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ThemaRecht auf Ausbildung12 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorSeba8sti8an 8B., Erfurt / Thüringen397319
Datum14.04.2007 05:097279 x gelesen
Hallo Leute,

heute mal eine kurze und einfache Frage, von mir.

Als Feuerwehrangehöriger hat man ja eine gehörige Portion Pflichten, und auch ein paar Rechte.

Doch hat man auch das Recht auf Weiterbildung, also eine bestimmten Lehrgang XY, den man absolvieren dürfen muss, wenn man das wünscht und die Zugangsvoraussetzungen erfüllt?

Wenn Ihr auf diese Frage eine mögliche Antwort wisst, vielleicht auch noch zu sagen, wo das dann geregelt ist.

Mit morgendlichen Grüßen, Sebastian


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg397320
Datum14.04.2007 06:145499 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sebastian BöhmDoch hat man auch das Recht auf Weiterbildung, also eine bestimmten Lehrgang XY, den man absolvieren dürfen muss,

Ich denke bis zu einem gewissen Grad könnte das so sein, nämlich für Lehrgänge die die Grundvoraussetzung für aktiven Feuerwehrdienst darstellen.
Das wären dann meines Erachtens nach die Grundausbildung, ohne die eine Einsatztätigkeit nicht zugelassen ist.

Also ist man bei allen folgenden Lehrgängen auf das Wohlwollen und die Einschätzung der persönlichen Fähigkeiten durch die Feuerwehrführung angewiesen.

Im Feuerwehrgesetzt BaWü habe ich auf alle Fälle nichts gefunden, was darauf verweist.

Wenn es aber für alle Lehrgänge so wäre, hätten wir wohl nur noch "hochqualifizierte" Zugführer in unseren Reihen


Mit Grüßen
Michael

Alles meine private und persönliche Meinung!

Optimist;
Ein Mensch, der alles halb so schlimm oder doppelt so gut findet!
Heinz Rühmann


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW397364
Datum14.04.2007 11:255417 x gelesen
Du hast ein Recht auf die Grundausbildung! Alles weitere liegt im Ermessen der Wehrführung. In der Regel sollten diese dich aber nach der Grundausbildung zum Sprechfunker und Atemschutzgeräteträger ausbilden lassen. Der Truppführer nach zwei Jahren sollte auch noch kein Problem sein.

Sonderlehrgänge wie Ausbilder- oder Führungslehrgänge sind bedarfsorientiert zu besetzten. Bei uns entscheidet der Ausschuss in Absprache mit dem Kommandanten über deren Besetzung. Einen Rechtsanspruch gibt es dort nicht.

so long

Jürgen


Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz397407
Datum14.04.2007 14:565453 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Michael HilbertWenn es aber für alle Lehrgänge so wäre, hätten wir wohl nur noch "hochqualifizierte" Zugführer in unseren Reihen

Wer wirklich glaubt, dass Zugführer Züge führen, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten

Zum Thema. Kein Problem dürften folgende Lehrgänge sein:

1. Grundlehrgang
2. Truppführerlehrgang

dann die technischen Lehrgänge:

3. Maschinist
4. Sprechfunker bzw. Sprechfunkhelfer

dann die Bedarfslehrgänge (also Ausbildung je nach Bedarf der einzelnen Wehr):

5. Atemschutzgeräteträger
6. Kettensäge

Das sind so die Lehrgänge und Ausbildungen die der Feuerwehrmann in der Regel "wirklich" braucht ;-)

Weitere Führungs- und Sonderlehrgänge werden da schon schwieriger. Hier entscheidet nicht nur der Bedarf sondern auch die finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde ob jemand auf "Schule" geschickt wird. Das kann sich schon mal etwas hinziehen.

Gruß vom Donnersberg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem!

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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg397421
Datum14.04.2007 16:355417 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jakob TheobaldZum Thema. Kein Problem dürften folgende Lehrgänge sein:

1. Grundlehrgang
4. Sprechfunker bzw. Sprechfunkhelfer
5. Atemschutzgeräteträger
6. Kettensäge


Bei denen Lehrgängen sehe ich das auch so (wobei mir der "Sprechfunkhelfer" derzeit unbekannt ist).
Wobei auf alle Fälle eine Körper- und Gesundheitliche eignung beim Atemschutzgeräteträger voraussetzung ist!

Geschrieben von Jakob Theobald2. Truppführerlehrgang

Da es sich hier im den ersten "Führungslehrang" handelt, sollte m.E. nur geeignete Personen diesen Besuchen, wobei ich anderer seits Denke, dass jeder FA (SB) soweit geeignet sein sollte diesen zu besuchen.

Geschrieben von Jakob Theobald3. Maschinist

Da im Eingangsthread gefragt wurde, ob es einen Anspruch auf Ausbildung und Weiterbildung gibt, halte ich auch diesen Lehrgang nicht für jeden geeignet.


Mit Grüßen
Michael

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Heinz Rühmann


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg397424
Datum14.04.2007 16:435478 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferBei uns entscheidet der Ausschuss in Absprache mit dem Kommandanten über deren Besetzung.

Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher,
aber ist es in BaWü nicht so, dass der KDT seine Unterführer (also Führungskräfte) bestimmt?
Der Ausschuss hat hier eigentlich nur eine beratende Funktion (mal vom Vorgehen der Orte abgesehen, in denen das üblicherweise über den Ausschuss läuft[war bei uns auch so])

Geschrieben von Jürgen RinghoferDu hast ein Recht auf die Grundausbildung!

im Prinzip sehe ich das auch so.


Mit Grüßen
Michael

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Heinz Rühmann


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AutorMart8in 8D., Dinslaken / NRW397426
Datum14.04.2007 18:015444 x gelesen
Hallo!
Bevor wir hier die Diskussion starten, wollten wir klären was im Bereich der Feuerwehr als "Weiterbildung" gesehen wird.

DIe Grund"AUSBILDUNG" sollte jedem Feuerwehrmann, der in die Feuerwehr aufgenommen wird, erhalten. Schon im Laufe dieser Ausbildung wird sich für die Ausbilder / Gruppenführer ein Bild des jenigen erstellen. Sollte er den Anforderungen nicht genügen, so macht es ja keinen Sinn, diesem weitere Lehrgänge (Die dann als Weiterbildung zu betrachten sind) zuzutragen.

Um die Ursprungsfrage zu beantworten: Meiner Meinung nach: Nein, man hat kein Recht auf eine Weiterbildung!

Gruß
Martin


Dies ist meine Meinung!

Wer Rechtschreibfehler findet, darf diese gerne behalten!

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen397529
Datum15.04.2007 12:095439 x gelesen
Hallo,

sicherlich hat man das Recht auf Ausbildung...doch meist ist dies immer im Wohlwollen mit der Wehrleitung abzustimmen bzw. auf die örtlichen Belange zu sehen.

Ich als Wehrführer ,spreche jetzt von meiner Wehr,bin froh ,wenn ich junge Kameraden habe,die die Lehrgänge:

1.Truppmann
2.Truppführer
3.Atemschutz(wenn tauglich)
4.Sprechfunker
5.Maschinist(wenn auch z.Zt. Probleme mit Fahrerlaubnisklassen)
6.Kettensäge
7.Gruppenführer (bei Bedarf und Eignung sowie Verfügbarkeit)

durchlaufen(wollen).

Als weitere Lehrgänge kämen je nach Bedarf und Größe der Wehr noch GerätewartAtemschutzgerätewart in Frage.

So kann ich bzw. meine Gruppenführer immer auf gut ausgebildetete Leute zurückgreifen.

Natürlich macht es keinen Sinn,als TSF-Wehr auf dem Lande einen Lehrgang zu besuchen,den ich mein Lebtag in meinem Einsatzgebiet nicht habe,nur weil ich vielleicht mal in eine andere/größere Feuerwehr wechseln möchte,falls ich mich beruflich verändere und dadurch in eine größere Stadt ziehe.
Wenn es dann noch ein anderes Bundesland ist,weiß ich ga nicht ob diese Lehrgänge anerkannt werden!

Gruß Lars


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AutorSeba8sti8an 8B., Erfurt / Thüringen397563
Datum15.04.2007 15:115413 x gelesen
Ich danke euch soweit, erstmal für euere Ausführungen.

Mit kameradschaftlichen Grüßen & einen schönen Sonntag,


Sebastian Böhm



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AutorFlor8ian8 M.8, Boltersen / Niedersachen406637
Datum02.06.2007 23:425395 x gelesen
Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Aufgaben die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sicherzustellen.
Du hast recht auf TH1, TH2, Funk, ATM, u.n.w

nachlesen kannst du dies in Niedersachsen Brandschutzgesetz

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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen406650
Datum03.06.2007 05:135412 x gelesen
Mogen,

Geschrieben von Martin Florian Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Aufgaben die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sicherzustellen.
Du hast recht auf TH1, TH2, Funk, ATM, u.n.w

nachlesen kannst du dies in Niedersachsen Brandschutzgesetz


Das steht da wirklich so deutlich? Diese Lehrgänge - explizit?

Davon abgesehen nützte ihm auch das wenig, da er ja, wie Du sicher gelesen hast, in Thüringen wohnt und das von Dir genannte Niedersächsische Gesetz für ihn daher genau so relevant ist wie eines aus Timbuktu.


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen406734
Datum03.06.2007 12:215339 x gelesen
Geschrieben von Martin Florian
Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Aufgaben die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sicherzustellen.
Du hast recht auf TH1, TH2, Funk, ATM, u.n.w

nachlesen kannst du dies in Niedersachsen Brandschutzgesetz


Geschrieben von Mathias ZimmerMogen,

Das steht da wirklich so deutlich? Diese Lehrgänge - explizit?


Naja, wenn er

TM1 und TM2 geschrieben hätte, wäre es korrekt gewesen.

Geschrieben von Mathias ZimmerDavon abgesehen nützte ihm auch das wenig, da er ja, wie Du sicher gelesen hast, in Thüringen wohnt und das von Dir genannte Niedersächsische Gesetz für ihn daher genau so relevant ist wie eines aus Timbuktu.

Richtig

Gruß
Heinrich


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