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Thema | Urteil Sächs. LAG Vergütung RAiP; war: Gehalt als Rettungsassistent | 4 Beträge | |||
Rubrik | Rettungsdienst | ||||
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 465029 | |||
Datum | 20.02.2008 18:23 | 8244 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Katrin Schwan da aber bisher noch kein RA den ich kenne hier in unserer Gegend Geld im Anerkennungsjahr bekommen hat, rechne ich schon gar nicht mehr damit... Ist das nach diesem Urteil: Klick überhaupt zulässig*? Vielleicht könnte sich das einer unseren Juristen mal anschauen... *Falls nein: Ob der RAiP, der froh ist, überhaupt einen Praktikumsplatz bekommen zu haben, anschließend noch klagt, ist natürlich ein anderes Thema... MkG Sascha | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 465049 | |||
Datum | 20.02.2008 19:05 | 6007 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Sascha Tröger Ist das nach diesem Urteil: Klick überhaupt zulässig*? Hat mit dem Urteil nichts zu tun. Der Auszubildende braucht eine Anspruchsgrundlage für seine Vergütung. Das wird regelmäßig der Ausbildungsvertrag sein. Steht in dem Ausbildungsvertrag, dass es keine Vergütung gibt, kann diese Klausel unzulässig sein. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber entweder tarifvertraglich gebunden ist oder eine gesetzliche Vorschrift entsprechendes vorgibt. Für den Krankenpfleger in dem benannten Urteil streitet § 12 KrPfG: "Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. " Habe mal in das RettAssG reingeschaut, entsprechendes ist dort nicht zu finden. Ohne tarifvertragliche oder gesetzliche Regelung wird das nichts. Gruß Sven | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 465102 | |||
Datum | 20.02.2008 22:37 | 5308 x gelesen | |||
Hallo Sven! Geschrieben von Sven Tönnemann Hat mit dem Urteil nichts zu tun. Schau dir das noch mal an: klick, da es in dem Urteil (auf was ich verweisen wollte ;-) ) ja gar nicht um Krankenpfleger geht. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber entweder tarifvertraglich gebunden ist oder eine gesetzliche Vorschrift entsprechendes vorgibt. Weder das eine, noch das andere lag in diesem Fall vor, dennoch wurde eine Ausbildungsvergütung für erforderlich gehalten. Teilweise wurden in den Links verschiedene Urteile zusammen erörtert. Der Google Link war vielleicht etwas unpräzise. MkG Sascha | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 465118 | |||
Datum | 21.02.2008 05:24 | 5390 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannDas wird regelmäßig der Ausbildungsvertrag sein. Aber nur wenn der Träger der Rettungswache was mit dem Träger der Schule zu tun hat. Kenne den Fall da wurden die Leute eingeladen die Stunden Ehrenamtlich abzuleisten und hinterher eine Bescheinigung zu bekommen das sie 1600h absolviert hätten ... Mit kameradschaftlichem Gruß Florian **** "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht" Scharnhorst *** Aus gegebenem Anlass: Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu. | |||||
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