alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaDienstgrade und Bezeichnungen in der FF laut ThBKG und ThürFwOrgVO14 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen472542
Datum25.03.2008 17:2613841 x gelesen
Hallo,

grade das Thema der Bezeichnungen von Kommandanten,Wehrführern und Ortsbrandmeistern im anderen Thread gelesen ,da hat mich folgendes, was uns als Wehrführer/Ortsbrandmeister in der Verwaltungsgemeinschaft (VG) schon lange beschäftigt ,auf den Plan gerufen.

Bei uns in der Verwaltung der VG kann da keiner eine richtige Aussage machen, von daher wären schon die Rechtsexperten hier im Forum gefragt was diese dazu meinen!

Folgendes Szenario haben wir in Thüringen und bitte:

1.mal eine Meinung von Kameraden aus anderen Bundesländern wie Ihr die Gesetze versteht und auslegen würdet

2. an die Kameraden aus Thüringen wie es bei Euch im Landkreis gehandhabt / ausgelegt wird?!



ThBKG:

§ 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat in Gemeinden ohne hauptamtliche Angehörige
der Feuerwehr der Ortsbrandmeister. In größeren Gemeinden mit mehreren selbständigen
Freiwilligen Feuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, gibt es nur einen
Ortsbrandmeister, der unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der einzelnen Freiwilligen
Feuerwehren deren Gesamtleiter ist.

ThürFwOrgVO:

Hier kommt der Knackpunkt:

Die LFKS Bad Köstritz

Thüringer Landesfeuerwehrschule

lässt unter o.a. Link laut Lehrgangsplan (im Downloadbereich) für den "Leiter einer Feuerwehr" welcher ja nach o.a. § 15 der Ortsbrandmeister ist , als Zugangsvoraussetzung den erfolgreich absolvierten Gruppenführerlehrgang zu.

§ 16
Ausbildung zum Führer von Verbänden und zum Ortsbrandmeister

(1) Ziel der Ausbildung zum Führer von Verbänden ist die
Befähigung zum selbständigen Führen von Verbänden, die sich
aus verschiedenen Facheinheiten zusammensetzen können. Sie
dauert mindestens 35 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung
ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer.

(2) Ziel der Ausbildung zum Ortsbrandmeister ist die Befähigung
zum Führen einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger
Hinsicht. Sie dauert mindestens 16 Stunden.
Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung zum Führer von Verbänden.



§ 21
Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr
sind die Ortsbrandmeister, Wehrführer, Führer und Unterführer.

(3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die
gerätebezogene Stärke
l. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung
zum Gruppenführer,
2. die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt, die
Ausbildung zum Zugführer,
3. die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt, die Ausbildung
zum Führer von Verbänden
erfolgreich abgeschlossen hat.


(4) Zum Ortsbrandmeister oder Stadtbrandinspektor darf nur
bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 16 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

Nun die Fragen aller Fragen:

Darf sich jetzt der Gruppenführer ,welcher im Ort gerätestärkebezogen Löschgruppenausstattung und den Posten des Wehrführers/Kommandanten/Ortsbrandmeisters/Leiter der Gemeindefeuerwehr und den Lehrgang gem. o.a. § 16 Abs.2 "Leiter einer Feuerwehr" erfolgreich absolviert hat,

1. Ortsbrandmeister nennen?

und

2.vom Dienstgrad zum Brandmeister befördert werden?

siehe Anlage 4 im folgenden Link:

ThürFwOrgVO

denn dort steht ja in Voraussetzung/Qualifikation:

Dienstgrad: Brandmeister

Funktionsbezeichnung: Ortsbrandmeister ( § 15 Abs.1 ThBKG )

Ausbildung /Qualifikation: gem. § 16 Abs.1 ODER 2

Danke schon mal für Eure zahlreichen Antworten!

MkG

Lars


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen472604
Datum25.03.2008 18:549565 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Lars Ballhause:
Nun die Fragen aller Fragen:
Bin zwar kein Rechtsexperte, habe aber eine Meinung (aus einem anderen Bundesland):

Ja, nein, keine Ahnung!? Denn die Lehrgangsvoraussetzungen laut LFKS und VO widersprechen sich ganz gehörig:

Lehrgangsvoraussetzung laut LFKS: Gruppenführer
Lehrgangsvoraussetzung laut VO § 16 Abs. 2: Führer von Verbänden

Der Passus "gem. § 16 Abs. 1 oder 2" in der Anlage 4 der VO ergibt keinen Sinn, denn gem. eben dieses § 16 ist die erfolgreiche Teilnahme an Abs. 1 Voraussetzung für die Teilnahme an Absatz 2.

Oder unterscheiden sich die Lehrgänge "Leiter einer Feuerwehr" und "Ortsbrandmeister" am Ende doch?


Gruß

Daniel


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r L8., Flöha / Sachsen472608
Datum25.03.2008 19:029308 x gelesen
Hallo,

ist sicher so zu verstehen wie in Sachsen:
Leiter FF
Lehrgang Zugführer


- nach SächsFwVO ist Voraussetzung Zugführer gefordert

- eine Teilnahme mit nur Gruppenführerausbildung kann nur erfolgen, wenn das schriftliche Einver-ständnis des KBM (unter Beachtung der Struktur und Personalstärke der betreffenden Feuerwehr) vorliegt.
Quelle:LFS Sachsen.

Peter


Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen472609
Datum25.03.2008 19:049374 x gelesen
Könnte es vielleicht sein, daß man will, daß der Wehrführer einer Kleinwehr (mit Qualifikation zum Führen von Gruppen - reicht ja wohl aus) auch über den Lehrgang "LeF" verfügen soll, damit er in der Lage ist den notwendigen Verwaltungskram zu erledigen und nur wenn er dann noch die restlichen Lehrgänge ( ZF, VF, ..) macht, die Qualifikation zur Übernahme der Funktion des Ortsbrandmeisters hat?

Kurz zusammengefaßt: Der Lehrgang "LeF" ist eigentlich nur ein Verwaltungszusatzlehrgang, der für gewisse Funktionen notwendig ist.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorBach8 R.8, Frankfurt / Hessen472707
Datum26.03.2008 04:599380 x gelesen
Wäre es nicht sinnvoll, wir sind nur Dienstleister und keine militärische Organisation, die Dienstgrade ganz abzuschaffen und nur noch Funktionen zu vergeben.

Bei der Feuerwehrabeit werden nur die Funktionen benötigt und Dienstgrade sind doch nur für das Schaulaufen (das Ego) auf Feuerwehrfesten und dem Lehrgangsbesuch an den Landesfeuerwehrschulen von Nöten......


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen472709
Datum26.03.2008 06:279385 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Bach RüdigerWäre es nicht sinnvoll, wir sind nur Dienstleister und keine militärische Organisation, die Dienstgrade ganz abzuschaffen und nur noch Funktionen zu vergeben.

Die Polizei ist auch keine militärische Organisation. Schaffen die ihre Dienstgrade ab?

Mal ganz ehrlich: Bei den hauptamtlichen Kräften sind die Dienstgrade -genau wie bei der Polizei auch - quasi die Darstellung der Gehaltsklasse.

Beim Ehrenamt gibt es kein Geld, jedoch sind die Dienstgrade meiner Meinung nach ein mehr oder weniger kostenloses Mittel zur Mitarbeitermotivation. Ob 5 reichen oder ob man 20 braucht, ist wie vieles in Deutschland Ländermeinung - und selbst innerhalb einiger süddeutscher Länder herrscht da keine Einigkeit.

Grüße

Micha


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen472878
Datum26.03.2008 15:509320 x gelesen
Nö...
warum sollten die sich unterscheiden.

Ausbildung zum Ortsbrandmeister = Führen einer Wehr in Sachen Verwaltung.

War früher 3-Tage Seminar = 16 Stunden ,ist heute 5 Tage Lehrgang mit 35 Std.

MkG

Lars


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen472886
Datum26.03.2008 16:289323 x gelesen
Hallo Lars,

nachdem ich die anderen Antworten bereits studiert habe (Grüße an Peter L.), möchte ich Deine Frage(n) mal etwas abkürzen:

1. ich kenne (bis jetzt jedenfalls) keine eigenständige Feuerwehr mehr, die nur über (gerätebezogene) Gruppenstärke verfügt - somit entfällt die Frage nach dem Orts-/Stadtbrandmeister.

2. zum BM darf befördert werden, wer a) Zugführerausbildung/Führer von Verbänden absolviert hat UND 6 Dienstjahre hinter sich hat (weniger wird aufgrund der geforderten Ausbildungszeiträume nicht machbar sein), b) die Funktionen Orts-/Stadtbrandmeister ausübt, welche die Ausbildung zum Führer von Verbänden voraussetzen. D.h. als Gruppen-/Zugführer ist die Funktion Stadt-/Ortsbrandmeister nicht möglich (als Zugführer evtl., da die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen darf).

Grüße,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen473080
Datum27.03.2008 10:579351 x gelesen
Hallo Rico,

dann wäre zu 1. zu sagen/fragen: Bei euch ist dann schon Gemeindegebietsreform durchführt worden?Bei uns nämlich noch nicht!

Unsere Feuerwehr ist eigenständig, hat gerätestärkebezogen Guppenstärke (TSF-W).Natürlich haben wir paar mehr Kameraden in der Einsatzabteilung,aber die Ausrüstung äme nicht über Gruppenstärke!
Wir sind eigenständige Gemeinde,gehören keiner Einheitsgemeinde/Samtgemeinde an.
Von daher ist ja bei uns auch nicht von Ortsteilwehr zu spechen.


zu Punkt 2 b.

Ortsbrandmeister darf der jenige werden,der Lehrgang gem. § 16 Abs.2 (also Verwaltungslehrgang = LeF) gemacht hat.

Wenn die LFKS bw. TIM aber nun den GF-Lehrgang als Zugangsvorausetzung für diesen Lehrgang zulässt,kann ich doch nicht dafür das ich den Lehrgang machen darf und gemacht habe und damit die Forderungen eigentlich als erfüllt anzusehen wären gem. ThBKG u. ThFwOrgVO Anlage 4 ?

Ich hatte gestern beim ThFV telefonisch nachgefragt,da hatte mir der Geschäftsführer (Hr.Schneider) folgendermaßen :
geantwortet:

" Wenn Lehrgang LeF absolviert und in Funktion in der Wehr als Leiter der örtlichen Feuerwehr,dann ist Titel Orsbrandmeister und vom Dienstgrad auch der Brandmeister möglich"

Als bestes Beispiel z.B

Feuerwehr Walldorf-Werra

MkG

Lars


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen473170
Datum27.03.2008 16:289333 x gelesen
Hallo,

wenn ihr also (noch) eigenständig seid, dann ist das fast richtig. Dann führt der Wehrführer auch die Bezeichnung Ortsbrandmeister. Aber mit dem Dienstgrad ist das dann etwas zweideutig:

Anlage 4 (zu § 5 Abs. 5) ThürFwOrgVO:

Oberlöschmeister -> Wehrführer bei Feuerwehren mit ein bis zwei Löschgruppen

Brandmeister -> Ortsbrandmeister/Stadtbrandinspektor (NEU: Stadtbrandmeister), Wehrführer, Zugführer bei Feuerwehren ab drei Löschgruppen; ....

In diesem Fall würde ich also dazu tendieren, dass der Wehrführer/Ortsbrandmeister bei euch den Dienstgrad Oberlöschmeister führt.

Grüße aus der Saalestadt,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen473172
Datum27.03.2008 16:359391 x gelesen
So, hab mich gerade mal zu euch durchgegoogelt. DU bist also der Wehrführer/Ortsbrandmeister und würdest dir wahrscheinlich gern den BM geben (lassen). Da aus deiner Antwort nicht eindeutig hervorgeht, wann und ob überhaupt ihr mal eingemeindet werdet, kleiner Vorschlag von mir:
scheinbar bist du nicht nur ein sehr aktiver Schreiberling im Forum, sondern auch ein sehr interessierter Fw-Angehöriger mit dem Streben nach mehr. Warum besuchst du nicht einfach noch den ZF-Lehrgang ? Ich kann den wärmstens empfehlen! Und damit schlägst du gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: der BM ist dir sicher und im Falle einer Eingemeindung hast du gute Chancen in der Führung mitzuwirken. Und dann sollte doch auch der Verbandsführer nicht ausgeschlossen sein ;-)

Und nochmal Grüße,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen473315
Datum28.03.2008 10:549418 x gelesen
Hallo,

ja, sicherlich kein schlechter Gedanke,muß aber auch mit Arbeitgeber passen ,das er mich freistellt,darin sehe ich das größte Problem.

Die meisten Lehrgänge die ich absolviert habe , sind während meiner BW-Zeit gelaufen,da gabs Sonderurlaub für,leider war Dienstzeit dann zu Ende, hat für Zugführer nicht mehr gereicht :-(

Abneigung den Lehrgang zu besuchen habe ich jedenfalls nicht!


Mein eigentliches Anliegen war ja nur, das eben im ThBKG bzw. ThFwOrgVO sich ein wenig beißen und man halt einige Passagen zweideutig sehen kann und es wohl keine eindeutige Ausführungsbestimmungen gibt!

z.B. § 16 Abs.2 -sprich Verwaltungslehrgang- reicht für Ortsbrandmeister

§ 16 Abs. 2 setzt aber Abs. 1 voraus - TIM und LFKS lassen aber GF-Lehrgang zu = Widerspruch

Anlage 4 ThFwOrgVO
Dienstgrad: BM

Funktion: Ortsbrandmeister (Ortsbrandmeister an sich oder Ortsbrandmeister ab 3 Löschgruppen? oder Wehrführer und ZF ab 3 Löschgruppen?)

Qualifikation: § 16 Abs. 1 ODER Abs.2


Alles etwas verwirrend geschrieben und keiner kann richtig Auskunft geben!

MkG

Lars


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen473345
Datum28.03.2008 12:119430 x gelesen
Frag mal bei deinem KBI an, der müsste den Entwurf der neuen FwOrgVO haben. Die soll dieses Jahr noch in Kraft gesetzt werden. Vielleicht hat sich da ja etwas geändert (ich bin jetzt zu faul zum suchen...).

Grüße,


OBM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorOnno8 E.8, Crawinkel & Halle(Saale) / TH & LSA548554
Datum16.03.2009 17:507123 x gelesen
Hallo!

Mittlerweile ist die neue ThürFwOrgVO in Kraft getreten.
Zu finden, unter anderem auf den Seiten der LFKS ;)

MkG
Onno


Dies ist weder die Ansicht der Feuerwehr Crawinkel
noch die der Feuerwehr Halle-Neustadt

sondern ganz allein meine Meinung!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 25.03.2008 17:26 Lars7 B.7, Zwinge
 25.03.2008 18:54 Dani7el 7R., Peine
 26.03.2008 15:50 Lars7 B.7, Zwinge
 25.03.2008 19:02 Pete7r L7., Flöha
 25.03.2008 19:04 ., Bad Hersfeld
 26.03.2008 04:59 Bach7 R.7, Frankfurt
 26.03.2008 06:27 Mich7ael7 W.7, Ronnenberg
 26.03.2008 16:28 Rico7 H.7, Hirschberg
 27.03.2008 10:57 Lars7 B.7, Zwinge
 27.03.2008 16:28 Rico7 H.7, Hirschberg
 27.03.2008 16:35 Rico7 H.7, Hirschberg
 28.03.2008 10:54 Lars7 B.7, Zwinge
 28.03.2008 12:11 Rico7 H.7, Hirschberg
 16.03.2009 17:50 Onno7 E.7, Crawinkel & Halle(Saale)
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt