / Niedersachsen391910
Datum19.03.2007 07:409626 x gelesen
Hallo zusammen,

wie seht Ihr die neue "geänderte" DV 7.

Darf auf ein Sicherheitstrupp bei Menschenrettung verzichtet werden ?

Viele Grüße

Meik


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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW391914
Datum19.03.2007 08:208382 x gelesen
Fall 1- Nicht vorherzusehender Ausfall:

FW rückt mit einem LF 16 an, weitere Fahrzeuge mit AS treffen durch räumliche Faktoren wesentlich später, definieren wir zur Vereinfachung 15 Minuten, ein.

Ein PA des Sicherheitstrupps ist bei der Kurzprobe defekt und kann nicht eingesetzt werden, folglich kein Sicherheitstrupp vorhanden. Menschenrettung (!) ist IMO unter diesen Umständen legitim und erforderlich, wenn Bewußtlosigkeitsgrenze und / oder Reanimationsgrenze im Zeitfenster vor dem Eintreffen eines weiteren AS-Trupps liegen.

So ist diese Ausnahme IMHO gemeint.

Fall 2-Regelmäßiger Engpass

Da Wehr A regelmäßig nur zwei AGT aufbieten kann, wird der Sicherheitstrupp von der 3-6 Minuten später eintreffenden Nachbarwehr B gestellt. Das ist dann eindeutig nicht im Sinne des Erfinders, der Modebegriff lautet Organisationsverschulden.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorMeik8 Z.8, Lehrte / Niedersachsen391916
Datum19.03.2007 08:248363 x gelesen
Hi Jo,

was ist mit Ausnahme IMHO gemeint ?

Rein nach DV 7 gibt es kein Vorgehen ohne SH Trupp, oder wie siehst Du / Ihr das ?

Viele Grüße

meik


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen391919
Datum19.03.2007 08:398332 x gelesen
was ist mit Ausnahme IMHO gemeint ?

Das kannst du mit "meiner unmaßgeblichen/bescheidenen Meinung nach" übersetzen.

MkG
Marc


190732MAR07Z-73-ASD-XWU

JWOM DVJV ETHY HACX WHYH IAXO YBGP SCMW EMZN YEDM CIXF HGCU WKRI RLGV VTRB ECIF GDNI WNET U

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW391920
Datum19.03.2007 08:468471 x gelesen
Geschrieben von Meik ZiesenißRein nach DV 7 gibt es kein Vorgehen ohne SH Trupp, oder wie siehst Du / Ihr das ?

Richtig, so steht es dort drin.

Geschrieben von Meik Ziesenißwas ist mit Ausnahme IMHO gemeint ?

Es steht aber woanders etwas drin, mit dem immer wieder einzelne versuchen, von vorne herein jeglichen Schwachsinn unter dem Konzept der Menschenrettung zu ermöglichen:

GUV_ V C 53 "UVV Feuerwehren":

§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im
Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Be-
stimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Auf diesen Text bezog ich mich mit "Ausnahme", bzw. deshalb habe ich die beiden Fälle konstruiert.

Des weiteren siehe hier: Usenet-Abkürzungen.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg391921
Datum19.03.2007 08:518349 x gelesen
hallo,

Geschrieben von GUV_ V C 53 "UVV Feuerwehren":

§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.


ok - ist damit aber auch eine Abweichung von der FwDV 7 abgedeckt?

die FwDV 7 ist ja keine "Bestimmung der Unfallverhütungsvorschrift" ;-)

konkret gefragt:

Ist irgendwo bzw. irgendwie eine mögiche Abweichung von der FwDV 7 bei Menschenrettung sanktioniert?


MkG Jürgen Mayer

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AutorMeik8 Z.8, Lehrte / Niedersachsen391922
Datum19.03.2007 08:568273 x gelesen
Jo, danke !

Das mit den USENET Abk. kannte ich noch gar nicht... Respekt...

Ich benutze schon viele Abkürzungen... aber dort... !!!

Viele Grüße

Meik


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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW391923
Datum19.03.2007 09:438362 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerok - ist damit aber auch eine Abweichung von der FwDV 7 abgedeckt?

die FwDV 7 ist ja keine "Bestimmung der Unfallverhütungsvorschrift" ;-)


Arrrgh- Ich hätte gern zwei kleine, spitze und eine flachen und eine Tüte Kies...

Das Problem ist immer wieder auch, wer sich welche Macht geben möchte ;-)

Definieren wir doch mal der Einfachheit halber die FwDVen als Durchführungsanweisungen für den Feuerwehrdienst, die die anerkannten Regeln der Technik (Nicht: Stand der Technik) wiedergeben sollen. Inhaltlich analysiert sind die Texte eine Mischung aus Qualitätsmanagement und Sicherheitsregeln.

Und da ich nun schon mal mit Stand der Technik und anerkannten Regeln der Technik begonnen habe: Ich darf natürlich immer auch bessere und sichere Maßnahmen anwenden, insofern sind Abweichungen (nach oben) grundsätzlich zulässig.

Abweichungen nach unten: Im Schadensfall könnte man mich als Einsatzleiter belangen, wenn ich diese ohne triftigen Grund angeordnet habe. Dann wäre allerdings noch nachzuweisen, daß meine Entscheidung vor Ort auf der Basis der zur Verfügung stehenden Informationen und des Zeitrahmens nicht die beste war. Und dann steht allerdings immer noch die Gemeinde zunächst vor mir, da ich ja inderen Auftrag tätig geworden bin.

Die Träger der jeweiligen Unfallversicherungen sind darüber hinaus durchaus der Meinung, daß die UVV und die FwDV etwas miteinander zu tun haben, da die FwDVen ja laut FUK die vorweggenommene Gefährdungsanalyse nach Arbeitsschutzgesetz beinhalten.

Danach könnte ich per Zirkelschluß argumentieren, daß die Ausnahme Menschenrettung auch die FwDV außer Kraft setzt.

Wenn ich aber dann noch die UVV als nicht zu unterschreitenden Mindeststandard definiere, der trotzdem jederzeit durch den o.g. Passus aufgehoben werden kann, die FwDV wie oben als anerkannte Regeln der Technik, dann wird klar daß von der Hierarchie her die UVV "sticht".

Interessant wird die Sache, wenn Du mal die FwDV 500 durchgehst und feststellst, daß du einige Vorgaben in der Praxis einfach nicht Anwenden kannst:

...Bei Verdacht auf Einsatz von Kampfstoffen höchste PSA-Schutzstufe (Bei welchen unklaren Sysmtomen kann ich das ausschließen)

...Wenn nicht bei jedem VU mit blutendem Verletzen die Dekon Stufe 3 aufgebeut wird, obwohl ich nicht ausschließen kann, daß einer der Patienten AIDS hat

Trotzdem ist mir noch nicht zu Ohren gekommen, daß wegen dieser Verstöße gegen die FwDV Einsatzleiter regelmäßig verhaftet und verurteilt werden ;-)


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorAlex8 L.8, Schweich / RLP393548
Datum28.03.2007 15:528332 x gelesen
Stellungnahme der Unfallkasse RLP


Ausbildung, Übung & Einsatz
Abweichung von UVV bei Menschenrettung

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) ?Feuerwehren? dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren von den Feuerwehrangehörigen (versicherte Personen) abzuwehren.
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren gegenüber Dritten sind hier nicht geregelt.

Nach § 17 (1) Satz 2 dieser Vorschrift kann im Einzelfall bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Hier ist der Einzelfall eines ?rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandes? gemeint. Nach Abwägung aller erkennbaren Risiken und der gebotenen Möglichkeiten darf nur dann von den Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden, wenn dies für die Rettung von Menschenleben nötig ist.

Die Regelung dient also in erster Linie den Einsatzleitern, konsequent vor dem Hintergrund einer entsprechenden Lage notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bei denen wegen einer Menschenrettung ein unkonventionelles Vorgehen erforderlich ist.
Solange eine Abwägung zwischen erkennbaren Risiken für die Einsatzkräfte und gebotenen Möglichkeiten gegeben ist, also der Grundsatz: ?Eigenschutz geht vor Fremdschutz? im wesentlichen beachtet wird, werden auch die Schutzziele der UVV ?Feuerwehren? erfüllt.

Abweichungen von den Vorschriften bei Organisation und Ausrüstung unter Hinweis auf die hier behandelte Klausel sind hingegen nicht zulässig.

Unfallkasse RLPnull


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AutorTors8ten8 M.8, Obertshausen / Hessen393554
Datum28.03.2007 16:498210 x gelesen
Wobei noch die Frage käme in welcher Form das jeweilige Bundesland die DV 7 veröffentlich hat. Per Erlaß somit in Richtung Gesetz zu sehen oder per Rundschreiben. Soll es ja in unserer schönen föderalistischen Republik alles geben.

Gruß Torsten


Dieser Beitrag gibt meine persönliche Meinung wieder.
Das heiß ich "schreibe" hier in meinem Namen und nicht für die Feuerwehr in der ich tätig bin.

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW393556
Datum28.03.2007 16:518383 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Alex LoskyllStellungnahme der Unfallkasse RLP

Du sprichst von der UVV und das ist ok. Aber dies deckt nicht die FwDV7 ab, in der ist nämlich eine Ausnahme nicht erwähnt!


Gruß,
Christian Rieke

***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen393575
Datum28.03.2007 19:068348 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian RiekeAber dies deckt nicht die FwDV7 ab, in der ist nämlich eine Ausnahme nicht erwähnt!
... aber trotzdem legitim und im Einzelfall auch durchaus geboten.

Wir haben es intern klar geregelt:
Zwei PA-Trupps (1 Staffel) vor Ort --> Verzicht auf Sicherheitstrupp nur, wenn Rettung sonst nicht möglich.
Mehr als zwei PA-Trupps vor Ort --> immer Sicherheitstrupp.

Das macht die Sache für den Einsatzleiter relativ leicht, er muss nur noch das Kriterium "Rettung sonst nicht möglich" beurteilen.


Gruß
Markus

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AutorMart8in 8S., Gifhorn / Niedersachsen393577
Datum28.03.2007 19:138296 x gelesen
Aber auf Stellungnahmen der FUK wird doch auch gehört, solange sich für die Träger des Feuerschutzes Vorteile ergeben. Siehe Schutzbekleidung.... Da können auch Vorschriften was anderes vorgeben.
Im Fall des Rettungstrupps ist es meiner Meinung nach aber sehr stark lageabhängig.
Gruß Martin


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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW393624
Datum29.03.2007 00:068398 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Markus Groß... aber trotzdem legitim und im Einzelfall auch durchaus geboten.

Will ich auch nicht abstreiten, aber im Schriftsatz der FwDV7 ist das Thema halt nicht behandelt.

Geschrieben von Markus GroßWir haben es intern klar geregelt:
Zwei PA-Trupps (1 Staffel) vor Ort --> Verzicht auf Sicherheitstrupp nur, wenn Rettung sonst nicht möglich.
Mehr als zwei PA-Trupps vor Ort --> immer Sicherheitstrupp.


Gefällt mir. Verkleinert die Grauzone für den EL auf alle Fälle.


Gruß,
Christian Rieke

***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorAxel8 S.8, Remscheid / NRW393688
Datum29.03.2007 11:308308 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Christian Rieke
Will ich auch nicht abstreiten, aber im Schriftsatz der FwDV7 ist das Thema halt nicht behandelt.

Doch, ist es. Im Anhang 2, der ja unbestritten zur FwDV7 gehört, wird die UVV-Feu in Auszügen zitiert. Unteranderem auch § 17 (1).

Tschökes,
Axel Solanka.


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