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Thema | Unterlassene Hilfeleistung (oder mehr?) in der Version extra-stark | 24 Beträge | |||
Rubrik | Einsatz | ||||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 486762 | |||
Datum | 02.06.2008 13:08 | 9030 x gelesen | |||
Respekt :-(((Letzter Absatz! Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Mark8us 8G., Berlin / Berlin | 486773 | |||
Datum | 02.06.2008 13:51 | 7989 x gelesen | |||
Es gibt Dinge, die machen einen sprachlos. Fraglich ist nur, warum die Zeugen nicht selbst tätig wurden und die Löscher gegen den Willen des Lkw-Fahrers eingesetzt haben. Aber wie dem auch sei, das kennzeichnet nur unsere Ellbogengesellschaft. :-(( Nur wer ankommt, kann helfen. | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 486774 | |||
Datum | 02.06.2008 13:52 | 7885 x gelesen | |||
Das ist doch nicht zu glauben, wie egoistisch Menschen sein können. Hoffentlich bekommt er eine saftige Strafe. | |||||
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Autor | Jago8 H.8, Hannover / Niedersachsen | 486777 | |||
Datum | 02.06.2008 14:03 | 7942 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Andreas Bräutigam Respekt :-(((Letzter Absatz! Unglaublich, zumal er als Berufskraftfahrer auch schneller als er glaubt auf genau jene Hilfe angewiesen sein kann, die er verweigert hat. Könnte man so jemandem nicht (zumindest vorübergehend) den Führerschein abnehmen, wo er doch offensichtlich charakterlich nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist ;-) ? Gruß Jago | |||||
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Autor | Denn8is 8R., Rhede / NRW | 486778 | |||
Datum | 02.06.2008 14:19 | 7974 x gelesen | |||
Angenommen, mit den beiden Pulverlöschern hätte man den Entstehungsbrand ausbekommen und den Fahrer (sofern er nicht an den Unfall-Verletzungen gestorben ist) retten können, kann man dann in diesem Fall nicht schon von fahrlässiger Tötung sprechen? Gruß, Dennis | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 486783 | |||
Datum | 02.06.2008 14:45 | 7984 x gelesen | |||
Holla! So nicht, Kamerad. Es ist mir ja mit Sicherheit fern, einem was schlechtes zu wünschen, aber die Pappnase wirds dann schon sehen, wenn er selbst im eigenen LKW-Wrack verklemmt ist und nicht an die für den Eigennutz zurückgehaltenen Löscher rankommt. BTW: für GGVS-Transporte sind ja 2 Löscher vorgeschrieben. Wenn man diese nicht bereithält oder nicht gewartete bereithält, setzt es ja mitunter saftige Strafen. Hatte schon mal jemand einen entsprechenden Fall, dass ein GSG-Fahrer seine 2 Löscher (fremdbrandartig) eingesetzt hat und dann Probleme bei der Weiterfahrt bekommen hat? Man kann ja die Geräte nicht unmittelbar an der Brandstelle wieder instandsetzen. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | |||||
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Autor | Falk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen | 486785 | |||
Datum | 02.06.2008 15:13 | 7986 x gelesen | |||
Also, dann würde ich als Fahrer lieber eine Strafe für "bereits ausgelöste bzw. fremdausgelöste" Feuerlöscher in Kauf nehmen, als eine Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung. | |||||
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Autor | Lars8 W.8, Ehrenkirchen / Baden-Württemberg | 486786 | |||
Datum | 02.06.2008 15:23 | 7976 x gelesen | |||
http://nachrichten.t-online.de/c/15/20/16/78/15201678.html beitrag dazu bei t-online | |||||
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Autor | Jörg8 W.8, Osnabrück / Niedersachsen | 486787 | |||
Datum | 02.06.2008 15:23 | 8025 x gelesen | |||
Hallo und guten Tag, Geschrieben von Franz-Peter Lössl Hatte schon mal jemand einen entsprechenden Fall, dass ein GSG-Fahrer seine 2 Löscher (fremdbrandartig) eingesetzt hat und dann Probleme bei der Weiterfahrt bekommen hat? Man kann ja die Geräte nicht unmittelbar an der Brandstelle wieder instandsetzen. Ich habe das Vergnügen, regelmäßig ADR-Fahrer im Umgang mit Feuerlöschern schulen zu dürfen, dabei kommt diese Frage regelmäßig auf. Da in diesen Kursen auch Beamte der PD Osnabrück unterrichten, haben die sich mal schlau gefragt. Ergebniss : Aufnehmende Streife bescheinigt den Gebrauch der Löscher an der Unfallstelle mit Datum und Zeit. Fahrer kann die Fahrt fortsetzen, muß aber an der nächsten Abladestelle, die nicht weiter als 150 km entfernt sein darf, seine Löscher betriebsbereit machen lassen. In Bremen löschen und in München erst füllen lassen ist also nicht. Das geben wir auch so an die Fahrer weiter. Auch die Streifen des BAG handeln danach, sollte es zu einer Kontrolle kommen.Wichtig ist eben die Bescheinigung der Pol. mkG Jörg Wißmann | |||||
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Autor | Falk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen | 486791 | |||
Datum | 02.06.2008 15:42 | 7977 x gelesen | |||
Das ist doch mal eine konkrete Aussage. Also haben die Fahrer auf jedenfall die Chance zu helfen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein | 486797 | |||
Datum | 02.06.2008 15:58 | 8011 x gelesen | |||
Moin ! Geschrieben von Jago Hexel Könnte man so jemandem nicht (zumindest vorübergehend) den Führerschein abnehmen, wo er doch offensichtlich charakterlich nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist ;-) ? Ich würde da sogar mal das ";-)" weglassen ! Denn "STGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Und das war hier zweifelsfrei der Fall. Vor allem das zumutbar. Hoffentlich gerät er an einen gnadenlosen Richter... Mkg Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD Flensburg..gaaanz oben im Norden :D | |||||
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Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 486799 | |||
Datum | 02.06.2008 16:05 | 7957 x gelesen | |||
Ich überlege gerade, ob man nach einer kurzen abwägung der zu schützenden Rechtsgüter (Lebensgefahr für Unfallfahrer vs. Körperliche Unversehrtheit des Löschmittelbesitzers) in so einem Fall nicht mit Hilfe eines gezielten Faustschlages sich zugang zum Löschmittel verschaffen sollte... Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Fran8k S8., München / Bayern | 486801 | |||
Datum | 02.06.2008 16:30 | 7937 x gelesen | |||
Die Chance zu helfen hat immer jeder! Auch wenn ich eine Strafe wegen nicht gefüllter Löscher riskiere - ich kann doch nicht einene Menschen verbrennen lassen aus Angst eine paar Euronen blechen zu müssen. Da ist doch wohl mehr im argen! Das ist meine Meinung - schafft euch selbst eine an! | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 486804 | |||
Datum | 02.06.2008 16:34 | 7954 x gelesen | |||
Geschrieben von Frank SewingAuch wenn ich eine Strafe wegen nicht gefüllter Löscher riskiere Müsste ich ja nicht mal, der LKW kann ja auch stehen bleiben (nächster Parkplatz oder so). Eher theoretisch, aber denkbar. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Jago8 H.8, Hannover / Niedersachsen | 486837 | |||
Datum | 02.06.2008 18:59 | 7889 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Henning Rolapp Ich würde da sogar mal das ";-)" weglassen ! Habe ich auch nur so geschrieben, weil ich Zweifel daran habe, dass eine nicht vorhandene "charakterliche Eignung" es ermöglicht, jemandem den Führerschein zu entziehen. Allerdings wäre das in diesem Fall absolut berechtigt - IMO auch mit dieser Begründung. Geschrieben von Henning Rolapp STGB § 323c Hoffen wir mal auf die volle Ausschöpfung der strafrechtlichen Möglichkeiten. Es gibt KEINE vernünftige Begründung oder Entschuldigung für diese Verhalten. Gruß Jago | |||||
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Autor | Jago8 H.8, Hannover / Niedersachsen | 486841 | |||
Datum | 02.06.2008 19:07 | 7945 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Dennis Rexwinkel Angenommen, mit den beiden Pulverlöschern hätte man den Entstehungsbrand ausbekommen und den Fahrer (sofern er nicht an den Unfall-Verletzungen gestorben ist) retten können, kann man dann in diesem Fall nicht schon von fahrlässiger Tötung sprechen? aus Wikipedia: Der Tatbestand des § 222 StGB lautet: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. VERURSACHT hat er den Tod des Unfallopfers ja nicht, sondern "nur" nichts dagegen unternommen, dass der Fahrer stirbt. Und das ist dann rechtlich vermutlich doch "Unterlassene Hilfeleistung". Gruß Jago | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 486845 | |||
Datum | 02.06.2008 19:39 | 8033 x gelesen | |||
Geschrieben von Jago HexelVERURSACHT hat er den Tod des Unfallopfers ja nicht, sondern "nur" nichts dagegen unternommen, dass der Fahrer stirbt. Vielleicht kann einer der Forumsjuristen hier den möglichen Brückenschlag zum § 13 StGB erläutern. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Joac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern | 486859 | |||
Datum | 02.06.2008 20:57 | 7934 x gelesen | |||
Brückenschlag zum §13 StGB ist hier nicht möglich, da ein Handeln durch Unterlassen nur dann strafbar ist, wenn der, der unterlässt rechtlich zum Handeln verpflichtet gewesen wäre. Sprich Garantenstellung oder enge persönliche Bindung (Familie, Bergsteigergruppe (Gefahrengemeinschaft)). *Ironie an* Aber ist man als LKW Fahrer auf der Autobahn nicht automatisch Mitglied einer Gefahrengemeinschaft... Ich mein bei den Sicherheitsabständen! *Ironie aus* Alles meine private und persönliche Meinung! | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 486866 | |||
Datum | 02.06.2008 21:09 | 7906 x gelesen | |||
Hatte ich befürchtet. Vermutlich wäre es eh egal, weil kein Gutachter schreiben würde, dass der LKW-Fahrer beim Einsatz der Feuerlöscher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 486885 | |||
Datum | 02.06.2008 22:00 | 7865 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jörg Wißmann Wichtig ist eben die Bescheinigung der Pol. die ja auch nützlich sein könnte, wenn es dann darum geht, die Kosten der Wartung/Füllung/Instandsetzung der Löschgeräte an die regulierende Versicherung weiterzugeben. Grüße Micha | |||||
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Autor | Marc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 487220 | |||
Datum | 03.06.2008 23:44 | 7934 x gelesen | |||
Es gibt Neuigkeiten in diesem Fall: 1. Der Lkw-Fahrer, der die Hilfe verweigerte, wurde inzwischen ermittelt. 2. Der verunglückte Lkw-Fahrer kam tatsächlich durch die Einwirkung des Brandes und nicht durch den Aufprall ums Leben. http://nachrichten.t-online.de/c/15/21/31/32/15213132.html | |||||
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Autor | Jago8 H.8, Hannover / Niedersachsen | 487230 | |||
Datum | 04.06.2008 00:05 | 8006 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Marco Dimitriadis Es gibt Neuigkeiten in diesem Fall: Schade, dass sich die "Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge" was das Strafmaß betrifft scheinbar nicht von der "Unterlassenen Hilfeleistung" unterscheidet... Gehe ich recht in der Annahme, dass es auf eine Bewährungsstrafe hinauslaufen wird, sofern der Fahrer nicht vorbestraft ist? In jedem Fall sollte man hier mit einer möglichst hohen Strafe ein Exempel statuieren. Gruß Jago | |||||
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Autor | Marc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 487270 | |||
Datum | 04.06.2008 10:42 | 7958 x gelesen | |||
Geschrieben von Jago HexelSchade, dass sich die "Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge" was das Strafmaß betrifft scheinbar nicht von der "Unterlassenen Hilfeleistung" unterscheidet... Stimmt! In §323c des StGB gibt es keine straferschwerenden Umstände. Geschrieben von Jago Hexel Gehe ich recht in der Annahme, dass es auf eine Bewährungsstrafe hinauslaufen wird, sofern der Fahrer nicht vorbestraft ist? Ist anzunehmen. Das höchstmögliche Strafmass beträgt hier 1 Jahr Freiheitsstrafe, im Regelfall werden in solchen Fällen jedoch Geldstrafen verhängt. Da es hier einen Toten gab, reichts dies wohl nicht aus. Ausserdem kommt auch ein Entug der Fahrerlaubnis in Betracht. ...und seinen Job könnte der Lkw-Fahrer auch verlieren, denn für den Ruf des Arbeitgebers des Lkw-Fahrers ist so ein Vorfall auch alles andere als zuträglich. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 487385 | |||
Datum | 04.06.2008 16:46 | 8006 x gelesen | |||
Geschrieben von Marco DimitriadisDa es hier einen Toten gab, reichts dies wohl nicht aus. "Möglicherweise könnte der Verunglückte noch leben, wenn das Feuer rechtzeitig gelöscht worden wäre." Hmm, kann sein, dass "möglicherweise" nicht reicht, um den Tod mit der unterl. Hilfeleistung strafrechtlich in Zusammenhang zu bringen (Grund für Bergungsdauer 2 Stunden wäre interessant). In Dubio pro... Unterl. Hilfel. bleibts aber sicher. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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