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Thema | Bereitschaftszeit Rettungsdienst nach TVÖD | 7 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 414531 | |||
Datum | 11.07.2007 18:46 | 10999 x gelesen | |||
Hallo, gibt es unter den mitlesenden RD´lern jemanden, der 12 Stunden-Schichten arbeitet ohne Bereitschaftsdienst zu leisten. Wir sollen vermutlich ab 01.01.08 einen 12h-Dienst in einer 48h-Woche leisten. Das ganze soll als Wechselschicht deklariert werden und Beritschaftszeit soll anfallen. § 9 TVÖD sagt aber: Bereitschaftszeiten (1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden. Protokollerklärung zu § 9: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. Wichtig ist mir die Protokollerklärung. Wechselschicht und Bereitschaft schließt sich somit aus, oder sehe ich das falsch?? Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 414534 | |||
Datum | 11.07.2007 19:37 | 8527 x gelesen | |||
Anhang B zu § 9 TvÖD beachten, vielleicht wirds dann klarer. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 414538 | |||
Datum | 11.07.2007 20:03 | 8618 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppAnhang B zu § 9 TvÖD beachten, vielleicht wirds dann klarer. Der Blick in den Anhang B lässt es nur auf den ersten Blick klarer erscheinen. In einer Kommentierung heisst es nämlich: "Grundsätzlich gilt, dass Bereitschaftszeiten bei Wechselschicht- und Schichtarbeit nicht möglich sind. In Bereitschaftszeiten muss die Arbeit ohne Arbeitsleistung überwiegen (mindestens 51 v.H.). Auch wenn das Arbeitszeitgesetz den Begriff der Bereitschaftszeiten nicht kennt, so gelten die tariflichen und gesetzlichen Grenzen, d.h. für Beschäftigte, in deren Tätigkeiten regelmäßig und nicht in unerheblichen Umfang Bereitschaftszeiten anfallen, darf arbeitszeitschutzrechtlich die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Vergütungsrechtlich werden Bereitschaftszeiten zur Hälfte als Arbeitszeit bewertet. Beispiel: 29,5 Stunden Vollzeit, 18 Stunden Bereitschaftszeit. Hierbei ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit 47,5 Stunden fast erreicht. Die Vorgabe gemäß Anhang zu § 9 B Abs. 1, dass die Summe aus den faktorisierten Zeiten und der Vollarbeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 (in diesem Fall 38,5 Stunden in West) nicht überschreiten darf, ist erfüllt. Vergütet werden 29,5 Stunden als Vollarbeitszeit und 9 Stunden aus der faktorisierten Bereitschaftszeit vergütet. Somit ist der/die Beschäftigte 47,5 Stunden anwesend und erhält für 38,5 Stunden das Entgelt. Die Entscheidung zur Durchführung von Bereitschaftszeiten unterliegt der Mitbestimmung durch die Personal- und Betriebsräte und ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen (also ohne Einigungsstelle) Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass in der Dienstplan-/Einsatzplangestaltung für die Beschäftigten keine Minusstunden entstehen. Die nach Anhang zu § 9 B Abs. 2 formulierte Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bedeutet Vollarbeit einschließlich etwaiger Bereitschaftszeiten. (arbeitsschutzrechtlich sind Bereitschaftszeiten wie „normale“ Arbeitszeit zu betrachten.)" Besonders interessant ist der Satz "Die Entscheidung zur Durchführung von Bereitschaftszeiten unterliegt der Mitbestimmung durch die Personal- und Betriebsräte und ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen (also ohne Einigungsstelle) Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich." Es würde mich schon interessieren, ob es Dienststellen gibt, in denen der Personalrat Bereitschaftszeiten abgelehnt hat??? Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W | 414638 | |||
Datum | 12.07.2007 09:04 | 8258 x gelesen | |||
Geschrieben von Marcus Pansing"Grundsätzlich gilt, dass Bereitschaftszeiten bei Wechselschicht- und Schichtarbeit nicht Dies gilt für §9. Das heist aber nicht, das es auch für den extra Anhang zu §9 gilt. Geschrieben von Marcus Pansing Besonders interessant ist der Satz "Die Entscheidung zur Durchführung von Bereitschaftszeiten unterliegt der Mitbestimmung durch die Personal- und Betriebsräte und ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen (also ohne Einigungsstelle) Dienst-/Betriebsvereinbarung möglich." Auch das steht zwar im §9 aber eben nicht im Anhang der speziell für den RD mit offenbar chaotischer Nadel gestrickt wurde. Dieser Anhang wird sich, wenn er nicht geändert wird als böse Falle für die RDler im TvöD erweisen. Es ist demnach möglich, zumindest bei neu eingestellten Mitarbeiter, diese als Teilzeitmitarbeiter mit 60% einzustellen und gleichzeitig sie zu einer Arbeitszeit von 48 Stunden zu verpflichten. Dies gilt zumindest für die vielen Wachen die eben eine Auslastung von nur 50% haben Und genau davon träumen diejenigen die den RD bezahlen müssen. Gruß Andreas | |||||
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Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 414750 | |||
Datum | 12.07.2007 17:22 | 10208 x gelesen | |||
Hallo, also: sofern Ihr Retter beim Kreis (TVöD-VKA) seid, gilt unmittelbar der Anhang B zum § 9 TVöD. Es bedarf somit nicht einmal einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung. Bereitschaftszeiten müssen lediglich im erheblichen Umfang anfallen. Lediglich, sofern z. B. bei Pförtnern oder anderen Berufsgruppen als denen im Anhang A und B geregelten, Bereitschaftszeit eingeführt werden soll, so greifen die Bestimmungen des § 9! Auch nur hier gilt die Protokollnotiz! Dies bedeutet, Ihr seid zwar anwesend und wartet auf die Dinge, die da so kommen können. Über die Definition von erheblichen Umfang wird bereits kräftig gestritten. Eine große deutsche Arbeitnehmerbvereinigung spricht von ca. 20 - 25% der Zeit müssen Bereitschaftszeit sein, dann wäre es erheblich. Diese Bereitschaftszeiten müssen im Durchschnitt aller Schichten stattfinden, sofern Ihr in allen Schichten eingesetzt werdet. Somit ist eine hohe Auslastung am Tag stets mit (meist deutlich) schwächerer Auslastung in den Nächten ?zu verrechnen?. Auch die Frage der Wechselschichtzulage wird zur Zeit bereits von Gerichten unterschiedlich entschieden. Für den Rettungsdienst ?unter TVöD?-Bedingungen gibt es bereits vier Gerichtsentscheidungen (1 x ArbG Kiel und 3 x ArbG Elmshorn), die die Wechselschichtzulage verneinen, sofern Zeiten von Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftszeiten an der Wache vorliegen. Das ArbG Elmshorn sieht auch die Zahlung der Zeitzuschläge als nur anteilig gem § 8 Abs. 1 Satz 1 zu zahlen. Bedeutet: Auslastung im Nachtdienst z. B. 50% im Durchschnitt der Schichten, dann sind auch nur 50% der im § 8 genannten Zeitzuschläge zu zahlen. Leider sind die Formulierungend des TVöD für den Rettungsdienst nur mäßig gelungen. Das ArbG Bielefeld und das LAG Düsseldorf haben - nicht für den Rettungsdienst - die Wechselschichtzulage bejaht. Siehe dazu auch den Link: Rea Spengler | |||||
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Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 414753 | |||
Datum | 12.07.2007 17:54 | 8357 x gelesen | |||
Jan Osnabrügge schrieb...viel... Das hat mir schon sehr weiter geholfen. Dankeschön!!! Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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Autor | Andr8eas8 L.8, Sindelfingen / B/W | 414829 | |||
Datum | 12.07.2007 22:13 | 8307 x gelesen | |||
Geschrieben von Jan Osnabrüggesofern Ihr Retter beim Kreis (TVöD-VKA) seid, gilt unmittelbar der Anhang B zum § 9 TVöD. Es bedarf somit nicht einmal einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung. Bereitschaftszeiten müssen lediglich im erheblichen Umfang anfallen. Recht herzlichen Dank an die Vertreter der Gewerkschaft die das unterschrieben haben. Geschrieben von Jan Osnabrügge Dies bedeutet, Ihr seid zwar anwesend und wartet auf die Dinge, die da so kommen können. Und da ich ja nur "anwesend" bin bekomm ich auch nix dafür - logisch. Geschrieben von Jan Osnabrügge Leider sind die Formulierungend des TVöD für den Rettungsdienst nur mäßig gelungen. Nö, nicht mal annähernd. Noch einmal, dank an die Gewerkschaft. Gruß Andreas | |||||
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