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ThemaBlaulicht beim Maibaum holen79 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397121
Datum13.04.2007 13:0322174 x gelesen
Hallo Kameraden,

mich würde einmal Eure Meinung bezügl. folgender Problematik interessieren, da jetzt diese Zeit bald wieder kommt.
Die Freiwillige Feuerwehr als Verein stellt ja in ein paar Wochen wieder einen Maibaum auf. Beim Abholen dieses Teils aus dem Wald haben wir den Fahrzeugtross immer vorneweg und hinterher mit blauem Blinklicht (selbstverständlich ohne Einsatzhorn) abgesichert.
Nun behauptet aber ein Fahrschullehrer, das sei rechtlich nicht zulässig.
Wie seht ihr das?

Ich gehe immer davon aus: Lieber einmal zuviel warnen als einmal zu wenig. Und in der StVO steht ja auch ausdrücklich nicht, dass man das Blaulicht nicht zu diesem Zweck verwenden darf, oder liegen ich da falsch?

Bin schon mal gespannt auf Eure Antworten.


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar397123
Datum13.04.2007 13:0719772 x gelesen
Geschrieben von Marco HeineDie Freiwillige Feuerwehr als Verein

hat keine eigenen Fahrzeuge, die gehören der Gemeinde ...

Geschrieben von Marco HeineUnd in der StVO steht ja auch ausdrücklich nicht, dass man das Blaulicht nicht zu diesem Zweck verwenden darf,

Steht in der STvZo das es erlaubt ist ?

Wenn dann müsst ihr die Polizei fragen ob die Absichern ....


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertrigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397124
Datum13.04.2007 13:0819847 x gelesen
Hallo Florian,

ja toll, Antwort unserer Pol-Kollegen kann ich Dir jetzt schon sagen: "Macht's es halt selber!"


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397126
Datum13.04.2007 13:0919805 x gelesen
Hallo Florian,

noch eine Frage: Was hat die StVZO damit zu tun?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar397127
Datum13.04.2007 13:1119750 x gelesen
STVO, sorry mein Fehler

dann sagt ihr der Polizei:

Wir sind dafür im Gegensatz zu euch nicht befugt. Wir haben keine Fahrzeuge, so als Verein.


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
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Scharnhorst

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397128
Datum13.04.2007 13:1319809 x gelesen
Hallo Florian,

das könnte man doch rechtlich aber auch so sehen:
Feuerwehr als Verein fordert "Amtshilfe" von der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung.

So wird's ja bisher mit allen Verkehrslenkungen u.ä. zu kirchlichen Festen, von anderen Vereinen usw. betrieben!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar397130
Datum13.04.2007 13:1819958 x gelesen
Geschrieben von Marco HeineFeuerwehr als Verein fordert "Amtshilfe" von der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung.

So wird's ja bisher mit allen Verkehrslenkungen u.ä. zu kirchlichen Festen, von anderen Vereinen usw. betrieben!


Und wenn das immer schon Falsch war ?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
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Scharnhorst

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg397131
Datum13.04.2007 13:2019754 x gelesen
Moin!

Während meinem Zugführerdasein hatte ich auch die ein oder andere Kolonnenfahrt mit KrKws.
Erstes und letztes Fahrzeug (zusätzlich zur Beflaggung ggf.) Hatten da dann Blaulicht und Warnblinker (bis auf beim Abbiegen) an. Was sagt mir denn das Blaulicht? Ich mache den Verkehr auf besondere Verkehrs- oder Gefahrensituationen Aufmerksam.
Also sehe ich keinen Grund wieso ihr da nicht als Kolonne Blaulicht einschalten dürftet.

Geschrieben von §38 StVo

Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen,
bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von
geschlossenen Verbänden verwendet werden.


JEtzt musst du nurnoch kucken was ein geschlossener Verband ist (und ohne weiter zu googeln würd ich sagen, sobald du als solcher mit mehr als einem Fahrzeug zu erkennen bist), und die Sache passt.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397132
Datum13.04.2007 13:2219764 x gelesen
Hallo Florian,

kann wohl kaum sein, sonst würde das Bayerische Feuerwehrgesetz unter Art. 4.5 nicht ausdrücklich die Möglichkeit solcher "freiwilliger Dienste" einräumen!?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar397133
Datum13.04.2007 13:2419727 x gelesen
Ich kann hier keinen Artikel 4.5 finden..

Auch die Worte Maibaum und Verkehrslenkung kamen nicht vor ..


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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Scharnhorst

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AutorLoth8ar 8L., Nettetal / Nrw397134
Datum13.04.2007 13:2719746 x gelesen
Ich sehe da kein Problem auf nem land bzw in dörfern ist das halt so !!

aber seit wann ist eine Feuerwehr ein Verein ??


Alle aussagen sind ganz alleine meine Meinung

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397135
Datum13.04.2007 13:2819715 x gelesen
Hallo Florian,

sorry, steht natürlich in der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG, Nr. 4.5, nicht direkt im BayFwG selbst. Außerdem gibt's dann auch noch die Ausführungsbestimmungen zum BayFwG, die AVBayFwG.


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg397136
Datum13.04.2007 13:2919717 x gelesen
Ist sie nicht. Aber es kann ja duchraus "Feuerwehrvereine" geben.

Und die Sache mit dem Blaulicht hat auch nichts mit "Auf dem Land" zu tun.
WEnn ich eine Kolonnenfahrt mache, darf ich es schlichtweg so benutzen. Und es steht nirgendwo
"Bei Kolonnenfahrten ist es untersagt, einen Maibaum in der Mitte der Kolonne mitzuführen"


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar397137
Datum13.04.2007 13:2919744 x gelesen
Geschrieben von Lothar Linkner Ich sehe da kein Problem auf nem land bzw in dörfern ist das halt so !!


Die Frage Lautet : Ist das so zulässig ...

In Bayern (hab ich gelernt) gibt es die Feuerwehr im organisatorischen Sinne durch die Gemeinde und den Verein Feuerwehr der für das kulturelle Zuständig ist und das Personal stellt ..


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397138
Datum13.04.2007 13:3019718 x gelesen
Hallo,

in der StVO ist klar geregelt, wann blaues Blinklicht verwendet werden darf und wann nicht. Ob man das als "Begleitung von Fahrzeugen" oder gar als "geschlossenen Verband" im Rahmen der StVO betrachten kann, mag ich mal bezweifeln. Vielmehr muss man sich hier fragen, ob beim Transport des Baumes nicht ganz andere Vorschriften zur Anwendung kommen müssen. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob vorgegebene Größen- und Gewichtsbeschränkungen der StVZO mittels Ausnahmegenehmigung übertreten werden dürfen und das eigentliche Transportfahrzeug in dem Rahmen eine Absicherung braucht (gelbe RKL, Begleitfahrzeug, Polizeibegleitung). Im Prinzip ist das wie jeder andere übergroße Transport bzw. Schwertransport zu handhaben. Ich wüßte nicht, was die Feuerwehr als Feuerwehr dabei zu tun hat.

Gruß,
Michael


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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397139
Datum13.04.2007 13:3119716 x gelesen
Und wichtig: Finanziell die Feuerwehr mit unterstützt durch seine Tätigkeiten!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg397140
Datum13.04.2007 13:3119695 x gelesen
Geschrieben von Florian Besch
durch die Gemeinde und den Verein Feuerwehr der für das kulturelle Zuständig ist und das Personal stellt

Hier ging es ja aber nicht darum ob der Verein die Autos benutzen darf oder nicht. Oder hab ich mich verlesen? Das darf Marco&Co dann ja ggf. mit der Gemeinde ausmachen :)


Gruß,

Jens

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Feuerwehr Wernau

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW397141
Datum13.04.2007 13:3219733 x gelesen
Hallo,

in Bayern ist das so. Die FF als gemeindliche Einrichtung besteht aus dem Kommandanten, den Fahrzeugen und dem Gerätehaus. Die Mannschaft wird vom Feuerwehrverein gestellt.

Zu den anderen Dingen erlaubt oder nicht?
Früher galt mal die Devise: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Das hat sich anscheinend geändert, hier sind öfters Diskusionen nach dem Motto:
Wo steht dass ich das machen darf.

Maybaumaufstellen ist Brauchtum. Auch die FF darf da tätig werden und einen Zug absichern.

Gruß

Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397142
Datum13.04.2007 13:3319748 x gelesen
Hallo Michael,

1. um Papierkrieg zu vermeiden und extra Polizeibegleitung anzufordern, die dann sowieso das ganze auf die FW abwälzen

2. um überhaupt abzusichern. Tut man dies nicht, und passiert was, heißt's hinterher mit Sicherheit: "Ja, warum habt ihr denn nicht abgesichert?" ....


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397143
Datum13.04.2007 13:3519753 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jens FischerWEnn ich eine Kolonnenfahrt mache, darf ich es schlichtweg so benutzen. Und es steht nirgendwo
"Bei Kolonnenfahrten ist es untersagt, einen Maibaum in der Mitte der Kolonne mitzuführen"


Wenn du das anwenden willst, brauchst du aber auch eine Genehmigung. Du kennst §29 (2) der StVO? §29 (3) kannst du beim Maibaum dann auch noch mit anwenden...

Gilt auch für dei Feuerwehr, wenn sie nicht wie im Einsatzfalle gerade mal von der StVO befreit ist.

Gruß,
Michael


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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397144
Datum13.04.2007 13:3519811 x gelesen
Hallo Jens

Richtig, und Bürgermeister (selbst Mitglied in der FF) ordnet das so an, dass abzusichern ist. Derselbe hat übrigens jüngst auch festgelegt, dass bei allen Sonnwendfeuern im Gemeindebereich die Feuerwehr eine Sicherheitswache zu stellen HAT!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg397145
Datum13.04.2007 13:3619647 x gelesen
Geschrieben von Michael Weyrich
"Begleitung von Fahrzeugen" oder gar als "geschlossenen Verband" im Rahmen der StVO betrachten kann, mag ich mal bezweifeln
Bauchgefühl? Kaffeesatz? Kristallkugel?

§27 StVo sagt:

Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.

Das sollte ja wohl hinbekommen zu sein. Selbst GRuppen ab 15 Radfahrern gelten als sowas! Wieso also nicht eine Gruppe aus, sagen wir mal, 5 Fahrzeugen mit Flaggen und vorne und Hinten Blaulicht?

Und wenn JEDER Polizeibegleitung, Ausnahmegenehmigungen etc. für einen Maibaum brauchen würde...würden wir glaube ich keine Mehr haben.
Und selbst wenn ging es darum in diesem Thread ja nichtmal.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397147
Datum13.04.2007 13:3719719 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Marco Heine1. um Papierkrieg zu vermeiden und extra Polizeibegleitung anzufordern, die dann sowieso das ganze auf die FW abwälzen

Manche Dinge erfordern halt Papierkrieg.

Geschrieben von Marco Heine. um überhaupt abzusichern. Tut man dies nicht, und passiert was, heißt's hinterher mit Sicherheit: "Ja, warum habt ihr denn nicht abgesichert?" ....

Oder es heißt: Dafür hättet ihr aber eine Genehmigung gebraucht und die Polizei zur Absicherung...

Ein wenig Risiko ist halt überall dabei...

Gruß,
Michael


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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397148
Datum13.04.2007 13:3819747 x gelesen
Das ist wieder mal typisch deutsch:

1. Braucht man für alles ein rosa und ein braunes Formular mir drei Durchschlägen.

2. Muss immer erst was passieren, bevor man merkt: Da hätte man ja eigentlich mit Bleulicht begleiten können!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg397149
Datum13.04.2007 13:3919743 x gelesen
Nochmal, darum geht es hier ja nicht. Frage war: Darf man blaues Blinklicht zur Kolonnenabsicherung verwenden? Antwort ist meines erachtens auf Grundlage der StVo: Ja.
Was da dann an Genehmigungen etc. Notwendig ist, um den TRansport des eigentlichen Baumes zu bewerkstelligen steht auf einem anderen Blatt und sit auch kein FEuerwehrproblem.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397150
Datum13.04.2007 13:4019778 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Marco HeineDas ist wieder mal typisch deutsch:

1. Braucht man für alles ein rosa und ein braunes Formular mir drei Durchschlägen.

2. Muss immer erst was passieren, bevor man merkt: Da hätte man ja eigentlich mit Bleulicht begleiten können!


Hast du im Ernst was anderes erwartet?

Gruß,
Michael


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg397151
Datum13.04.2007 13:4019664 x gelesen
Grundsätzlich ist nach StVO die Absicherung von Gefahrenstellen mit blauem Blinklicht erlaubt.
Die Verwendung von blauem Blinklicht ist auch bei Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden erlaubt.

Für die Begleitung von Fahrzeugen mit langer Ladung sieht die StVO gelbes Blinklicht vor.

Mir stellen sich zwei Fragen:
1. Wer hat die "Feuerwehr" mit der Begleitung des Maibaumes beauftragt?
2. Gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der "Feuerwehr", den Maibaum zu begleiten?
3. Wie sieht das ganze steuerrechtlich aus?
Kraftfahrzeugsteuergesetz §3:
Von der Steuer befreit ist das Halten von ...
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. ...



Beste Grüße

Udo Burkhard
Deutsches Rotes Kreuz
Instruktor Technik und Sicherheit
--------------------------------------
Dies hier ist meine persönliche Meinung.

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397152
Datum13.04.2007 13:4119761 x gelesen
Hallo Michael,

hast auch wieder recht!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397153
Datum13.04.2007 13:4319827 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jens FischerNochmal, darum geht es hier ja nicht. Frage war: Darf man blaues Blinklicht zur Kolonnenabsicherung verwenden? Antwort ist meines erachtens auf Grundlage der StVo: Ja.
Was da dann an Genehmigungen etc. Notwendig ist, um den TRansport des eigentlichen Baumes zu bewerkstelligen steht auf einem anderen Blatt und sit auch kein FEuerwehrproblem.


Doch, darum geht es. Du schreibst, Blaulicht sei zulässig, sofern man das ganze als "geschlossenen Verband" betrachtet. Ein "geschlossener Verband" bedarf allerdings nach §29 StVO der Genehmigung. Entweder ist er ansonsten keiner, oder er hat keine Erlaubnis, ein solcher zu sein.
Zumal auch der Transport an sich u.U. genehmigt sein muss, je nach Größe des Baumes bzw. des Transportfahrzeuges mit Baum.

Gruß,
Michael


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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg397154
Datum13.04.2007 13:4319681 x gelesen
Geschrieben von Udo Burkhard
Kraftfahrzeugsteuergesetz §3:
Von der Steuer befreit ist das Halten von ...
5. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. ...


"Angesetzt wird für den 13.04.2007 eine Übungsfahrt in Kolonne für die Maschinisten der Feuerwehr X-Stadt.
Streckenbeginn ist in XYZ mit Fahrziel ABC über CDF.
Dies Dient zur in Übhaltung für Verlegungen der Fahrzeuge über längere WEgstrecken zum Beispiel bei Unterstüzung während Hochwassereinsätzen"
Geht doch ganz gut, oder? ;)


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorJürg8en 8H., Herne / NW397155
Datum13.04.2007 13:4519835 x gelesen
Hallo Marco,

wenn eine Begleitung mit "Blaulicht" als notwendig angesehen wird, liegt doch auch ein Grund dafür vor?

Überlänge, Überbreite, unzureichende Sicherung? Unzureichendes Transportfahrzeug?

Da liegt der Hase im Pfeffer! Wenn alle Vorschriften der STVO eingehalten werden, braucht es keine Begleitung! Wenn der Transport irgendwie nicht STVO-konform ist, bedarf es einer Genehmigung des Transportes, nicht der Begleitung. Und nicht durch den Bürgermeister.

Die Frage ist also nicht: Blaulicht erlaubt sondern Warum überhaupt begleiten???


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! Und ich spreche hier ausschliesslich für mich!

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397156
Datum13.04.2007 13:4519662 x gelesen
Aber der gesunde Menschenverstand müsste einem halt sagen:

Die Feuerwehr hat folgende Aufgaben:
Retten - Löschen - Bergen - Schützen

Und beim Thema schützen tut sie das in diesem Fall mit der Warnung durch blaues Blinklicht gleich doppelt und dreifach:
1. die anderen Verkehrsteilnehmer, dass hier ein außergewöhnliches etwas unterwegs ist,
2. die eigene Mannschaft vor daherbretternden uneinsichtigen Rasern.


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397157
Datum13.04.2007 13:4919725 x gelesen
Hallo Jürgen,

warum nicht. Die Fahrzeuge sind sowieso mit unterwegs, denn die transportieren die Mannschaft, die den Baum umlegt, herrichtet, schält usw. und das Gerät, das dazu notwendig ist.

Warum also auf der Rückfahrt nicht zusätzlich, dass 1 Fz vor- und eins hinterherfährt, das Blaulicht dazu einschalten?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorJürg8en 8H., Herne / NW397158
Datum13.04.2007 13:5319673 x gelesen
Wenn beim Transport alles in Ordnung ist, ist das Blaulicht unberechtigt!

Wenn beim Transport was nicht in Ordnung ist, ist nicht die Feuerwehr für das Absichern zuständig und der Transport müsste genehmigt werden!

Stell dir mal vor, wir im THW würden jedesmal, wenn hier im Ort etwas durch/mit uns transportiert wird, mit Randaleleuchten mitfahren! Dem Bürger wäre das so nicht nahezubringen.


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! Und ich spreche hier ausschliesslich für mich!

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.397159
Datum13.04.2007 13:5819704 x gelesen
Geschrieben von Marco HeineWarum also auf der Rückfahrt nicht zusätzlich, dass 1 Fz vor- und eins hinterherfährt, das Blaulicht dazu einschalten?
Jetzt mal ganz abgesehen davon ob erlaubt oder nicht. So ein inflationärer Gebrauch des SoSi (auch wenn nur Blau alleine) halte ich grundsätzlich für bedenklich. Dann kommt nämlich neben dem Maibaum, noch das aufhängen Weihnachtsbeleuchtung, Schützenumzug, "mal eben" Blaulicht zum TdoT usw.

Sicherlich ist es sinnvoll den Bürger auf Gefahren hinzuweisen. Aber dann habe ich mal wirklich eine Einsatz wo ich mit Blaulicht absperre und alle fahren dran vorbei, weil man ja bestimmt nur wieder irgendwas auf-,abhängt oder für ´ne Feier transportiert.

Maibaum aufstellen: Kein Problem. Holen soll es gefälligst der Bauhof. Die haben Ladefläche und gelbe Blinklichter.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorDani8el 8M., Luhe-Wildenau / BY397160
Datum13.04.2007 14:0519692 x gelesen
Geschrieben von Marco HeineRichtig, und Bürgermeister (selbst Mitglied in der FF) ordnet das so an, dass abzusichern ist. Derselbe hat übrigens jüngst auch festgelegt, dass bei allen Sonnwendfeuern im Gemeindebereich die Feuerwehr eine Sicherheitswache zu stellen HAT!

Hallo Marco,

bei uns ist die Handhabung ähnlich. Die Mitglieder des Vereins kümmern sich um das Aufstellen des Maibaums. Von der Kommune hat die Aktive Wehr den Auftrag bekommen den Transport und das Aufstellen abzusichern (Verkehrsregulung in BY ja auch für FW erlaubt). Dies wurde damals auch mit der Polizei so abgesprochen. Im Grunde sind wir dadurch in Amtshilfe der Polizei tätig. Blaues Blinklicht dient zur Absicherung der "Gefahrenstelle". Was ja ein 30 Meter Baum auch ist. Wie gesagt, die Polizei hat dies damals so abgesegnet und so wird es auch jetzt noch gemacht.

Gruß
Daniel


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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397161
Datum13.04.2007 14:0619702 x gelesen
Hallo Christian,

von inflationär kann in unserem Bereich kaum die Rede sein:
letztes Jahr nur 7-8 Einsätze, wo "blau" gefahren werden musste, also nicht mal jeden Monat einen!

Bauhof hat keine so große Ladefläche bzw. keinen entsprechenden Anhänger! Außerdem viel zu umständlich, tausend Stellen deswegen anzugehen!

Seh keinen Unterschied zwischen Blaulicht beim Maibaum aufstellen und Blaulicht beim Maibaum holen!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397162
Datum13.04.2007 14:0819687 x gelesen
Hallo Daniel,

endlich mal einer, der mir aus dem Herzen spricht! Volltreffer!
So ergibt das Ganze auch Sinn!

Danke!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein397163
Datum13.04.2007 14:1019703 x gelesen
Moin,

Feuerwehr als Verein fordert "Amtshilfe" von der Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung.

Ein Verein fordert Amtshilfe? Das klingt aber reichlich merkwürdig. Mich stören daran zwei Punkte: 1. Verein + Amtshilfe? 2. Fordern? Ich würde drum bitten ;-)

Das wird von Bundesland zu Bundesland verschieden sein, aber ich würde den Transport des Maibaumes der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese hat dann über Verkehrssicherungsmaßnahmen zu entscheiden, welche i.d.R. die Polizei durchzuführen haben wird. Wenn die Polizei nun mit einem Amtshilfeersuchen an die Feuerwehr herantritt, dann könnte das passen.


MkG
Karsten Wallath

Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

Feuerwehr Heikendorf
Brandschutzerziehung
LZG Kreis Plön

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AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern397164
Datum13.04.2007 14:1119707 x gelesen
Hallo Karsten,

natürlich bitten wir uns höflich selbst ;-)!


Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen397169
Datum13.04.2007 14:2119668 x gelesen
Geschrieben von Marco HeineNun behauptet aber ein Fahrschullehrer, das sei rechtlich nicht zulässig.
Mich würde brennend interessieren wie er das begründet (kannst du/ ihr ihn mal fragen?). Nur die Behauptung aufzustellen "rechtlich nicht zulässig" reicht nicht, § muss er schon nennen können. Wenn es nur um die Benutzung des Blaulichts zur Absicherung eines Verbands geht, das erlaubt die StVO ganz klar. Wenn dann nach §29 für die "Übermässige Strassenbenutzung" (Verband/ Fahrzeug mit Übergröße) noch eine Genehmigung der Strassenverkehrsbehörde vorliegt (wenn keine Übung), was ja für den Bürgermeister kein Problem sein sollte eine zu bekommen, dann weis ich nicht wo da was verbotenes sein sollte. Landungssicherung, Alkoholverbot, usw. natürlich vorausgestzt.


Alles meine persönliche Meinung usw..
Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.397176
Datum13.04.2007 14:2919642 x gelesen
Geschrieben von Marco Heinevon inflationär kann in unserem Bereich kaum die Rede sein:
letztes Jahr nur 7-8 Einsätze, wo "blau" gefahren werden musste, also nicht mal jeden Monat einen!

Gerade Einsätze sehe ich ja nicht als inflationär.

Geschrieben von Marco HeineBauhof hat keine so große Ladefläche bzw. keinen entsprechenden Anhänger! Außerdem viel zu umständlich, tausend Stellen deswegen anzugehen!
Ihr aber? Ausserdem fragt die Verwaltung euch oder den Verein. Der Bauhof gehört in der Regel auch zu dem ganzen Verwaltungsgedöns irgendwie dazu. Da sach ich dann Kalle vom Bauamt, dat seine Jungs gefälligst am nächsten Samstag mit Unimog und Pritsche ´nen Transport absichern.

Geschrieben von Marco HeineSeh keinen Unterschied zwischen Blaulicht beim Maibaum aufstellen und Blaulicht beim Maibaum holen!
Ich auch öffentlichkeitswirksamer Sicht auch nicht. Beides in meinen Augen nicht hilfreich für die Feuerwehr und deren originären Zweck.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin397198
Datum13.04.2007 15:2719796 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Michael WeyrichEin "geschlossener Verband" bedarf allerdings nach §29 StVO der Genehmigung.

bei Feuerwehrs brauch er diese Genehmigung erst bei mehr als 30 Fahrzeugen.

Gruß,
Sebastian


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AutorStef8an 8H., Ismaning / Bayern397200
Datum13.04.2007 15:3019663 x gelesen
Zu dem Thema meine Erfahrungen aus mehreren eigenen Maibaumtransporten aus meiner Junggesellenzeit.

Da so ein Maibaum, jedenfalls bei uns so um die 30-35m lang ist, ist natürlich dieser Transport genehmigungspflichtig. In diesem Genehmigungsbescheid stehen die ganzen Auflagen wie Streckenführung, Uhrzeit usw. sowie die notwendige Absicherung des ganzen Transports drin. Der Transport wird primär durch normalerweise zwei Polizeifahrzeuge abgesichert, zusätzlich unterstützt durch zwei FW-Fahrzeuge, welche auch im Genehmigungsbescheid aufgeführt sind.

Während des Transports ist natürlich das Blaulicht an, man will ja gesehen werden mit dem Stangerl.

Nachdem wir unseren Maibaum jetzt bereits dreimal quer durch München über den Mittleren Ring gefahren haben, folgende Vorgehensweise: Polizeifahrzeuge sperren die querenden Straßen ab, falls notwendig, FW-Fahrzeuge sichern den Transport nach vorne und hinten ab.

Was macht man nun aber beim Maibaum stehlen? Wo bekommt man um fünf Uhr morgens den Genehmigungsbescheid her ;-)


MkG,

Stefan Hartl

www.feuerwehr-ismaning.de

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AutorPete8r B8., Gerbershausen / Thüringen397201
Datum13.04.2007 15:3119657 x gelesen
Hallo Kameraden,

ich denke den Einsatz von Sonderrechten regeln § 35 und § 38 STVO. In diesem Zusammenhang habe ich mal gelernt, das der Einsatz von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in dringenden Fällen anzuwenden ist und nirgends anders. Eine hoheitliche Aufgabe, geschweige denn eine Dringlichkeit liegen in diesem Fall wohl kaum vor. Das ganze im Sinne einer Verbandsfahrt zu deklarieren halte ich für äußerst fragwürdig. Sollte es im Zusammenhang mit einer solchen Sonderrechtsfahrt zu einem Unfall kommen, habt Ihr schlechte Karten.

Viele Grüße

Peter


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AutorDani8el 8M., Luhe-Wildenau / BY397205
Datum13.04.2007 15:4019705 x gelesen
Geschrieben von Peter Bernhardtich denke den Einsatz von Sonderrechten regeln § 35 und § 38 STVO. In diesem Zusammenhang habe ich mal gelernt, das der Einsatz von Sonderrechten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in dringenden Fällen anzuwenden ist und nirgends anders.

Hallo Peter,

nicht ganz richtig. Das betrifft nur das Wegerecht. Blaulicht alleine hat damit recht wenig zu tun.

Gruß

Daniel


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397206
Datum13.04.2007 15:4219692 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian Rakbei Feuerwehrs brauch er diese Genehmigung erst bei mehr als 30 Fahrzeugen.

Na also, drunter ist es dann kein geschlossener Verband, also auch kein Blaulicht.

Gruß,
Michael


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AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern397208
Datum13.04.2007 15:4619675 x gelesen
Hallo.

Der Komandant ist gewählter Vertreter der Mannschaft also auch Teil dieser und somit auch aus dem Verein entsprungen.

MFG Flo


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AutorPete8r B8., Gerbershausen / Thüringen397211
Datum13.04.2007 15:5619652 x gelesen
Hallo Daniel,

lies dir bitte § 35 Sonderrechte Abs. (1) durch, da steht

Von den Vorschriften dieser Ordnung sind ...., Feuerwehr .... befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Entschuldige das ich nicht alle Hilfsorganisationen aufgezählt habe, ich war zu faul zum schreiben.
Somit Einsatz von Sonderrechten ganz klar abgegrenzt.

Viele Grüße

Peter


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AutorDani8el 8M., Luhe-Wildenau / BY397214
Datum13.04.2007 16:0919675 x gelesen
Geschrieben von Peter BernhardtSomit Einsatz von Sonderrechten ganz klar abgegrenzt

Um mal bei dem Beispiel Maibaum zu bleiben. Ich nutze ja gar keine Sonderrechte. Ich hab lediglich das Blaulicht zur Warnung an.

Gruß

Daniel


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AutorPete8r S8., Aholming / BY397219
Datum13.04.2007 16:2319618 x gelesen
Geschrieben von Florian HeidenreichDer Komandant ist gewählter Vertreter der Mannschaft also auch Teil dieser und somit auch aus dem Verein entsprungen.

Nein, denn

1. wird die Kdt.wahl (im Gegensatz zur Wahl der Vereinsvorstandschaft) von der Gemeinde durchgeführt und der Kdt. auch vom Gemeinderat bestätigt.

2. muss ich als Angehöriger der FF nicht zwingend Mitglied im FF-Verein sein. Die beiden Sachen haben überhaupt nichts miteinander zu tun

Gruß
Peter


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg397232
Datum13.04.2007 17:2119680 x gelesen
*grins*
Derartige Übungsfahrten sind natürlich völlig legal.


Beste Grüße

Udo Burkhard
Deutsches Rotes Kreuz
Instruktor Technik und Sicherheit
--------------------------------------
Dies hier ist meine persönliche Meinung.

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AutorPete8r B8., Gerbershausen / Thüringen397235
Datum13.04.2007 17:3019709 x gelesen
aber was mache ich wenn ich Blaulicht anschalte ich zeige den übrigen Verkehrsteilnehmern an das ich Sonderrechte wahrnehme. Schalte ich das Martinshorn an nehme ich Wegerecht war und alle Verkehrsteilnehmer haben sofort Freie Bahn zu schaffen. Blaulicht zeigt meiner Meinung nach an das ich Sonderrechte warnehmen will.

gruß Peter


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen397236
Datum13.04.2007 17:3419652 x gelesen
Und beim Thema schützen tut sie das in diesem Fall mit der Warnung durch blaues Blinklicht gleich doppelt und dreifach:
1. die anderen Verkehrsteilnehmer, dass hier ein außergewöhnliches etwas unterwegs ist,


Ok...

... sag mal, würde die Feuerwehr auch noch eine weitere Absicherung machen wenn ein weiterer Verein auf Ortsebene einen eigenen Maibaum aufstellen will?



2. die eigene Mannschaft vor daherbretternden uneinsichtigen Rasern.


Also diejenigen, die gar nicht erst gefährdet wären, wenn man vor Ort nicht tätig würde - oder meinst du Mitglieder eines Vereines, die bei irgendwelchen Vereinstätigkeiten möglicherweise gefährdet sind?

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü397243
Datum13.04.2007 17:4419665 x gelesen
Tach,

Geschrieben von Peter BernhardtBlaulicht zeigt meiner Meinung nach an das ich Sonderrechte warnehmen will.

Das mag ja sein, das dies Deine Meinung ist.... In der StVo steht aber eben:
§35
2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Gruss Andi


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)397246
Datum13.04.2007 17:4619675 x gelesen
Geschrieben von Peter BernhardtBlaulicht zeigt meiner Meinung nach an das ich Sonderrechte warnehmen will.
Deiner Meinung nach, Gesetzes Meinung ist aber eine andere. Schau mal in § 35 "Sonderrechte" und § 38 Abs. 2 StVO.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorPete8r B8., Gerbershausen / Thüringen397251
Datum13.04.2007 18:1619820 x gelesen
Hallo Andi,

was wollt Ihr mir eigentlich sagen,
§38
2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden

einen Maibaum zu befördern fällt wohl nicht in einen der in der Stvo§ 35 und § 38 beschrieben Fälle.
§ 35 regelt doch wann ich gegen die Regeln derv Stvo verstoßen darf

1. hoheitliche Aufgabe - Maibaum ?
2. dringenes Gebot - Maibaum ?
3. unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - gefährde ich die nicht unter Umständen ? - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -Maibaum ?

§ 38 sagt doch in erster Linie aus das alle Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben wenn ich mit Blaulicht und Martinshorn fahre.
Die Außnahmen § 38 Abs. 2 Blaues Blinklicht allein...., sind doch dafür gedacht wenn ich an einer Einsatzstelle bin das ich nicht zur Absicherung die ganze Zeit das Martinshorn laufen lassen muß.

Gruß Peter


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AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü397253
Datum13.04.2007 18:3919755 x gelesen
Hallo Peter,

Geschrieben von Peter Bernhardtwas wollt Ihr mir eigentlich sagen,
§38
2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden


Ich hab geschrieben §35. Sorry, war ein Schreibefehler...
§38
2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Geschrieben von Peter Bernhardt
1. hoheitliche Aufgabe - Maibaum ?
2. dringenes Gebot - Maibaum ?
3. unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - gefährde ich die nicht unter Umständen ? - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -Maibaum ?


Wo steht davon was in besagtem Absatz des §38 ?

Geschrieben von Peter Bernhardt Die Außnahmen § 38 Abs. 2 Blaues Blinklicht allein...., sind doch dafür gedacht wenn ich an einer Einsatzstelle bin das ich nicht zur Absicherung die ganze Zeit das Martinshorn laufen lassen muß.


Zur Absicherung braucht man nie ein Horn laufen lassen. Und wo steht geschrieben das es nur für das von Dir geschriebene da ist...?

Gruss Andi


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg397256
Datum13.04.2007 19:0219781 x gelesen
Geschrieben von Peter Bernhardtwas wollt Ihr mir eigentlich sagen,

Daß auch Du dem Irrtum unterlegen bist, § 35 Abs. 1, §38 Abs. 1 und §38 Abs. 2 StVO in einen Topf zu werfen.

Vorweg. Sonderrechte nach §35 Abs. 1 StVO haben mit Blauem Blinklicht licht und Einsatzhorn nach §38 Abs. 1 StVO und Blauem Blinklicht alleine nach §38 Abs. 2 StVO nicht zwingend etwas miteinander zu tun.

Es ist zulässig, daß ich auf einer Einsatzfahrt Blaues Blinklicht alleine nach § 38 Abs. 2 verwende. dazu ist es nicht erforderlich, daß ich gleichzeitig Sonderrechte nach §35 Abs. 1 in Anspruch nehme. Sprich auch auf der Einsatzfahrt zu einem Wasserschaden könnte ich nach den Buchstaben des §38 Abs. 2 StVO das blaue Blinklicht laufen lassen. Werde ich i.d.R. nicht tun, da das die anderen Verkehrsteilnehmer nur verwirrt, aber ich darf es.

Ich kann ferner das blaue Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO einschalten, wenn ich eine Einsatzfahrt durchführe, bei der ich Sonderrechte nach §35 Abs. 1 in Anspruch nehme.
Auch dies werde ich i.d.R. alleine nicht tun, denn auch das wird verwirren.
Wenn ich mich recht erinnere ist das mit der Einsatzfahrt auch erst in den 90ern? in die StVO gekommen als man bemerkt hat, daß es auf der Einsatzfahrt streng nach StVO nur die Möglichkeit gegeben hätte, Horn und Licht nach §38 Abs. 1 StVO immer zusammen laufen zu lassen oder zusammen auszuschalten.

Ferner kann ich Sonderrechte nach §35 Abs. 1 in Anspruch nehmen. Hierzu bedarf es keiner zwingenden Verwendung von blauem Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO und keine Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn nach §38 Abs. 1 StVO.
Es wird in vielen Fällen so sein, daß ich das parallel nutze, muß aber nicht.
Wenn ich nachts um drei Uhr mit dem KdoW, NEF, RTW,.. auf der BAB auf der aus Lärmschutzgründen von 22-6 Uhr Tempo 100 ist mit 120 fahre, dann nehme ich Sonderechte nach §35 Abs. 1 StVO in Anspruch, werde aber i.d.R. kein Einsatzhorn zusammen mit dem blauen Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO nutzen und kann aber muß nicht das blaue Blinklicht nach §38 Abs. 2 StVO einsetzen.

Für §38 Abs. 2 StVO sind also weder die Erfüllungen der Voraussetzungen nach §35 Abs. 1 noch die Bedingungen nahc §38 Abs. 1 erforderlich.


Daß es m.E. keinen Sinn macht, daß sich die Feuerwehr an solchen Brauchtumsveranstaltungen beteiligt steht auf einem anderen Blatt.
Es geht mir hier nur rein um die StVO. Und gerade mit deiner Qualifikation und Funktion sollte dieses Thema sitzen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW397259
Datum13.04.2007 19:1319737 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerWenn ich mich recht erinnere ist das mit der Einsatzfahrt auch erst in den 90ern?

Du erinnerst dich richtig!

War glaube ich so um das Jahr 1997 - 1998 rum der Fall.

so long

Jürgen


Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

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AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein397264
Datum13.04.2007 19:2619699 x gelesen
Moin Sebastian,
das steht in §35 StVO:

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband
(§ 27) fahren lassen wollen,
(...)


Davor steht aber:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die
Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei
und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.


Und überschrieben ist das ganze mit "Sonderrechte". D.h., die Feuerwehr ist im Einsatzfall von
§29 (2) StVO: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in An-
spruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. (...) Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die
Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. (...)
befreit. Nicht aber, um einen Maibaum zu transportieren.


MkG
Karsten Wallath

Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

Feuerwehr Heikendorf
Brandschutzerziehung
LZG Kreis Plön

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen397266
Datum13.04.2007 19:3419680 x gelesen
Geschrieben von Karsten WallathD.h., die Feuerwehr ist im Einsatzfall von
§29 (2) StVO befreit. Nicht aber, um einen Maibaum zu transportieren.


Das interessante an der beschriebenen Konstellation ist ja, daß der Transport nicht durch die Feuerwehr erfolgt, sondern einen Verein - den Feuerwehrverein. Die Absicherung durch die Feuerwehr erfolgt weil.

1. der Verein (vermutlich) brav beim Bgm. gebettelt hat eine Absicherung zu erhalten und

2. das Absichern irgendwelcher Umzüge in Bayern zum einen usus, zum anderen mehr oder weniger erlaubt ist.

D.h. die Feuerwehr ist zumindest im dienstlichen Auftrag unterwegs, was aber egal ist, da der Transport als solches durch andere (=Verein) erfolgt, welche als Veranstalter des ganzen Spektakels auch die erforderlichen Genehmigungen einholen müssen.


BTW: Stellt die Gemeinde dem Verantsalter diese Absicherung eigentlich in Rechnung.


MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein397271
Datum13.04.2007 20:0819780 x gelesen
Moin Marc,
ich weiß... ;-)


MkG
Karsten Wallath

Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

Feuerwehr Heikendorf
Brandschutzerziehung
LZG Kreis Plön

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AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern397274
Datum13.04.2007 20:3819653 x gelesen
Geschrieben von Thomas Edelmannin Bayern ist das so. Die FF als gemeindliche Einrichtung besteht aus dem Kommandanten, den Fahrzeugen und dem Gerätehaus. Die Mannschaft wird vom Feuerwehrverein gestellt.

Nö. es gibt auch Wehren ohne Verein und ie haben ja trotzdem eine MAnnschaft, ist so nicht allgemein richtig.


Gruß
CS





TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
TROLL COLLECT - Trolls im Forum

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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.397276
Datum13.04.2007 20:5719652 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Thomas Edelmannin Bayern ist das so. Die FF als gemeindliche Einrichtung besteht aus dem Kommandanten, den Fahrzeugen und dem Gerätehaus. Die Mannschaft wird vom Feuerwehrverein gestellt.
Falsch!
Die Mannschaft besteht aus den aktiven der Feuerwehr. Diese müssen dem Feuerwehrverein nicht mal angehören!
Auch in Bayern kann es eine Feuerwehr ohne Feuerwehrverein geben!


MkG.
Christof

www.feuerwehr-vilseck.de



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AutorPete8r B8., Gerbershausen / Thüringen397284
Datum13.04.2007 21:3019684 x gelesen
Hallo Christian,

du hast völlig recht, ich habe Sonder- und Wegerecht nicht ausreichend getrennt. Mir ging es darum aufzuzeigen das keine Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen, weil die entsprechenden Vorraussetzungen nach § 35 Stvo nicht erfüllt sind.
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn regelt der § 38, auch als Wegerecht bezeichnet, obwohl der Begriff im Gesetz nicht verwendet wird.
Um Sonderrechte (z.B. Übertreten der Höchstgeschwindgkeit) wahrzunehmen benötige ich kein Blaulicht oder Einsatzhorn.
Um Wegerecht wahrzunehmen benötige ich sowohl Blaulicht und Einsatzhorn um den Verkehrsteilnehmern aufzuzeigen, das sie sofort freie Bahn zu schaffen haben, unter der Vorraussetzung, das höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten, gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Dies dürfte beim Transport des Maibaumes kaum zutreffen.
Ich hoffe ich habe mich jetzt unmißverständlicher ausgedrückt habe.

Gruß Peter


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AutorPete8r B8., Gerbershausen / Thüringen397286
Datum13.04.2007 21:4119660 x gelesen
Sorry
Geschrieben von ---Peter Bernhardt--- Ich hoffe ich habe mich jetzt unmißverständlicher ausgedrückt habe.

Sollte natürlich heißen

Ich hoffe ich habe mich jetzt unmißverständlicher ausgedrückt.


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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds397287
Datum13.04.2007 21:4819737 x gelesen
Ich lese hier immer weider von "Feuerwehrvereinen" und bin fürbass erstaunt..

Persönlich kenne ich keinen, aber ich kenne Gedanken der Politiker, welche zwecks Kostenersparnis kleinere Ortsteilfeuerwehren zusammen legen wollen.

Ein ganz gewichtiges Argument in MEINER Gegend dagegen ist, dass Feuerwehrleute in der Regel bodenständige Leute sind, stark im sozialen Gefüge ihres Ortes eingebunden und sich nicht einfach irgend wo hin verlegen lassen.

Sie richten bekanntlicherweise mit die Feste der Gemeinden aus, sind kulturell stark eingebunden.

Da allerdings habe ich auch hier schon die Meinung von Kommunalpolitikern mit recht wenig Ahnung von der "Denke" der Feuerwehrleute gehört, dass das Traditionelle eben durch "Vereine" wahrgenommen" werden könne..

In Gesprächen mit den Kameraden der hiesigen Wehren (eine Großgemeinde von 15.000 Einwohnern und sieben ländlichen und intakten Ortsteilen mit ihren eigenen gewachsenen Strukturen wurde ganz klar gesagt, dass man da, sollte das versucht werden, umzusetzen, die schwarzen Fahnen der Revolution hochziehen wolle.

"Wir sind die Feuerwehr, wir brauchen keine neuen Vereine, welche unsere Lebensform beleben"

Die Ansicht, dass man Ortsteilfeuerwehren zusammenlegen müsse wurde mir von einem Gemeindebrandmeister (nicht aus dieser Gemeinde!) mitgeteilt, als ich nach einem furchtbaren Unfall bei einer FFw (da hat es drei Schwerverletzte gegeben,weil ihnen die Einsatzkleidung bei einem Magnesiumbrand vom Leib gebrannt wurde) gefordert (Artikel in der Tageszeitung) hatte, endlich adequate EInsatzkleidung anzuschaffen.

"Die Kosten sind so hoch, da muss ich mindest eine Ortswehr schließen"
Ich dachte echt,ich hätte einen Hörfehler.

Ich persönlich kann den Sinn einer Trennung "Feuerwehr und Feuerwehrverein" nicht erkennen, aber das ist auch sicherlich schwierig, wenn man es nicht selber gesehen hat.

Gruß
Klaus


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AutorPete8r S8., Aholming / BY397294
Datum13.04.2007 22:5219692 x gelesen
Geschrieben von Klaus BethgeIch persönlich kann den Sinn einer Trennung "Feuerwehr und Feuerwehrverein" nicht erkennen, aber das ist auch sicherlich schwierig, wenn man es nicht selber gesehen hat.

Dann will ich dich mal aufklären.
Der FW-Verein im klassischen Sinne (ich meine damit nicht die vielerorts bestehenden Fördervereine) ist der Vorläufer der gemeinlichen Feuerwehr. Zur Gründungszeit der meisten Feuerwehren vor ca. 100 bis 150 Jahren fanden sich engagierte Bürger zusammen und gründeten die FW in Form eines Vereins. Die Gemeinde war dabei aussen vor, gab lediglich zur einen oer anderen Anschaffnug einen Zuschuss. Ansonsten finanzierte sich der Verein selbst. Es galt damals also die Formel Feuerwehr=Verein. In eineigen Regionen Europas (z.B. Südtirol) findest du diese Strukturen noch heute. Als dann die Feuerwehren per Landesgesetz zu Einrichtungen der Gemeinde wurden, blieben (zumindest hier in Bayern) die meisten FW-Vereine bestehen und machten sich die Unterstützung der gemeindlichen FW (sowohl personell, als auch finanziell) zur Aufgabe. So ist es hier in BY noch Tradition, dass das Einsatzpersonal vom FW-Verein gestellt wird. Allerdings ist die in diesem Thread gefalllene Aussage, dass dies immer so sein müsste, schlichtweg falsch. Es gibt auch in BY Feuerwehren, die keinen Verein mehr haben und es gibt genauso FA, die der gemeindlichen FW angehören und nicht Mitglied im FW-Verein sind.

Vorteil der FW-Vereine ist, dass oft anstatt der Minimalausrüstung die bessere Version beschafft werden kann (z.B. LiMa statt Stativ+Scheinwerfer), da die Vereine hier oft den Mehrpreis drauflegen.

Den Nachteil sieht man deutlich in diesem Thread: Häufige Verquickung von gemeindliccher FW und FW-Verein. Viele FA (selbst FüKr) machen keinen Unterschied zwischen diesen beiden völlig voneinander unabhängigen Gebilden und die Bevölkerung sieht den Unterschied schon gar nicht. Da kommen dann von anderen Vereinen schon mal Begehrlichkeiten auf, wenn "die Feuerwehr" (gemeint ist der Verein) schon wieder ein Fahrzeug "von der Gemeinde geschenkt bekommt", weil man gar nicht weiß, dass die FW eine Einrichtung der Gemeinde ist und auch das Fahrzeug der Gemeinde gehört.

Gruß
Peter


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg397333
Datum14.04.2007 08:4319603 x gelesen
Geschrieben von Peter BernhardtUm Wegerecht wahrzunehmen benötige ich sowohl Blaulicht und Einsatzhorn um den Verkehrsteilnehmern aufzuzeigen, das sie sofort freie Bahn zu schaffen haben, unter der Vorraussetzung, das höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten, gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Dies dürfte beim Transport des Maibaumes kaum zutreffen.


Nein. Das will hier ja auch keiner. Es soll nur blaues Blinklicht verwendet werden. Dies hat mit §38 Abs. 1 StVO der das Wegerecht regelt nichts zu tun. Also fallen auch die dort genannten Voraussetzungen weg.
Die Anofrderungen des §38 Abs. 2 StVO (also nur blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn) sind wesentlich niedriger. z.B. eben die Einsatzfahrt oder die begleictung von Fahrzeugen oder geschlossener Verbände.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW397339
Datum14.04.2007 09:1419723 x gelesen
Moinmoin!

Geschrieben von Michael WeyrichGeschrieben von Sebastian Rakbei Feuerwehrs brauch er diese Genehmigung erst bei mehr als 30 Fahrzeugen.

Na also, drunter ist es dann kein geschlossener Verband, also auch kein Blaulicht.


... ein geschlossener Verband muss genehmigt werden, und wenn ein Verband unter 30 Fahrzeugen nicht genehmigt werden muss, dann ist es kein geschlossener Verband? Welch eine Logik.

Mannomann! Woher nimmst Du das ganze Wissen was Du hier präsentierst? Die Quelle dieses Wissens sollte dringend aus dem Verkehr gezogen werden.


.....................................
Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW397341
Datum14.04.2007 09:2419618 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Sebastian RakGeschrieben von Michael WeyrichEin "geschlossener Verband" bedarf allerdings nach §29 StVO der Genehmigung.

bei Feuerwehrs brauch er diese Genehmigung erst bei mehr als 30 Fahrzeugen.


... wenn Du Dich auf den § 35 beziehst gilt gleiches natürlich auch für Bundeswehr, die Bundespolizei, den Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst.


.....................................
Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)397455
Datum14.04.2007 20:2619666 x gelesen
Geschrieben von Klaus Bethgenach einem furchtbaren Unfall bei einer FFw (da hat es drei Schwerverletzte gegeben,weil ihnen die Einsatzkleidung bei einem Magnesiumbrand vom Leib gebrannt wurde)Wann/wo war das?


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds397459
Datum14.04.2007 22:1019600 x gelesen
das war im Jahr 2000, als in einem Receiclingsbetrieb für Aluminium in Langenhagen bei Hannover eine Verpuffung statt fand.

Die Kameraden hatten versucht, ein Filter von unten leer zu machen.
Der Brand hatte schon Stunden gewütet (Löschmittel Sand), als sich offensichtlich noch weitere Glutnester in dem Filter befanden.

Diese fielen in eine da drunter stehende Tonne, wo sie dann hoch gingen.

Dieses entzündete mit etwa 1200 Grand Celsius (siehe Artikel "112" 5/2000) und brannte drei Kameraden die Einsatzkleidung vom Leibe.

Diese wurden schwer verletzt und zwei von ihnen landeten dann in einer Spezialklinik für Verbrennungen.

Die Kameraden hatten als Schutzkleidung nur die alte rote Einsatzkleidung aus angeblich flammenhemmender Baumwolle.

Ich wurde wegen des Artikels von einem Landesbranddirektor eines anderen Bundeslandes schwer angegriffen - es sei Schuld der Feuerwehrleute, wenn sie bei einem Metallbrand keine Escaloranzüge tragen würden.

Damals habe ich vor Zorn gekocht, denn ich fragte mich, wie viele Freiwilligen Feuerwehren überhaupt über eine entsprechende Anzahl dieser Anzüge verfügen würden.

Eingegetzt waren damals 75 Einsatzkräfte, teilweise von der BF mit NOMEX_Schutzanzügen und eben die Kameraden der FFw Langehagen mit der alten Einsatzkleidung.

Gab einen ziemlichen Wirbel in den Tageszeitungen, die hinterfragten, wie es möglich sei, dass FFw noch mit so ungeeigneter Einsatzkleidung ausgerüstet seien.

Gruß
Klaus


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397497
Datum15.04.2007 10:1119768 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ralf Röhling... ein geschlossener Verband muss genehmigt werden, und wenn ein Verband unter 30 Fahrzeugen nicht genehmigt werden muss, dann ist es kein geschlossener Verband? Welch eine Logik.

War etwas ungeschickt ausgedrückt. Es ist auch unter 30 Fahrzeugen ein geschlossener Verband. Aber:

StVO §38 erlaubt blaues Blinklicht u.a. bei Begleitung von geschlossenen Verbänden.

StVO §29 besagt, dass Fahrzeuge in geschlossenen Verbänden prinzipiell die Straße übermäßig benutzen und dazu eine Genehmigung erforderlich ist.

StVO §35 besagt u.a., dass zwar die Feuerwehren unter gewissen Umständen von den Vorschriften der StVO befreit sind, beschreibt aber einige Ausnahmen. Hier u.a. die Ausnahme, dass ab 30 Fahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten eine Erlaubnis erteilt werden muss. Werden keine Sonderrechte in Anspruch genommen, so braucht man diese Erlaubnis immer.

Da im vorliegenden Fall unstrittigerweise keine Inanspruchnahme von Sonderrechten zugrunde gelegt werden kann, müßte, sofern man eben diesen Fahrzeugpulk beim Maibaum holen als geschlossenen Verband ansehen würde, auf jeden Fall eine Erlaubnis eingeholt werden.

So besser?

Geschrieben von Ralf RöhlingMannomann! Woher nimmst Du das ganze Wissen was Du hier präsentierst? Die Quelle dieses Wissens sollte dringend aus dem Verkehr gezogen werden.

Ok. Meine Aussage war nicht ganz richtig, die auf die ich mich bezog, aber auch nicht. Ein geschlossener Verband unter 30 Fahrzeugen muss sehr wohl genehmigt werden, es gibt lediglich Ausnahmen, wann das nicht der Fall sein muss. Außerdem gibt es hier sehr viel mehr Halbwahrheiten und Vermutungen, die man mal aus dem Verkehr ziehen sollte.

Gruß,
Michael


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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW397638
Datum15.04.2007 23:3119781 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Michael WeyrichWar etwas ungeschickt ausgedrückt. Es ist auch unter 30 Fahrzeugen ein geschlossener Verband. Aber:

... nicht aber, Punkt.

Geschrieben von Michael WeyrichStVO §38 erlaubt blaues Blinklicht u.a. bei Begleitung von geschlossenen Verbänden.

... § 38 StVO regelt wie blaues und gelbes Blinklicht im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, richtig.

Geschrieben von Michael WeyrichStVO §29 besagt, dass Fahrzeuge in geschlossenen Verbänden prinzipiell die Straße übermäßig benutzen und dazu eine Genehmigung erforderlich ist.

... richtig, und § 35 sagt dazu das dies erst ab 30 Fahrzeugen erforderlich ist.

Geschrieben von Michael WeyrichStVO §35 besagt u.a., dass zwar die Feuerwehren unter gewissen Umständen von den Vorschriften der StVO befreit sind, beschreibt aber einige Ausnahmen. Hier u.a. die Ausnahme, dass ab 30 Fahrzeugen auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten eine Erlaubnis erteilt werden muss. Werden keine Sonderrechte in Anspruch genommen, so braucht man diese Erlaubnis immer.

... dieser Interpretation kann ich nicht ganz folgen.

Von den Vorschriften der Verordnung StVO sind nicht nur die Feuerwehren, sondern auch die Bundeswehr, die Bundespolizei, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Wenn genannte Organisationen 30 oder mehr Fahrzeuge im Verband fahren lassen wollen brauchen sie allerdings eine Erlaubnis wie es im § 29 beschrieben ist, ohne wenn und aber; Ausnahmen bestätigen hier die Regel, z.B. die Bundeswehr.

Auch die Inanspruchnahme des Verbandsrechtes (viele Fahrzeuge zählen als ein Fahrzeug) ohne Genehmigung bis 29 Fahrzeugen ist ein Sonderrecht.

Geschrieben von Michael WeyrichDa im vorliegenden Fall unstrittigerweise keine Inanspruchnahme von Sonderrechten zugrunde gelegt werden kann, müßte, sofern man eben diesen Fahrzeugpulk beim Maibaum holen als geschlossenen Verband ansehen würde, auf jeden Fall eine Erlaubnis eingeholt werden.

So besser?


... nein, kann ich so nicht unterschreiben. Worüber man diskutieren kann ist nicht ob eine Inanspruchnahme von Sonderrechten zugrunde gelegt werden kann, sondern ob eine hoheitliche Aufgabe zugrunde gelegt werden kann. Wenn ich mit mind. drei Fahrzeugen im Verband fahren will, ist das einzige Sonderrecht was ich in Anspruch nehme das ich diesen Verband nicht anmelden oder genehmigen lassen muss, obwohl Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband die Straße grundsätzlich mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen. Auch Übungen zählen zu hoheitlichen Aufgaben, und wenn das Verband fahren beim Maibaum abholen (bewegen von Lasten) geübt wird, wo ist das Problem?



Geschrieben von Michael WeyrichOk. Meine Aussage war nicht ganz richtig, die auf die ich mich bezog, aber auch nicht. Ein geschlossener Verband unter 30 Fahrzeugen muss sehr wohl genehmigt werden, es gibt lediglich Ausnahmen, wann das nicht der Fall sein muss.

... hast Du schon mal einen geplanten Mot-Marsch vorbereitet und versucht den bei Polizei oder Ordnungsbehörden anzumelden? Hast Du schon mal die Sprachlosigkeit erlebt bei der Du denkst der am Hörer gegenüber ist plötzlich stumm geworden? Hast Du schon mal die Fragen gehört "Habt Ihr denn Fahrzeuge mit Überlänge, Überbreite, Überhöhe oder Übergewicht dabei?"? Hast Du dann schon mal die Antwort bekommen "Macht mal, braucht Ihr nicht anmelden." Wir melden diese Märsche aus eben diesen Erfahrungen heraus nicht an.


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Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorJürg8en 8H., Herne / NW397644
Datum16.04.2007 00:1119643 x gelesen
Moin Ralf,

mich hatte an dem ganzen Thema nur interessiert, wie die unter anderem von jemandem erwähnte Transportlänge von 30 m denn ohne Anmeldung nur durch Begleitung mit Blaulicht legalisiert wird. Das hab ich noch nicht recht verstanden.


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! Und ich spreche hier ausschliesslich für mich!

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AutorRalf8 R.8, Reken/Coesfeld / NRW397656
Datum16.04.2007 03:5119595 x gelesen
Moin Jürgen,

gut, das ist eine andere Baustelle. Das eine ist die Fahrt im Verband (die muss nicht genehmigt werden). Ob der Transport nun eine Verbandsfahrt ist mögen andere entscheiden.
Das andere ist der Transport mit Überlänge der natürlich zu genehmigen ist; aber das scheint es eine traditionelle Duldung zu geben.


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Kameradschaftliche Grüße aus Reken/Coesfeld

Ralf Röhling

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz397667
Datum16.04.2007 08:2119653 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ralf Röhling... dieser Interpretation kann ich nicht ganz folgen.

Von den Vorschriften der Verordnung StVO sind nicht nur die Feuerwehren, sondern auch die Bundeswehr, die Bundespolizei, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Wenn genannte Organisationen 30 oder mehr Fahrzeuge im Verband fahren lassen wollen brauchen sie allerdings eine Erlaubnis wie es im § 29 beschrieben ist, ohne wenn und aber; Ausnahmen bestätigen hier die Regel, z.B. die Bundeswehr.

Auch die Inanspruchnahme des Verbandsrechtes (viele Fahrzeuge zählen als ein Fahrzeug) ohne Genehmigung bis 29 Fahrzeugen ist ein Sonderrecht.


Was habe ich denn anderes geschrieben? Du kannst es gerne noch auf die anderen im §35 genannten Organisationen ausweiten, ich habe es aber bezogen auf den vorliegenden Fall auf die Feuerwehr beschränkt gelassen. Was die BW mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, kann ich jetzt nicht nachvollziehen.

Fakt ist doch, dass die genannten Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Trotz dieser Sonderrechte sind Verbände ab 30 Fahrzeugen erlaubnispflichtig (auch hier gibt's wieder Ausnahmen, die hier sichelrich aber nicht anwendbar sind). Wegen mir formuliere es dann so, ob es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, damit die Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Wenn du hier schon Haare spalten musst, dann kannst du aber deinen letzten Abschnitt auch in den Wind blasen. Nur weil es die Polizei nicht interessiert, verzichtest du auf die Anmeldung. Vielleicht interessiert es ja doch mal jemanden...

Gruß,
Michael


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