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ThemaGefahrguttransport im Einsatzdienst war:Zeltheizgerät kaufen36 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
Infos:
  • Merkblatt für Hilfsorganisation zum Thema Gefahrguttransport / Freistellungen
  •  
    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW477766
    Datum16.04.2008 11:3315922 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Matthias Ott Dann werden die Gasfalschen auch in einem extra dafür vorgesehenen Gestell auf einem LKW mit Plane und Spriegel transportiert.

    Fährt der LKW mit Gefahrgutkennzeichnung? Wenn ja, sind die Fahrer in Besitz einer ADR Bescheinigung?

    Mfg,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


    "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
    Albert Einstein

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen477769
    Datum16.04.2008 12:0413837 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Julian HolsingFährt der LKW mit Gefahrgutkennzeichnung? Wenn ja, sind die Fahrer in Besitz einer ADR Bescheinigung?

    Wozu das? ADR 1.1.3.1 c iVm 1.1.3.6.3 lässt so einiges an Masse zu.

    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
    Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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    AutorChri8sti8an 8M., Maintal / Hessen477771
    Datum16.04.2008 12:0813754 x gelesen
    Gibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung?
    Ich war der Meinung da mal etwas gehört zu haben!


    Es handelt sich um meine persönliche Meinung...

    http://www.feuerwehr-maintal.de

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    AutorRalf8 S.8, Gerlingen / NRW477777
    Datum16.04.2008 12:2813619 x gelesen
    Geschrieben von Christian MüllerGibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung?

    Ich meine auf meiner GSG II Bescheinigung steht irgendwas über mögliche Gefahrguttransporte im Einsatzfall...
    kann aber gerade nicht nachsehen. Für GSG/ABC I wäre mir das neu.


    Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG!

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    AutorMart8in 8D., Kaarst / Nordrhein-Westfahlen477780
    Datum16.04.2008 12:4413687 x gelesen
    Laut Berechnungstabelle THW dürfte ich 30 Flaschen Propan mit 11kg Inhalt transportieren.

    Mit 990 Punkten bleibe ich unter der Marke von 1000 Punkten.

    Ähnliches gibt es auch in Form von "mobilen Tankstellen" mit z.B 900l Diesel Inhalt.


    THW OV-Neuss

    stv. Ortsbeauftragter



    http://www.thw-neuss.de

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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen477782
    Datum16.04.2008 12:4613929 x gelesen
    Hallo,

    in Hessen gibt es einen "Gefahrgutausnahmeerlass", der die Erforderlichkeiten regelt:





    Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE
    für Aufgaben der Feuerwehren.

    StAnz. 18/2006 S.1014

    1. Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage A zu dem Europäischen
    Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
    (ADR) vom 30.09.1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 17. ADRÄnderungsverordnung
    vom 27.08.2004 (BGBl. II S. 1274) gelten die Vorschriften des
    ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum
    Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur sicheren Durchführung
    dieser Beförderungen getroffen.

    2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
    (GGVSE) vom 03.01.2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November
    2005 (BGBl. I S.3131), werden die Feuerwehren im Lande Hessen sowie die
    Hessische Landesfeuerwehrschule über die unter Nummer 1 genannten Freistellungen
    hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung
    der ihnen nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine
    Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17. Dezember 1998 (GVBl I S.
    530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.236), obliegenden
    Aufgaben von den Vorschriften der GGVSE im Einvernehmen mit dem Hessischen
    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ausgenommen.


    3. Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten Beförderungen und zur
    zweckmäßigen Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Ausnahme wird ergänzend
    folgendes geregelt:

    3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter
    in den bei der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig
    oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen
    getroffen sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41
    HBKG. Dabei sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse
    angemessen zu berücksichtigen.

    3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge
    vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens
    30 cm, schwarzer Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein.
    Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung feuerwehreigener Ausrüstung
    mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind
    (z. B. Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit,
    wobei die Grundsätze der Ladungssicherung zu beachten sind.


    3.3 Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem
    Unfall oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die
    Begleitpapiere dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
    Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist eine möglichst genaue
    Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen
    Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.

    3.4 Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3
    befördert, muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die
    an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang „Führen im GABCEinsatz“
    oder einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen
    haben, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt oder begleitet
    (als Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden.
    Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Feuerwehrfahrzeuge bleiben sowohl die
    Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach
    § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 28.09.1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
    durch Art. 2 der VO vom 27.06.2005 (BGBl. I S. 1882), als auch die
    Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht
    unberührt.

    4. Mein Erlass vom 19. Mai 1994 (StAnz S. 1519), ergänzt durch Erlass vom 2. November
    2001 (n.v.) ist durch Fristablauf außer Kraft getreten.
    Dieser Erlass tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011
    außer Kraft.
    Wiesbaden, 10. April 2006
    Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

    (Quelle: Infothek auf http://www.hmdi.hessen.de)



    Unter 3.4 steht auch etwas zum Thema "GABC-Ausbildung" - wann diese für was erforderlich ist.


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW477787
    Datum16.04.2008 13:0313715 x gelesen
    Geschrieben von Julian HolsingFährt der LKW mit Gefahrgutkennzeichnung? Wenn ja, sind die Fahrer in Besitz einer ADR Bescheinigung?
    In NRW ist es so, dass ein Maschinist keine ADR-Bescheinigung braucht, wenn er am IdF den Lehrgang ABC II erfolgreich absolviert hat, steht explizit so auch auf den Teilnahmebescheinigungen.
    Verfügt eine FW nicht über diese Kräfte, kann man sich immer noch der Privatwirtschaft bedienen.


    Viele Grüße
    Marcus

    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder!

    http://www.feuerwehr-rahden.de

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen477794
    Datum16.04.2008 13:3013626 x gelesen
    Geschrieben von Christian MüllerGibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung?
    Ich war der Meinung da mal etwas gehört zu haben!


    Mag sein, ist aber IMO für diesen Fall eh nicht erforderlich, da ohne hin bis 330 Kg freigestellt sind.


    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW477817
    Datum16.04.2008 15:3913637 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Dirk WulfesWozu das? ADR 1.1.3.1 c iVm 1.1.3.6.3 lässt so einiges an Masse zu.

    Das es da gewisse Freigrenzen gibt war mir bekannt. Wenn diese hier nicht überschritten werden ist meine Frage natürlich nichtig.

    Mfg,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


    "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
    Albert Einstein

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW477818
    Datum16.04.2008 15:4113802 x gelesen
    Hallo Marcus,

    Geschrieben von Marcus PansingIn NRW ist es so, dass ein Maschinist keine ADR-Bescheinigung braucht, wenn er am IdF den Lehrgang ABC II erfolgreich absolviert hat, steht explizit so auch auf den Teilnahmebescheinigungen.
    Verfügt eine FW nicht über diese Kräfte, kann man sich immer noch der Privatwirtschaft bedienen.


    D.h. wenn ich am IdF den ABCII absolviert habe darf ich auch privat oder gewerblich Gefahrgut fahren? (oberhalb der "Freigrenzen" natürlich)

    Soweit ich weiß ist die ADR doch befristet, wie verhält sich das dann mit dem Lehrgang ABC II ?

    Grüße,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


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    AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW477838
    Datum16.04.2008 16:2913654 x gelesen
    Geschrieben von Julian HolsingD.h. wenn ich am IdF den ABCII absolviert habe darf ich auch privat oder gewerblich Gefahrgut fahren? (oberhalb der "Freigrenzen" natürlich)
    Habe zwar nicht den ABC II, sondern den alten GSG II gemacht. Damals wurde uns bescheinigt, das wir ihm Rahmen der Gefahrenabwehr (oder so ähnlich) Transporte durchführen oder begleiten dürfen. Also gewerblich kommt nicht in Frage.


    Gruß Hubert

    Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
    Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen477841
    Datum16.04.2008 16:3513902 x gelesen
    Hallo,

    nein, das tut er nicht. Wie im übrigen auch RTW mir 2 x 11 l und 2 x 2 l Sauerstoff, LKW mit einigen Kanistern Diesel unter der Ladefäche, Rüstwagen mit Acytylen usw.

    Ab wie vielen Gasflaschen welcher Größe wäre deiner Meinung nach eine Kennzeichnung nötig? ;-)

    Gruß, otti


    "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

    Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog

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    AutorHube8rt 8K., Erkelenz / NRW477846
    Datum16.04.2008 16:4313831 x gelesen
    Geschrieben von Matthias Ottnein, das tut er nicht. Wie im übrigen auch RTW mir 2 x 11 l und 2 x 2 l Sauerstoff, LKW mit einigen Kanistern Diesel unter der Ladefäche, Rüstwagen mit Acytylen usw.

    Ab wie vielen Gasflaschen welcher Größe wäre deiner Meinung nach eine Kennzeichnung nötig? ;-)

    Soweit ich mich erinnern kann, hat mal ein Bericht im Brandschutz gestanden. Vielleicht sogar von Gustav Gentgens. Da ging es darum, das ein Fahrzeug vom Grünflächenamt der Stadt Viersen (NRW) auf der Ladefläche Kanister mit Öl und Sprit für Rasenmäher und ähnliche Geräte mitführte. Das gab ein Anzeige.
    Dann wurde der Vergleich zur Feuerwehr gezogen. Fw-fahrzeug mit Kanister für Lüfter, Kettensäge, Trennschleifer, Stromerzeuger usw. Vielleicht noch Reservekanister für's Fahrzeug.
    Problme gab es mit der Menge, der Art der Lagerung / Halterung sowie mit den Behältnissen, in denen die Flüssigkeiten transportiert worden.
    Sind denn alle Feuerwehren sicher, das die mitgeführten Kanister auch nach GGVSE zum Transport zugelassen sind? Mit dem vorhandenen Prüfsiegel / Aufdruck / Prägung ?


    Gruß Hubert

    Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
    Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW477851
    Datum16.04.2008 16:5313768 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Matthias OttAb wie vielen Gasflaschen welcher Größe wäre deiner Meinung nach eine Kennzeichnung nötig? ;-)

    Das es eine Freigrenze gibt ist mir bekannt. Ich kenne nur die Höhe nicht.

    Grüße,
    Julian


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    AutorMarc8us 8P., Rahden / NRW477874
    Datum16.04.2008 17:2913718 x gelesen
    Geschrieben von Julian HolsingD.h. wenn ich am IdF den ABCII absolviert habe darf ich auch privat oder gewerblich Gefahrgut fahren? (oberhalb der "Freigrenzen" natürlich)
    Nein, das geht natürlich nicht, es geht nur um den Transport von gef. Gütern mit FW-Fahrzeugen.
    Hier mal ein Auszug aus meiner ABC II Teilnahme-Bescheinigung:

    Geschrieben von Teilnahmebescheinigung IdF Die erfolgreiche Teilnahme gilt als Schulungsnachweis zur Bestellung als Gefahrgutbeauftragte/r für den Transport mit gef. Gütern mit Fw-Fahrzeugen im Sinne des Runderlasses des IM NW vom 07.11.2003 (Ministerialblatt NRW 2003 Seite 1523)

    Geschrieben von Julian HolsingSoweit ich weiß ist die ADR doch befristet, wie verhält sich das dann mit dem Lehrgang ABC II ?

    Geschrieben von IdFBeschreibung für Seminar S ABC II (F) - Seminar für Führungskräfte im ABC-Einsatz (Fortbildung)
    Hinweis:
    Für Gefahrgutbeauftragte der Feuerwehren im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums vom 07.11.2003 (Ministerialblatt NRW 2003 Seite 1523) gilt dieses Seminar als Fortbildungsschulung und ist damit Voraussetzung für eine fünfjährige Verlängerung der Bestellung.


    Soweit alles klar?


    Viele Grüße
    Marcus

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW477881
    Datum16.04.2008 17:3713641 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Marcus PansingSoweit alles klar?

    Jap danke.

    Mfg,
    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


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    AutorTobi8as 8T., Emstek / Niedersachsen477892
    Datum16.04.2008 18:0113661 x gelesen
    Hallo zusammen,

    erkundigt euch doch mal bei einer Ausbildsakademie für Gefahrgutfahrer. Die haben recht gute Unterlagen auch zum Thema Freistellungen, vielleicht überlässt eine Akademie euch sogar ein Exemplar ihrer Unterlagen


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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW477894
    Datum16.04.2008 18:0613642 x gelesen
    Hllo,

    Geschrieben von Tobias Themannerkundigt euch doch mal bei einer Ausbildsakademie für Gefahrgutfahrer. Die haben recht gute Unterlagen auch zum Thema Freistellungen, vielleicht überlässt eine Akademie euch sogar ein Exemplar ihrer Unterlagen

    Danke aber die Fragen dienten nur zur Stillung meiner priv. Neugier von daher reichen mir die genannten Informationen vollkommen aus.

    Mfg,
    Julian


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    "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
    Albert Einstein

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    AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen477910
    Datum16.04.2008 18:5313719 x gelesen
    Hallo,

    für Druckgasfalschen gilt lt. GGVS eine Freigrenze von 1.000 Punkten. Das für sich genommen sagt noch nichts aus. Man muss dazu die "GGVS-Faktoren" kennen, diese liegen:

    für Acetylen, Propan und CO2 bei 3
    für Pressluft und Sauerstoff bei 1

    Demnach können 5 x 11 kg - Flaschen Propan = 165 Punkte

    ohne Kennzeichnung transportiert werden.

    Gruß, otti


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg477921
    Datum16.04.2008 19:5413736 x gelesen
    Klar, ungeeignete Behälter und fehlende oder mangelhafte Ladungssicherung sind die bekannten Probleme, die Mengen dürften weniger Probleme bereiten.

    Zu den Stoffen:
    Reservekanister (zugelassene Behälter) sind bis 60 Liter freigestellt - ADR 1.1.3.3 -, bei Grenzübertritt gelten andere zollrechtliche Bestimmungen.

    Geräte mit gefüllten Tanks und die zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestellt. ADR 1.1.3.1 b) i.V.m. GGVSE Anlage 2, Nr. 1.3 b) und RSE 13.1
    Alles unter der Voraussetzung, das der Transport sicher durchgeführt wird. Da diese Regelung vollständig von den Bestimmungen der ADR befreit, gibt es hier auch keine direkte Mengenbegrenzung. (Es dürfte nur schwierig sein, bei einer Kontrolle zu erklären, warum der Rasenmäher 200 Liter Reservesprit braucht ... ;) )

    Bei Blechkanistern gilt Bestandschutz, solange die Behälter innen und außen in Ordnung sind (kein Rost, keine Beschädigungen).

    Bei Kunststoffkanistern für Feuerwehren gibt es in einigen Bundesländern Rundschreiben, die die im ADR geforderte 5-Jahres-Frist bei der Verwendung verneinen.
    (ich persönlich halte das allerdings für kritisch, da ich schon ältere Plastikkanister (um 10 Jahre) gesehen habe, die bei einem Sturz regelrecht gesplittert sind.)


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg477923
    Datum16.04.2008 19:5913642 x gelesen
    Geschrieben von Matthias Ottfür Acetylen, Propan und CO2 bei 3
    für Pressluft und Sauerstoff bei 1
    Demnach können 5 x 11 kg - Flaschen Propan = 165 Punkte
    ohne Kennzeichnung transportiert werden.


    Es gilt bei Gasen die Netto-Füllmenge der Behälter, bei den 11-kg-Flaschen also 11 kg, bei 33-kg-Flaschen 33 kg.
    Damit sind tatsächlich bis zu 30 x 11 kg Flüssiggasflaschen ohne Kennzeichnung möglich:
    30 x 11 kg = 330 kg x Faktor 3 = 990 Punkte - maximal möglich wären 333 kg.


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen477987
    Datum17.04.2008 00:0213752 x gelesen
    Uups,
    Vorsicht!
    Geschrieben von Udo BurkhardGeräte mit gefüllten Tanks und die zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestellt. ADR 1.1.3.1 b)
    ist falsch,
    Geschrieben von Udo Burkharddie zum Betrieb erforderlichen Reservemengen, Benzin, Öl usw sind ebenfalls freigestellt sind mit dem b) nicht erfasst, nur was sich in den Tanks der Maschine befindet ist frei. Für Reservemengen ist c) entscheidend. Der deckt auch
    Geschrieben von Udo BurkhardRasenmäher 200 Liter Reservesprit Wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind dürfen 999 l Diesel oder 333 l Benzin oder 20 l 2t-Gemisch transportiert werden (Verpackungsvorschriften beachten, keine reinen Versorgungsfahrten!!)

    Zum nachlesen, ADR:


    1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
    Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
    a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht
    abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport
    bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen
    ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen
    oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
    b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, in deren innerem Aufbau
    oder Funktionselementen gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen,
    die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert;
    c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen
    oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen,
    Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt
    1.1.3.6 nicht überschreiten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder
    externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es sind Maßnahmen
    zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Die
    Freistellungen dieses Absatzes gelten nicht für die Klasse 7;
    d) Beförderungen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne
    hatten, durchgeführt insbesondere mit Abschleppfahrzeugen von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung;
    e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden
    alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.

    Komlex, z.T unlogisch, aber geltendes Recht.

    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg477997
    Datum17.04.2008 07:5913739 x gelesen
    Tja Dirk, da muss ich dich leider enttäuschen.

    Das ADR gilt in DE nicht direkt, sondern wird erst durch die GGVSE legalisiert, die ihrerseits durch die RSE konkretisiert wird.

    Die GGVSE schreibt in Anlage 2, Nr. 1.3 (Regelungen zu den Freistellungen .... nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ....):
    Buchstabe b findet nur Anwendungen auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb notwendigen Reservemengen gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel ..... dem Geräte und Produktsicherheitsgesetz .... oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen ...
    Deutlicher (nicht abschließende Aufzählung) wird die RSE, Nr. 13.1:
    Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b .... fallen u.a.
    Beatmungsgeräte, Rettungsfahrzeuge, Notarztfahrzeuge, Notstromaggregate ,....


    Also,
    Stromaggregat, Lüfter, TS, usw. sind mit dem Kraftstoffmengen im Tank freigestellt, ebenso die Reservekanister dazu. (Im kommunalen Bereich also auch Rasenmäher, Freischneider, Laubbläser ... und deren Reservekraftstoffe)
    Es empfiehlt sich allerdings, den jeweiligen Kanister mit einem netten kleinen kraftstoffbeständigen Anhänger zu versehen, der die Zuordnung zum Gerät deutlich macht - erleichtert die Arbeit der Kontrollorgane ... ;)


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen478037
    Datum17.04.2008 12:1113696 x gelesen
    Uups,

    hatte irgendwie in Erinnerung das in 1.3 die Reservemengen wegefallen sind, da ja durch 1.1.3.1 c) schon ausgenommen.

    Stellt sich also immer noch die Frage was als (erlaubte) Reservemenge denn so anzusehen ist.
    Für die TS 8/8 z.B: 5l, 20l, 100l oder doch die 333l?


    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
    Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg478046
    Datum17.04.2008 13:1413895 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesStellt sich also immer noch die Frage was als (erlaubte) Reservemenge denn so anzusehen ist. Für die TS 8/8 z.B: 5l, 20l, 100l oder doch die 333l?

    Genau das ist die Frage, auf die weder GGVSE noch RSE eine konkrete Antwort haben.
    Die Aussage lautet: " ... die zum Betrieb notwendigen Reservemengen" - und das kann vom Anwender weit ausgelegt werden.

    Eine TS 8/8 liegt, glaube ich, bei 14 Litern/h Vollast. Der 24h-Tagesbedarf würde sich also rechnerisch auf 336 Liter belaufen ... knapp über der 333 Liter-Grenze. ;)

    Frage ist natürlich, ob es notwendig ist, diese Menge auch tatsächlich mitzuführen. Zumal auf den üblichen Fahrzeugen ja kaum Platz für einen Kraftstoff-IBC oder eine größere Anzahl Kanister sein dürfte.
    Im Regelfall ist es ja problemlos möglich (oder sollte problemlos möglich sein), Kraftstoff nachzuführen.
    Wenn das mal wider Erwarten nicht geht, gibt es immer noch die Möglichkeit nach § 5(1) GGVSE eine Ausnahmegenehmigung oder §5(7) GGVSE eine generelle Ausnahmegenehmigung zu bekommen, und das geht u.U. sogar kurzfristig.

    Inoffizielle Aussagen sprechen davon, das die Mengengrenze im Bereich 1.1.3.6 anzusiedeln sei.
    Bei Interesse kann ich ja gerne mal im BMVBS nachfragen. ;)


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen478066
    Datum17.04.2008 16:2213806 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardIm Regelfall ist es ja problemlos möglich (oder sollte problemlos möglich sein), Kraftstoff nachzuführen.
    Kann sich Feuerwehrs dabei auf den 1.1.3.1. c berufen (wenn der Sprit im GH lagert), oder ist generell 1.1.3.6. angezeigt, wie auch beim Versorgen von der Tankstelle? Ist ja ein Unterschied was Fahrzeug und Fahrpersonalausstattung an geht.

    Geschrieben von Udo BurkhardBei Interesse kann ich ja gerne mal im BMVBS nachfragen. ;)
    Bitte gerne!;)

    Gruß,
    Dirk


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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg478069
    Datum17.04.2008 16:4213746 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesKann sich Feuerwehrs dabei auf den 1.1.3.1. c berufen (wenn der Sprit im GH lagert), oder ist generell 1.1.3.6. angezeigt, wie auch beim Versorgen von der Tankstelle?
    Wenn es sich um einen laufenden Einsatz handelt: 1.1.3.1 e) Notfallbeförderung.

    Beim Auffüllen der Lagerbestände nach offiziellem Einsatzende (externe Versorgung) sollten die Mengenbeschränkungen von 1.1.3.6 beachtet werden. Ist das der Fall, dann dank Ausnahme 18 GGAV ohne Beförderungspapier.

    1.1.3.1 c) dürfte bei der Feuerwehr nur bei Übungen oder den so genannten Kreiseimerspielen etc greifen, wenn keine generelle Befreiung nach §5 (7) GGVSE vorliegt.

    Ist ja ein Unterschied was Fahrzeug und Fahrpersonalausstattung an geht.
    Nicht direkt. Die Schulung des Fahrpersonals ist in § 6 GbV gefordert und gilt generell für alle, die Gefahrgut befördern - außer Privatpersonen.
    In Bezug auf das Fahrzeug, richtig. Aber Feuerlöscher, Warnwesten, Verbandkasten, Warndreieck sind ja eh in jedem Feuerwehrfahrzeug an Bord, also kein Problem.
    Und wenn eine qualifizierte Ladungssicherung gemacht wird, ist auch der Transport von Spritkanistern im MTW kein Problem.

    Mail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt.


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen478071
    Datum17.04.2008 17:0413702 x gelesen
    Am Rande: Die Feuerwehren sind in NRW unter bestimmten Voraussetzungen von der GGVSE ausgenommen. Nicht nur im Einsatz, sondern im Rahmen ihrer gesamten Aufgabenerfüllung. Näheres regelt ein RdErl. des IM vom vom 7.11.2003 (-73-52.02.03).


    Gruß

    A.

    Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

    INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen478115
    Datum17.04.2008 22:2813787 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardBeim Auffüllen der Lagerbestände nach offiziellem Einsatzende (externe Versorgung) sollten die Mengenbeschränkungen von 1.1.3.6 beachtet werden. Ist das der Fall, dann dank Ausnahme 18 GGAV ohne Beförderungspapier.

    Ich meinte eher die Versorgung im Einsatz bzw. Übung von der Tankstelle statt vom GH.
    Einsatz: e) Notfallbeförderung, soweit klar.
    Übung: c) oder doch 1.1.3.6 ?
    Man sollte sich ja vor dem Transport im Klaren sein, welche Befreiung man in Anspruch nimmt. Es könnte ja mal wer danach Fragen.:-)

    Geschrieben von Udo BurkhardMail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt.
    In der Tat, ich auch.

    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
    Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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    AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg478132
    Datum17.04.2008 23:4113660 x gelesen
    Hallo Christian,

    Geschrieben von Christian Müller
    Gibt es da nicht auch eine Sonderreglung für Maschinisten mit Gefahrgutausbildung?
    Ich war der Meinung da mal etwas gehört zu haben!

    In Ba- Wü wird, bei bestehen des GSG I Lehrgangs (früher UI), ein Gefahrgutführerschein ausgegeben. Dieser braucht nicht erneuert zu werden, gilt aber auch nur für dienstliche Belange.


    Gruß
    Michael


    Auch schlechter Ruf verpflichtet

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg478144
    Datum18.04.2008 07:5813661 x gelesen
    Es dürfte sich dann um die in §6 GbV (2) geforderte Schulungsbescheinigung für "beauftragte und sonstige Personen" handeln, nicht um die "ADR-Bescheinigung" nach 8.2 ADR.

    § 6 GbV gilt für alle, die an Gefahrguttransporten beteiligt sind.
    Dazu zählen
    * beauftragte Personen, die im Auftrag des Unternehmers eigenverantwortlich Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben, z.B. Zugführer.
    *sonstige verantwortliche Personen, die unmittelbar eigenverantwortlich Aufgaben nach den Gefahrgutvorschriften zu erledigen haben, z.B. Fahrer (Fahrzeugführer), Materialwarte.

    Allerdings ist auch bei diesen Schulungen ausdrücklich eine Wiederholung festgeschrieben.

    Die GbV ist u.a. auf den Seiten des BMVBS zu finden: Link


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg478146
    Datum18.04.2008 08:1813686 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesIch meinte eher die Versorgung im Einsatz bzw. Übung von der Tankstelle statt vom GH.
    Einsatz: e) Notfallbeförderung, soweit klar.
    Übung: c) oder doch 1.1.3.6 ?


    Also:
    Versorgung (Nachforderung) im Einsatz von GH oder Tankstelle aus: Notfallbeförderung 1.1.3.1. e)

    Versorgung (Nachforderung) bei Übung o.ä. von GH oder Tankstelle aus: 1.1.3.6, da interne bzw. externe Versorgung.

    1.1.3.1 c) greift bei Nicht-Notfalleinsätzen (Übungen etc.) nur für das Material, das unmittelbar zum Verbrauch mitgeführt wird, dabei dürfen die Einzelverpackungen 450 Liter und die Gesamtmenge nach 1.1.3.6 nicht überschritten werden.

    Es könnte ja mal wer danach Fragen.
    Ist tatsächlich noch nicht mal so unwahrscheinlich ... Der Arzttruppkraftwagen einer bekannten Bereitschaft ist letztens in eine BAG-Kontrolle geraten ... ;(


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg478421
    Datum19.04.2008 22:3713709 x gelesen
    Geschrieben von Dirk WulfesGeschrieben von Udo BurkhardMail ans BMVBS ist raus ... bin selbst mal gespannt. In der Tat, ich auch.

    Die Antwort ist da.
    Knapp und präzise:
    Eine festgelegte Mengengrenze gibt es nicht.

    Alles Klar?
    Aber ich persönlich würde aus Sicherheitsgründen trotzdem die Mengengrenzen der 1.1.3.6 einhalten.
    Hm ... ich seh' schon das Gesicht des Kollegen von der BAG, wenn ich dem erkläre, das unser Moppel 200 Liter Reservesprit braucht ... *grins*


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg478422
    Datum19.04.2008 22:4113678 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardHm ... ich seh' schon das Gesicht des Kollegen von der BAG, wenn ich dem erkläre, das unser Moppel 200 Liter Reservesprit braucht ... *grins*


    Kommt auf die Laufzeit an ;-)
    Das ist eben der Jahresvorrat *ggg*


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen478704
    Datum21.04.2008 15:3613576 x gelesen
    Geschrieben von Udo BurkhardDie Antwort ist da.
    Knapp und präzise:

    Eine festgelegte Mengengrenze gibt es nicht.


    Unglaublich, da ist etwas nicht geregelt, in D!?

    Danke für die Info,

    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
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    AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg489664
    Datum16.06.2008 14:5111444 x gelesen
    Ich hab da mal eine Kleinigkeit in den Threadcontainer eingestellt.

    Das Merkblatt behandelt die in Hilfsorganisationen (DRK) möglichen Freistellungen und bietet eine Arbeitshilfe zur Berechnung der "1000-Punkte-Grenze".
    Die aufgeführte "Ausnahme 18 GGAV" setzt allerdings voraus, das die transportierten Gefahrgüter zur Beförderung nicht an Dritte übergeben werden. Auch wird die Beförderungskategorie 4 (z.B. leere Kanister) der Beförderungskategorie 3 (z.B. Dieselkraftstoff) punktwertmäßig gleichgesetzt.


    Beste Grüße

    Udo Burkhard

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     15.04.2008 13:01 Matt7hia7s O7., Waldems Zeltheizgerät kaufen
     16.04.2008 11:33 Juli7an 7H., Stemwede
     16.04.2008 12:04 Dirk7 W.7, Algermissen
     16.04.2008 12:08 Chri7sti7an 7M., Maintal
     16.04.2008 12:28 Ralf7 S.7, Gerlingen
     16.04.2008 13:30 Dirk7 W.7, Algermissen
     17.04.2008 23:41 Mich7ael7 B.7, Münsingen
     18.04.2008 07:58 Udo 7B., Aichhalden
     16.04.2008 15:39 Juli7an 7H., Stemwede
     16.04.2008 12:44 Mart7in 7D., Kaarst
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     16.04.2008 13:03 Marc7us 7P., Rahden
     16.04.2008 15:41 Juli7an 7H., Stemwede
     16.04.2008 16:29 Hube7rt 7K., Erkelenz
     16.04.2008 17:29 Marc7us 7P., Rahden
     16.04.2008 17:37 Juli7an 7H., Stemwede
     16.04.2008 18:01 Tobi7as 7T., Emstek
     16.04.2008 18:06 Juli7an 7H., Stemwede
     16.06.2008 14:51 Udo 7B., Aichhalden
     16.04.2008 16:35 Matt7hia7s O7., Waldems
     16.04.2008 16:43 Hube7rt 7K., Erkelenz
     16.04.2008 19:54 Udo 7B., Aichhalden
     17.04.2008 00:02 Dirk7 W.7, Algermissen
     17.04.2008 07:59 Udo 7B., Aichhalden
     17.04.2008 12:11 Dirk7 W.7, Algermissen
     17.04.2008 13:14 Udo 7B., Aichhalden
     17.04.2008 16:22 Dirk7 W.7, Algermissen
     17.04.2008 16:42 Udo 7B., Aichhalden
     17.04.2008 22:28 Dirk7 W.7, Algermissen
     18.04.2008 08:18 Udo 7B., Aichhalden
     19.04.2008 22:37 Udo 7B., Aichhalden
     19.04.2008 22:41 Chri7sti7an 7F., Wernau
     21.04.2008 15:36 Dirk7 W.7, Algermissen
     17.04.2008 17:04 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
     16.04.2008 16:53 Juli7an 7H., Stemwede
     16.04.2008 18:53 Matt7hia7s O7., Waldems
     16.04.2008 19:59 Udo 7B., Aichhalden
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