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Themawenn Kameraden straffällig werden...38 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorStef8an 8H., Teterow / Mecklenburg-Vorpommern436980
Datum01.11.2007 19:4214399 x gelesen
Wie wird das in Eurer Wehr gehandhabt, wenn ein aktiver Kamerad straffällig wird.
Wird bei Euch
a) darüber hinweggesehen oder
b) nach bestimmten oder unbestimmten Kriterien abgearbeitet?

Es geht hierbei nicht um den schon viel diskutierten Fall, dass ein Straftäter in die Feuerwehr aufgenommen werden soll, sondern er als aktives Mitglied straffällig wird.


Dies ist ausschließlich meine private Meinung!

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 436981
Datum01.11.2007 19:4411351 x gelesen
Mahlzeit

Geschrieben von Stefan HankTeterow

da in die Ecke fahre ich bald wieder ...


Geschrieben von Stefan Hank Wie wird das in Eurer Wehr gehandhabt, wenn ein aktiver Kamerad straffällig wird.

In welcher Form?
Wird gegen ihn nur ermittelt oder ist er Rechtskräftig verurteilt ...


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst
***

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

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AutorStef8an 8H., Teterow / Mecklenburg-Vorpommern436983
Datum01.11.2007 19:4911248 x gelesen
da dieses Thema in diesem Forum meines Wissens nach noch nicht behandelt wurde, schlage ich vor, schrittweise vorzugehen:
Mal angenommen: Einer Eurer aktiven Kameraden wird strafrechtlich verfolgt, soll heißen gegen ihn wird durch die Staatsanwaltschaft ermittelt. Wie wird bei euch reagiert?


Dies ist ausschließlich meine private Meinung!

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 436986
Datum01.11.2007 19:5411269 x gelesen
Wegen was wird gegen Ihn ermittelt ?

Was sagt das Gesetz?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
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Scharnhorst
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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg436987
Datum01.11.2007 19:5811244 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Florian BeschWas sagt das Gesetz?

ganz einfach: solange jemand noch nicht rechtskräftig verurteilt ist gilt dieser als unschuldig.


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz436988
Datum01.11.2007 20:0011164 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerganz einfach: solange jemand noch nicht rechtskräftig verurteilt ist gilt dieser als unschuldig.

Jedoch kann bei entsprechendem Tatverdacht bestimmter Vergehen eine vorrübergehende Beurlaubung, Diensteinschränkung o.ä. möglich wenn nicht sogar geboten sein.


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg436989
Datum01.11.2007 20:0211179 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankMal angenommen: Einer Eurer aktiven Kameraden wird strafrechtlich verfolgt, soll heißen gegen ihn wird durch die Staatsanwaltschaft ermittelt. Wie wird bei euch reagiert?

Nunja,
würde sagen zuerst kommt es darauf an, was es war
- Diebstahl oder "zu schnell gefahren" (auf gut deutsch)

Wie ist die Beweislage?
Strafverfolgung ist ja noch nicht Verurteilung!

Je nach dem was die Gründe sind, würde ich vom Dienst freistellen, bei rechtskräftiger Verurteilung (je nach Tat) auch Ausschluss.

Wie würde es in der Bevölkerung aussehen, wenn ihr einen verurteilten Straftäter einsetzt, oder auch jemanden wo allgemein bekannt ist, dass ermittelt wird (in einer Prisanten Sache).

Also aus meiner persönlichen Sicht
- zunächst Prüfung des Sachverhaltes
--- Dann entscheiden über weiteres Vorgehen!
-- Suspendierung bis hin zu Ausschluss alles Möglich
ABER
immer den konkreten Fall betrachten, aus der ferne ohne zu wissen was und wieso Geschehen, schwer zu sagen.

Anders wäre es für mich bei der Aufnahme in die Wehr,
Wenn zuvor Straffällig, no go ...


Mit Grüßen
Michael

Alles meine private und persönliche Meinung!

Wir sollten uns immer an die gute alte Zeit heut zu Tage errinnern, in wenigen Jahren werden wir sie vermissen ....

Optimist;
Ein Mensch, der alles halb so schlimm oder doppelt so gut findet!
Heinz Rühmann


ICQ 494000336

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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW436990
Datum01.11.2007 20:0311171 x gelesen
Hallo,

davon ganz ab gibt es da für mich keine Pauschalaussage.
Es liegt ganz dran wegen was er rechtskräftig verurteilt wurde!!!

Davon ganz ab, interessiert es zum Teil einer Organisation oder sonst wen einen schei....ndreck was Kamerad XYZ in seiner Freizeit gemacht hat.
Wenn der Kamerad meint nackt auf seinen frisch getunten Moped durch die Weltgeschichte gondeln zu müssen ist das sein Bier.
Gruß
Sven


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)436991
Datum01.11.2007 20:0411141 x gelesen
Geboten dann, wenn die betroffene Person in einem Ehrenbeamtenverhältnis steht. Wie willst du das Gebot bei einem "normalen" FM stichfest begründen?


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW436992
Datum01.11.2007 20:1011140 x gelesen
Es kommt in diesen Fällen doch stark auf den Straftatbestand an.

Es ist einfach ein Unterschied ob wegen fahrlässiger Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall oder z. B. einem Verbrechensdelikt (z. B. Brandstiftung, Mord, Sexualdelikte u. a.) ermittelt wird.

Grundsätzlich sollte auch bei der Feuerwehr die Unschuldsvermutung gelten. Bei Verbrechenstatbeständen sollte aber m. E. eine vorläufige Suspendierung erfolgen. Über weitere Folgen kann und sollte man sich dann nach Ausgang des Strafverfahrens unterhalten.

Oftmals werden derartige Dinge innerhalb der Feuerwehr aber nicht bekannt! Es besteht ja keine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten in der Feuerwehr.

Hast du eine bestimmte Straftat im Auge?

Gruß

Jürgen


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AutorStef8an 8H., Teterow / Mecklenburg-Vorpommern436995
Datum01.11.2007 20:1411196 x gelesen
Wir nehmen mal folgendes Szenario an:
Der Oberstaatsanwalt ermittelt gegen eine Person wegen Betruges in Verbindung mit Vortäuschung einer Straftat. Dies erscheint mit Namen und Foto in der B***-Zeitung und der Tagespresse. Diese Person lebt in einer kleinen Gemeinde bzw. Kleinstadt mit ca 10000 Einwohnern und ist als Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr allgemein bekannt.


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 436996
Datum01.11.2007 20:1611172 x gelesen
Dann würde ich auf jeden Fall den Kollegen bitte sich selbst bis zum Ende der Ermittlungen beurlauben zu lassen ...


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz436999
Datum01.11.2007 20:1911225 x gelesen
Geschrieben von Sebastian KruppGeboten dann, wenn die betroffene Person in einem Ehrenbeamtenverhältnis steht. Wie willst du das Gebot bei einem "normalen" FM stichfest begründen?

In fast allen Ländern wenden Verwaltungsgerichte für FFler die gleichen Grundsätze wie für HA-Fwler an.
Was bei einem BFler zur vorrübergehenden Beurlaubung führt, wird i.d.R. bei einem FFler ebenso durchgehen.

Oder auf welcher Grundlage geschieht es in der freien Wirtschaft?
Der Angstellte gegen den wegen Verdacht der Unterschlagung ermittel wird, wird sicherlich auch nicht weiter seiner normalen Arbeit nachgehen. Auch wenn er noch nicht rechtskräftig verurteilt ist.

Wichtig ist aber: Auch die vorrübergehende Beurlaubung muss entsprechend förmlich erfolgen.


Manuel


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW437001
Datum01.11.2007 20:2311173 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankWir nehmen mal folgendes Szenario an:
Der Oberstaatsanwalt ermittelt gegen eine Person wegen Betruges in Verbindung mit Vortäuschung einer Straftat. Dies erscheint mit Namen und Foto in der B***-Zeitung und der Tagespresse. Diese Person lebt in einer kleinen Gemeinde bzw. Kleinstadt mit ca 10000 Einwohnern und ist als Mitglied der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr allgemein bekannt.


Wie bereits geschrieben! In derartigen Fällen sollte die Unschuldsvermutung gelten. Gerade Betrugsdelikte sind stark von subjektiven Tatbestandsmerkmalen geprägt, welche erst im Laufe der Ermittlungen festzustellen oder zu widerlegen sind.

Ihr wollt ihn doch nicht vorverurteilen!?

so long

Jürgen


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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg437004
Datum01.11.2007 20:2511091 x gelesen
Hallo

Geschrieben von Florian BeschDann würde ich auf jeden Fall den Kollegen bitte sich selbst bis zum Ende der Ermittlungen beurlauben zu lassen ...

Und wenn er diesen "sanften Weg" nicht geht, würde ich es veranlassen, dass er beurlaubt wird, bis zur endgültigen Klärung.

Bei rechtskräftiger Verurteilung bleibt letztlich dann nur ein Weg.

Betrug und vortäuschen ist kein Kavaliersdelikt ....


Mit Grüßen
Michael

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AutorStef8an 8H., Teterow / Mecklenburg-Vorpommern437013
Datum01.11.2007 20:3911211 x gelesen
die Fortsetzung unseres Szenarios:
Die örtliche Feuerwehr hat akute Personalprobleme. Der Kamerad, gegen welchen ermittelt wird, ist aber sehr aktiv.
Aufgrund der Vorwürfe durch den Oberstaatsanwalt und der möglichen Verbindung des vermeintlichen Täters zur örtlichen Feuerwehr entschließt sich der Vorstand, den Kameraden bis zum Urteil zu beurlauben (vorläufig auszuschließen).
Auf spätere Nachfragen erklärt der Betroffene stets, dass das verfahren bereits eingestellt ist, er diese Mitteilung vom Oberstaatsanwalt aber nur mündlich und noch nicht schriftlich hat.
Wieder aus der B***-Zeitung müssen die Kameraden dann erfahren, dass der Betroffene durch den Staatsanwalt zu einer Geldstrafe von ca. 3750 Euro verdonnert sei. (Wie dies rechtlich zu bewerten ist, weiß ich nicht, da ich kein Anwalt o.ä. bin. kann ein Oberstaatsanwalt eine Strafe verhängen???)
Der Betroffene legt dem Vorstand nach einiger Zeit einen Ausschnitt eines Schreibens des zuständigen Gerichtes vor, aus dem hervorgeht, dass er die 3750 Euro zahlen muss... Ob dies ein Urteil ist, kann ich nicht sagen.
Frage: Wie handelt der Vorstand richtig???????????????????


Dies ist ausschließlich meine private Meinung!

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 437014
Datum01.11.2007 20:4111133 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankDie örtliche Feuerwehr hat akute Personalprobleme. Der Kamerad, gegen welchen ermittelt wird, ist aber sehr aktiv.

Schnurzpiepsegal

Geschrieben von Stefan Hank
Aufgrund der Vorwürfe durch den Oberstaatsanwalt und der möglichen Verbindung des vermeintlichen Täters zur örtlichen Feuerwehr entschließt sich der Vorstand, den Kameraden bis zum Urteil zu beurlauben (vorläufig auszuschließen).


Richtige Handlungsweise

Geschrieben von Stefan Hank
Auf spätere Nachfragen erklärt der Betroffene stets, dass das verfahren bereits eingestellt ist, er diese Mitteilung vom Oberstaatsanwalt aber nur mündlich und noch nicht schriftlich hat.


Kein Problem. Er war X Tage beurlaubt, da kommt es auf einige Wenige Tage auch nicht mehr an.


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg437018
Datum01.11.2007 21:0011187 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Stefan HankWieder aus der B***-Zeitung müssen die Kameraden dann erfahren, dass der Betroffene durch den Staatsanwalt zu einer Geldstrafe von ca. 3750 Euro verdonnert sei. (Wie dies rechtlich zu bewerten ist, weiß ich nicht, da ich kein Anwalt o.ä. bin. kann ein Oberstaatsanwalt eine Strafe verhängen???)

das dürfte dann ein Strafbefehl sein.

Anmerkung: wenn die Zeitung nicht berichtet hätte dürfte die Feuerwehr von der Sache gar nichts mitbekommen haben.

Weil: Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht und Staatsanwaltschaft und kann dem (insbesondere geständigen) Angeklagten die Bloßstellung durch eine öffentliche Hauptverhandlung ersparen. Quelle: Wikipedia


MkG Jürgen Mayer

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AutorStef8an 8H., Teterow / Mecklenburg-Vorpommern437019
Datum01.11.2007 21:1811149 x gelesen
Mich interessiert hauptsächlich die Antwot auf die Kernfrage: Wie entscheidet der Vorstand richtig??????
Welches ist der "Königsweg"?


Dies ist ausschließlich meine private Meinung!

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz437021
Datum01.11.2007 21:2211152 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankMich interessiert hauptsächlich die Antwot auf die Kernfrage: Wie entscheidet der Vorstand richtig??????

In den meisten Ländergesetzen dürfte das Kein Problem des Vereinsvorstandes sein, sondern eines des Dienstvorgesetzten des jeweiligen Feuerwehrangehörigen.


Manuel


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 437022
Datum01.11.2007 21:2511080 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtIn den meisten Ländergesetzen dürfte das Kein Problem des Vereinsvorstandes sein, sondern eines des Dienstvorgesetzten des jeweiligen Feuerwehrangehörigen.

Und selbst wenn es einen "Vorstand" in welcher Form auch immer gibt, so hat die Stadt bestimmt einen eigenen Anwalt der sich darüber ganz doll Gedanken machen kann ...

Alternativ kann man auch blöffen

"Entweder du gehst oder wir schmeißen dich"


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

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AutorAlex8and8er 8S., Wedel / S-H437023
Datum01.11.2007 21:2611118 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerGeschrieben von Stefan HankWieder aus der B***-Zeitung müssen die Kameraden dann erfahren, dass der Betroffene durch den Staatsanwalt zu einer Geldstrafe von ca. 3750 Euro verdonnert sei. (Wie dies rechtlich zu bewerten ist, weiß ich nicht, da ich kein Anwalt o.ä. bin. kann ein Oberstaatsanwalt eine Strafe verhängen???)

das dürfte dann ein Strafbefehl sein.

Anmerkung: wenn die Zeitung nicht berichtet hätte dürfte die Feuerwehr von der Sache gar nichts mitbekommen haben.


Oder eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße, so das das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt wurde. Damit keine Aussage zur Schuld/nicht Schuld getroffen. ( gem. §153a StPO )

wieso hat die Zeitung eigentlich (mehrfach) darüber berichtet? Gab es denn an der Sache ein öffentliches Interesse?

Alex


Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
Und das ist gut so.

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW437024
Datum01.11.2007 21:2711219 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankMich interessiert hauptsächlich die Antwot auf die Kernfrage: Wie entscheidet der Vorstand richtig??????
Welches ist der "Königsweg"?


Das Verfahren wurde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Zahlung einer Geldbuße in der besagten Höhe eingestellt! Es muss also kein Strafbefehl sein!!

Mir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte.

Rein rechtlich liegt nichts gegen die Person vor (Verfahren eingestellt)

Freut euch, dass ihr einen solch aktiven Kameraden in euren Reihen habt und denkt immer daran, dass man sehr schnell in die Mühlen der Justiz und Ermittlungebehörden geraten kann.


Fazit: Viel Lärm um nichts!


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AutorRein8er 8H., Rosport / Entfällt437035
Datum01.11.2007 22:1011114 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferFreut euch, dass ihr einen solch aktiven Kameraden in euren Reihen habt und denkt immer daran, dass man sehr schnell in die Mühlen der Justiz und Ermittlungebehörden geraten kann.

Ihr seit aber schnell bei der Sache mit einem Hinauswurf. Ich würde mich diesbezüglich an der bundesdeutschen Politik orientieren. Hat irgendwer Lambsdorf oder Kanther (gewesene Bundesminister und Parteivorsitzende) aus ihren Vereinen sprich Parteien geworfen....?


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg437042
Datum01.11.2007 23:0511052 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Jürgen RinghoferDas Verfahren wurde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Zahlung einer Geldbuße in der besagten Höhe eingestellt! Es muss also kein Strafbefehl sein!!

aha, da hab ich jetzt wieder das dazugelernt.

Geschrieben von Jürgen RinghoferMir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte.

genau - in welcher Art, Form usw. tangiert dieser Vorgang überhaupt die Mitgliedschaft in der Feuerwehr?

Wenn die Sache wegen der ermittelt wurde nichts mit dem Feuerwehrdienst zu tun hat dann dürfte das die Feuerwehr ja auch gar nichts angehen.

Geschrieben von Jürgen Ringhoferund denkt immer daran, dass man sehr schnell in die Mühlen der Justiz und Ermittlungebehörden geraten kann.

oh ja - das kann sehr schnell gehen :-(

Da braucht nur jemand einen falsch verdächtigen und schon laufen die Mühlen der Jusitz und Strafverfolgungsbehörden rund :-(

Wenn der Albtraum dann vorbei ist kann man sich an der Schadensersatzzahlung der Entschädigungstelle der Staatsanwaltschaft nicht so richtig freuen.

Ich hatte mal so ein "Erlebnis" der dritten Art - das Land Baden-Württemberg durfte mir dann eine vierstellige Summe an Schadensersatz zahlen. Der Typ der mir das eingebrockt hatte darf jetzt die Suppe auslöffeln und sich demnächst sicherlich auch noch strafrechtlich für seine falsche Verdächtigung verantworten!


MkG Jürgen Mayer

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW437046
Datum01.11.2007 23:2411124 x gelesen
Geschrieben von ---Jürgen Ringhofer--- Das Verfahren wurde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Zahlung einer Geldbuße in der besagten Höhe eingestellt! Es muss also kein Strafbefehl sein!!

Mir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte.

Rein rechtlich liegt nichts gegen die Person vor (Verfahren eingestellt)


Für NRW:
"Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§45, 47 JGG oder §§153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen." (§24 Absatz 5 LVO-FF)

Maßgeblich für die Einstufung als (besonders schweres) Dienstvergehen ist IMO vor allem die Verwirklichung des Tatbestandes und weniger die Verurteilung.

Fazit: ganz so einfach ist es nicht ;-)


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AutorPaul8 B.8, Söllichau / Sachsen-Anhalt437064
Datum02.11.2007 07:3911048 x gelesen
Guten Morgen,

interessantes Thema.

Geschrieben von Manuel SchmidtIn fast allen Ländern wenden Verwaltungsgerichte für FFler die gleichen Grundsätze wie für HA-Fwler an.
Was bei einem BFler zur vorrübergehenden Beurlaubung führt, wird i.d.R. bei einem FFler ebenso durchgehen.


Mindestens so interessant wie das Thema selbst. Kannst Du das mit Fundstellen belegen?
Es ist unwahrscheinlich das eine Beurlaubung 'durchgeht'. Immerhin ein Verwaltungsakt, der einer Rechtsgrundlage bedarf. Und da die meisten Ländergesetze dem alten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) nachgehen, wird es schon sehr wackelig was da passiert. Denn eine Ermittlung findet häufiger statt als Du denkst. Wer weiß, vielleicht wird auch derzeit gegen mich ermittelt??
Was anderes ist das Urteil eines ordentlichen Gerichts, oder die Staatsanwaltschaft stellt ein Ergebnis fest. Dann könnte man drüber nachdenken.

Ansonsten werden Dir diese Verwaltungsgerichte auf die Finger hauen.

Mit kameradschaftlichem Gruß

Paul


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW437066
Datum02.11.2007 08:0011127 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jürgen RinghoferMir stellt sich die Frage mit welcher Rechtsgrundlage hier die Feuerwehr tätig werden könnte.

Nicht jedes Straftat und jedes Ermittlungsverfahren reicht aus. Selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahl gegenüber Kamerade reicht nicht ohne weiteres aus, denn für das Ermittlungsverfahren reicht ein Anfangsverdacht, für die Maßnahmen nach LVO brauchts einen dringenden Tatverdacht.

Zum Beispiel Laufbahnverordnung FF NRW dort in § 20

Besonders schwere Dienstvergehen sind
a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst
erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen,
insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder
d) ...

(3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der
Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines
Dienstvergehens nach Absatz 2a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger
Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet
werden.
(4) Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn
im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.
(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht
entgegen.

Gruß
Sven


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)437067
Datum02.11.2007 08:1411029 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankWie handelt der Vorstand richtig?
1. Er handelt rechtlich am besten gar nicht, da die Dienstverhältnisse immer noch Sache der Kommune sind.
2. Er handelt menschlich komplett falsch, wenn er eine Vorverurteilung aufgrund der B***-Zeitung vornimmt.
3. Er handelt u.U. auch komplett falsch, wenn er die Angelegenheit unter Nennung recht vieler Details in einem öffentlich zugänglichen Internetforum zur Diskussion stellt...


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland437079
Datum02.11.2007 09:0511245 x gelesen
Ich (natürlich mit der Gemeindeverwaltung zusammen) würde so vorgehen:

Was liegt gegen den Kameraden vor?

1) Vorwurf eines Kapital-/Schwerverbrechens oder Gewaltdeliktes (Brandstiftung, Raub, Mord, Sexualstraftat, Körperverletzung, usw.), dann sollte bei entsprechender Beweislage der Kamerad auch in Haft sein (und auch wenn nicht) -> Beurlaubung

2) Verfahren wegen minderschwerem Delikt (Erregung öffentl. Ärgernisses, Betrug, usw.), wenn der Kamerad Führungsfunktion inne hat, ihn vorläufig davon entbinden ihn aber bis zur Verurteilung/Freispruch weiter Dienst tuen lassen.

Jede Maßnahme muß mit Gemeindeverwaltung und auch mit dem entsprechenden Kamerad geklärt werden. Ein GAU wäre es ich würde mit Kononen auf Spatzen schießen und einen ggf. Unschuldigen und engagierten Kameraden verprellen.

Man muß nicht immer gleich den Moralapostel spielen, ich möchte gar nicht wissen wie viele Gaunereien (etwas verniedlicht) von Feuerwehrkameraden begangen werden und ich weis schon ein bischen mehr zumindest was Steuerdelikte betrifft. Bei 1,2 Mio Freiw. Feuerwehrlern ist das sicher ne ganze Menge in Deutschland (sicherlich mehr als Brandstifter aus unseren Reihen)


Gruß Daniel


Meine Meinung gehört mir. Wenn ich etwas als offizieller Vertreter meiner Feuerwehr veröffentliche, steht mein vollständiger Name mit Dienstrang und Dienststellung dabei.

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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.437099
Datum02.11.2007 10:4811145 x gelesen
Geschrieben von Stefan HankFrage: Wie handelt der Vorstand richtig???????????????????
Mein Vorschlag (ob der nun richtig ist, sei dahingestellt):
- Bisherige Erkenntnisse zusammenfassen,
- Kameraden vorladen und anhören (muss ja keine Inquisition werden),
- aus den Erkenntnissen ein Stellungnahme für den Dienstherren (Kommune) verfassen,
- Entscheidung des Dienstherren abwarten, ob Mitgliedschaft beendet oder nicht.

Dann kommt es natürlich noch ein wenig darauf, was ihr wollt. Loswerden oder behalten? Zur Interpretationshilfe kann man das ja in der Stellungnahme auch mit verwenden. Zum Beispiel gibt es in Nds als Anhang 1 (Mustersatzung) zum BSchG folgendes:

NBrandSchG Anhang 1 § 18 (Beendigung der Mitgliedschaft [...]
(5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor wenn ein Mitglied
1. ...
2. ...
3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
4. das Ansehen der Feuerwerh schuldhaft geschädigt hat,
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt wurde

Das ist aber nun Niedersachsen. Eventuell gibt es aber in McPomm was ähnliches. Ist müsst im Endeffekt erst einmal wissen, ob ihr den Kameraden behalten wollt oder nicht. Tagesalarmstärke und Engagement sind sicherlich nicht zu verachten. Allerdings ist die Entscheidung dann natürlich auch wegweisend für die Zukunft. Ich kann nun bei Kamerad A heute ein Auge zudrücken, weil er so ein guter Kerl ist. Demnächst Kamerad B, den man schon immer los werden wollte, und schmeißt ihn bei annähernd gleichen Sachverhalt raus.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorJürg8en 8S., Emmendorf / Niedersachsen437183
Datum02.11.2007 15:3911294 x gelesen
Moin!
Meiner Meinung nach ein ganz heißes Eisen! Da gibt es bestimmt 1000000000 Aspekte! Ist zwar nicht ganz genau meine Profession, aber ich versuche es mal........

Geschrieben von ---Sebastian Krupp--- Wie willst du das Gebot bei einem "normalen" FM stichfest begründen?

Es spielt glaube ich zunächst keine Rolle ob Häuptling oder Indianer, der Kamerad steht in der Öffentlichkeit und ist in den Gassen "einer von der Feuerwehr"!
Ausserdem ist er, wenn auch kein Ehrenbeamter, ein "für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteter", das Beamtenrecht kann greifen?!

Geschrieben von ---Stefan Hank--- die Fortsetzung unseres Szenarios:
(....) Auf spätere Nachfragen erklärt der Betroffene stets , dass das verfahren bereits eingestellt ist, er diese Mitteilung vom Oberstaatsanwalt aber nur mündlich und noch nicht schriftlich hat.
Wieder aus der B***-Zeitung müssen die Kameraden dann erfahren, dass der Betroffene durch den Staatsanwalt zu einer Geldstrafe von ca. 3750 Euro verdonnert sei.
(Wie dies rechtlich zu bewerten ist, weiß ich nicht, da ich kein Anwalt o.ä. bin. kann ein Oberstaatsanwalt eine Strafe verhängen???) Der Betroffene legt dem Vorstand nach einiger Zeit einen Ausschnitt eines Schreibens des zuständigen Gerichtes vor, aus dem hervorgeht, dass er die 3750 Euro zahlen muss...
Ob dies ein Urteil ist, kann ich nicht sagen.
Frage: Wie handelt der Vorstand richtig???????????????????

Ich gehe mal davon aus das alle diese Aussagen rein fiktiv sind!
Dann fallen mir ein paar Dinge ins Auge die ich im zitierten Text fett gemacht habe:
Woher hat der "Vorstand" seine "Informationen"? Kann aufgrund dieser Informationen irgendetwas sicher abgeleitet werden?
Es werden Aussagen des Beschuldigten angeführt, die dieser sehr vage hält! Warum legt er nur einen Ausschnitt des Schreibens des Gerichtes vor? Wenn nämlich Teile eines gerichtlichen Schreibens im Dunkeln bleiben halte ich es grundsätzlich für kaum mehr möglich den Sinn und die Authentität eines solchen Schreibens nazuvollziehen!
Kennt Ihr den Werbeslogan "Bild Dir Deine Meinung"? Da steckt ja ein Fünkchen Wahrheit dahinter, oder? Und weil das so (schön) ist und nicht jeder sich was bildet wird uns das aus verkaufstechnischen Gründen gern auch mal abgenommen.... ;-)
Da fällt mir nochwas ein: "Traue nie einer Statistik, ...... ;-)

Der nächste Ansatz ist dann die Kameradschaft und das Miteinander! Sollten nicht Interna bleiben wo sie hingehören? Kann oder darf ich einfach alles "weiterplappern" was ich irgendwo aufgeschnappt habe? Erwarte ich ein solches Verhalten von meinen Kameraden wenn mir mal ähnliches widerfährt?
Rechtlich kann sich jeder im vierzehnten Abschnitt des Strafgestzbuches (StGB) ein Bild machen, wo es um"Üble Nachrede", "Verleumdung" pp geht (§§185-200).

Aber noch etwas: Geschrieben von ---Jürgen Ringhofer--- Es ist einfach ein Unterschied ob wegen fahrlässiger Körperverletzung durch einen Verkehrsunfall oder z. B. einem Verbrechensdelikt (z. B. Brandstiftung, Mord, Sexualdelikte u. a.) ermittelt wird.

Das ist definitiv so!? Aber wer legt fest was wie schlimm ist?
Geschrieben von ---Daniel Gehlen--- 2) Verfahren wegen minderschwerem Delikt (Erregung öffentl. Ärgernisses, Betrug , usw.),
Hoppla! Nach meinem StGB sagt der § 263 Im letzten Satz des ersten Absatzes:
".....wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"!
Für mich ist das kein minderschweres Delikt mehr! Kommt halt darauf an was in wessen Kopf einen "Betrug" darstellt! Eine Frage der Kommunikation - oder des Strafrechts!

Für uns sollte m. M. n. doch gelten: Wir sind Kameraden, wir müssen uns ggf aufeinander verlassen können und wir haben alle dasselbe Ziel! Dies haben wir mit unserem Eintritt in die Wehren akzeptiert denn es dürfte so ziemlich in jeder Satzung bei Feuerwehrs verankert sein, oder? Die Satzung kann auch bei der Frage "Was tun? Ausschluß?" helfen!
Das sollte solange gelten bis ein "ordentliches deutsches Gericht" ein Urteil fällt! Und es hilft sogar noch bei der Fw-Pressearbeit!

In den meisten fällen hilft natürlich auch immer wieder ehrlich miteinander zu reden!!!

Ich hoffe niemandem auf die Füße getreten oder allzuweit abgeschweift sowie behilflich gewesen zu sein und verbleibe mit

kam. Grüßen,

Jürgen


Wahre Freunde erkenst Du daran, dass sie aufrecht vor Dir stehen!

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AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland437219
Datum02.11.2007 17:4111130 x gelesen
...bei einer Sache gehen wir dann wohl Konform:
nicht gleich die Rübe abreissen, sondern Fakten sammeln und diese Bewerten. Einen Ausschluss aus der Wehr hab ich sicher schneller erreicht, als einen guten Feuerwehrangehörigen zu gewinnen/behalten.
Zur Ergänzung (bin kein Juramensch):
Mit Betrug meine ich nicht unbedingt, dass der entsprechende Kamerad notorisch alte Omis um ihren Sparstrumpf bringt oder deutschlandweit mit einer feisten Masche reihenweise Leute übers Ohr haut, aber wie schnell kann eine Anschuldigung wegen Kredit- oder Scheckbetrug im Raum stehen und sich im Nachhinein als aufgeschaukeltes Misverständnis (oder dummes wenn dann auch strafbares Verhalten) herausstellen.
Ich würde daher immer erst die Art und Schwere der Anschuldigung anschauen, die Dienststellung des Beschuldigten mit einbeziehen und dessen Sichtweise (eine Art Verteidigung) einholen bevor ich eine Beurlaubung/Suspendierung ausspreche.


Gruß Daniel


Meine Meinung gehört mir. Wenn ich etwas als offizieller Vertreter meiner Feuerwehr veröffentliche, steht mein vollständiger Name mit Dienstrang und Dienststellung dabei.

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AutorJürg8en 8S., Emmendorf / Niedersachsen437568
Datum04.11.2007 15:2311126 x gelesen
Ja! Wir gehen da eigentlich komplett konform!
Ich wollte halt etwas Werbung machen für, sagen wir mal, vernünftigen Umgang miteinander, ohne das trotz fehlender sicherer Informationen gleich ein riesen Fass aufgemacht wird...
Und ich halte es für sehr wichtig, das sich die entsprechend zuständigen Stellen oder Funktioner mit dem Thema (vernünftig) auseinandersetzen (und sich gegenseitig ins Einvernehmen) und nicht sinnlos diskutiert oder gar gehetzt wird. Solche Dinge einmal ausgesprochen bleiben schliesslich in den Köpfen haften, auch wenn sie schon längst als gegenstandslos bezeichnet werden müssten!
Wir kümmern uns halt gern, gefördert nicht zuletzt von den Medien, um Dinge die uns nix angehen! Nur leider ist das nicht immer "vernünftig" oder förderlich...

kam. Grüße,

Jürgen


Wahre Freunde erkenst Du daran, dass sie aufrecht vor Dir stehen!

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AutorHors8t T8., Kronprinzenkoog / Schleswig Holstein437798
Datum05.11.2007 14:4711101 x gelesen
Hallo
Wie das Wort schon so schön sagt "straffällig "
Ich denke nicht das man sich unter den Deckmantel der Feuerwehren sicher fühlen sollte.
Den eines ist doch ganz klar, wer Straftäter deckt macht sich ebenso straffbar wie der Täter selber.


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)437802
Datum05.11.2007 14:5111138 x gelesen
Davon, ihn zu decken, war doch nie die Rede?


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorHors8t T8., Kronprinzenkoog / Schleswig Holstein438247
Datum07.11.2007 15:1611179 x gelesen
Hallo Sebastian

Da habe ich mich wohl nicht ganz richtig ausgedrückt. Tut mir leid.

Es ist nun leider so, wen jemand straffälig wird, und jemand anderes weiss davon und unternimmt nichts (was auch immer ) wird er von dem Gesetztgebern als mitwisser behandelt.


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW438276
Datum07.11.2007 17:3711175 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von ---Horst Tront--- Es ist nun leider so, wen jemand straffälig wird, und jemand anderes weiss davon und unternimmt nichts (was auch immer ) wird er von dem Gesetztgebern als mitwisser behandelt.

Wie sieht deiner Meinung nach diese Behandlung aus?

nachdenklich,
Henning


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