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ThemaAnrecht auf GF-Funktion11 Beträge
RubrikBerufsfeuerwehr
 
AutorDomi8nik8 B.8, Düsseldorf / NRW466582
Datum27.02.2008 19:217562 x gelesen
Hallo Kollegen,
ich würde gern von euch wissen, ob ein geprüfter (B III) Hauptbrandmeister einen "rechtlichen" Anspruch hat bei der Dienstplangestaltung einem ebenfalls geprüftem (B III) Oberbrandmeister vorgezogen zu werden?
Genauer gesagt, wenn beide Kollegen im Dienst sind, wäre der A 9er immer als Gruppenführer (o.ä. Funktion) einzusetzen?
Bitte die Sache rein theoretisch betrachten und den Aspekt des täglichen Dienstbetriebs an dieser Stelle mal außer Acht lassen.

Ich habe auch schon das Beamtenrecht durchforstet, bin aber dort nicht wirklich fündig geworden.
Vielleicht könnt ihr ja helfen.

Danke euch.

Gruß

Dominik


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW466594
Datum27.02.2008 20:015925 x gelesen
Aus dem Dienstgrad einen Anspruch auf eine bestimmte Dienststellung abzuleiten halte ich für nicht möglich. Es gibt in allen anderen Beamtenbereichen ausreichend Beispiele dafür, dass geringer besoldete Beamte die Verantwortung tragen und besser besoldete (i. d. R. lebensältere Beamte) in der zweiten Reihe stehen.

Beispiele:

Polizei Baden-Württemberg:

Polizeihauptkommissar (A11) ohne Studium mit 30 Dienstjahren ist einem studierten Polizeikommissar in A9 (ca. 5 Dienstjahre) unterstellt.

In deinem Fall sind beide Angehörige der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und beide fachlich durch den Lehrgang für die beschriebene Tätigkeit qualifiziert. Warum sollte man sich jetzt noch an den Dienstgraden orientieren! Viel wichtiger ist die fachliche Leistung bei der Ausübung der Führungstätigkeit. Das er noch nicht HBM ist, dafür kann er ja schließlich nichts!!


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen466596
Datum27.02.2008 20:055833 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dominik Bernschneiderich würde gern von euch wissen, ob ein geprüfter (B III) Hauptbrandmeister einen "rechtlichen" Anspruch hat bei der Dienstplangestaltung einem ebenfalls geprüftem (B III) Oberbrandmeister vorgezogen zu werden?
Genauer gesagt, wenn beide Kollegen im Dienst sind, wäre der A 9er immer als Gruppenführer (o.ä. Funktion) einzusetzen?

Grundsätzlich hat der Beamte ein Recht auf eine seinem Amt angemessene Betätigung. Ob das bei einem A9er zwangsläufig der GF sein muss, sei dahingestellt.

Bei der Besetzung von Einsatzfahrzeugen sollte die individuelle Qualifikation die übergeordnete Rolle spielen. Es könnte z. B. sein, dass die A9 aufgrund einer besonderen Qualifikation im Bereich der Sonderfahrzeuge erworben wurde und in diesem Bereich auch die Stelle angesiedelt ist.
Die persönliche Qualifikation seiner Mitarbeiter sollte der Dienstplanverantwortliche eigentlich einzuschätzen wissen, er muss letztendlich auch dafür gerade stehen.


Gruß
Markus

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AutorDomi8nik8 B.8, Düsseldorf / NRW466602
Datum27.02.2008 20:135840 x gelesen
Ok, seh ich auch ähnlich.
Wie gesagt, frage ich nach der rein rechtlichen Seite.
Und in der Stellenbeschreibung des Kollegen ist eben auch die Funktion als Gruppenführer ausgewiesen.


Gruß

Dominik


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW466605
Datum27.02.2008 20:245896 x gelesen
Geschrieben von Dominik BernschneiderUnd in der Stellenbeschreibung des Kollegen ist eben auch die Funktion als Gruppenführer ausgewiesen.

So wie bei vielen Anderen auch! Es gibt bestimmt mehr davon als real benötigt wird.

Geschrieben von Dominik BernschneiderWie gesagt, frage ich nach der rein rechtlichen Seite.

Das Beamtenrecht sagt lediglich, dass der Beamte gemäß seiner Laufbahngruppe mit amtsangemessenen Tätigkeiten (o. ä. formuliert) belegt wird. Eine bestimmten Funktionsanspruch wird es wohl nicht geben.

horrido

Jürgen


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AutorLutz8 W.8, Düren/ Hannover / NRW466609
Datum27.02.2008 20:365820 x gelesen
Hi hab mit nem Bekannten mal über so nen Fall gesprochen. Es ging da um nen Kollegen der BF der gerne zum BMDF gehen wollte, da man ihm das verwehrte besuchte er tatsächlich den Lehrgang über eine Brandschutzfirma für die er nebenbei arbeitete. Als er wieder kam, forderte er dass er nun die Funktion des GFs habe. Man seine Forderung ganz klar abgelehnt. Eine Grundlage dafür gäbe es nicht.


Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen466612
Datum27.02.2008 20:475812 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferDas Beamtenrecht sagt lediglich, dass der Beamte gemäß seiner Laufbahngruppe mit amtsangemessenen Tätigkeiten (o. ä. formuliert) belegt wird. Eine bestimmten Funktionsanspruch wird es wohl nicht geben.
Zumindest bei Bundesbeamten, die hier ja wohl nicht gemeint sein können, ist aber auch eine befristete unterwertige Beschäftigung möglich, wobei die Funktion innerhalb der Besoldungsgruppe nicht festgelegt ist.
Ob es die Möglichkeiten der (Zwangs)Abordnung bei Nichtvorhandensein oder Ablehnung einer entsprechenden zumutbaren Beschäftigung gibt, die bei Bundes-oder Landesbeamten gegeben ist, vermag ich nicht zu sagen, wäre aber denkbar.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorBach8 R.8, Frankfurt / Hessen469010
Datum09.03.2008 11:415742 x gelesen
Hier der Dienstherr eindeutig das Direktionsrecht sein Personal so einzusetzen wie er es im Sinne der Dienststelle für richtig hält.

Im einzelnen ändert sich nichts am Endgrundgehalt und beide sind ausgebildete Gruppenführer und beide werden ihrem Amt entsprechend eingesetzt.

Frag mal bei der Personalvertretung nach.


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AutorMatt8hia8s G8., Gladbeck / NRW486064
Datum29.05.2008 22:005860 x gelesen
Hi, also wir auf unserer Feuerwache lösen das Problem so: HBM * sitzt vorne rechts, ansonsten Absprache mit dem Meister vom Dienst! Jeder geprüfte GF muss auf 10 DS im Jahr kommen! Denke es ist einfach eine Sache der Absprache, oder hast du sonst Probleme rückwärts zu fahren oder die Leiter zu führen...? ;-)
MfG Matthias HBM


Meine private Meinung!

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AutorDomi8nik8 B.8, Düsseldorf / NRW486957
Datum03.06.2008 13:005818 x gelesen
Hallo,
es ging bei der Frage nicht um mich, sondern um einen meiner Mitarbeiter.

Gruß

Dominik


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 27.02.2008 19:21 Domi7nik7 B.7, Düsseldorf
 27.02.2008 20:01 ., Kirchheim unter Teck
 27.02.2008 20:05 ., Bockenheim
 27.02.2008 20:13 Domi7nik7 B.7, Düsseldorf
 27.02.2008 20:24 ., Kirchheim unter Teck
 27.02.2008 20:47 Jürg7en 7W., Gifhorn
 27.02.2008 20:36 Lutz7 W.7, Düren/ Hannover
 09.03.2008 11:41 Bach7 R.7, Frankfurt
 29.05.2008 22:00 Matt7hia7s G7., Gladbeck
 03.06.2008 13:00 Domi7nik7 B.7, Düsseldorf
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