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ThemaEinsatzkosten durch Gemeinde angefordert = Gerechtfertigt?57 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMike8 S.8, Speyer / RLP479944
Datum28.04.2008 11:0121425 x gelesen
Wir sind in RLP

Eine Bekannte fährt mit dem Auto bis ihr der Kühlerschlauch abrutscht. Sie hält an, weiter nix passiert. Irgendeiner ruft die Feuerwehr (warum weiß erst mal keiner) die rückt mit 22 Mann an, muß aber nicht tun - also kein Einsatz da..., die Bekannte erhält eine saftige Rechnung...
Ist das OK?

Ich denke nein, 1. Wenn es überhaupt eine Rechnung gäbe dann nur für die EINGESETZTEN Leute, dafür ist ja auch die extra Spalte im Bericht
aber weil die nicht eingesetzt wurden dürfte doch auch keine Rechung erstellt werden


oder?


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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern479949
Datum28.04.2008 11:1219704 x gelesen
Hallo,

keine Ahnung wie die Regelung für RLP oder die Kostensatzung der betreffenden Gemeinde ausschaut, aber in Bayern wäre das meines Wissens ein Fehlalarm wegen "Irrtum des Meldenden", die Kosten dafür hätte die Gemeinde zu tragen.


Grüße
Magnus

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AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland-Pfalz479957
Datum28.04.2008 11:2419778 x gelesen
Hallo,

aus der Ferne immer schwierig zu beurteilen. Mit den tatsächlich eingesetzten Kräften hast du meines Wissens recht. Schon mit der KFZ-Versicherung in Verbindung gesetzt ?

Gruß,
Sebastian


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP479958
Datum28.04.2008 11:2619693 x gelesen
darum gehts ja nicht...
ich muss mal sehen ob das lbkg nichts her gibt...


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AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz479961
Datum28.04.2008 11:5619758 x gelesen
Hallo,
der Anrufer ging wohl von einem PKW-Brand aus, kommt öfters vor, damit bestand zum Zeitpunkt der Alarmierung eine Gefahr (Anscheinsgefahr).
Die Feuerwehr rückte aus, die VGV kann den Einsatz abrechnen (ständige Rechtssprechung VG's + OVG RLP), allerdings nur bis zur Klärung der Situation, im Regelfall ca. 30 Minuten.

MfG, Thomas Klee

PS: Auf jeden Fall der Versicherung (Teilkasko) melden, diese müsste die Kosten eigentlich übernehmen.


Dies ist ausschließlich meine private Meinung
www.Feuerwehr-Hermeskeil.de
www.Feuerpatsche-Hermeskeil.de

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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP479962
Datum28.04.2008 11:5919794 x gelesen
aha, das ist interessant.
hast du da nähere angaben oder aktenzeichen drüber?

wieso 30 minuten? wo sind die feuerwehren denn soooo langsam?


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AutorVolk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen479963
Datum28.04.2008 12:0719651 x gelesen
meist wird nach je angefangener halben Stunde abgerechnet


Gruß,
Volker

Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten!

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen479964
Datum28.04.2008 12:0819724 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Schindler MikeEine Bekannte fährt mit dem Auto bis ihr der Kühlerschlauch abrutscht. Sie hält an, weiter nix passiert. Irgendeiner ruft die Feuerwehr (warum weiß erst mal keiner) die rückt mit 22 Mann an, muß aber nicht tun - also kein Einsatz da..., die Bekannte erhält eine saftige Rechnung...
Für diesen Gebührenbescheid gibt es keine Rechtsgrundlage. Und 22 Mann für einen vermeintlichen Pkw-Brand ... da hätte sich - wenn es ein Rechtsgrundlage gäbe - wohl auch ein deftiger Ermessensfehler eingeschlichen.

Mein Tipp: Widerspruch einlegen mit Hinweis auf fehlende Rechtsgrundlage gemäß § 37 LBKG. Es lag keine Gefahr vor und somit auch kein Anlass tätig zu werden, und die Alarmierung war auch nicht böswillig.
Wenn die Gemeinde schlau ist, zieht sie den Gebührenbescheid zurück.

Bei Beratungsresistenz die Sache dem Rechtsanwalt übergeben.


Gruß
Markus

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AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW479968
Datum28.04.2008 12:4519799 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Schindler MikeEine Bekannte fährt mit dem Auto bis ihr der Kühlerschlauch abrutscht. Sie hält an, weiter nix passiert. Irgendeiner ruft die Feuerwehr (warum weiß erst mal keiner) die rückt mit 22 Mann an, muß aber nicht tun - also kein Einsatz da..., die Bekannte erhält eine saftige Rechnung...
Ist das OK?


Keine Ahnung ob das OK ist, aber genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber doch eine Haftpflichtversicherung für PKW zwingend vorgeschrieben? Wenn ich Deine Bekannte wäre würde ich den Fall der Versicherung melden und wäre froh dass ich nicht von der Polizei eine saftige Strafe mangels Transportsicherung bezahlen muss. Bei zukünftigen "Umzügen" würde ich ihr dann noch raten besser in die Gelben Seiten zu schauen und jemanden zu rufen der Ahnung mit Transport von Kühlschränken hat.

Sorry aber dafür habe ich echt kein Verständnis, hätte Deine Bekannte den Kühlschrank ordnungsgemäß gesichert, wäre nichts passiert und die Feuerwehr hätte nicht ausrücken müssen. Hinterher jetzt rumzurennen und auf die Feuerwehr und eine hohe Rechnung zu schimpfen finde ich die falsche Reaktion. Aber so sind die Leute wohl heutzutage immer schauen was andere vielleicht nicht richtig machen, anstatt zu schauen: Was habe ich den falsch gemacht!


Gruß

Dirk


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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg479970
Datum28.04.2008 12:4819704 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dirk Brokatzky
Sorry aber dafür habe ich echt kein Verständnis, hätte Deine Bekannte den Kühlschrank ordnungsgemäß gesichert

Also...ich lese da "Kühlerschlauch" und nicht "Kühlschrank" :) Ich glaub da hast du dich ein wenig verkuckt beim lesen ;)

Dafür das der abrutscht kann die gute Frau vermutlich wenig.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen479971
Datum28.04.2008 12:4819689 x gelesen
Geschrieben von Dirk BrokatzkySorry aber dafür habe ich echt kein Verständnis, hätte Deine Bekannte den Kühlschrank ordnungsgemäß gesichert, wäre nichts passiert und die Feuerwehr hätte nicht ausrücken müssen. Hinterher jetzt rumzurennen und auf die Feuerwehr und eine hohe Rechnung zu schimpfen finde ich die falsche Reaktion. Aber so sind die Leute wohl heutzutage immer schauen was andere vielleicht nicht richtig machen, anstatt zu schauen: Was habe ich den falsch gemacht!

Hast du falsch geantwortet? Kühlschrank?

Verstehe nur Bahnhof....oder habe ich was überlesen?


Gruß Michael

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen479972
Datum28.04.2008 12:4919567 x gelesen
Ähm, Dirk... lesen, verstehen, denken, posten? - Da war nirgends von Kühlschränken die Rede...

?!?,

Thorben


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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen479973
Datum28.04.2008 12:5019617 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dirk Brokatzky... Kühlschrank ...
Wer lesen kann ... ;-)


Gruß
Markus

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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP479974
Datum28.04.2008 12:5019615 x gelesen
Geschrieben von Dirk BrokatzkyWenn ich Deine Bekannte wäre würde ich den Fall der Versicherung melden und wäre froh dass ich nicht von der Polizei eine saftige Strafe mangels Transportsicherung bezahlen muss. Bei zukünftigen "Umzügen" würde ich ihr dann noch raten besser in die Gelben Seiten zu schauen und jemanden zu rufen der Ahnung mit Transport von Kühlschränken hat.
HALLO? Wer lesen kann ist klar im Vorteil! Kühlerschlauch!


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern479975
Datum28.04.2008 12:5019594 x gelesen
Geschrieben von Dirk Brokatzkyhätte Deine Bekannte den Kühlschrank ordnungsgemäß gesichert

Wo steht denn hier was vom Kühlschrank???
Er meint den Schlauch vom Motorkühlkreislauf.


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AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg479976
Datum28.04.2008 12:5119624 x gelesen
Hallo Dirk!

Was für ein Kühlschrank?

In dem Ursprungspost (auch in dem von dir Zitierten Teil) ist die rede von einem "Kühlerschlauch", also einem Schlauch der irgendwo im Kühlsystems des Fahrzeugmotors steckt.

Die einzige Gefahr, die in dieser Situation bestand war die Gefährdung durch das liegengebliebene Fahrzeug und ggf. noch Sichtbehinderung durch den Dampf, hier reicht aber ein Abschlepp- oder Pannendienst.

Gruß Patrick


Das war meine Meinung

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen479977
Datum28.04.2008 12:5219633 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas KleeDie Feuerwehr rückte aus, die VGV kann den Einsatz abrechnen (ständige Rechtssprechung VG's + OVG RLP), allerdings nur bis zur Klärung der Situation, im Regelfall ca. 30 Minuten.
Kann es sein, dass es sich hierbei um Fehlalarme bei BMA handelt?


Gruß
Markus

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AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern479984
Datum28.04.2008 13:1619586 x gelesen
Warum weis keiner ist einfach zu beantworten. Es war etwas kühl draussen und das Kühlwasser ist mit 80 Grad ausgetreten Entsprechend Dampfentwicklung.

Der Vorbeifahrende meinte halt, das ihr gerade die Kiste abfackelt.

3 Sachen bleiben aber festzustellen:

1. keine mutwillige oder vorsätzliche Aktion
2. keine Zugstärke notwendig
3. Alarmierung erfolgte durch Passanten ohne Wissen der Geschädigten

Entsprechend ist das bei uns Fehlalarm und somit kostenfrei.

MkG,

Sascha


Kamerdaschatliche Grüße

Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW479999
Datum28.04.2008 13:3719675 x gelesen
Geschrieben von Jens FischerAlso...ich lese da "Kühlerschlauch" und nicht "Kühlschrank

Ups da hab ich mich wohl verlesen, entschuldigung :-(.

Dann verstehe ich die Diskussion noch weniger, technische defekte gehören doch wohl zum normalen Risiko bei KFZ und sind doch sowieso versichert ?

Gruß

Dirk


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AutorDirk8 B.8, Düsseldorf / NRW480001
Datum28.04.2008 13:4119610 x gelesen
Ja ist gut, hatte gestern Dienst und bin wohl noch ein wenig blind ;-),
sorry.

Geschrieben von Patrick WeegenDie einzige Gefahr, die in dieser Situation bestand war die Gefährdung durch das liegengebliebene Fahrzeug und ggf. noch Sichtbehinderung durch den Dampf, hier reicht aber ein Abschlepp- oder Pannendienst.

Na ja Kühlmittel auf Strasse verhält sich doch ähnlich wie Öl, oder irre ich mich da schon wieder?

Gruß

Dirk


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AutorBast8ian8 M.8, Andernach / Rheinland Pfalz480002
Datum28.04.2008 13:4219747 x gelesen
Hallo,

wenn ich das so lese hat die Gemainde nach §36 LBKG gehandelt.

Lediglich müsste hier die Sachlage geklärt werden ob der Einsatz überhaupt nötig gewesen wäre...

Davon abgesehen kann es nicht sein das man mit 22 Mann anrückt. (nennt man "Verhältnismäßigkeit der Mittel").

Als weiteres würde ich den Gebührenbescheid anfechten... ggf. Anwalt einschalten.

Basti


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AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg480005
Datum28.04.2008 13:5819589 x gelesen
Geschrieben von Dirk BrokatzkyNa ja Kühlmittel auf Strasse verhält sich doch ähnlich wie Öl, oder irre ich mich da schon wieder?

Ich denke mal, dass sich die Verschmutzung auch in Grenzen gehalten hat, was die meisten Abschlepper auch hin bekommen.

Gruß Patrick


Das war meine Meinung

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AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg480007
Datum28.04.2008 14:0019631 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Bastian MüllerDavon abgesehen kann es nicht sein das man mit 22 Mann anrückt. (nennt man "Verhältnismäßigkeit der Mittel").

Ich würde da auch mal drauf schauen, was es für eine Straße ist. Auf ne Autobahn würd ich 22 Mann auch als gerechtfertigt ansehen, da hier ja erhöhter Aufwand für die Absicherung getrieben werden muss. Außerdem muss ja dann auch an die Wasserversorgung gedacht werden, was zusätzliche Fahrzeuge erfordert.

Gruß Patrick


Das war meine Meinung

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480017
Datum28.04.2008 14:3719668 x gelesen
Hi!

Alarmierung dürfte Rauch aus Auto gewesen sein. Die Leitstelle ist aufgrund der Meldung von einem Brandereignis ausgegangen, die Feuerwehr wird zur Gefahrenabwehr alarmiert. Stellt sich im Nachhinein heraus, das objektiv keine Gefahr vorgelegen hat, so bestand allerdings eine Anscheinsgefahr, dass ein solches Brandereignis gegeben ist. Der Einsatz der Feuerwehr ist dann rechtmäßig, das ist die sogenannte Primärebene.

Viel schwieriger ist die Frage auf der Sekundärebene, dem Kostenersatz bzw. den Ersatzansprüchen des Bürgers. Die Autofahrerin bzw. Halterin ist hier sogenannte Anscheinsstörerin. Es ist etwas umstritten, grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Anscheinsstörer dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Anschein der Gefahr zurechenbar veranlasst hat.

Grundsätzlich kann ein Brandeinsatz der Feuerwehr nach § 36 LBKG gegenüber dem Fahrzeughalter abgerechnet werden, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Die Anscheinsgefahr ist hier beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Da bleibt argumentativ nicht mehr viel Luft, um das noch abzubiegen.

Da es sich um eine Ermessensvorschrift handelt, sollte man aber vielleicht noch mal an die Behörde appellieren, ihr Ermessen (aus guten Gründen) anders auszuüben.

§ 36
Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen

von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,


Es empfiehlt sich bei einer rechtlich relativ schwierigen Situation einen Fachanwalt zu konsultieren.

Gruß
Sven


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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen480023
Datum28.04.2008 14:4719664 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Sven TönnemannGrundsätzlich kann ein Brandeinsatz der Feuerwehr nach § 36 LBKG gegenüber dem Fahrzeughalter abgerechnet werden, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist.

Wie sieht das denn aus, wenn ein Auto geklaut und später vom Täter abgefackelt wird?
Ist das noch als Betrieb zu werten? Ist der Halter nach der Entwendung noch weiter der eigentliche Halter?

Gruß,
Thorben


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480027
Datum28.04.2008 14:5619596 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Thorben GruhlWie sieht das denn aus, wenn ein Auto geklaut und später vom Täter abgefackelt wird?

Schwarz.

Geschrieben von Thorben GruhlIst das noch als Betrieb zu werten?

Brandstiftung an KFZ ist, auch ohne das es gestohlen wurde sondern bei Dir vor der Haustür brennt, nicht die typische haftungsauslösende Betriebsgefahr.

Geschrieben von Thorben GruhlIst der Halter nach der Entwendung noch weiter der eigentliche Halter?

Erstmal ja.
Für die sich anschließende Frage, wenn der Dieb eine Ölspur verursacht, ob der Halter dafür aufkommen musst gibt § 7 Abs. 3 StVG die Antwort:
3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

Beste Grüße
Sven


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP480030
Datum28.04.2008 15:0419611 x gelesen
so sehe ich es mittlerweile auch.
Fakt ist ja, dass die Feuerwehr untätig wieder abrückte. Wenn Sie die Kühlmittelspur entsprechend einer Ölspur behandelt und die Gefahr damit eingedämmt hätte wäre es ja was anderes.

Wenn sowas Geld kosten würde, könnte ich ja aufs blaue hinaus meine Mitmenschen damit schädigen.

Wenn der Nachbar in seiner Garage bastelt, dann rufe ich mal schnell die Feuerwehr und sage, da läuft Öl aus! Die Fw rückt aus und sieht is ja gar nix - aber egal wir waren ja da also zahle!
Nee so kann das nicht laufen...


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480032
Datum28.04.2008 15:2219654 x gelesen
Wenn es nur auf das Tätig werden vor Ort ankäme, dann wäre jede böswillige Alarmierung und jeder BMA-Alarm kostenfrei. Das ein solches Ergebnis nicht zutrifft, dürfte Dir mit Deiner Feuerwehrerfahrung bekannt sein. Bereits die Anfahrt zur Einsatzstelle verursacht tatsächliche und rechnerische Kosten, die die Gemeinde in Ansatz bringen kann, wenn der Einsatz kostenpflichtig wird. Deine Bekannte hätte ja mal fragen können, ob die nicht das Auto eben reparieren und sauber machen könnten, sie würde ja auch für eine halbe Stunde bezahlen. ;-)

Geschrieben von Schindler MikeWenn der Nachbar in seiner Garage bastelt, dann rufe ich mal schnell die Feuerwehr und sage, da läuft Öl aus!

Der Unterschied zwischen einer Meldung "Der Nachbar macht einen Ölwechsel" und "Am Straßenrand steht ein PKW der qualmt und da sitzt noch einer drin" ist Dir aber doch hoffentlich klar.

Geschrieben von Schindler MikeNee so kann das nicht laufen...
Das wird sich dann zeigen. Ganz so chancenlos wie Du hoffst, ist die Gemeinde nicht (vgl. mein anderer Beitrag).

Gruß
Sven


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AutorMike8 S.8, Speyer / RLP480039
Datum28.04.2008 16:0219620 x gelesen
Ja OK da muß ich Dir in der Tat recht geben!


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AutorPaul8 H.8, Bremen / Bremen480045
Datum28.04.2008 16:2519630 x gelesen
Hallo
Geschrieben von Sven TönnemannErsatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten
Da es sich um einen Fehleinsatz handelt, braucht auch nicht bezahlt werden.

Wäre es kein Fehleinsatz gewesen wären nur die Tatsächlichen Kosten zu zahlen und da 22 Mann und 3-4 Fahrzeuge in Rechnung zu stellen wäre unverhältnismäßig.

gruß Paul


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern480049
Datum28.04.2008 16:5919591 x gelesen
Geschrieben von Sven Tönnemann
Es empfiehlt sich bei einer rechtlich relativ schwierigen Situation einen Fachanwalt zu konsultieren.


Ich würde dies einfach meiner Haftpflichtversicherung mitteilen.
Durch die Haftpflicht besteht ein sogenannter passiver Rechtsschutz.
Soll die Versicherung mit der Gemeinde streiten.
Wobei ich eigentlich auch davon ausgehe, daß die Gemeinde hier keine Chance hat.
Das Ganze dürfte schlicht und ergreifend als Irrtum des Meldenden zu werten sein.


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480050
Datum28.04.2008 17:0519616 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Paul HansenDa es sich um einen Fehleinsatz handelt, braucht auch nicht bezahlt werden.

Was veranlaßt Dich zu dieser Vermutung? Gibt es da irgendeine Begründung für? Warum müssen die BMA-Betreiber bezahlen, obwohl es Fehleinsätze waren? Warum müssen böswillige Alarmierungen bezahlt werden, obwohl es ein Fehleinsatz war?

Geschrieben von Paul HansenWäre es kein Fehleinsatz gewesen wären nur die Tatsächlichen Kosten zu zahlen und da 22 Mann und 3-4 Fahrzeuge in Rechnung zu stellen wäre unverhältnismäßig.

Ich könnte auch einfach schreiben: Das ist verhältnismäßig.
Findest Du vermutlich auch nicht überzeugend.
Warum sollten die Vorhaltekosten nicht anteilig berücksichtigt werden dürfen? Gibt es da neuer Rechtsprechung in RLP?

Gruß
Sven


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AutorPaul8 H.8, Bremen / Bremen480062
Datum28.04.2008 17:5419790 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannWarum sollten die Vorhaltekosten nicht anteilig berücksichtigt werden dürfen? Gibt es da neuer Rechtsprechung in RLP?
Es gibt entsprechende Urteile, frage mich aber jetzt nicht nach den Quellen.
( Evtl letzte Brandschutz?)
Es darf nur der Tatsächliche Personal und Geräteaufwand in Rechnung gestellt werden. Das wäre bei einem Fahrzeugbrand max. 1 Gruppe/Staffel und ein entsprechendes Fahrzeug.

Geschrieben von Sven Tönnemann Warum müssen böswillige Alarmierungen bezahlt werden, obwohl es ein Fehleinsatz war?
Das ist doch nicht dein Ernst, oder?

Dir ist der unterschied einer böswilligen Alarmierung zur Alarmierung im guten Glauben schon bekannt?


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AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz480064
Datum28.04.2008 18:0419737 x gelesen
Hallo,

Anscheingefahr, alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind rechtmäßig und ziehen wie im vorliegenden Fall natürlich auch die möglichen Rechtsfolgen nach sich, hier u.a. Kostenersatz nach § 36 LBKG (Halterhaftung). Die Gefahr entstand kausal beim Betrieb des Fahrzeuges, der Meldende (sind wir froh dass wir noch solche Leute haben) hat sich getäuscht, er hat den Wasserdampf im Vorbeifahren für Brandrauch gehalten. Nach allgemeinder Lebenserfahrung liegt bei dieser Lage ein PKW-Brand nahe. Dass die Feuerwehr in der Stärke ausgerückt ist, kann nicht gerügt werden. Oft ist die Lage statt wie in diesem Fall wesentlich komplizierter als der Meldende dies erkennen kann, deshalb steht der Feuerwehr eine sog. Ex ante-Betrachtung zu. Der Einsatzleiter entscheidet entsprechend der Alarmmitteilung und seiner Erfahrung was die Zuverlässigkeit der Alarmmeldungen betrifft, mit welchen Fahrzeugen und mit welcher Mannschaft er ausrückt. Dies geschiet in der Regel nicht im Einzelfall sondern ist in der AAO festgelegt. Dem Einsatzleiter steht dabei ein sehr großer Beurteilungsspielraum zu. Zumindest in RLP ist ständige Rechtsprechung, dass die Zahlungspflichtigen dies in der Anfangsphase des Einsatzes hinnehmen müssen, weil hochwertige Rechtsgüter bedroht sein könnten. Das bedeutet, dass wohl auch die Ausrückestärke rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die meisten kommunelen Kostenerstattungssatzungen in RLP schreiben einen pauschalierten Kostenersatz gestaffelt im 30-Minuten-Raster vor.
Dies bedeutet, dass mindestens die ersten 30 Minuten bei einem kostenpflichten Einsatz zu zahlen sind.
Was kann noch getan werden ?
- Mit der Verbandsgemeinde reden, ob diese ihr Ermessen nicht dahin gehend ausüben kann,
dass keine Anscheinsgefahr sondern eine Scheingefahr (Putativgefahr) vorlag. Bei der
Putativgefahr sind alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (auch der Kostenersatz) rechtswidrig.
Ist aber von der Einzelfallentscheidung des Sachbearbeiters abhängig.
- Den Schadensfall sofort der (KFZ)-Versicherung melden.

MfG, Thomas Klee


Dies ist ausschließlich meine private Meinung
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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen480070
Datum28.04.2008 18:4919604 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven TönnemannWenn es nur auf das Tätig werden vor Ort ankäme, dann wäre jede böswillige Alarmierung und jeder BMA-Alarm kostenfrei.
Da wird wohl auch der Einfluss des potentiellen Kostenträgers auf die Alarmierung eine Rolle spielen.
Bei einem geplatzten Kühlerschlauch wird man noch nicht einmal Fahrlässigkeit unterstellen können, während die böswillige Alarmierung grundsätzlich als Vorsatz zu werten ist.
Und die meisten BMA-Fehlalarme sind auf ein vermeidbares Fehlverhalten zurückzuführen.

Hab übrigens zum Thema Anscheinsgefahr eben ein schönes Beispiel gefunden. Wenn sie dem die Kosten für den Fehleinsatz der Polizei aufbrummen, hab ich auch kein Mitleid.


Gruß
Markus

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480082
Datum28.04.2008 20:0019667 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Markus GroßBei einem geplatzten Kühlerschlauch wird man noch nicht einmal Fahrlässigkeit unterstellen können, während die böswillige Alarmierung grundsätzlich als Vorsatz zu werten ist.

Fahrlässig oder Vorsatz ist für die Haftung aus § 7 StVG aber völlig egal. Es handelt sich dabei um eine Gefährdungshaftung, es braucht also gerade kein vertreten müssen.

Das spannende ist hier, dass eine Anscheinsgefahr bestanden hat, also eine echte Gefahr. Für die Haftung des Anscheinsstörers kommt es grundsätzlich auf eine Zurechenbarkeit an. Wenn ein Auto anfängt zu qualmen ist das der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und damit dem Halter zuzurechnen. Wie gesagt, aus der Nummer rauszukommen wird nicht so leicht.

Gruß
Sven


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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen480084
Datum28.04.2008 20:1319606 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven TönnemannFahrlässig oder Vorsatz ist für die Haftung aus § 7 StVG aber völlig egal.
Wäre in Hessen der § 15 StVG. Auch hier haftet der Verhaltensstörer unabhängig vom Verschulden.
Nur greift das in diesem Fall nicht, da wohl keine Gefahr bestand und somit auch nichts zu beseitigen war. Die Feuerwehr ist untätig geblieben.

Geschrieben von Sven TönnemannDas spannende ist hier, dass eine Anscheinsgefahr bestanden hat, also eine echte Gefahr.
Wieso "echt"? Der Tatbestand bei einer Anscheinsgefahr ist doch gerade der, dass sich im Rahmen der Erkundung herausstellt, dass keine Gefahr besteht.


Gruß
Markus

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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen480087
Datum28.04.2008 20:1719668 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Sven Tönnemann
Fahrlässig oder Vorsatz ist für die Haftung aus § 7 StVG aber völlig egal. Es handelt sich dabei um eine Gefährdungshaftung, es braucht also gerade kein vertreten müssen.
Also Sven, ich bin rechtlich völlig "unterbemittelt", aber wieso ist ein geplatzter/abgestreifter Kühlmittelschlauch fahrlässig? Müsste ja die Werkstatt am Ende haften? (Durchsicht usw.).

Und wieso ist Dampfentwicklung eine Anscheinsgefahr? Man kann doch z.B. auch nicht einen Landwirt verantwortlich machen, wenn er sein Feld eggt und die Staubentwicklung für einen Passanten hinter einem Wäldchen nach einem Brand aussieht und dieser die Fw dahinhetzt?

Und eine Haftpflicht (mal aus der Sicht des Versicherers) liegt doch auch nicht vor?
Selbst wenn ich eine Ölspur aufs Parkett lege, habe ich doch erst mal das Recht, eigentlich Pflicht die Gefahr selbst zu beseitigen - oder? Ob ich dazu eine Fw, einen Zauberer oder sonst was brauche sollte dabei doch erst mal unerheblich sein?

Ich bin mir echt unsicher...


mkg hwk

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen480088
Datum28.04.2008 20:2719602 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hanswerner KöglerUnd wieso ist Dampfentwicklung eine Anscheinsgefahr?
Da ruft einer an: "Da steht ein Auto und es qualmt aus dem Motorraum."

Die Fw geht aufgrund dieser Aussage von einem Pkw-Brand aus und rückt aus. Vor Ort stellt sie fest, dass es nur der Kühlerschlauch ist.

Das ist ein klassisches Beispiel für eine Anscheinsgefahr. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse musste zum Zeitpunkt der Alarmierung von einem Pkw-Brand ausgegangen werden.


Gruß
Markus

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AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen480090
Datum28.04.2008 20:3719592 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Markus Groß
Das ist ein klassisches Beispiel für eine Anscheinsgefahr. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse musste zum Zeitpunkt der Alarmierung von einem Pkw-Brand ausgegangen werden.
Gut, das sind ja erst mal Begriffe. Die Frage ist aber, ob man damit jemanden finanziell belasten kann.
Die Anscheinsgefahr ist ja dann beim Landwirt (egal ob Eggend oder Mähdreschend) auch gegeben.

Und ich kann mir nicht vorstellen als evtl. Betroffener hier Geld augeben zu müssen und mein Versicherer hat sicher die gleichen Gedanken...


mkg hwk

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen480092
Datum28.04.2008 20:4819635 x gelesen
Geschrieben von Hanswerner KöglerSelbst wenn ich eine Ölspur aufs Parkett lege, habe ich doch erst mal das Recht, eigentlich Pflicht die Gefahr selbst zu beseitigen - oder?

Gute Frage. Ist letztendlich immer von dem "öffentlichen Interesse" an der Sache abhängig. Wobei ich gerade hinsichtlich der Formulierung des HBKG gerne mal wüßte was denkbare allgemeine Grenzen des dort beschriebenen öffentlichen Interesses sein könnten.

§1 HBKG
(1) ...
(2) ...
(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.


MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen480093
Datum28.04.2008 20:5119562 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Hanswerner KöglerDie Frage ist aber, ob man damit jemanden finanziell belasten kann.
Im Einzelfall ja. Die böswillige Alarmierung ist aus Sicht der Fw zunächst mal eine Anscheinsgefahr, genau wie die BMA-Auslösung durch Bauarbeiten.
In beiden Fällen geht m. E. ein Gebührenbescheid in Ordnung.

In dem hier vorliegenden Fall halte ich die Forderungen allerdings für nicht gerechtfertigt.

Problem dürfte jedoch sein, dass ein Auto im Mittelpunkt steht. Und als Autobesitzer hat man nach derzeitiger Rechtssprechung immer irgendwie (Teil-)Schuld.


Gruß
Markus

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen480096
Datum28.04.2008 20:5919590 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von ...... Hanswerner Kögler
Selbst wenn ich eine Ölspur aufs Parkett lege, habe ich doch erst mal das Recht, eigentlich Pflicht die Gefahr selbst zu beseitigen - oder?

... Marc Dickey
Gute Frage. Ist letztendlich immer von dem "öffentlichen Interesse" an der Sache abhängig. Wobei ich gerade hinsichtlich der Formulierung des HBKG gerne mal wüßte was denkbare allgemeine Grenzen des dort beschriebenen öffentlichen Interesses sein könnten.

Für Hessen greift hier der § 5 HSOG. Dieser Ermessensgrundsatz wird so oder so ähnlich auch in allen anderen Ländern zu finden sein. Die Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut.


Gruß
Markus

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern480099
Datum28.04.2008 21:1119576 x gelesen
Prinzipiell erstmal braucht der Anscheinsstörer nichts zu bezahlen, in gewissen Fällen hat er sogar Anspruch auf Schadenersatz.


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AutorJoac8him8 T.8, Köln / NRW480122
Datum28.04.2008 22:2719597 x gelesen
Geschrieben von --Paul Hansen--- Es gibt entsprechende Urteile, frage mich aber jetzt nicht nach den Quellen.
( Evtl letzte Brandschutz?)


Hat das VG in Schleswig-Holstein nicht gerade aktuell dazu was entschieden? Ich meine da waren die Vorhaltekosten zumindest in der streitgegenständlichen Konstellation so nicht umlegungsfähig. Habe das nicht vertieft zur Kenntnis genommen, weil die Rechtsprechung anderer Bundesländer ja nur bedingt interesant ist.


-wer Rechtschreibefehler findet darf sie behalten-

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480160
Datum29.04.2008 11:1321047 x gelesen
Geschrieben von Paul HansenEs gibt entsprechende Urteile, frage mich aber jetzt nicht nach den Quellen.
Würd ich eigentlich schon.

Zum Thema Vorhaltekosten und das diese begrenzt abrechenbar sind habe ich an das Ende des Beitrages mal OVG Rheinland-Pfalz und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof angehängt. Vielleicht gibt es ja was Neues, hat das jemand?

Geschrieben von Paul HansenEs darf nur der Tatsächliche Personal und Geräteaufwand in Rechnung gestellt werden.
Tatsächlich wurden vorliegend offenbar 22 FA und entsprechende Fahrzeuge eingesetzt.

Geschrieben von Paul HansenDas wäre bei einem Fahrzeugbrand max. 1 Gruppe/Staffel und ein entsprechendes Fahrzeug.
Für die tatsächliche Brandbekömpfung mag das stimmen, gleichwohl wird bei einem unklaren Meldebild ggf. mehr entsandt. Das Auto könnte in einem Carport stehen und das Feuer auf das Haus übergreifen, das Feuer kann sich vom Auto ausgehend ausbreiten, ...
Die Kräfte werden nicht alle eingesetzt, ausrücken müssen sie je nach Lagebild, (welches wir im Fall nicht kennen!) trotzdem alle. Auch eine Anfahrt kann berechnet werden.

Geschrieben von Paul HansenDas ist doch nicht dein Ernst, oder?
Dir ist der unterschied einer böswilligen Alarmierung zur Alarmierung im guten Glauben schon bekannt?

Doch das ist mein voller Ernst. Es geht mir nur darum, den Umfang der Kosten darzustellen. Wenn nach Deiner Argumentation nur "tatsächlich" eingesetzte Feuerwehrleute abrechenbar wären, gäbe es bei einer böswilligen Alarmierung nichts abzurechnen, weil es nicht gebrannt hat und keiner löschen musste. Scheinbar bist Du aber auch der Ansicht, dass bei einer böswilligen Alarmierung bereits die bloße Anfahrt abrechenbar ist, oder bestreitest Du das?

Wie gesagt, ich bin mir selbst nicht sicher, ob der Kostenbescheid der Gemeinde vor Gericht Bestand haben würde. So pauschalen Ausschließen würde ich das jedenfalls nicht. Es ist rechtlich komplizierter als viele das wahr haben wollen.

Gruß
Sven

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.11.2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG, befunden, dass Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte bei der Berechnung der Gebühren eines Einsatzes lediglich insoweit Berücksichtigung finden können, als diese in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben. Eine Heranziehung der für wiederkehrende Beiträge und Gebühren geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 KAG über die Ermittlung von Kosten nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kostenrechnung ist nicht möglich und die Pauschale auf Grund konkreter Kosten zu berechnen.

Hessischer VGH - VG Frankfurt
22.08.2007 - 5 UE 1734/06

Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes; Feuerwehrgebühren; Kostenersatz bei Fehlalarm; Stundensätze in einer Feuerwehrgebührensatzung; Vorhaltekosten

Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr im Falle eines Fehlalarms

1.) Im Falle eines durch eine Brandmeldeanlage ausgelösten Fehlalarms kann ein die Heranziehung zur Kostenerstattung gem. § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG rechtfertigender Feuerwehreinsatz auch dann vorliegen, wenn wenige Minuten nach dem Ausrücken das Vorliegen eines Fehlalarms gemeldet wird und die Feuerwehr den Einsatz gleichwohl - unter Verringerung des Einsatzumfangs fortsetzt.

2.) Zu den erstattungsfähigen Kosten eines solchen Feuerwehreinsatzes gehören die für die jeweilige Einsatzzeit anzusetzenden Personalund Sachkosten. Bei den Fahrzeugkosten kann dabei neben den variablen Kosten nur derjenige Teil der Vorhaltekosten Berücksichtigung finden, der anteilig auf die einzelne Einsatzstunde im Verhältnis zur Gesamtstundenzahl des Jahres anfällt (wie OVG Münster, U. v. 13.10.1994 - 9 A 780/93 - ZKF 1995, 280 = GemHH 1996, 69, 70, für das Landesrecht NW).

HBKG § 60 Abs. 1
HBKG § 61 Abs. 2 Nr. 6



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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480163
Datum29.04.2008 11:2519692 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Markus GroßWäre in Hessen der § 15 StVG.
*verwundert am Kopf kratzend*
1. Das StVG ist ein Bundesgesetz.
2. In § 15 StVG geht es um Verwirkung.

Geschrieben von Markus GroßWieso "echt"? Der Tatbestand bei einer Anscheinsgefahr ist doch gerade der, dass sich im Rahmen der Erkundung herausstellt, dass keine Gefahr besteht.
Eine Gefahrenabwehrbehörde darf auf der Primärebene (=Gefahrenabwehr) nur tätgig werden, wenn auch eine Gefahr besteht. Wenn Du auf der Straße stehst und es qualmt aus einem Fenster, dann wirst Du gewaltsam in die Wohnung eindringen. Wenn Junior dort aber Wasserpfeife geraucht haben sollte, liegt kein Schadenfeuer und eigentlich auch keine Gefahr vor. Dann wäre das Eindringen aber nicht von der Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 28 FSHG NW) gedeckt und damit rechtswidrig. Aber es bestand der Anschein eines Schadenfeuers mithin einer Gefahr. Das wird verwaltungsrechtlich als echte Gefahr für die öffentliche Sicherheit behandelt, die von der Feuerwehr beseitigt werden muss.

Auf der Sekundärebene (Kosten, Schadensersatz etc.) reicht die Anscheinsgefahr allein nicht aus um eine Kostenpflicht zu begründen. Der Anscheinsstörer muss die Anscheinsgefahr zurechenbar veranlasst haben. Da ist der Kern des Problems. Die Zurechenbarkeit der Anscheinsgefahr zu einem Anscheinsstörer der für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ohne eigenes Verschulden haften soll. Das passt aber nicht übereinander und macht es schwierig, weil eine solche Zurechnung immer auf ein Verschulden abzielt, eine Gefährdungshaftung aber ohne Verschulden auskommt.
Das wäre mal eingehend zu prüfen und damit meine ich nicht so Aussagen wie "ich glaube aber das ist so" oder "auf dem F3 hat man mir aber erzählt". ;-)

Gruß
Sven


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW480169
Datum29.04.2008 11:4519618 x gelesen
Hallo Hanswerner,

Geschrieben von Hanswerner KöglerAlso Sven, ich bin rechtlich völlig "unterbemittelt", aber wieso ist ein geplatzter/abgestreifter Kühlmittelschlauch fahrlässig?

Ein geplatzter Kühlmittelschlauch wird fast nie fahrlässig sein. Als Halter eines Kraftfahrzeuges bist Du aber haftbar, einfach nur weil Du Halter des Fahrzeugs bist. Da musst Du nichts weiter tun oder unterlassen haben. Das hat der Gesetzgeber gemacht, weil er sagt das Autos so gefährlich sind, dass man sie eigentlich verbieten müsste. Wenn man das nicht will, dann muss zumindest jemand immer dafür einstehen, wenn etwas damit passiert.
Da hat man kurz in die Runde geschaut und die Fahrzeughalter haben nicht lange genug an die Decke geschaut und schwupps hat man die in § 7 StVG eingetragen.
Das Modell gibt es zum Beispiel auch für die Luxustierhaltung, da haftet der Tierhalter des Pittbull, einfach weil er einen Pittbull hat. Er kann den an der Leine haben und wenn das Kind versucht den zu streicheln und da ist plötzlich der Arm zwischen den Kauleisten (huch, das hat er ja noch nie gemacht!) , dann haftet Herrchen, obwohl er sonst alles richtig gemacht hat und der Hund sowas wirklich auch noch nie vorher gemacht hat.

Geschrieben von Hanswerner KöglerUnd wieso ist Dampfentwicklung eine Anscheinsgefahr?
Es entsteht der Eindruck, dass der PKW brennt. Für ein rechtmäßiges Verhalten der Feuerwehr braucht es immer eine Gefahr ... und wenn es nur der Anschein einer Gefahr ist.
Der Landwirt hätte auch eine Anscheinsgefahr verursacht. Es besteht der Anschein, der Wald würde brennen. Waldbrand kost nix.

Geschrieben von Hanswerner KöglerSelbst wenn ich eine Ölspur aufs Parkett lege, habe ich doch erst mal das Recht, eigentlich Pflicht die Gefahr selbst zu beseitigen - oder?
Die Gefahr ist aber unverzüglich zu beseitigen ("Können Sie das JETZT wegmachen?") und das kannst Du nicht. Daher wird das "die Behörde" für Dich im Wege der Ersatzvornahme machen und Dir diese dann in Rechnung stellen.

Gruß
Sven


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AutorRene8 B.8, Schönbrunn / Thüringen480172
Datum29.04.2008 12:0219616 x gelesen
rein von der sache her müsste der die musik bezahlen der sie bestellt hat.allerdings als kfz halterin hätte si ein eingreifen der fw verhindern können und dieses die fw als fehlalarm laufen lassen.


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AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz480173
Datum29.04.2008 12:1319660 x gelesen
Geschrieben von ---Rene Bender--- rein von der sache her müsste der die musik bezahlen der sie bestellt hat

Das würde ja bedeuten, dass die Anrufer den Einsatz bezahlen muss !!

Wer würde dann noch die Feuerwehr rufen ?

So kann es nicht gehen.

Ich gebe vielen von Euch recht, dass es unverständlich ist, dass die Halterin für den Einsatz zahlen muss.
Aber so ist nun mal unsere Rechtsordnung.
Es gibt aber in den Rathäusern auch Menschen, mit denen man vor dem Bescheid reden kann, so kann man vielleicht einiges "glatt" bügeln.

Und es soll auch Feuerwehren geben, die schreiben in einem solchen Fall in dem Einsatzbericht gar nichts von einem PKW-Brand, sondern geben einfach nur "Fehlalarm" an.

Es gibt viele Möglichkeiten ...

MfG, Thomas Klee


Dies ist ausschließlich meine private Meinung
www.Feuerwehr-Hermeskeil.de
www.Feuerpatsche-Hermeskeil.de

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen480192
Datum29.04.2008 13:3519530 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven Tönnemann*verwundert am Kopf kratzend*
1. Das StVG ist ein Bundesgesetz.
2. In § 15 StVG geht es um Verwirkung.

Kommando zurück. Ich meinte das Straßengesetz. Mir ging es dabei um die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers bei Verunreinigung der Straße.
Klang in Deinen Ausführungen auf den ersten Blick so, als ginge es ebenfalls darum.

Geschrieben von Sven TönnemannDas wäre mal eingehend zu prüfen ...
Jou, drei Richter, vier Meinungen ;-)


Gruß
Markus

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen480198
Datum29.04.2008 13:5419562 x gelesen
Mahlzeit.

Geschrieben von Rene Benderrein von der sache her müsste der die musik bezahlen der sie bestellt hat.allerdings als kfz halterin hätte si ein eingreifen der fw verhindern können und dieses die fw als fehlalarm laufen lassen.

Hast Du Dir vor dieser Antwort auch mal den Rest der Beiträge durchgelesen? Denn offensichtlich ist das nicht so einfach...



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorPete8r S8., Aholming / BY480199
Datum29.04.2008 14:0119766 x gelesen
Geschrieben von Thomas KleeDas würde ja bedeuten, dass die Anrufer den Einsatz bezahlen muss !!

Wer würde dann noch die Feuerwehr rufen ?


Genau hier liegt das Problem. Einerseits hat der Anrufer, da er schlichtweg zu dämlich war, Dampf von Rauch zu unterscheiden, einen unnötigen Einsatz der Feuerwehr provoziert und das Rechtsempfinden sagt einem, dass es nicht sein kann, dass die Kosten dafür auf die Halterin abgewälzt werden. Andererseits würde niemand mehr die Feuerwehr rufen, wenn er wegen eines Irrtums zur Kasse gebeten würde.

Geschrieben von Thomas KleeUnd es soll auch Feuerwehren geben, die schreiben in einem solchen Fall in dem Einsatzbericht gar nichts von einem PKW-Brand, sondern geben einfach nur "Fehlalarm" an.

In Bayern ist das so gelöst, dass wir für den Einsatzbericht eine Kategorie "Fehlalarm aufgrund Irrtum des Meldenden" haben. Einsätze die in diese Kategorie fallen sind grundsätzlich kostenfrei.

Gruß
Peter


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AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz480205
Datum29.04.2008 15:1719616 x gelesen
Hallo,

bei einer vernünftigen Kommunikation zwischen der Fahrer(in) und der Feuerwehr einerseits und später zwischen der Feuerwehr und dem Rathaus dürften solche Situationen zu vermeiden sein. Man muss natürlich miteinander können und man muss "Mensch bleiben".

Wir dürfen als Feuerwehrs den Bürgern, die Notfälle melden, nicht zu viel an Sachverstand abfordern. Wie sagen wir immer bei Infoveranstaltungen:

Lieber einmal unnötig als einmal zu spät !!!

Wegen evtl. Kosten, siehe meinen Eingangssatz.

MfG, Thomas Klee


Dies ist ausschließlich meine private Meinung
www.Feuerwehr-Hermeskeil.de
www.Feuerpatsche-Hermeskeil.de

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AutorAxel8 S.8, Remscheid / NRW480209
Datum29.04.2008 15:5419657 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Peter Schmid
...Rechtsempfinden sagt einem, dass es nicht sein kann, dass die Kosten dafür auf die Halterin abgewälzt werden.
Mein Rechtsempfinden stört das nicht besonders. Ich, Halter und Fahrer eines KFZ, akzeptiere ja auch die Gefährdungshaftung, die ich für mein Fahrzeug übernehme. und nicht nur wegen des üblichen deutschen Arguments mit 4 Buchstaben (Is so!).
Desweiteren kenne ich es besonders aus dem FSHG NW, aber auch, durch viele Diskussionen hier und im Usenet, aus anderen Brandschutzgesetzen, das Einsätze im Zusammenhang mit KFZ als kostenpflichtig Definiert sind. Eben wg. der Gefährdungshaftung.


Tschökes,
Axel Solanka.

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AutorPete8r S8., Aholming / BY480243
Datum29.04.2008 18:2019636 x gelesen
Geschrieben von Axel SolankaDesweiteren kenne ich es besonders aus dem FSHG NW, aber auch, durch viele Diskussionen hier und im Usenet, aus anderen Brandschutzgesetzen, das Einsätze im Zusammenhang mit KFZ als kostenpflichtig Definiert sind. Eben wg. der Gefährdungshaftung.

Dem widerspreche ich ja nicht. Wenn ein Einsatz erforderlich ist, ist das ja ok. Aber im konkreten Fall kam es zu keinem Einsatz. Die FW rückte ja nur aus, weil ein übereifriger Zeitgenosse zu dämlich war Dampf von Rauch zu unterscheiden. Ich würde mich strikt weigern, diese Rechnung zu bezahlen. Aber zum Glück gibts ja bei uns den "Fehlalarm durch Irrtum des Meldenden", wie weiter oben schon beschrieben.

Gruß
Peter


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AutorAxel8 S.8, Remscheid / NRW480280
Datum29.04.2008 22:4919567 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Peter Schmid
Aber im konkreten Fall kam es zu keinem Einsatz.
Dem widerspreche ich aber. Auch ein Fehleinsatz ist zunächst mal ein Einsatz. Und durch diesen Fehleinsatz entstehen der Gemeinde Kosten.

Geschrieben von Peter Schmid
Aber zum Glück gibts ja bei uns den "Fehlalarm durch Irrtum des Meldenden"
Der ja wohl eingerichtet wurde, damit nicht eine Kommune auf die Idee kommt, Bürger in Regress zu nehmen, die irrtümlich eine Gefahrensituation zu erkennen glaubten und ihrer bestimmt auch in eurem Brandschutzgesetz verankerten Meldepflicht nachgekommen sind. Das wäre ja auch mehr als Kontraproduktiv.


Tschökes,
Axel Solanka.

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