alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaAusbildung bzw. Prüfung zum RA in NRW3 Beträge
RubrikRettungsdienst
 
AutorLoth8ar 8L., Hilden / NRW462934
Datum12.02.2008 18:105389 x gelesen
Wer kann mir sagen, bitte mit Quellenangabe, wie oft man die Ausbildung zum RA in NRW machen kann?
Ich habe durch den Flurfunk gehört: nach 2x ist Schluss??!!!

Bzw. wie oft kann man die Prüfung nachholen?

Wie gesagt es geht um den RA in NRW.


Danke im vorraus.


Einen sonnigen Tag noch!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorClau8s K8., Osnabrück / Wetzlar / Niedersachsen / Hessen462969
Datum12.02.2008 20:063904 x gelesen
Quelle: RettAssAPrV (für alle Bundesländer gleich)

§ 12 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet wird.
(2) 1 Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. 2 Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) 1Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. 2Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. 3Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.



Gruß, Claus

Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher. (Einstein)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFlor8ian8 F.8, Oberdolling / Bayern462974
Datum12.02.2008 20:193715 x gelesen
Grüß dich Lothar.
Ich wollte meine Antwort eigentlich hier ins Forum stellen, ist aber scheinbar eine PN daraus geworden.
Für alle anderen: Meine Tipp an Lothar war, einen Blick in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die RA-Ausbildung zu werfen. Ist wie das RettAssG eine Bundesangelegenheit, also auch für NRW gültig.


Grüße aus Oberbayern

Florian Festner


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 12.02.2008 18:10 Loth7ar 7L., Hilden
 12.02.2008 20:06 Clau7s K7., Osnabrück / Wetzlar
 12.02.2008 20:19 Flor7ian7 F.7, Oberdolling
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt