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ThemaRote Ampel vs. Sonderrechte15 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Ausarbeitung über Sonderrechtsfahrten
  •  
    AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü479685
    Datum26.04.2008 13:028508 x gelesen
    Hallo,

    ich hab jetzt eine halbe Stunde lang Google bemüht und das Forum durchsucht - nix gefunden.
    Es gab mal ein Urteil, das erstmals recht genaue Aussagen über die Geschwindigkeit beim Einfahren in vorfahrtsberechtigte Kreuzungen machte.
    Also so und so viel km/h - akzeptabel
    So und so viel km/h - bereits fahrlässig... usw.

    Hat jemand die Quelle?
    Danke!


    MkG

    Kersten

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW479686
    Datum26.04.2008 13:086845 x gelesen
    Genau das hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss nicht gemacht. Die haben sich da Gott sei Dank nicht festgelegt und es so formuliert.

    Es sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen akzeptabel.

    Im Ausgangsfall war die gemessene Geschwindigkeit 78km/h bei erlaubten 50km/h. In diesem Fall hat das OLG eine "mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung" bejaht.

    Ein anderer Fall 161km/h bei erlaubten 120km/h wurde als nicht mehr mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung bewertet. Aufgrund eines Verbotsirrtums kam es aber auch hier nicht zur einer Veruteilung des Fahrers.

    Meines Erachtens müssen wir froh sein, dass sich die Gerichte hier nicht auf fixe Geschwindigkeiten festlegen, sondern immer der Einzelfall und seine Besonderheiten geprüft wird.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW479687
    Datum26.04.2008 13:086798 x gelesen
    Geschrieben von Kersten NemitzEs gab mal ein Urteil, das erstmals recht genaue Aussagen über die Geschwindigkeit beim Einfahren in vorfahrtsberechtigte Kreuzungen machte.
    Also so und so viel km/h - akzeptabel
    So und so viel km/h - bereits fahrlässig... usw.


    In knappen Worten aus meiner Erinnerung: Abstoppen, in Schrittgeschwindigkeit vortasten, erst wenn SICHER ist, dass ALLE (Achtung bei mehreren Spuren) die SoSi-Fahrt bemerkt haben, darf weitergefahren werden.

    Quellen:
    vermutlich mittlerweile zig Urteile...


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW479688
    Datum26.04.2008 13:096834 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferGenau das hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss nicht gemacht. Die haben sich da Gott sei Dank nicht festgelegt und es so formuliert.

    Es sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen akzeptabel.

    Im Ausgangsfall war die gemessene Geschwindigkeit 78km/h bei erlaubten 50km/h. In diesem Fall hat das OLG eine "mäßige Geschwindigkeitsüberschreitung" bejaht.


    Es ging nicht um Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern um das Überfahren einer roten Ampel.


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen479692
    Datum26.04.2008 13:266757 x gelesen
    Hallo,
    ich habe mal eine Ausarbeitung über Sonderrechtsfahrten in den Treadcontainer verlinkt. U.a. sind dort auch Unfälle im Kreuzungsbereich geschildert und wie sie Gerichtlich ausgingen.

    Gruß
    Heinrich


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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW479693
    Datum26.04.2008 13:266877 x gelesen
    Hallo!

    Kammergericht Berlin in SgEFeu zu § 35 Abs. 1 StVO Nr. 30:
    Der aufgezeigten Sorgfaltspflicht genügt der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs nur, wenn er eine Geschwindigkeit einhält, die ihm ein jederzeitiges, sofortiges Anhalten gestattet. Er darf nur langsam - im Schrittempo - in die Kreuzung einfahren, um auf kürzester Entfernung das Fahrzeug von einem Moment zum anderen anhalten zu können.

    Außerdem Kammergericht Berlin Urteil vom 13.03.2003 – 12 U 257/01 – in SgEFeu zu § 35 Abs. 1 Nr. 87:
    Folgende Haftungsquoten sind z.B. in Einzelfällen festgelegt worden :

    Ausgangsgeschwindigkeit Kollisionsgeschwindigkeit Haftung für das
    in km/h in km/h Sonderrechtsfahrzeug

    69 42 volle
    32 23 1/2
    70 50 3/4
    ?? 40 3/4
    41 39 2/3
    ?? 19-21 1/2.

    Wobei letzteres einem nicht viel sagt, wenn man nicht weiß wie solche Haftungsquoten zustande kommen. Denn als Haftungsquote nur 1/2 zu bekommen, obwohl man bei rot gefahren und der andere Verkehrsteilnehmer fast nix falsch gemacht hat und man die Betriebsgefahr eines LKW zu seinen Lasten hat ist eigentlich schon eine gute Quote. Zahlt ohnehin erstmal die Gemeinde. Aber Vorsicht, es gibt die Rückgriffsmöglichkeit ab grober Fahrlässigkeit. ;-)

    Beste Grüße
    Sven


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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW479695
    Datum26.04.2008 13:296755 x gelesen
    Geschrieben von Ulrich CimolinoEs ging nicht um Geschwindigkeitsüberschreitungen, sondern um das Überfahren einer roten Ampel.

    Und auch hier hat dieser Beschluss für Baden-Württemberg Gültigkeit, da er allgemein auf die Sonderrechte ausgelegt ist.

    Allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen (auch an Lichtzeichenanlagen). Was an der Lichtzeichenanlage "mäßig" ist, dürfte im Einzelfall zu entscheiden sein.

    Du hast Post mit Anhang: Beschluss und Leitsatz des OLG Stuttgart


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü479700
    Datum26.04.2008 13:426776 x gelesen
    Geschrieben von Sven Tönnemann
    Wobei letzteres einem nicht viel sagt, wenn man nicht weiß wie solche Haftungsquoten zustande kommen. Denn als Haftungsquote nur 1/2 zu bekommen, obwohl man bei rot gefahren und der andere Verkehrsteilnehmer fast nix falsch gemacht hat und man die Betriebsgefahr eines LKW zu seinen Lasten hat ist eigentlich schon eine gute Quote. Zahlt ohnehin erstmal die Gemeinde. Aber Vorsicht, es gibt die Rückgriffsmöglichkeit ab grober Fahrlässigkeit. ;-)

    ...genau, in die Richtung ging das. Ich mein es wäre hier auch mal zitiert worden, evtl. im Zuge der Diskussion um den TLF-Unfall hier am Flughafen.
    Vor meinem geistigen Auge sehe ich von Christian Fischer etwas wie "...nach diesem Urteil ist es ab der und der Geschwindigkeit ja schon als Vorsatz anzusehen" kommentiert :-)


    MkG

    Kersten

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW479701
    Datum26.04.2008 13:476878 x gelesen
    Geschrieben von Kersten Nemitz...genau, in die Richtung ging das. Ich mein es wäre hier auch mal zitiert worden, evtl. im Zuge der Diskussion um den TLF-Unfall hier am Flughafen.
    Vor meinem geistigen Auge sehe ich von Christian Fischer etwas wie "...nach diesem Urteil ist es ab der und der Geschwindigkeit ja schon als Vorsatz anzusehen" kommentiert :-)


    Wobei es grundsätzlich keine Frage des Vorsatzes ist, da jede Geschwindigkeit (egal ob an der Lichtzeichenanlage oder beim Fahren auf freier Strecke) immer vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) durchgeführt wird.

    Es ist eher eine Frage der Anwendbarkeit des §35 StVO und dessen Umfang! Ich meine, dass an roten Lichtzeichenanlagen immer SCHRITTGESCHWINDIGKEIT das Mittel der Wahl sein muss.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW479702
    Datum26.04.2008 13:496743 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen RinghoferWobei es grundsätzlich keine Frage des Vorsatzes ist, da jede Geschwindigkeit (egal ob an der Lichtzeichenanlage oder beim Fahren auf freier Strecke) immer vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) durchgeführt wird.

    Natürlich in Abgrenzung zur Fahrlässigkeit, welche im Alarmfall wohl kaum Anwendbar sein dürfte. Wenn hier jemand Beispiele zur Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitüberschreitungen bei der Alarmfahrt hat, dann bitte ich um Mitteilung!


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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    AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen479704
    Datum26.04.2008 13:516789 x gelesen
    Hi,
    Du kannst Dich auch an Prof.Dr.Dieter Müller vom Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten wenden.
    Er ist Fachmann, was Sonderrechtsfahrten betrifft. Dieter Müller schreibt auch
    hin und wieder hier im Forum.
    -
    Ulli


    Rezepte für mein Feuerwehrkochbuch bitte an fw-kochbuch@freenet.de
    -
    Wissen besteht aus Erfahrung. Alles andere ist nur Information. (Albert Einstein)
    -
    Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!
    Rettungskette

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    AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü479728
    Datum26.04.2008 16:036746 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen Ringhofer
    Es ist eher eine Frage der Anwendbarkeit des §35 StVO und dessen Umfang! Ich meine, dass an roten Lichtzeichenanlagen immer SCHRITTGESCHWINDIGKEIT das Mittel der Wahl sein muss.

    Genau das ging ja aus dieser Bemessung im Urteil hervor... so in etwa: 0-7km/h: tolerierbarer Bereich... usw.
    Das ganze wurde damals auch viel per eMail rundgeschickt.


    MkG

    Kersten

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW479729
    Datum26.04.2008 16:066763 x gelesen
    Hi!

    Ich glaube Kersten und damals CiFi bezogen den Begriff Vorsatz auf die Herbeiführung des Unfalls. Da könnte man diskutieren, ob das dann mit Eventualvorsatz geschehen ist. Wird in der Regel nicht der Fall sein. Beim Eventualvorsatz nach der sog. Franckschen Formel sagt sich der Fahrer "und wenn schon" in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit wo der Fahrer sich "es wird schon gut gehen" denkt und damit auf das Nichteintreten des schädigenden Ereignisses hofft.

    Insofern dürfte Vorsatz bezogen auf einen Unfall auch als Eventualvorsatz in der Regel nicht in Frage kommen.

    Für den Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO ist dann in der Tat der Vorsatz nicht das Problem, sondern die Frage der Verhältnismäßigkeit der Fahrweise.

    Geschrieben von Jürgen RinghoferIch meine, dass an roten Lichtzeichenanlagen immer SCHRITTGESCHWINDIGKEIT das Mittel der Wahl sein muss.
    So auch die einhellige Rechtsprechung.

    Gruß
    Sven


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    AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.479733
    Datum26.04.2008 16:366726 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen Ringhoferan roten Lichtzeichenanlagen immer SCHRITTGESCHWINDIGKEIT das Mittel der Wahl sein muss.
    Richtig, wobei bei einem Unfall die Schuld trotzdem zum Größten Teil beim Einsatzfahrzeug bleibt, denn "man darf sich die Vorfahrt ja nicht erzwingen".

    Wir hatten in der Vergangenheit beim RD diesbezüglich schon einige Fälle, soweit ich weiß bekam der RD immer mind. 90% Schuld zugesprochen.

    Also lieber anhalten, wenn frei ist langsam anfahren.


    MkG.
    Christof

    http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm



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    AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW479741
    Datum26.04.2008 17:336792 x gelesen
    Geschrieben von Christof StroblRichtig, wobei bei einem Unfall die Schuld trotzdem zum Größten Teil beim Einsatzfahrzeug bleibt, denn "man darf sich die Vorfahrt ja nicht erzwingen".

    Wir hatten in der Vergangenheit beim RD diesbezüglich schon einige Fälle, soweit ich weiß bekam der RD immer mind. 90% Schuld zugesprochen.

    Also lieber anhalten, wenn frei ist langsam anfahren.


    100%ig richtig, da der §35 StVO nur maximal eine Behinderung oder Belästigung der anderen Verkehrsteilnehmer zulässt. Sollte es zu einer Gefährdung oder gar Schädigung kommen, trifft einen der Hammer des Gesetzes mit voller Wucht.


    Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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     26.04.2008 13:02 Kers7ten7 N.7, Stuttgart
     26.04.2008 13:08 ., Kirchheim unter Teck
     26.04.2008 13:09 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     26.04.2008 13:29 ., Kirchheim unter Teck
     26.04.2008 13:08 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     26.04.2008 13:26 Hein7ric7h B7., Osnabrück
     26.04.2008 13:26 Sven7 T.7, Monheim
     26.04.2008 13:42 Kers7ten7 N.7, Stuttgart
     26.04.2008 13:47 ., Kirchheim unter Teck
     26.04.2008 13:49 ., Kirchheim unter Teck
     26.04.2008 16:03 Kers7ten7 N.7, Stuttgart
     26.04.2008 16:06 Sven7 T.7, Monheim
     26.04.2008 16:36 Chri7sto7f S7., Vilseck
     26.04.2008 17:33 ., Kirchheim unter Teck
     26.04.2008 13:51 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
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