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ThemaHeckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand72 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
Infos:
  • Deutscher Bundestag - Onlinepetitionsformular
  •  
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW407185
    Datum05.06.2007 08:3430229 x gelesen
    Geschrieben von Florian HeidenreichIch wundere mich schon über dieses nun doch abrupte Zeichen und frage was Konsequenz sein wird?

    Irgendwann gibts den ersten Toten, der daran fest gemacht werden kann/wird.
    Danach war das alles ein Versehen, worauf man hätte früher aufmerksam machen müssen - und es wird ganz schnell und einfach
    - zunächst über eine Länderausnahmeregelung vgl. BaWü, RLP usw.
    - dann über eine Änderung der StVZO § 52 /4) indem man da schlicht Fw und RD ergänzt (dann ist nämlich alles weitere problemlos).


    Geschrieben von Florian HeidenreichAber ist es notwendig sie hierzu erstmal komplett zu verbieten um die Regelung bzw die Diskussion hierzu in Schwung zu bringen?

    Konkret scheint das Problem von einem Bundesland auszugehen und formal hat der TÜV gar keine Möglichkeit das so abzunehmen, wenn nicht Bundesländer extra Regelungen erlassen haben.

    Wie gesagt, alles nicht neu und alles schon mal dagewesen, auch schon öfter hier diskutiert.
    Was habt IHR eigentlich jeweils in den letzten 7 Jahren dazu beigetragen, das Thema über Eure Schienen (Wehrführertagungen, KBM-Sitzungen, Verbandstage usw.) den Verbänden und der Politik als Problem darzulegen?
    Frust!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar407188
    Datum05.06.2007 08:3628855 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino- dann über eine Änderung der StVZO § 52 /4) indem man da schlicht Fw und RD ergänzt (dann ist nämlich alles weitere problemlos).

    wie wäre es mit einer Petition?

    Oder bundesweiten, Koordinierten Protestaktionen ?


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    - langsam ist sicher und sicher ist schnell -

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    AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern407200
    Datum05.06.2007 09:4028828 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich CimolinoIrgendwann gibts den ersten Toten, der daran fest gemacht werden kann/wird.
    Danach war das alles ein Versehen, worauf man hätte früher aufmerksam machen müssen - und es wird ganz schnell und einfach


    So gerne ich eine Lösung hätte. Mit dieser "Hilfestellung" dann aber bitte doch nicht. Finde nicht, dass es immer erst soweit kommen muss. Gibt sicher genung bsp. bei denen erst etwas in Gang gesetzt wurde nachdem es eigentlich schon zu spät war.

    Geschrieben von Ulrich Cimolinodann über eine Änderung der StVZO § 52 /4) indem man da schlicht Fw und RD ergänzt (dann ist nämlich alles weitere problemlos).

    Befasst sich doch ausdrücklich mit gelben Rundumkennleuchten. Wären dann nicht doch weitere Regelungen nötig? Aber daran solls auch nicht scheitern (meiner Meinung nach).

    Geschrieben von Ulrich CimolinoWie gesagt, alles nicht neu und alles schon mal dagewesen, auch schon öfter hier diskutiert.

    Muss gestehen dass mir dieses Thema nicht bekannt war obwohl ich eigentlich viel hier (und wo sonst noch möglich) mitlese/mithöre. Aber dies scheint mir mit meinen 19 und einer Position weit außerhalb von Geschrieben von Ulrich Cimolino(Wehrführertagungen, KBM-Sitzungen, Verbandstage usw.) dann doch entgangen zu sein. Mach mich aber gleich mal auf die suche.

    Geschrieben von Ulrich CimolinoFrust!

    Da stimme ich dir auch vollkommen zu. Es ist denke ich weitverbreitet lieber zu mosern als Lösungen zu finden. Egal ob bei diesem Thema oder einem anderen :(

    MFG Flo


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    AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern407202
    Datum05.06.2007 09:4528829 x gelesen
    Geschrieben von Florian BeschOder bundesweiten, Koordinierten Protestaktionen ?

    Protest? Damit ist doch auch keinem geholfen. Es muss eine Einigung her in der festgelegt wird, wie eine gesetzmäßige Heckwarnanlage auszusehen und verbaut zu sein hat. Etwas greifbares mit dem man dann arbeiten kann. Mit Protest ist da doch nichts zu gewinnen.

    MFG Flo


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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar407204
    Datum05.06.2007 09:5328766 x gelesen
    Dafür muss aber erst auf das Problem hingewiesen werden. Denn offensichtlich interessiert es keinen wirklich.

    Der "Protest" kann eine online Petition oder ähnliches sein.

    Geschrieben von Florian HeidenreichMFG Flo

    Danke gleichfalls :-)


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
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    Scharnhorst

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    AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz407213
    Datum05.06.2007 10:3628824 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Florian Beschwie wäre es mit einer Petition?

    Dann lasst uns doch hier eine Online machen! @Jürgen: Wäre das möglich?

    Wir nehmen als Grundlage das Schreiben von UC wie so eine einheitliche Ausnahmeregelung aussehen könnte und machen eine Online-Petition... Warum wird hier so oft nur drüber diskutiert und nichts getan?! Gleiches könnte man auch zum Thema RW 1 und was weiß ich tun...
    Wenn ich mich dran erinnere wieviel Tausend einträge zB Kondolenzlisten hier erlangt haben, dürften wir es doch schagffen mit etwas Werbung auch so eine Petition mit nicht unerheblichem Umfang zu erstellen...

    Ich wäre dafür und bin auch bereit die weis Gott wo hin zu schicken falls es kein anderer tun will...

    MfG
    Daniel


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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar407214
    Datum05.06.2007 10:4128753 x gelesen
    es gibt eine Onlinepetition der Bunderegierung, die muss man dann nur enstprechend ausfüllen...

    Leider fehlt mir das Ing Studium dafür ...


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar407215
    Datum05.06.2007 10:4528768 x gelesen
    http://www.feuerwehr-forum.de/s.php?n=373537

    wurde das ganze schon diskutiert

    Link haben wir schon, jetzt brauchen wir nur noch die begründung


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin407217
    Datum05.06.2007 10:5828957 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino- dann über eine Änderung der StVZO § 52 /4) indem man da schlicht Fw und RD ergänzt (dann ist nämlich alles weitere problemlos).

    Ist es eigendlich auch so, wenn man sich auf Produkte nach §53 STVZO beschränkt, hier erhältlich:

    http://www.fg-haensch.de/index.php?parent=87&idcat=246&subidcat=97&sub=103&idlang=1

    Die sind lt. KBA für alle Fahrzeuge freigegeben und zulassungsfrei. Entsprechende Bescheinigungen liegen mir vor.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H407218
    Datum05.06.2007 11:1128826 x gelesen
    Hallo!

    Wenn die wie hier angebracht muss in SH z.B. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erfolgen:

    Geschrieben von ---FUK-Nord--- Der Anbau der zusätzlichen Warneinrichtungen ist in die Fahrzeugpapiere mit dem Vermerk "Ausnahmegenehmigung von § 49 a für zusätzliches Heck-Warnsystem mit gelben Blinkleuchten durch Erlass MWTV ? VII 425 ? Aktenzeichen: 621.513.55-0 erteilt" einzutragen.
    Somit muss man auch wieder beim TÜV antanzen.

    Gruß
    Hauke



    Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
    Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

    FF Negernbötel

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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen407220
    Datum05.06.2007 11:2028812 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Hauke HammerichWenn die wie hier angebracht muss in SH z.B. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erfolgen:

    ... das sind auch keine Leuchten mit Zulassung nach § 53a StVZO (steht auch so explizit bei Hänsch).

    ... nach § 53a StVZO sind m.W. folgende RWS zugelassen: Hänsch Effekta (!) in quadratisch (Typ 40) und rechteckig (Sputnik) und Triblitz 2 in der neuen Ausführung (ohne Richtungsweisung)

    Gruss
    Gerhard


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    AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz407222
    Datum05.06.2007 11:2428775 x gelesen
    Geschrieben von Florian Besches gibt eine Onlinepetition der Bunderegierung, die muss man dann nur enstprechend ausfüllen...

    Ja, aber die kommt dann von einer einzelnen Person...wir sollten schon eine Liste erstellen, denke ich...

    MfG
    Daniel


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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin407223
    Datum05.06.2007 11:2528779 x gelesen
    Geschrieben von Hauke HammerichWenn die wie hier angebracht muss in SH z.B. eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erfolgen:


    Ja, weil diese Anbringung nicht der Genehmigungsurkunde entspricht.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin407224
    Datum05.06.2007 11:2728771 x gelesen
    Geschrieben von Alexander Sucker
    Ja, weil diese Anbringung nicht der Genehmigungsurkunde entspricht.


    Zumindest wenn dies Leuchten nach §53 sind.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar407226
    Datum05.06.2007 11:3228771 x gelesen
    Die Petition gibt einer ein und die anderen unterstützen die

    vgl hier


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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    AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz407239
    Datum05.06.2007 12:1328784 x gelesen
    Ah, jetzt ja...

    Ok, wenn ich UC's Vorlage verwenden darf, mach ich das gern im Laufe der Woche...ich stelle es dann als neues Thema hier ein... Und bitte jetzt schon um rege Unterstüzung...

    MfG
    Daniel


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW407313
    Datum05.06.2007 16:1828950 x gelesen
    Geschrieben von Alexander SuckerIst es eigendlich auch so, wenn man sich auf Produkte nach §53 STVZO beschränkt, hier erhältlich:

    http://www.fg-haensch.de/index.php?parent=87&idcat=246&subidcat=97⊂=103&idlang=1

    Die sind lt. KBA für alle Fahrzeuge freigegeben und zulassungsfrei. Entsprechende Bescheinigungen liegen mir vor.


    1. Pauschalgenehmigungen für irgendwelche Leuchten egal von welcher Firma beziehen sich immer auf deren Bauart und damit auf die grundsätzliche Erlaubnis die ohne Eigengutachten verbauen zu dürfen.

    2. § 53 (3) (wie Hänsch das so toll zitiert), ist aufgehoben:
    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php

    3. § 52 (4) zählt abschließend die Fahrzeuge auf, die damit zulässig auszurüsten sind. Und da steht nun mal selbst bei bestem Willen nix von Fw oder RD o.ä.:

    (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

    1.

    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
    2.

    Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
    3.

    Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
    4.

    Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.


    Geschrieben von Alexander SuckerDie sind lt. KBA für alle Fahrzeuge freigegeben und zulassungsfrei. E

    gilt natürlich nur für die Fahrzeuge, die die Dinger auch führen dürfen!

    Also nutzt Dir eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers rein gar nix!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin407340
    Datum05.06.2007 17:2228857 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino2. § 53 (3) (wie Hänsch das so toll zitiert), ist aufgehoben:

    Dann schau mal in §53a, Ziff 3. Da sind die zusätzlichen Warnleuchten geregelt.

    In dem von Dir genannten §52 (4) geht es um Rundumleuchten, wir reden hier um einseitig wirkende Leuchten.

    Ich hatte das "a" beim Posten leider auch vergessen.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW407346
    Datum05.06.2007 17:3328929 x gelesen
    Hallo,

    Du solltest Dich einfach nochmal beim zuständigen TÜV o.ä. über die Hintergründe der Regelungen bzw. §§ der StVZO informieren.

    Das was wir hier diskutieren ist nach Auffassung desselben in § 52 (4) abschließend geregelt, völlig egal um Rundumkennleuchten (das waren die einzigen die es früher gab), oder Kennleuchten mit nur einer Hauptabstrahlrichtung.

    Steht auch hier nochmal zusammengefasst.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Rundumkennleuchte

    Glaubs, oder glaubs nicht, ich kenn die Problematik lang genug und ich hab auf der letzten NA-Sitzung Löschfahrzeuge allein dazu ca. 1 h frustrale Diskussionen mit den Kollegen und einem der Abnehmer vom TÜV geführt.
    Wenns schief geht, hast Du ggf. ein ganz persönliches Haftungsproblem, wenns wirklich in Deiner Verantwortung liegen sollte....


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin407348
    Datum05.06.2007 17:4628820 x gelesen
    Ich hatte diese Diskussion schon mehrfach wegen Vereinsfahrzeugen, für die der TÜV explizit keine RKL eintragen wollte. Die Diskussion, ob er TÜV entscheidet was darf oder nicht lasse ich mal dahingestellt.
    Wir haben an den Fahrzeugen jetzt Magnetleuchten Haensch effekta und RWS Systeme Haensch effekta eingebaut. Wollte der TÜV auch erst nicht, haben dann in Rücksprache mit der Zulassungsstelle den TÜV Links liegen lassen und führen die ABG und die KBA Bescheinigung ständig mit.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz408048
    Datum09.06.2007 02:1429003 x gelesen
    Hallo!

    Also, die Petition ist geschrieben und eingereicht...sobald ich den Link und so weiter hab eröffne ich ein neuen Thread und hoffe dann auf rege Unterstüzung.

    MfG
    Daniel


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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen408122
    Datum09.06.2007 17:5428937 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Ulrich CimolinoDas was wir hier diskutieren ist nach Auffassung desselben in § 52 (4) abschließend geregelt, völlig egal um Rundumkennleuchten (das waren die einzigen die es früher gab), oder Kennleuchten mit nur einer Hauptabstrahlrichtung.

    ... nein tun wir eben nicht: wir diskutieren über zusätzliche Warnleuchten nach §53a (3) StVZO - und die mögen zwar so aussehen wie gelbe RKL o.ä. (nach § 52 (4) StVZO) sind es aber eben zulassungrechtlich nicht

    ... diese haben z.B. auch gegenüber den gelben RKL eine etwas geringere Blitzenergie

    Gruss
    Gerhard


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408131
    Datum09.06.2007 18:4828797 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer... nein tun wir eben nicht: wir diskutieren über zusätzliche Warnleuchten nach §53a (3) StVZO - und die mögen zwar so aussehen wie gelbe RKL o.ä. (nach § 52 (4) StVZO) sind es aber eben zulassungrechtlich nicht

    Ja, wenn das so einfach wäre...

    (Ich kenn auch die Unterscheidung in "notwendige" bzw. "zusätzliche" Warnleuchten und deren Problematik bei einigen TÜV-Abnehmern. Die Beurteilung des TÜVs und diverser Länder geht aber m.E. trotzdem über den § 52 (4), weil da die Nutzer genannt sind.

    Würde das einheitlich über den § 53a (3) gesehen, dürfte das ja für die Feuerwehren kein Problem sein, oder? Ist es aber trotzdem...

    Aber das Land Hessen startet doch jetzt bestimmt eine Initiative, um diesen Unsinn insgesamt aufzuklären, oder?


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin408146
    Datum09.06.2007 19:4528752 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino Die Beurteilung des TÜVs und diverser Länder geht aber m.E. trotzdem über den § 52 (4), weil da die Nutzer genannt sind.

    Würde das einheitlich über den § 53a (3) gesehen, dürfte das ja für die Feuerwehren kein Problem sein, oder? Ist es aber trotzdem...


    Damit ist die Gesetzeslage doch aber eindeutig, wird nur von einigen TÜV-Angestellten nicht angewendet.
    Dagegen hilft aber keine Pedition oder Ähnliches sondern eine Rechtsabteilung.
    Denn die rechlichen Grundlagen sind ja eben eindeutig - Leuchten nach §53a sind erlaubt.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408156
    Datum09.06.2007 20:1428870 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von ---Alexander Sucker--- Damit ist die Gesetzeslage doch aber eindeutig, wird nur von einigen TÜV-Angestellten nicht angewendet.
    Dagegen hilft aber keine Pedition oder Ähnliches sondern eine Rechtsabteilung.


    Du wirst dir aber viele Freunde machen, wenn du dafür sorgst dass viele Feuerwehren viele Lampen abschrauben müssen....

    Leuchten nach §53a sind erlaubt.

    Feuerwehrs möchte aber keine zusätzliche Warnfunzel haben, sondern eine ordentliche Heckwarnanlage. So, wie sie bei den anderen vorhanden ist, die auf Straßen arbeiten.

    Gruß,
    Henning


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    AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen408160
    Datum09.06.2007 20:2728858 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Henning KochFeuerwehrs möchte aber keine zusätzliche Warnfunzel haben, sondern eine ordentliche Heckwarnanlage. So, wie sie bei den anderen vorhanden ist, die auf Straßen arbeiten.

    ... weder der nach §53a zugelassene Triblitz 2 (bei uns an zwei Großfahrzeugen angebracht) noch die effecta RWS (bei uns an einem Großfahrzeug und einem Kleinfzg. dran) sind "Warnfunzeln" sondern m.E. recht effektive Warnanlagen

    Geschrieben von Henning KochFeuerwehrs möchte aber keine zusätzliche Warnfunzel haben, sondern eine ordentliche Heckwarnanlage. So, wie sie bei den anderen vorhanden ist, die auf Straßen arbeiten.

    ... glaube ich kaum. Schon mal die Abmessungen von Warnanlagen am Heck von auf der BAB eingesetzten Strassendienstfahrzeugen gesehen - der Platz dürfte sich an kaum einem LF finden. Also bitte nicht etwas fordern, was dann in Realität nicht umsetzbar ist ...
    Übrigens sichert in Hessen die Autobahnpolizei mit blauer RKL und zwei im Balken befindlichen gelben Blinkern (= Fahrtrichtungsanzeigern)

    Gruss
    Gerhard

    Gruss
    Gerhard


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    AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern408163
    Datum09.06.2007 20:4428729 x gelesen
    Hallo.

    Geschrieben von Gerhard BayerSchon mal die Abmessungen von Warnanlagen am Heck von auf der BAB eingesetzten Strassendienstfahrzeugen gesehen

    Ja und wir haben Heckwarner mit derartigem Durchmessern sowohl auf TLF als auch auf RW.

    RW

    MFG Flo


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408165
    Datum09.06.2007 20:5428897 x gelesen
    Geschrieben von Gerhard Bayer... weder der nach §53a zugelassene Triblitz 2 (bei uns an zwei Großfahrzeugen angebracht) noch die effecta RWS (bei uns an einem Großfahrzeug und einem Kleinfzg. dran) sind "Warnfunzeln" sondern m.E. recht effektive Warnanlagen

    Wir verwenden z.B. RWS von Hänsch, alle seit 2007 für Neufahrzeuge nur noch mit Einzelfallausnahmegenehmigungen durch die Bezirksreg. aufgrund der besch... .Rechtslagen!

    Wenn das Land Hessen keine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt hat, habt Ihr künftig das gleiche Problem...


    Geschrieben von Gerhard BayerSchon mal die Abmessungen von Warnanlagen am Heck von auf der BAB eingesetzten Strassendienstfahrzeugen gesehen - der Platz dürfte sich an kaum einem LF finden. Also bitte nicht etwas fordern, was dann in Realität nicht umsetzbar ist ...
    Übrigens sichert in Hessen die Autobahnpolizei mit blauer RKL und zwei im Balken befindlichen gelben Blinkern (= Fahrtrichtungsanzeigern)


    es gibt viele FEuerwehren, die z.B. von Horizont MS 340 nutzen. Wir haben das auch auf dem GW Öl... Alles auch eigentlich nicht zulässig - und jetzt für Neufahrzeuge erst recht nicht mehr!



    Geschrieben von Gerhard BayerÜbrigens sichert in Hessen die Autobahnpolizei mit blauer RKL und zwei im Balken befindlichen gelben Blinkern (= Fahrtrichtungsanzeigern)

    andere Länder/Autobahnpolizeien setzen sogar extra Sicherungsfahrzeuge mit aufklappbaren Dachwarnschildern/-blitzleuchten usw. ein, so in NRW. Die BF DU hat sowas sogar auf ihren neuen TLFs...
    http://du.jtruckenmueller.de/2/2608/26080076.jpg


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408183
    Datum09.06.2007 22:2728836 x gelesen
    Geschrieben von ---Ulrich Cimolino--- Wir verwenden z.B. RWS von Hänsch, alle seit 2007 für Neufahrzeuge nur noch mit Einzelfallausnahmegenehmigungen durch die Bezirksreg. aufgrund der besch... .Rechtslagen!

    vermutlich deswegen, weil die Dinger ständig _aussen_ am Fahrzeug angebracht sind?

    andere Länder/Autobahnpolizeien setzen sogar extra Sicherungsfahrzeuge mit aufklappbaren Dachwarnschildern/-blitzleuchten usw. ein, so in NRW. Die BF DU hat sowas sogar auf ihren neuen TLFs...
    http://du.jtruckenmueller.de/2/2608/26080076.jpg


    IMNSHO die Zukunft für Einsatzfahrzeuge.

    Entweder komplett, oder nur das Leuchtkreuz mit bzw. nur die Weitwarnleuchten.

    Vgl. die Ausnahmeregelung von BaWü, die könnte IMO ein gutes Vorbild für eine bundesweite Regelung sein. Der Umweg über 53a(3) kann IMO nur ein Behelf sein, der ist ja eigentlich für was völlig anderes vorgesehen.

    Gruß,
    Henning


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408186
    Datum09.06.2007 22:3628760 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochIMNSHO die Zukunft für Einsatzfahrzeuge.

    Entweder komplett, oder nur das Leuchtkreuz mit bzw. nur die Weitwarnleuchten


    kannst Du gleich wieder vergessen, klappt nicht (abgesehen von der Rechtslage), wegen
    - zu wenig Platz (auf dem Dach beim HLF, RW)
    - am Heck bei RTW, KTW, NEF, ELW

    Für bestimmte Fahrzeuge sind die aber nicht schlecht, für den Rest wäre ich mit einfacher zu integrierenden Heck-/Rückwärtswarnanlagen zufrieden, die nicht alle paar Jahre zu neuen Diskussionen führen...
    (Vgl. Heck unserer HLF, RTW, NEF, ELW usw.)
    http://d.jtruckenmueller.de/home/00.htm


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408190
    Datum09.06.2007 22:4828807 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von ---Gerhard Bayer--- ... weder der nach §53a zugelassene Triblitz 2 (bei uns an zwei Großfahrzeugen angebracht) noch die effecta RWS (bei uns an einem Großfahrzeug und einem Kleinfzg. dran) sind "Warnfunzeln" sondern m.E. recht effektive Warnanlagen

    Bei diesen Modellen gibt es Probleme bei den Hauptuntersuchungen?

    Könnte daran liegen, das sie aussen am Fahrzeug angebracht sind!
    (Absatz 3 von §53a StVZO komplett gelesen?)

    Andernfalls stimme ich dir zu, da sollte man dann einfach gegen protestieren.

    Die "klassischen" zusätzlichen Warnleuchten wie diese hier http://www.order.conrad.com/xl/8000_8999/8100/8160/8164/816400_BB_00_FB.EPS.jpg sind das, was ich meinte.

    Geschrieben von Henning Koch
    "Feuerwehrs möchte aber keine zusätzliche Warnfunzel haben, sondern eine ordentliche Heckwarnanlage. So, wie sie bei den anderen vorhanden ist, die auf Straßen arbeiten."

    ... glaube ich kaum. Schon mal die Abmessungen von Warnanlagen am Heck von auf der BAB eingesetzten Strassendienstfahrzeugen gesehen - der Platz dürfte sich an kaum einem LF finden. Also bitte nicht etwas fordern, was dann in Realität nicht umsetzbar ist ...


    Über den Umfang vlg. meine Antwort auf Ulrichs Beitrag.
    Ansonsten ist mir aber ziemlich schnell nach dem Schreiben des o.g. aufgefallen, dass Feuerwehrs sich da eben nicht einig ist, was sie will. Hauptsache bunt und blinkt kann irgendwie nicht das Ziel sein, ein einheitliches Signalbild sollte man unbedingt anstreben. Dazu eine möglichst einfache Bedienbarkeit. Genau da sieht man aber oft genug die wildesten Dinge: Bedienteile mit mehr als einem halben Dutzend Knöpfen, die dann möglichst noch hinten im GR und vorne vielleicht noch eine "An/Aus", mit der Folge dass in einer Vielzahl von Einsatzfällen eine unzweckmässige Signalform eingestellt ist...

    Übrigens sichert in Hessen die Autobahnpolizei mit blauer RKL und zwei im Balken befindlichen gelben Blinkern (= Fahrtrichtungsanzeigern)

    Die Absicherungsmethoden der Polizei kann man leider oft nicht als erstrebenswert betrachten.

    Gruß,
    Henning


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408193
    Datum09.06.2007 23:3128932 x gelesen
    Geschrieben von ---Ulrich Cimolino--- kannst Du gleich wieder vergessen, klappt nicht (abgesehen von der Rechtslage), wegen
    - zu wenig Platz (auf dem Dach beim HLF, RW)
    - am Heck bei RTW, KTW, NEF, ELW


    Das klingt jetzt aber irgendwie so wie das Standard-Argument gegen den SiTr (haben wir keine Leute für!). Wenn ich Sicherheit will, muss ich dafür auch was tun.

    Nur um mal einen Hersteller zu nennen: Die Firma Nissen hat einige Ausführungsbeispiele und Datenblätter im Netz. IMO ist da deutlich mehr möglich, als du oben schreibst.

    Ansonsten bleibt nach der BaWü-Regelung auch noch die Variante mit einer Reihe von Warnleuchten nach 53a StVZO, wenn halt nichts anderes passt.

    Nachdem ich mich jetzt vom Einsatzstress etwas erholt habe, fällt mir übrigens auf, dass die Lösung aus S-H eigentlich noch besser ist: technische Möglichkeiten wie in BaWü, aber Benutzung uach bei langsamer Fahrt.

    Nachzulesen hier auf den Seiten 85ff.

    Gruß,
    Henning


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    AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern408205
    Datum10.06.2007 10:0328913 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochDas klingt jetzt aber irgendwie so wie das Standard-Argument gegen den SiTr (haben wir keine Leute für!). Wenn ich Sicherheit will, muss ich dafür auch was tun.

    Die Heckwarnsicherung hat doch nichts mit Personen zu tun. Zumindest nicht solange man auf die Idee kommt dass diese hinten eingeschaltet werden muss bzw., dass man erst eine Klappe entfernen muss. Beides wäre zwar mit einem Mann/Frau zu erledigen würde aber komplett dem widersprechen warum man solche Heckwarnsyteme haben möchte.

    Geschrieben von Henning KochNur um mal einen Hersteller zu nennen: Die Firma Nissen hat einige Ausführungsbeispiele und Datenblätter im Netz. IMO ist da deutlich mehr möglich, als du oben schreibst.

    Platzbedarf derartiger Klapptafeln bekannt? Denke nicht wirklich dass so eine auf dem Dach von HLF o.ä. irgendwie (geschweigeden) sinnvoll untergebracht werden könnte. (mehr Gewicht, großer Platzbedarf...)

    Geschrieben von Henning Kochtechnische Möglichkeiten wie in BaWü, aber Benutzung uach bei langsamer Fahrt

    Wurde hier alles schon angeführt und ist unter umständen auch sinnvoll. Jedoch sollte es einheitlich sein und nicht dass wieder jedes BL seine eigene Suppe kocht. Und es sollten gewisse Regelungen (Klappe vor Warnsystem, einschalten nur am Heck...) lieber nicht getroffen werden weil nicht wirklich praktisch...
    Scheinbar sind sich fast alle einig mit der Art wie man es ausführen soll aber keiner macht Nägel mit Köpfen stattdessen wird überall lieber gemosert *kopfschüttel*

    MFG Flo.


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408206
    Datum10.06.2007 10:1428912 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochDas klingt jetzt aber irgendwie so wie das Standard-Argument gegen den SiTr (haben wir keine Leute für!). Wenn ich Sicherheit will, muss ich dafür auch was tun.

    Henning, ich beschäftige mich seit dem GW-Öl (1999) intensiv mit dem Problem der Heckwarnanlagen, ich glaub Du machst Dir das ein bißchen einfach.

    Es gibt immer mehrere Aspekte die beachtet werden müssen:
    1. Zulassung der Leuchte an sich (Bauart)
    2. Zulassung der Leuchte für diese Anwendung (und dann noch deren Eignung für unsere Zwecke)
    3. Energieverbrauch, Anbringvorgaben
    4. Notwendige Fläche passend zum Abstrahlwinkel
    5. Blendeffekt auf eigene Mitarbeiter?!? (das ist bei der MS 340 o.ä. bei niedrigen Fahrzeugen z.B. schon ein Problem!)


    Geschrieben von Henning KochDie Firma Nissen hat einige Ausführungsbeispiele und
    Datenblätter im Netz. IMO ist da deutlich mehr möglich, als du oben schreibst.


    Es gibt einige Anbieter in dem Markt...
    Die meisten der angebotenen Dinge dürfen nach aktueller Rechtslage NICHT ohne Ausnahmegenehmigung an Fw-Fzge verbaut werden....


    Geschrieben von Henning KochNachdem ich mich jetzt vom Einsatzstress etwas erholt habe, fällt mir übrigens auf, dass die Lösung aus S-H eigentlich noch besser ist: technische Möglichkeiten wie in BaWü, aber Benutzung uach bei langsamer Fahrt.

    Nachzulesen hier auf den Seiten 85ff.


    Ich weiß, so lautet ja auch mein allgemeiner Vorschlag, den ich mehrfach hier gepostet hab und der den Verbänden und Behörden auch vorliegt...

    Ergebnis: NADA!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408208
    Datum10.06.2007 10:3028844 x gelesen
    Geschrieben von Florian HeidenreichJedoch sollte es einheitlich sein und nicht dass wieder jedes BL seine eigene Suppe kocht.

    das ist aber so, weil erst letzte Woche wieder entsprechende "Nicht-Entscheidungen" der BL getroffen wurden...

    Hallo @all!
    AUFWACHEN!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern408216
    Datum10.06.2007 11:0328730 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolinodas ist aber so, weil erst letzte Woche wieder entsprechende "Nicht-Entscheidungen" der BL getroffen wurden...

    Genau dass meinte ich ja...

    Geschrieben von Ulrich CimolinoAUFWACHEN!

    schön wärs...

    MFG Flo


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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408240
    Datum10.06.2007 13:2128906 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von ---Ulrich Cimolino--- Geschrieben von Henning Koch
    "Das klingt jetzt aber irgendwie so wie das Standard-Argument gegen den SiTr (haben wir keine Leute für!). Wenn ich Sicherheit will, muss ich dafür auch was tun."

    Henning, ich beschäftige mich seit dem GW-Öl (1999) intensiv mit dem Problem der Heckwarnanlagen, ich glaub Du machst Dir das ein bißchen einfach.

    Es gibt immer mehrere Aspekte die beachtet werden müssen:
    1. Zulassung der Leuchte an sich (Bauart)
    2. Zulassung der Leuchte für diese Anwendung (und dann noch deren Eignung für unsere Zwecke)


    Das sind die Punkte, die vom Verordnungsgeber gelöst werden müssen, wie zu Recht hier gefordert wird!


    3. Energieverbrauch, Anbringvorgaben
    4. Notwendige Fläche passend zum Abstrahlwinkel
    5. Blendeffekt auf eigene Mitarbeiter?!? (das ist bei der MS 340 o.ä. bei niedrigen Fahrzeugen z.B. schon ein Problem!)


    Das sind die Punkte, die Hersteller und Besteller lösen müssen.

    Auch das darf IMO aber die Mannschaft mit Recht fordern, immerhin geht es um ihre Sicherheit. Die Unfallhäufigkeit ist in diesem Bereich mindestens so hoch wie im Bereich Atemschutz, deswegen ist IMO ein vergleichbarer Aufwand auch vertretbar.

    Ich bleibe da (auch und vor allem aus technischer Sicht) bei meiner Meinung:
    Wenn erstmal eine einheitliche rechtliche Regelung getroffen ist, werden die Hersteller auch passende technische Lösungen anbieten. Für jeden Fahrzeugtyp.

    Dass dann auf jedem Fahrzeug das Leuchtkreuz mit Doppelpfeil und Weitwarnleuchten verbaut wird, halte ich ja selbst auch für unwahrscheinlich. Die angesprochene Regelung nennt ja mehrere Möglichkeiten. Wie immer muss man dann Technik und Taktik zu einem passenden Gesamtkonzept zusammenfügen.

    Insofern ist die Aufzählung noch zu ergänzen mit
    6. taktisches Konzept zur Absicherung
    und
    7. Aus- und Fortbildung der Einsatz- und Führungskräfte.

    Geschrieben von Henning Koch
    "Die Firma Nissen hat einige Ausführungsbeispiele und
    Datenblätter im Netz. IMO ist da deutlich mehr möglich, als du oben schreibst."

    Es gibt einige Anbieter in dem Markt...
    Die meisten der angebotenen Dinge dürfen nach aktueller Rechtslage NICHT ohne Ausnahmegenehmigung an Fw-Fzge verbaut werden....


    schon klar, aber hier gehts ja jetzt grade um die Technik!


    Geschrieben von Henning Koch
    "Nachdem ich mich jetzt vom Einsatzstress etwas erholt habe, fällt mir übrigens auf, dass die Lösung aus S-H eigentlich noch besser ist: technische Möglichkeiten wie in BaWü, aber Benutzung uach bei langsamer Fahrt.

    Nachzulesen hier auf den Seiten 85ff."

    Ich weiß, so lautet ja auch mein allgemeiner Vorschlag, den ich mehrfach hier gepostet hab und der den Verbänden und Behörden auch vorliegt...


    Wichtig ist IMO vor allem, dass hier einheitliche Forderungen gestellt werden. Gleichzeitig wird es hilfreich sein, auf altbewährtes zu verweisen und nicht irgendwelche 'neuen' Dinge zu fordern. Waagerechtes Lauflicht z.B. ist im deutschen Straßenverkehr bisher schlichtweg unbekannt.

    Gruß,
    Henning


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408246
    Datum10.06.2007 15:2528810 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochDas sind die Punkte, die vom Verordnungsgeber gelöst werden müssen, wie zu Recht hier gefordert wird!

    was er aber mal wieder nicht getan hat...


    Geschrieben von Henning KochWichtig ist IMO vor allem, dass hier einheitliche Forderungen gestellt werden.

    Die gibts, sogar weitgehend einheitlich (auch in den Bundesländern mit Ausnahmen). Einziger Unterschied, die einen lassen das Fahren zu, die anderen nicht (muss aber zugelassen werden für die Absicherung beim Bremsen auf Schnellstraßen und v.a. für die Arbeitsmaschinen und z.B. SW).


    Geschrieben von Henning KochWaagerechtes Lauflicht z.B. ist im deutschen Straßenverkehr bisher schlichtweg unbekannt.

    NIcht?
    Schon mal eine in Reihe geschaltete Warnbakenbeleuchtung gesehen? Das ist nichts anderes!
    Auf Fw-Fzgen haben wir schlicht nicht die Flächen, das mit Warnfahrzeug-/-anhängermethoden zu lösen!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408250
    Datum10.06.2007 15:5828745 x gelesen
    Geschrieben von ---Ulrich Cimolino--- Geschrieben von Henning Koch
    "Waagerechtes Lauflicht z.B. ist im deutschen Straßenverkehr bisher schlichtweg unbekannt."

    NIcht?
    Schon mal eine in Reihe geschaltete Warnbakenbeleuchtung gesehen? Das ist nichts anderes!


    Das auf längerern Strecken (!) eingesetzte Führungslicht halte ich für etwas deutlich anderes als die Pfeilstäbe an Einsatzfahrzeugen.

    Auf Fw-Fzgen haben wir schlicht nicht die Flächen, das mit Warnfahrzeug-/-anhängermethoden zu lösen!

    Stimmt, Feuerwehrfahrzeuge (und auch die des RD) ähneln da mehr den Arbeitsfahrzeugen und -maschinen des Straßendienstes. Für die gibt es seit etlichen Jahren auch passende Lösungen.


    Gruß,
    Henning


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408251
    Datum10.06.2007 16:0228699 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochStimmt, Feuerwehrfahrzeuge (und auch die des RD) ähneln da mehr den Arbeitsfahrzeugen und -maschinen des Straßendienstes. Für die gibt es seit etlichen Jahren auch passende Lösungen.

    die wir nicht benutzen dürfen, weil wir in den entsprechenden Vorschriften schlicht nicht genannt sind!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin408317
    Datum10.06.2007 22:4728872 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochGeschrieben von ---Alexander Sucker--- Damit ist die Gesetzeslage doch aber eindeutig, wird nur von einigen TÜV-Angestellten nicht angewendet.
    Dagegen hilft aber keine Pedition oder Ähnliches sondern eine Rechtsabteilung.

    Du wirst dir aber viele Freunde machen, wenn du dafür sorgst dass viele Feuerwehren viele Lampen abschrauben müssen....

    Leuchten nach §53a sind erlaubt.

    Feuerwehrs möchte aber keine zusätzliche Warnfunzel haben, sondern eine ordentliche Heckwarnanlage. So, wie sie bei den anderen vorhanden ist, die auf Straßen arbeiten.

    Gruß,
    Henning


    Erinnert mich irgendwie an die Diskussion über DIN Fahrzeuge, nur mit umgekehrter Argumentation.
    Es gibt Hackwarnanlagen, die für alle Fahrzeuge zulässig sind, eben nach §53a.
    Nun gefallen diese Anlagen einigen Feuerwehren nicht und es wird lieber über Ausnahmegenehmigungen was anderes angebaut.
    Dann wird versucht dies über "örtliche Gegebenheiten" zu rechtfertigen.
    Wenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden und damit sind dann auch Rundumkennleuchten nach §52 zulässig.
    Bei einem RTW halte ich eine solche Hackabsicherung für übertrieben, wenn ein RTW zur Absicherung auf Schnellstraßen oder BAB verwendet wird stimmt was in der AAO nicht. Und im Stadtverkehr sind die Leuchten nach $53a mehr als ausreichend.
    Und eine Anbringung im Fahrzeuginneren ist kein Kunststück. Etwas vertieft einbauen und davor eine Plexiglasscheibe. Damit ist die Leuchte gleichzeitig noch gegen Abfahren und Witterung geschützt.

    Wenn das Ganze bei der Ausschreibung bedacht wurde ("Heckwarneinrichtung gelb mit Zulassung nach §53a StVZO") wird der Aufbauhersteller auch was passendes Anbieten.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408318
    Datum10.06.2007 23:0128817 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von ---Alexander Sucker--- Wenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden

    gleich das nächste heikle Thema:

    Da soll es doch Feuerwehren geben, die solche Markierungen auch an Löschfahrzeugen anbringen, oder Konturbeklebungen an Fahrzeugen <6m Länge. Oder noch ganz andere reflektierende Beklebungen...

    Baustellen und Diskussionsthemen gibts da genug ;-)

    Gruß,
    Henning


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408342
    Datum11.06.2007 08:5928727 x gelesen
    Geschrieben von Alexander SuckerWenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden und damit sind dann auch Rundumkennleuchten nach §52 zulässig.

    1. Wir haben so ein Fahrzeug.
    2. Nein, das ist kein "Straßenreinigungsfahrzeug", sondern ein SoKFZ Fw (weil sonst Probleme mit der SoSi-Anlage, Farbe usw.)
    3. § 52(4) gilt nicht, weil Fw da nicht genannt ist!
    Hab ich alles aber schon mal erklärt..

    Geschrieben von Alexander SuckerWenn das Ganze bei der Ausschreibung bedacht wurde ("Heckwarneinrichtung gelb mit Zulassung nach §53a StVZO") wird der Aufbauhersteller auch was passendes Anbieten.

    Witzbold, guck Dir unsere Ausschreibungen mal genauer an, TROTZDEM brauchen wir wie n-fach erklärt für JEDES Fzg seit 2007 eine Ausnahmegenehmigung in NRW...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408346
    Datum11.06.2007 09:1229083 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochGeschrieben von ---Alexander Sucker--- Wenn es ein GW-Öl ist, dann ist dies ein Fahrzeug zur Reinigung der der Strasse. Und dann dürfen Warnmarkierungen nach DIN 30710 angebraucht werden

    gleich das nächste heikle Thema:

    Da soll es doch Feuerwehren geben, die solche Markierungen auch an Löschfahrzeugen anbringen, oder Konturbeklebungen an Fahrzeugen <6m Länge. Oder noch ganz andere reflektierende Beklebungen...


    Ja, da können wir ganz lang zig Seiten von noch mehr §§ wälzen...

    DIN 30710:
    vgl. auch
    3M-Präsi, S. 6
    Ist nicht nur eine "Container-Kennz.", sondern gibts schon ganz lang als Warnmarkierung für Fw-Fzge. Schlaue Fwen haben das schon weit vor der Umrißbeklebung genutzt...

    Jetzt könnte man natürlich wieder auf den tollen Gedanken kommen, dass das ja auch nicht abgedeckt wäre, weil wir ja auch nicht unter § 52(4) fallen - wie auch die Heckwarnanlagen. Aber man kann nicht in dem einen Fall so, in dem anderen Fall anders argumentieren! (Wobei zumindest in der 3M-Präsi Sonderrechtsfahrzeuge ausdrücklich erwähnt sind!)

    Zur Umrißbeklebung:
    Die Regelungen der ECE 104 gelten für JEDERMANN. JEDERMANN darf aber auch nicht Leuchtrot führen...


    Fazit:
    back to RAL 3000, 2 - 3 Funzelleuchten und Warnweste unterm PA über Duisburger Modell...
    Sieht man zwar alles nicht gut, aber wenigstens ist das diskussionslos auf der Straße genehmigt...


    Übrigens hätten wir auch dieses regelmäßige Diskussionsproblem nicht, wenn Feuerwehrs das einfach in die Grundnormen z.B. DIN 14502 mit aufnehmen würde.


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408408
    Datum11.06.2007 13:0028830 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Ulrich CimolinoDIN 30710:
    vgl. auch
    3M-Präsi, S. 6
    Ist nicht nur eine "Container-Kennz.", sondern gibts schon ganz lang als Warnmarkierung für Fw-Fzge. Schlaue Fwen haben das schon weit vor der Umrißbeklebung genutzt...

    Jetzt könnte man natürlich wieder auf den tollen Gedanken kommen, dass das ja auch nicht abgedeckt wäre, weil wir ja auch nicht unter § 52(4) fallen


    Vor allem fallen wir aber auch nicht unter die dort genannten Absätze 6 und 7 von §35 StVO.

    Die Auslegung solcher Vorschriften ist in der Tat nicht sehr konsequent.

    Geschrieben von Ulrich CimolinoZur Umrißbeklebung:
    Die Regelungen der ECE 104 gelten für JEDERMANN.


    für Jedermann, dessen Fahrzeug mindestens 6 Meter lang ist...

    Nebenbei gibt es da auch genug Halter, bei deren Fahrzeugen das notwendige Prüfzeichen auf der Reflexolie nicht vorhanden ist...

    Geschrieben von Ulrich CimolinoÜbrigens hätten wir auch dieses regelmäßige Diskussionsproblem nicht, wenn Feuerwehrs das einfach in die Grundnormen z.B. DIN 14502 mit aufnehmen würde.

    Die allgemeinen Anforderungen?
    AFAIK ist die doch immer noch im Entwurfsstadium.
    So lange (bzw. dort wo) deren Anwendung nicht vorgeschrieben ist, habe ich aber so meine Zweifel ob die Nennung in so einer Norm eine straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit bewirkt.

    *grübel*

    Obwohl, geht das bei der NEF-Leuchtreklame auch über diesen Weg?

    Gruß,
    Henning


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    AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H408411
    Datum11.06.2007 13:0628791 x gelesen
    Hallo!
    Hallo!

    Geschrieben von Henning KochWichtig ist IMO vor allem, dass hier einheitliche Forderungen gestellt werden. Gleichzeitig wird es hilfreich sein, auf altbewährtes zu verweisen und nicht irgendwelche 'neuen' Dinge zu fordern. Waagerechtes Lauflicht z.B. ist im deutschen Straßenverkehr bisher schlichtweg unbekannt.

    Wobei es bei den Fahrezeugen der BOS auch noch unterschiede gibt bzw. unterschiede zugelassen werden vom Land (SH).
    So ist ja wie in dem zitierten Erlass den FW waagerechtes Lauflicht untersagt, bei der Pol gelten da anscheinend andere Maßstäbe/Regeln. Die setzen solche oder ähnliche Systeme (auch bei Neufahrzeugen) ein und können Lauflicht schalten. Feuerwehrs wird dies aber untersagt.
    Gleiches gilt auch für das sog. Springlicht. Die (landbeschafften) Pol- und Retttd-Fahrzeuge nutzen dies immernoch obwohl eigentlich verboten.
    Warum wird hier zweierlei Maß genommen? Denn schließlich ist die Gefährdung des Personals im Strassenverkehr doch für alle gleich (sollte man meinen)?

    Gruß
    Hauke



    Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
    Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

    FF Negernbötel

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408435
    Datum11.06.2007 14:5428766 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochDie allgemeinen Anforderungen?
    AFAIK ist die doch immer noch im Entwurfsstadium.


    beides ja.

    Geschrieben von Henning KochSo lange (bzw. dort wo) deren Anwendung nicht vorgeschrieben ist, habe ich aber so meine Zweifel ob die Nennung in so einer Norm eine straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit bewirkt.

    Nein, aber man hätte eine Aussage eine großen "interessierten Gruppe" - und so drehen sich alle einzeln für sich munter weiter im Kreis.


    Geschrieben von Henning KochObwohl, geht das bei der NEF-Leuchtreklame auch über diesen Weg?

    Nein, natürlich nicht, ist ja auch kein "Fw-Fahrzeug"... :-(


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408436
    Datum11.06.2007 14:5828653 x gelesen
    Geschrieben von Hauke HammerichDie setzen solche oder ähnliche Systeme (auch bei Neufahrzeugen) ein und können Lauflicht schalten.

    wollen wir wetten, dass die das (wie m.E. auch das Heckblaulicht, Frontblitzer usw.) von Fw/RD abgeschaut haben?

    Übrigens hat die Polizei auch mit Windschutzscheiben-Warnkennleuchten (blau) kein Problem, bekommen die i.d.R. anstandslos, während für Feuerwehrs da Einzelausnahmen notwendig sind..


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408451
    Datum11.06.2007 15:4528799 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Ulrich CimolinoGeschrieben von Henning KochSo lange (bzw. dort wo) deren Anwendung nicht vorgeschrieben ist, habe ich aber so meine Zweifel ob die Nennung in so einer Norm eine straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit bewirkt.

    Nein, aber man hätte eine Aussage eine großen "interessierten Gruppe" - und so drehen sich alle einzeln für sich munter weiter im Kreis.


    In die gleiche Richtung geht ja mein Wunsch nach einer einheitlichen Forderung, die es in ähnlicher Form bei ähnlichen Anwendungen (Arbeitsstellen) schon gibt.

    Geschrieben von Ulrich CimolinoGeschrieben von Henning KochObwohl, geht das bei der NEF-Leuchtreklame auch über diesen Weg?

    Nein, natürlich nicht, ist ja auch kein "Fw-Fahrzeug"... :-(


    Sry. für meine unpräzise Formulierung:
    IIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.

    Ist das Straßenverkehrsrechtlich eine "Rotkreuz-Leuchte" i.S.d. §52 (5) StVZO (ist also das NEF ein Krankenkraftwagen), oder ist die erlaubt, weil sie in der NEF-DIN gefordert wird?

    Gruß,
    Henning


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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar408452
    Datum11.06.2007 15:4628722 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochSry. für meine unpräzise Formulierung:
    IIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.


    wozu ?
    und warum wird die nicht spiegelverkehrt angeboten


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW408454
    Datum11.06.2007 15:5028737 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochIIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.

    Ist das Straßenverkehrsrechtlich eine "Rotkreuz-Leuchte" i.S.d. §52 (5) StVZO (ist also das NEF ein Krankenkraftwagen), oder ist die erlaubt, weil sie in der NEF-DIN gefordert wird?


    schwierige Frage... hab ich so noch nie drüber nachgedacht...
    Problematisch auch, weil die DIN EN 1789 ja alle nationalen KrKW-Normen ersetzt hat - nur das NEF vagabundiert weiter...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408456
    Datum11.06.2007 15:5128768 x gelesen
    Geschrieben von Florian BeschGeschrieben von Henning KochSry. für meine unpräzise Formulierung:
    IIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.

    wozu?


    danach musst du die Leute fragen, die die DIN gemacht haben...

    und warum wird die nicht spiegelverkehrt angeboten


    Die technischen Ausführungen kenne ich durchaus auch in Spiegelverkehrt (Adaption des Anhaltesignalgebers in Hella-RTK). Wobei ich mich da auch immer frage, wie das Wechselblinken rechtlich zu beurteilen ist...

    Gruß,
    Henning


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    AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar408459
    Datum11.06.2007 15:5328725 x gelesen
    Vielleicht gibt es da einen Grund den irgendwenn hier wusste

    ich kenne sowhl RTK 6 als auch WG nur in "Klarschrift"

    ich finds aber affig und habs immer aus


    Mit kameradschaftlichem Gruß

    Florian

    ****
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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    AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz408471
    Datum11.06.2007 17:1628818 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Henning KochIIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.
    Ist das Straßenverkehrsrechtlich eine "Rotkreuz-Leuchte" i.S.d. §52 (5) StVZO (ist also das NEF ein Krankenkraftwagen), oder ist die erlaubt, weil sie in der NEF-DIN gefordert wird?



    Fällt das vielleicht hier runter, bzw wird so ausgelegt:

    §52 (6) StVZO
    1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. 2Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.
    3Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.


    MfG
    Daniel


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    AutorAlex8and8er 8S., Berlin / Berlin408475
    Datum11.06.2007 17:4328783 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich CimolinoWitzbold, guck Dir unsere Ausschreibungen mal genauer an,

    Jo, ich bin heute witzig drauf, woher weist Du das?

    Die Ausschreibungen die ich bisher gesehen habe hatten wenn, dann nur allgemein "Warneinrichtung gelb" drin stehen. Bei vielen Fahrzeugen sind die auch nachträglich angebaut.
    Aber ich werde bei Gelegenheit mal eine Ausschreibung aus Düsseldorf ansehen.


    Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
    Und das ist gut so.

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    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW408617
    Datum12.06.2007 15:0328777 x gelesen
    Mahlzeit!

    Geschrieben von Daniel BalzGeschrieben von Henning KochIIRC fordert die NEF-DIN doch ein beleuchtbares Schild 'Notarzt'.
    Ist das Straßenverkehrsrechtlich eine "Rotkreuz-Leuchte" i.S.d. §52 (5) StVZO (ist also das NEF ein Krankenkraftwagen), oder ist die erlaubt, weil sie in der NEF-DIN gefordert wird?


    Fällt das vielleicht hier runter, bzw wird so ausgelegt:

    §52 (6) StVZO
    1An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist.


    negativ, das ist der klassische Dachaufsetzer, wie er auch in Fw-Kreisen beliebt (mit Beleuchtung aber verboten) ist.

    Sieht man (hier in der Gegend jedenfalls) regelmässig auf den Taxis, mit denen der ärztliche Bereitschaftsdienst unterwegs ist.

    Gruß,
    Henning


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    AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz408624
    Datum12.06.2007 15:2428707 x gelesen
    Hallo!

    Geschrieben von Henning Kochnegativ, das ist der klassische Dachaufsetzer, wie er auch in Fw-Kreisen beliebt (mit Beleuchtung aber verboten) ist.

    Ja, das ist mir schon klar, aber als Rechtsverdreher Jurist, könnte man da ja bestimmt auslegen; Wenn ein privat PKW schon so ein blinkenden Notarzt Schriftzug besitzen darf, ist der für Dienstfahrzeuge die nur zum transport des Notarztes dienen auch zugelassen...
    Wie auch immer...

    MfG
    Daniel


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern410486
    Datum21.06.2007 06:4228896 x gelesen
    Hallo,

    Laut LFV Bayern wird in Bayern eine schnellstmögliche Lösung angestrebt. Eine Ausnahmeregelung sei in Aussicht gestellt worden. Mal schauen was dabei rauskommt.

    Im Newsletter wird auch auf einen Fernsehbeitrag eines Satiremagazins zu diesem Thema hingewiesen:
    Geschrieben von Newsletter 2007/005 Die Sendung "quer" des Bayerischen Rundfunk befasst sich am Donnerstag, 21. Juni 2007 um 20:15 Uhr unter anderem mit dem Thema Heckabsicherung bei Feuerwehrfahrzeugen.

    Der Bayerische Rundfunk kündigt den Sendebeitrag wie folgt an:

    "Genervte Feuerwehr - Ein kurioser Streit um gelbe Blinklichter: Feuerwehrmann zu sein ist mittlerweile ein hartes Los. Und zwar nicht, weil die Arbeit immer schwieriger wird, sondern weil die Bürokratie immer komplizierter ist. Die neueste Vorschrift: Die Feuerwehrwagen dürfen nicht mehr mit Heckblinkern zum Einsatzort fahren. Die gelben Blinker müssen also abmontiert und am Einsatzort wieder aufmontiert werden. Wer das nicht tut, der bekommt ein saftiges Bußgeld! Aber echte Feuerwehrmänner setzen sich trickreich zur Wehr. "quer" hat sich die Kniffe der Feuerwehr angesehen."


    Grüße
    Magnus


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW410508
    Datum21.06.2007 09:0028777 x gelesen
    Geschrieben von Magnus HammerlLaut LFV Bayern wird in Bayern eine schnellstmögliche Lösung angestrebt. Eine Ausnahmeregelung sei in Aussicht gestellt worden. Mal schauen was dabei rauskommt.

    Eine Ausnahmeregelung für ein Bundesland ist problemlos möglich, andere Länder haben das schon lang vorgemacht.
    Aber viel besser wäre einfach die entsprechende Änderungen bundesweit!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)410532
    Datum21.06.2007 09:4828726 x gelesen
    Hier, kurz und knapp, der Antrag zur Ausnahmeregelung in Bayern.


    Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

    Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern410780
    Datum22.06.2007 08:5028825 x gelesen
    Geschrieben von Magnus HammerlDie Sendung "quer" des Bayerischen Rundfunk befasst sich am Donnerstag, 21. Juni 2007 um 20:15 Uhr unter anderem mit dem Thema Heckabsicherung bei Feuerwehrfahrzeugen.

    Absolut sehenswert! Zeigt die Missstände zwar ironisch, aber nicht ins lächerliche ziehend, auf.
    Wiederholung der Sendung heute um 11:45 im BR.
    Hab die Sendung aufgezeichnet und könnte notfalls auch weiterhelfen... (-->PN mit Emailadresse)

    Grüße
    Magnus


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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW410948
    Datum23.06.2007 10:1128767 x gelesen
    Geschrieben von Magnus HammerlAbsolut sehenswert! Zeigt die Missstände zwar ironisch, aber nicht ins lächerliche ziehend, auf.

    Ja, sehr gut gemacht und m.E. die einzige Möglichkeit, wie wir als Fw da noch was bewirken können, weil uns anders offensichtlich keiner zuhört.

    Leider sind einige Inhalte falsch dargestellt (aber das fällt wohl kaum einem auf...):
    - Orange sieht man schlicht besser und weiter (blau wurde ja auch nur aus Luftschutzgründen statt rot eingeführt!)
    - Die Leuchtcharakteristik ist eine andere (v.a. der Weitwarnblitzlampen - da bringt einer der Kdt ganz schön was durcheinander)
    - Es war kein TÜV-Beamter aus Sachsen, sondern m.W. einer aus dem Ministerium der da den Wirbel im letzten Jahr wieder neu verursachte - und der TÜV vollstreckt halt jetzt, wie es im Text steht.
    - Strittig ist, ob abgedeckte Warnlampen (wie die abnehmbaren) erlaubt wären, aber das ist schon höhere Gesetzestextinterpretation... ;-) (es geht darum, wie "im Fahrzeug angebracht" nach § 53a (4) StVZO interpretiert wird...)


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen410969
    Datum23.06.2007 15:1328707 x gelesen
    Geschrieben von Magnus HammerlAbsolut sehenswert

    Hm, ja , das beste Argument hat leider gefehlt: Bei den einen verboten, bei den anderen explizit vorgeschrieben - beide drücken sich im Straßenverkehr rum.

    Das hätte man auch den entsprechenden befragten Jurist vorhalten sollen...

    Gruß LP


    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern410997
    Datum24.06.2007 11:0328735 x gelesen
    Geschrieben von Lüder PottHm, ja , das beste Argument hat leider gefehlt: Bei den einen verboten, bei den anderen explizit vorgeschrieben - beide drücken sich im Straßenverkehr rum.

    Das hätte man auch den entsprechenden befragten Jurist vorhalten sollen...


    Vermutlich hat das zeitlich nicht mehr in den Beitrag gepasst, sonst hätte man den fahrzugstreichelnden Kommandanten zu sehr kürzen müssen ;-)

    Magnus


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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern412800
    Datum04.07.2007 00:0429818 x gelesen
    Tach,


    Geschrieben von Magnus HammerlLaut LFV Bayern wird in Bayern eine schnellstmögliche Lösung angestrebt. Eine Ausnahmeregelung sei in Aussicht gestellt worden. Mal schauen was dabei rauskommt.

    Da ist sie:

    Zusätzliche Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern genehmigt

    Der LFV Bayern setzt sich ein

    Wie wir bereits informiert haben, setzte sich der LFV Bayern e.V. für die Sicherheit der Bayerischen Feuerwehrleute ein und forderte vehement, dass die Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen durch zusätzliche Blinkleuchten wieder genehmigt wird. Dieser Einsatz trägt nun Früchte.

    Auch seitens des Bundesverbandes der Unfallkassen und des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wurde unser Anliegen befürwortet.

    Mit Unterstützung des Bayerischen Staatsministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Erwin Huber sowie dem Vorsitzenden des Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit im Bayerischen Landtag, MdL Dr. Jakob Kreidl, und MdL Dr. Marcel Huber konnten wir erreichen, dass auch für Bayern die zusätzlichen Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen wieder genehmigt werden.

    Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gab hierzu am 02.07.07 nachfolgende Pressemitteilung (PM 218/07) heraus:

    Zusätzliche Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern genehmigt
    Huber: ?Sicherheit hat höchste Priorität?

    ?MÜNCHEN Bayerns Verkehrsminister Erwin Huber stimmt einer weiteren optischen Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen im Freistaat zu. ?Die Sicherheit unserer Feuerwehrleute und anderer Verkehrsteilnehmer hat oberste Priorität?, erklärte der Minister. Schon bislang habe Bayern zu den wenigen Ländern gehört, die zusätzlich zum Blaulicht den Einsatz von runden gelben Warnleuchten und Verkehrssicherungsanhängern erlaubt haben. Diese Regelung habe sich überaus gut bewährt und zur Sicherheit im Straßenverkehr beigetragen.

    Eine vom Bayerischen Verkehrsministerium durchgeführte fahrzeugtechnische Überprüfung hat ergeben, dass künftig noch eine weitere optische Heckabsicherung erlaubt werden könne. Sie besteht aus zwei bis sechs eckigen orangefarbenen Blinklichtern, die fest am Fahrzeug montiert sind. Die geplante Regelung soll jetzt im Rahmen der Verbandsanhörung mit dem Landesfeuerwehrverband abgestimmt werden. ?Ich bin sicher, dass wir gemeinsam eine ausgezeichnete Regelung zur Sicherung unserer vielen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute finden werden?, so Huber abschließend.?

    Diesen Worten des Staatsministers Erwin Huber schließen wir uns an, immer mit dem Ziel vor Augen, dass auch in Zukunft die Sicherheit unserer Feuerwehrleute an erster Stelle steht.

    Sobald uns in den nächsten Tagen die angekündigte endgültige Regelung vorliegt, werden wir Sie wieder aktuell informieren.



    Gruß
    Christian





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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW412828
    Datum04.07.2007 08:4128835 x gelesen
    Hallo,

    1. well done, immerhin hat wenigstens in Bayern der Druck der Basis - auch und gerade über die Medien - da endlich was bewirkt.

    2. aber
    - wieso 2 - 6?
    - wieso eckig?
    - was ist mit Lauflichtschaltung?
    - darf während der Fahrt benutzt werden?

    Vgl. unsere Diskussionen hier dazu...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern412831
    Datum04.07.2007 08:4928927 x gelesen
    Moinsen,


    Geschrieben von Ulrich Cimolino1. well done, immerhin hat wenigstens in Bayern der Druck der Basis - auch und gerade über die Medien - da endlich was bewirkt.

    Jupp.


    Geschrieben von Ulrich Cimolino2. aber
    - wieso 2 - 6?
    - wieso eckig?
    - was ist mit Lauflichtschaltung?
    - darf während der Fahrt benutzt werden?


    Sobald das Dingen genau raus ist und verbreitet wird stell ich es hier rein, vielleicht kann man dann mehr zu den Details sagen. sind aber ungefähr genau die gleichen Fragen die ich mir auch gestellt habe.


    Gruß
    Christian





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    AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern412851
    Datum04.07.2007 10:5228716 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich Cimolino- wieso eckig?

    Könnte man auch lesen als ob die neben den runden auch erlaubt werden.

    MFG Flo


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    AutorRoch8us 8H., Freilassing / Bayern413012
    Datum04.07.2007 19:0328785 x gelesen
    gerade per mail bekommen :

    Zusätzliche Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern genehmigt

    Der LFV Bayern setzt sich ein



    Wie wir bereits informiert haben, setzte sich der LFV Bayern e.V. für die Sicherheit der Bayerischen Feuerwehrleute ein und forderte vehement, dass die Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen durch zusätzliche Blinkleuchten wieder genehmigt wird. Dieser Einsatz trägt nun Früchte.

    Auch seitens des Bundesverbandes der Unfallkassen und des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wurde unser Anliegen befürwortet.

    Mit Unterstützung des Bayerischen Staatsministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Erwin Huber sowie dem Vorsitzenden des Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit im Bayerischen Landtag, MdL Dr. Jakob Kreidl, und MdL Dr. Marcel Huber konnten wir erreichen, dass auch für Bayern die zusätzlichen Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen wieder genehmigt werden.

    Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gab hierzu am 02.07.07 nachfolgende Pressemitteilung (PM 218/07) heraus:

    Zusätzliche Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern genehmigt
    Huber: ?Sicherheit hat höchste Priorität?

    ?MÜNCHEN Bayerns Verkehrsminister Erwin Huber stimmt einer weiteren optischen Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen im Freistaat zu. ?Die Sicherheit unserer Feuerwehrleute und anderer Verkehrsteilnehmer hat oberste Priorität?, erklärte der Minister. Schon bislang habe Bayern zu den wenigen Ländern gehört, die zusätzlich zum Blaulicht den Einsatz von runden gelben Warnleuchten und Verkehrssicherungsanhängern erlaubt haben. Diese Regelung habe sich überaus gut bewährt und zur Sicherheit im Straßenverkehr beigetragen.

    Eine vom Bayerischen Verkehrsministerium durchgeführte fahrzeugtechnische Überprüfung hat ergeben, dass künftig noch eine weitere optische Heckabsicherung erlaubt werden könne. Sie besteht aus zwei bis sechs eckigen orangefarbenen Blinklichtern, die fest am Fahrzeug montiert sind. Die geplante Regelung soll jetzt im Rahmen der Verbandsanhörung mit dem Landesfeuerwehrverband abgestimmt werden. ?Ich bin sicher, dass wir gemeinsam eine ausgezeichnete Regelung zur Sicherung unserer vielen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute finden werden?, so Huber abschließend.?

    Diesen Worten des Staatsministers Erwin Huber schließen wir uns an, immer mit dem Ziel vor Augen, dass auch in Zukunft die Sicherheit unserer Feuerwehrleute an erster Stelle steht.

    Sobald uns in den nächsten Tagen die angekündigte endgültige Regelung vorliegt, werden wir Sie wieder aktuell informieren.

    Quelle : LFV Bayern

    mfg

    Rochus


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    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern413015
    Datum04.07.2007 19:0728650 x gelesen
    da war schon einer schneller:

    'Heckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand' von Christian Schorer

    Grüße
    Magnus


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    AutorMich8ael8 B.8, Alzenau-Michelbach / Bayern417046
    Datum25.07.2007 13:4829191 x gelesen
    Hi Christian,

    Geschrieben von Christian SchorerSobald das Dingen genau raus ist und verbreitet wird stell ich es hier rein

    Hab es gerade gefunden und nehm Dir mal die Arbeit ab.;-)

    Hier ist es:

    StMWIVT 20.07.2007

    Nr. 7320a357/8

    Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO


    Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO wird hiermit nachstehende Ausnahme von den Bestimmungen der StVZO durch das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie genehmigt:

    Zur besseren rückwärtigen Absicherung von Einsatzstellen dürfen die in Bayern stationierten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, die nach § 52 Abs. 3 mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, abweichend von § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO unter Beachtung der nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen mit einem aus gelben Warnleuchten bestehenden Heckwarnsystem, die gelbes Blinklicht nach hinten abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Betriebserlaubnis des Einzelfahrzeuges nach § 19 StVZO erlischt durch den Anbau eines solchen Heck-Warnsystems nicht.

    Bedingungen:

    1. Das Heckwarnsystem besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs in horizontaler Reihe angeordneten gleichartigen, nach hinten abstrahlenden gelben Warnleuchten, die an der hinteren Dachoberkante des Fahrzeugs oder an geeigneten Fahrzeugteilen symmetrisch von der Fahrzeugmitte aus installiert sind.

    2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

    3. Das Heckwarnsystem darf im Stand und bei langsamer Fahrt (Schrittge-schwindigkeit) verwendet werden. Das Einschalten darf nur unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung möglich sein. Im Fahrerhaus ist eine entsprechende Kontrollleuchte erforderlich.

    4. Die einzelnen Warnleuchten müssen synchron blinken und dürfen nicht als ?Lauflichter" geschaltet sein. Das gelbe Blinklicht warnt hier vor Gefahren. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nach § 38 Abs. 3 StVO nur zulässig, ??um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen."

    5. Die Wirkung der übrigen Beleuchtungseinrichtungen nach StVZO darf nicht beeinträchtigt werden.

    Auflagen:

    1. Der korrekte Anbau des Heckwarnsystems ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO zu überprüfen und auf dem Bericht über die HU bestätigen.

    2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.

    Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:

    *AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN

    GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8

    Diese Genehmigung wird kostenfrei erteilt.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in

    80335 München, Bayerstraße 30, (Bezirk Oberbayern)

    schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


    Gez. H. Kleemeier, Ministerialrat

    Quelle: KFV Aschaffenburg

    Unser KBR ist schon immer ziemlich fix mit Infos.;-)
    Da ich annehme das er hier immer noch mitliest (früher hat er ja auch mal gelegentlich was geschrieben), dafür mal ein Dankeschön.

    MkG MB


    Dieser Beitrag gibt wie immer nur meine persönliche Meinung wieder.

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    AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern417084
    Datum25.07.2007 17:5628707 x gelesen
    Servus,


    Geschrieben von Michael BleckHab es gerade gefunden und nehm Dir mal die Arbeit ab.;-)

    Da warst schneller, vielen Dank.


    Gruß
    Christian





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