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ThemaBerechnung von Absperrmaßnahmen nach VU7 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMüll8er 8J., Eschwege / Hessen420572
Datum13.08.2007 12:296121 x gelesen
Moin Moin

Ich wollte mal eure Meinung zu folgendem Vorfall hören:

Meine Mutter hatte einen VU und mußte nach diesem VU aus ihrem PKW befreit werden.
Wir haben von der Stadt, wo dieser VU passierte, eine Rechnung erhalten, in der sie ihr die Absperrmaßnahmen in Rechnung stellen! Sie ziehen für die "Personenbergung" (ich wußte gar nicht das meine MA tot is) 60% ab, 40% wären Absperrmaßnahmen und Aufräumarbeiten gewesen und diese (40%) stellen sie uns in Rechnung.
Sie haben die Teile die sie abgeschnitten haben wieder ins Fahrzeug gelegt, mein Werkzeug durfte ich mir dann selbst zusammensuchen.

Noch nen paar Randinformationen:

Der VU is auf ner BAB passiert die im schönen Hessenlände liegt (HBKG).

Meiner ansicht bzw. wissens nach, ist die Rechnung nicht gerechtfertigt da hier der §61 Abs. 5 HBKG in Kraft tretten müßte.

Ich hoffe ihr könnt mir sagen ob ich falsch liege oder nicht zweifel gerade nen bissel an meinem Wissen!

Mkg
Jörg


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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY420573
Datum13.08.2007 12:384605 x gelesen
Geschrieben von Müller Jörg Meine Mutter hatte einen VU und mußte nach diesem VU aus ihrem PKW befreit werden.
Wir haben von der Stadt, wo dieser VU passierte, eine Rechnung erhalten, in der sie ihr die Absperrmaßnahmen in Rechnung stellen! Sie ziehen für die "Personenbergung" (ich wußte gar nicht das meine MA tot is) 60% ab, 40% wären Absperrmaßnahmen und Aufräumarbeiten gewesen und diese (40%) stellen sie uns in Rechnung.


Bei uns in der Gemeinde (Bayern) kann der Einsatz in Rechnung gestellt werden ab dem Zeitpunkt, an dem die zu rettende Person dem Rettungsdienst übergeben worden ist. Das liegt aber dann in der Hand der Gemeinde.
Andere Gemeinden haben da aber ganz fürchterliche Abrechnungsmethoden.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner

FF Mühlhausen

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen420581
Datum13.08.2007 12:564592 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Müller JörgSie ziehen für die "Personenbergung" (ich wußte gar nicht das meine MA tot is) 60% ab, 40% wären Absperrmaßnahmen und Aufräumarbeiten gewesen und diese (40%) stellen sie uns in Rechnung.
Diese prozentuale Aufteilung ist Blödsinn. Dagegen würde ich auf jeden Fall mal Widerspruch einlegen --> Entscheidung nicht nachvollziehbar --> Ermessensfehler.

Der Gebührenbescheid ist aber grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings ...

Alle Maßnahmen, die mit der Menschenrettung zusammenhängen sind kostenfrei.

Die sonstigen Maßnahmen können in Rechnung gestellt werden. Hierfür würde ich eine genauere Aufdröselung der Einzelmaßnahmen fordern. Alternativ kann auch eine Pauschale für eine einfache Hilfeleistung gemäß Gebührensatzung in Frage kommen. Wenn allerdings die Absperr- und Aufräummaßnahmen im Zusammenhang mit der Rettung stehen, dann halte ich auch diese Kosten für nicht erstattungsfähig.

Nur mit einer willkürlichen Aufteilung 60/40 hätte ich ein grundsätzliches Problem.

Da andererseits die Haftpflichtversicherung diese Kosten übernimmt, kannst Du die Sache auch denen überlassen - die können sich viel besser mit der Gemeinde streiten.


Gruß
Markus

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AutorJoch8en 8P., Edingen / Baden-Württemberg420594
Datum13.08.2007 13:284562 x gelesen
Salü,

Geschrieben von Müller Jörg"Personenbergung" (ich wußte gar nicht das meine MA tot is)
weil die Feuerwehr nicht in der Lage ist die offizielle Definitionen des Ständigen Kommission für Katastrophenvorsorge und -schutz zu übernehmen:

Zitat aus dem Wörterbuch für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (2. überarbeitete Auflage): Bergung: umfasst Maßnahmen zur Befreiung von Menschen oder Tieren, die durch äußere Einwirkungen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind.

zum Vergleich: Retten: das Abwenden eines lebensbedrohlichen Zustandes durch lebensrettende Maßnahmen und/oder durch Befreien aus einer lebensbedrohlichen Zwangslage (DIN 13050:2002-09).

Eine Bergung beinhaltet damit eine Rettung.

Die Unterscheidung Bergen = Totes retten / Retten = Lebendes kenn ich nur von der Feuerwehr...

Grüße aus Mannem
Jochen


Grüße aus Mannem
Jochen

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AutorJoch8en 8P., Edingen / Baden-Württemberg420601
Datum13.08.2007 13:404566 x gelesen
Geschrieben von Jochen PetzingerEine Bergung beinhaltet damit eine Rettung.

Sorry, gerade falsch herum:

eine Rettung kann eine Bergung beinhalten,
eine Bergung ist aber keine Rettung.


Grüße aus Mannem
Jochen

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AutorMüll8er 8J., Eschwege / Hessen420699
Datum13.08.2007 21:254528 x gelesen
nabend

Haftpflicht übernimmt den Schaden erstmal nicht da es die Fahrerin betrifft!

Deswegen argumentier ich ja bzw. versuche Argumente zu finden.

Mein Widerspruch wurde abgelehnt und ich könnte laut ihrer Aussage nur Klage einreichen!

Die 60/40 Aussage kommt wohl vom Einsatzleiter bzw dessen aussage. Ich finde es auch etwas schleierhaft bei uns wird dann ein Fahrzeug in Rechnung gestellt und das andere eben nicht, aber alles?

Wäre froh wenn ihr mir noch nen bissel helfen könntet

Mkg

Jörg

ps
sowas stärkt übrigens das Vertrauen in die eigene Arbeit


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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen420705
Datum13.08.2007 21:414522 x gelesen
Mein Widerspruch wurde abgelehnt und ich könnte laut ihrer Aussage nur Klage einreichen!

Na dann mal los. Wenn man eine Rechtschutzversicherung hat, macht das zwar doppelt so viel spaß - es geht aber auch ohne:

Verwaltungsgericht Gießen
Marburger Straße 4
35390 Gießen

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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