News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Welche Mindestausstattung Schutzkleidung??? | 5 Beträge | |||
Rubrik | pers. Ausrüstung | ||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 484232 | |||
Datum | 22.05.2008 09:53 | 5688 x gelesen | |||
Hallo zusammen, hier einen Anfrage, die ich nur weiterleiten möchte. Welche Schutzkleidung muß jedem FA mindestens zur Verfügung gestellt werden? Die angesprochene FF hat für JEDEN FA (wegen der Einheitlichkeit) eine HUPF 1 ÜBERjacke und HUPF 4 ÜBERhose zur Verfügung gestellt. Nun sind die ganz alten Baumwollhosen und Jacken (weit vor HUPF Zeiten beschafft) verschlissen. Seitens der Führung und Verwaltung wird eine Ersatzbeschaffung abgelehnt. Begründung = Es reicht eine HUPF 1/4 Ausrüstung - HUPF 2/3 wäre nett, aber weder vorgeschrieben, noch notwendig. Gib es (für NRW) eine rechtliche Grundlage das auch "einfache" Schutzkleidung bechafft werden muß? Logische Gründe, entsprechende Argumente und verständliche Beispiele gibt es ausreihend - damit läßt sich aber leider nich rechtlich argumentieren. Antworten können gerne hier gepostet werden, da die Kameraden mitlesen, aber nicht schreiben / fragen (dürfen/wollen / sich trauen) Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
| |||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 484263 | |||
Datum | 22.05.2008 11:57 | 4410 x gelesen | |||
Geschrieben von Hubert KohnenDie angesprochene FF hat für JEDEN FA (wegen der Einheitlichkeit) eine HUPF 1 ÜBERjacke und HUPF 4 ÜBERhose zur Verfügung gestellt. 1. FwDV 1 nochmal lesen. Kap. 2, da .v.a. 2.1 bzw. UVV Feuerwehr GUV-V C53, §12 2. GMV einschalten und überlegen was preiswerter ist (einheitliche Einsatzkleidung in Form von HuPF 2 und 3, für die mit Bedarf 1 und 4 als SONDERschutzkleidung), oder für alle 1 und 4, die dann häufiger kaputt ist! 3. Was macht die Feuerwehr eigentlich im Hochsommer bei Einsätzen im Freien über Stunden? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
| |||||
Autor | Hube8rt 8K., Erkelenz / NRW | 484269 | |||
Datum | 22.05.2008 12:08 | 4268 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolino1. FwDV 1 nochmal lesen. Kap. 2, da .v.a. 2.1 bzw. UVV Feuerwehr GUV-V C53, §12 Danke, werde ich machen und auch so weitergeben Geschrieben von Ulrich Cimolino 2. GMV einschalten und überlegen was preiswerter ist (einheitliche Einsatzkleidung in Form von HuPF 2 und 3, für die mit Bedarf 1 und 4 als SONDERschutzkleidung), oder für alle 1 und 4, die dann häufiger kaputt ist! Überlegt wurde ja schon, aber VIELE überlegen und nur EINER entscheidet Geschrieben von Ulrich Cimolino 3. Was macht die Feuerwehr eigentlich im Hochsommer bei Einsätzen im Freien über Stunden? Das Selbe wie im Winter bei Ölspuren, Keller im Wasser usw. Dicke Jacke + Dicke Hose (HUPF 1/4). Im Sommer haben die den Vorteil das die Jacke geöffnet bzw. ausgezogen werden kann. Anm. Ich befürworte HUPF 2 / 3für alle, HUPF 1 / 4 für alle, die wo es notwendig ist. Ich bin nicht davon betroffen und habe auch kein Verständnis dafür - habe aber auch leider keinen Einfluss (mehr). Meiner Meinung könnte man den maßgeschneiderten "Ausgehanzug" sparen und HUPF 2/3 beschaffen Gruß Hubert Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat. Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8T., Recklinghausen / NRW | 485934 | |||
Datum | 29.05.2008 14:47 | 4249 x gelesen | |||
Hallo Hubert! UVV §12 (Unter "zu§12) besagt, dass: ....der Unternehmer verpflichtet ist, geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Abwehr möglicher Unfall oder Gesundheitsgefährdungen zur Verfügung zu stellen .... Darüber kann man doch ableiten, das durch die Schutzkleidung aber keine unnötige Gefährdung entstehen darf (Hitzestau bei Sommerwetter und ner Ölspur auf einer aufgeheizten Straße etc). Des weiteren regelt die HUPF, wann Teil 1+4 getragen werden muss: Bei der Gefahr des auftretens von Stichflammen. Also: Nicht immer! Von daher fällt sie meiner Meinung nach unter die Rubrik "Sonderschutzkleidung", wie in §12 UVV Feu gefordert. Vielleicht hilfts ja ein wenig den Kollegen weiter.............. Gruß Christian Und wie bei allen anderen auch: Alles meine private Meinung! | |||||
| |||||
Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 485942 | |||
Datum | 29.05.2008 15:09 | 4224 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Hubert Kohnen Gib es (für NRW) eine rechtliche Grundlage das auch "einfache" Schutzkleidung bechafft werden muß? GUV-V A1 § 2 Grundpflichten des Unternehmers Abs. 1: Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. PSA-BV § 2 Bereitstellung und Benutzung Abs. 1: Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die 1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen, 2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zu bringen, 3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und 4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen. Das Tragen von insbesondere Überjacken führt aufgrund der Isolationswirkung, Gewicht und der physiologischen Gegebenheiten zu einer erhöhten körperlichen Belastung. Sofern nicht eine Gefährdung (Gefahr durch z. B. Stichflammen) das Tragen von Überbekleidung erfordert, wird hier eine unnötige Kreislaufbelastung verursacht, was eine Gefährdung des PSA-Trägers darstellt. Dies ist nach den obigen Vorschriften nicht zulässig. MkG Sascha | |||||
| |||||
|