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Thema | Probejahr (was: Ausbildung freiwillige Feuerwehr) | 26 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 441764 | |||
Datum | 21.11.2007 20:06 | 11964 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Falk Schlüsener--- Bei uns hat ein Feuerwehrneuling ein "Probejahr" zu überstehen, d. h. er kann sich entscheiden ob er bleiben will oder nicht. Aber umgekehrt haben wir auch die Möglichkeit zu sagen, ob er gewünscht wird oder nicht. Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das? Dass der FM(SB) jederzeit ohne Angabe von Gründen seinen Austritt erklären kann, ist soweit klar. Aber wie soll der Ausschluss nach dem Probejahr rechtlich begründet werden, wenn kein besonders schweres Dienstvergehen vorliegt? Mit einem "seine Kameraden haben gesagt, dass er nicht gewünscht wird" kommt der LdF sicherlich nicht weit, wenn der Geschädigte es darauf anlegt... verwunderte Grüße, Henning | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441765 | |||
Datum | 21.11.2007 20:10 | 10467 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochAber wie soll der Ausschluss nach dem Probejahr rechtlich begründet werdenMit körperlicher/geistiger Geeignetheit nach den Brandschutzgesetzen? Damit, dass der formale Eintritt noch gar nicht erfolgt ist (Verpflichtung erst nach Probejahr)? Dadurch, dass sich die Kommune aussuchen kann, wer für sie ihre Aufgaben erfüllt? Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Falk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen | 441772 | |||
Datum | 21.11.2007 20:47 | 10392 x gelesen | |||
Die rechtliche Grundlage wird aus der Laufbahnverordnung entnommen: § 1 Abs (2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden, b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und (3) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen. (4) Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann wegen mangelnder Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden. Hier hat Sebastian völlig recht. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 441779 | |||
Datum | 21.11.2007 21:05 | 10398 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Sebastian Krupp--- Geschrieben von Henning Koch Da es ja hier um NRW geht: Der Wegfall der körperlichen oder geistigen Eignung rechtfertigt nicht den Ausschluss aus der Feuerwehr. Im Übrigen würde sich vermutlich bei einer solchen (vorgeschobenen) Argumentation schnell ein Gutachter finden, der das Gegenteil bescheinigt. Immerhin müssen da ja für alle Fw-Angehörigen (in vergleichbarer Position) die gleichen Anforderungen gelten. Damit, dass der formale Eintritt noch gar nicht erfolgt ist (Verpflichtung erst nach Probejahr)? Das dürfte in der Praxis ein häufig anzutreffendes Modell sein. Damit hat man dann ein Jahr lang eine feuerwehrfremde Person im Dienstbetrieb. Ohne Unfallversicherung, ohne Amtshaftung, ohne hoheitliche Befugnisse und ohne Verpflichtung, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Ich sehe das etwas kritisch. Weiterhin müsste man auch nach dem Jahr die Ablehnung des Aufnahmegesuchs rechtlich haltbar begründen. Siehe unten! Dadurch, dass sich die Kommune aussuchen kann, wer für sie ihre Aufgaben erfüllt? Du willst sagen, die Kommune kann willkürlich jederzeit Angehörige der FF aus der Feuerwehr ausschliessen? Das beisst sich etwas mit dem Grundgesetz. Selbst bei der Auswahl von Neuaufnahmen sind rein willkürliche Entscheidungen IMO rechtlich nicht haltbar. Allerdings sind wir dann wieder bei der Frage, wann denn überhaupt die Aufnahme erfolgt, siehe oben! Gruß, Henning | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 441788 | |||
Datum | 21.11.2007 21:19 | 10318 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Falk Schlüsener--- Hier hat Sebastian völlig recht. nein, denn das von dir zitierte regelt die Aufnahme, nicht den Ausschluss. Das Ausscheiden aus der freiwilligen Feuerwehr regelt §22 Absatz 3 der LVO: Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus a) durch Tod, b) durch Austrittserklärung oder c) wenn sie gemäß § 19 Abs. 2 d dieser Verordnung aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss nach §19 Absw. 2 d muss dem Betreffenden i.d.R. ein besonders schweres, zumindestens aber überhaupt ein Dienstvergehen nachgewiesen werden. | |||||
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Autor | Falk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen | 441874 | |||
Datum | 22.11.2007 07:47 | 10357 x gelesen | |||
Da hast Du recht. Aber ich kann jemanden erst ausschließen, wenn er offiziell aufgenommen worden ist. Da die Wehrleitung (Wehrleiter) für Personalangelegenheiten zuständig ist, kann hier eine zeitliche Differenz zwischen "Aufnahme durch die Einheit" und "Aufnahme durch die Wehrleitung" erfolgen. Und genau in dieser Zeit gelten ja die Regeln des § 1 der Laufbahnverordnung. Erst wenn die Wehrleitung die Aufnahme mit deren Unterschrift offiziell bestätigt, gilt der Anwärter als aufgenommen. Und dann gelten die Regeln aus § 19 der Laufbahnverordnung. | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern | 441884 | |||
Datum | 22.11.2007 09:59 | 10451 x gelesen | |||
Und wie ist der betreffende Kamerad in der Zwischenzeit versichert, wenn er keine Bestätigung seiner Aufnahme vorweisen kann? __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung! PS: Artikel 5 GG gilt auch für FA (SB). Still mitzulesen und nicht offen zu diskutieren ist übrigens unfair und zeugt von fehlenden Argumenten. | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 441892 | |||
Datum | 22.11.2007 10:16 | 10267 x gelesen | |||
Hallo, Es gibt keine Aufnahme durch die Einheit. In die FF nimmt auf und entläßt nur der Wehrführer. Hat er nicht aufgenommen, dann kann man nicht eingekleidet und an Übungen und einsätzen teilnehmen. Das Probejahr gibt es bei uns auch, allerdings ist das eine "freiwillige" Sache. Gruß Thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441893 | |||
Datum | 22.11.2007 10:17 | 10244 x gelesen | |||
Wenn gar nichts greift, ist er immer noch genauso versichert, wie jeder normale Bürger, den ich zur Hilfeleistung heranziehe. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 441897 | |||
Datum | 22.11.2007 10:22 | 10301 x gelesen | |||
Moin! Also bei uns ist es auch so, dass jemand der neu in die Feuerwehr kommt, erstmal 1 Jahr vorläufig aufgenommen wird (der Vorstand entscheidet) und dann nach 1 Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) über die entgültige Aufnahme. Ist bei uns in der der Satzung so verankert. Gesetzliche Grundlage muss ich mal stöbern... Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441898 | |||
Datum | 22.11.2007 10:27 | 10222 x gelesen | |||
Wenn man eine Satzung ausführt, ist es nie verkehrt, deren gesetzliche Grundlage kennen zu lernen ;-) Viele Satzungen entwickeln sich dann nämlich zu lustigen Überraschungseiern. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Falk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen | 441902 | |||
Datum | 22.11.2007 10:37 | 10304 x gelesen | |||
Ganz normal über die GUV (= Gemeindeunfallversicherung) bzw. nach der neueren Regelung so gar die FUK (= Feuerwehrunfallkasse). Denn was machst Du mit jemanden, der einfach mal zum Probedienstabend vorbei kommt? Er ist noch nicht aufgenommen, möchte sich jedoch den Feuerwehrdienst mal ansehen. Und dann verunglückt er zufällig im Gerätehaus oder bei der Besichtigung im Feuerwehrfahrzeug? Der ist dann durch die GUV versichert. . | |||||
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Autor | Kay 8S., Seester / Schleswig-Holstein | 441912 | |||
Datum | 22.11.2007 10:56 | 10391 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning RolappIst bei uns in der der Satzung so verankert Ist bei Euch vermutlich genauso wie bei uns und wie bei annähernd 100% der FF in SH die Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren des Landes SH. Vorgegangen wird bei uns jedenfalls genauso. Die Kameraden müssen auf der Hauptversammlung über die Aufnahme des Anwärters abstimmen. Ich habe jedoch noch nicht erlebt, dass hier gegen eine Aufnahme des Anwärters entschieden wurde. Wohl aber kommt es vor, dass sich der Vorstand bei seinen Beratungen gegen Ende des Anwärterjahres gegen eine Aufnahme ausspricht, wenn der Anwärter grobes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat oder seiner Dienstpflicht nicht nachgekommen ist (wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Diensten, Nicht-Absolvieren des Truppmann I-Lehrgangs aus niederen Gründen). Wenn ein Anwärter so viel "Mist" baut, dass er innerhalb eines Jahres die Wehr (mehrheitlich) gegen sich aufbringt, ließe sich m.E. schon ganz erheblich an der "geistigen Reife" des Kameraden zweifeln. Anders wäre es kaum zu erklären. Das man sich nicht unbedingt mit jedem Kameraden super versteht ist klar... aber eine Vielzahl der Kameraden?! In diesem Fall würde der Vorstand/die Wehrführung im Vorfelde schon tätig werden. MkG Kay -Alle Beiträge geben ausschließlich meine eigene Meinung und nicht die meiner Wehr wieder- Feuerwehr Seester Gemeinde Seester | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 441926 | |||
Datum | 22.11.2007 11:34 | 10338 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Henning Koch Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das? Ganz einfach. Aufgrund der LVO von 1980, die im Februar 2002 durch die aktuelle abgelöst wurde. In der alten LVO gab es das Probejahr, dafür gab es den DG Feuerwehrmann-Anwärter. Warum es den heute, ohne das Probejahr, noch gibt ist mir nicht ganz klar. Denn die aktuelle LVO kennt zwar noch den Anwärter, kennzeichnet damit aber nur noch den FW-Angehörigen ohne TM 1 (übrigens steht in der aktuellen Version des Anhangs 1 zur LVO nix mehr von Modulen:-) Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 441947 | |||
Datum | 22.11.2007 13:26 | 10773 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Axel Solanka Ganz einfach. Aufgrund der LVO von 1980, die im Februar 2002 durch die aktuelle abgelöst wurde. Was ist das denn für eine seltsame Argumentation. Dieser Argumentation folgend könnte ein Gericht in Deutschland auch noch die Todesstrafe verhängen, weil die im Strafgesetzbuch von 1871 noch vorgesehen war. Ich kann mich doch nicht auf eine Rechtsnorm berufen, die nicht mehr gültig ist und durch eine neuere ersetzt wurde, nur weil mir ein Teil besser gefällt. Gibt es bei euch denn auch keine Brandinspektoren oder Hauptfeuerwehrmänner? Weil die alte LVO die nicht vorgesehen hat. Die aktuelle Laufbahnverordnung (NRW) enthält keine Bestimmungen über ein Probejahr mehr. Geschrieben von Axel Solanka Warum es den heute, ohne das Probejahr, noch gibt ist mir nicht ganz klar. Als Dienstrang für Angehörige der Feuerwehr ohne Grundlehrgang. Konnte man denn ohne Grundlehrgang nach der alten LVO zum FM ernannt werden, wenn man ein Jahr in der FF war? Weil es gibt Feuerwehren, da muss man schon mal bis zu zwei Jahren warten, bis ein Grundlehrgang, auch bei Kooperation mit Nachbargemeinden, zu Stande kommt. Gruß Stephan | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 441955 | |||
Datum | 22.11.2007 13:48 | 10367 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Stephan Breuer Was ist das denn für eine seltsame Argumentation. Ups. Da hab ich wohl nicht deutlich gemacht, dass ich das genauso sehe, wie du hier darstellst. Nichtsdestotrotz wird es nicht wenige Verantwortliche in den FW in NRW geben, die das noch nicht gemerkt haben, bzw. einfach mal ignorieren. Geschrieben von Stephan Breuer Die aktuelle Laufbahnverordnung (NRW) enthält keine Bestimmungen über ein Probejahr mehr. Aber das erwähnte ich. Geschrieben von Stephan Breuer Als Dienstrang für Angehörige der Feuerwehr ohne Grundlehrgang. Und das auch:-) Geschrieben von Stephan Breuer Konnte man denn ohne Grundlehrgang nach der alten LVO zum FM ernannt werden, wenn man ein Jahr in der FF war? Eindeutig. Ich zitiere §2 Satz 3 LVO-FF (1980): "Nach erfolgreichem Abschluß des Probejahres wird der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann ernannt." Und nach meiner Rechtsauffassung (Achtung: interessierter Laie) darf dem erfolgreichen Abschluss nicht entgegenstehen, dass es dem Dienstherren nicht gelungen ist, dem FM-A einen Grundlehrgang in diesem Jahr zu ermöglichen. Ist übrigens auch vorgekommen, die Beförderung ohne Lehrgang. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 442137 | |||
Datum | 23.11.2007 10:11 | 10246 x gelesen | |||
Geschrieben von Kay StielerIst bei Euch vermutlich genauso wie bei uns und wie bei annähernd 100% der FF in SH die Mustersatzung für Freiwillige Feuerwehren des Landes SH. :) genau, du hast es erfasst..ich hatte da irgendwie ne blockade Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern | 442140 | |||
Datum | 23.11.2007 10:33 | 10439 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppWenn gar nichts greift, ist er immer noch genauso versichert, wie jeder normale Bürger, den ich zur Hilfeleistung heranziehe. Ich kann mir nicht vorstellen (ohne dass ich jetzt eine Rechtsquelle zur Hand habe), dass dies greift, wenn ich einen Kameraden über Monate bewusst nicht so versichere, wie er eigentlich versichert werden müsste - den Versicherungsschutz der GUV evt. also vorsätzlich dem Kameraden nicht zuteil lasse. Und zu einem anderen Posting - Wo steht, dass die GUV Versicherungsleistungen für eine Person übernimmt, die nicht Mitglied der Feuerwehr ist? __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung! PS: Artikel 5 GG gilt auch für FA (SB). Still mitzulesen und nicht offen zu diskutieren ist übrigens unfair und zeugt von fehlenden Argumenten. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 442181 | |||
Datum | 23.11.2007 13:43 | 10257 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas RuppelIch kann mir nicht vorstellen (ohne dass ich jetzt eine Rechtsquelle zur Hand habe), dass dies greift, wenn ich einen Kameraden über Monate bewusst nicht so versichere, wie er eigentlich versichert werden müssteWieso "müsste" er denn "so" versichert sein? Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 442189 | |||
Datum | 23.11.2007 14:36 | 10348 x gelesen | |||
Geschrieben von Axel SolankaUnd nach meiner Rechtsauffassung (Achtung: interessierter Laie) darf dem erfolgreichen Abschluss nicht entgegenstehen, dass es dem Dienstherren nicht gelungen ist, dem FM-A einen Grundlehrgang in diesem Jahr zu ermöglichen. Hallo, Was heißt dem Dienstherrn nicht gelungen, vielleicht war betreffender Kamerad zum letzten Abschlusslehrgang des Jahres angemeldet aber krank oder beruflich verhindert und nächster Lehrgang findet erst im anderen Jahr statt? Dann müsste ja nach deiner Argumentation ein Führerscheinanwärter auch nach z.B. 30 Fahrstunden oder automatisch nach einem Jahr den Führerschein bekommen ohne je eine Prüfung abgelegt zu haben?! MkG Lars | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 442197 | |||
Datum | 23.11.2007 15:12 | 10324 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Lars Ballhause Was heißt dem Dienstherrn nicht gelungen, Meiner Aussage lag folgendes zugrunde: Geschrieben von Stephan Breuer Konnte man denn ohne Grundlehrgang nach der alten LVO zum FM ernannt werden, wenn man ein Jahr in der FF war? Weil es gibt Feuerwehren, da muss man schon mal bis zu zwei Jahren warten, bis ein Grundlehrgang, auch bei Kooperation mit Nachbargemeinden, zu Stande kommt. Und hier hatte ein FM (SB) aufgrund eines "Verschuldens" seines Dienstherren nicht die Möglichkeit, den GL zu besuchen. Daher konnte im IMHO auch nach alter LVO die Beförderung nicht verwehrt werden. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 442214 | |||
Datum | 23.11.2007 16:53 | 10364 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Henning Koch Weiterhin müsste man auch nach dem Jahr die Ablehnung des Aufnahmegesuchs rechtlich haltbar begründen. Da der FA aber aufgrund des neuen Bürokratieabbaugesetzes ab sofort nicht mehr Widerspruch einlegen kann, sondern direkt klagen muss, werden es viele Behörden künftig etwas lockerer angehen lassen, und dem FA den schwarzen Peter zuschieben. Denn dann muss er erstmal richtig aktiv mit einer Klage werden. Und ob er dazu Lust hat? Darauf werden es manche Behörden sicherlich bewusst ankommen lassen... Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 442227 | |||
Datum | 23.11.2007 18:37 | 10291 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Katja Midunsky--- Geschrieben von Henning Koch Die Praxis sieht oft anders aus als die Theorie. Wieviele FM(SB) haben wohl bisher schon ein mündliches "Du bist raus" ohne jegliche Gegenwehr akzeptiert, und wurden formal als freiwilliger Austritt verbucht? Gruß, Henning | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 442243 | |||
Datum | 23.11.2007 20:25 | 10266 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas RuppelUnd zu einem anderen Posting - Wo steht, dass die GUV Versicherungsleistungen für eine Person übernimmt, die nicht Mitglied der Feuerwehr ist? In deren Satzungen. Siehe ein anderes Posting. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 442276 | |||
Datum | 24.11.2007 07:29 | 10379 x gelesen | |||
Gut soll ja sein, aber wie bereits in den Beiträgen erwähnt,wurde die alte LVO von 1980 im Jahr 2002 abgelöst. Von daher kann ich doch heute nicht mehr an der Regelung von 1980 festhalten wenn in der neuen LVO , die auch schon wieder 5 Jahre alt und eindeutig vorgegeben ist ,das Beförderung nur noch mit bestandenem TM - Lehrgang vorzunehmen ist. Wir haben zwar auch noch ein paar Dienstgrade aus vergangenen Zeiten(DDR) übernehmen müssen(LM/OLM)ohne das diese Kameraden jemals an der LFS waren,galt halt "Bestandsschutz"aber nach neuer FwOrgVO wird bei uns nur noch befördert wer entsprechend Qualifikationen vorweisen kann. Und da kannst du 30 Jahre in der FW sein,wenn du nur TM-Lehrgang hast,da bleibst halt vom Dienstgrad nur Fw-Mann. MkG Lars | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 442342 | |||
Datum | 24.11.2007 17:14 | 10312 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Lars Ballhause Von daher kann ich doch heute nicht mehr an der Regelung von 1980 festhalten wenn in der neuen LVO , die auch schon wieder 5 Jahre alt und eindeutig vorgegeben ist ,das Beförderung nur noch mit bestandenem TM - Lehrgang vorzunehmen ist. Ebent, darum gehts ja. Früher war das möglich, heute nicht mehr. Ausgangspunkt war doch Hennings Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Probejahr in NRW im besprochenen Fall stehen könnte. Antwort: Auf keiner, erklärbar nur durch die noch in vielen Köpfen manifeste Regelung von vor 2002. Und daraus entsponn sich auch der Rest, z.B. mit der retrospektiven Frage, ob denn nach alter LVO eine Beförderung zum FM nach abgelegtem Probe-, bzw. Anwärterjahr auch ohne bestandenen TM1. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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