alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaAbsicherung E-Stelle mit Blauem Blinklicht18 Beträge
RubrikFeuerwehrtechnik
 
AutorDani8el 8B., Nörtershausen / RLP510718
Datum22.09.2008 18:339798 x gelesen
Moin,


grade beim Stöbern gefunden: http://www.helpi.com/Feuerwehr/Ausruestung/VKFL-Sicherung/Verkehrsleitkegel.htm (die aufsteckbare Blinkleuchte in Blau).

Nach StVO darf meines Wissens nach Blaues Blinktlicht zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen verwendet werden - gilt das auch für diese Dinger und wenn ja, kennt die jemand (bevorzugt allerdigns nicht in blau, sondern gelb :) )


Daniel


Ich kam, sah und ging wieder...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen510719
Datum22.09.2008 18:446590 x gelesen
Hallo!
Du hast Recht, die blaue Leuchte darf nicht im Bereich der StVO auf dem Leitkegel verwendet werden. Aber kaufen darfst Du sie und im Partykeller als nette Deko verwenden.
M.a.n. reicht, wenn schon blinkend, der Leitkegel völlig aus. Die Aufsteckleuchte kannst Du getrost weglassen.
Achso, und wenn schon für den Feuerwehreinsatz gedacht, dann nur den großen faltbaren Leitkegel mit 75cm Pro-Version.
Ulrich Wolf


Rezepte für mein Feuerwehrkochbuch bitte an fw-kochbuch@freenet.de
-
Wissen besteht aus Erfahrung. Alles andere ist nur Information. (Albert Einstein)
-
Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt!
Rettungskette

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW510720
Datum22.09.2008 18:476515 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Daniel BildhauerNach StVO darf meines Wissens nach Blaues Blinktlicht zur Absicherung von Einsatz- und Gefahrenstellen verwendet werden - gilt das auch für diese Dinger

nein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO.

Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFeli8x K8., Bochum/Freudenstadt / NRW/BW510721
Datum22.09.2008 18:486277 x gelesen
Hallo,

ja, mit den Dingern schonmal gearbeitet. Wenn sie funktionieren sind sie nicht schlecht. Problem bei der Konstruktion ist aber, dass die Knöpfe zum Ein- und Ausschalten sowie die Umschaltung Blink-/Dauerlicht so angebracht sind, dass sie beim Einstecken in den Kegel gedrückt werden und man damit das Licht regelmäßig wieder ausschaltet. Auch bei kleinen Erschütterungen können sie schon mal ausgehen.
Als kleines Gimmick auf die unbeleuchteten Kegel sind sie aber durchaus brauchbar, wenn man bedacht mit ihnen umgeht - also die Dinger bewusst in den Kegel setzen und nicht reinfallen lassen.

Gruß
Felix


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg510760
Datum22.09.2008 20:386259 x gelesen
Geschrieben von Henning Kochnein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO.

Hmmm. Dennoch sehe ich verstärkt Polizei mit blauen Binkleuchten (die selben, die wir in Gelb haben).


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern510762
Datum22.09.2008 20:456167 x gelesen
Geschrieben von Henning Kochnein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO.

Und wieso hat die Polizei immer mehr gelbe Blitzer die sie z.B. in Verbidung mit Pylonen nutzt?


Grüßle
Christian





TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
TROLL COLLECT - Trolls im Forum

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü510763
Datum22.09.2008 20:506176 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Christian SchorerUnd wieso hat die Polizei immer mehr gelbe Blitzer die sie z.B. in Verbidung mit Pylonen nutzt?

Du wolltest jetzt aber nicht zufällig blaue Blitzer schreiben....;-))


Gruß Andi


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern510764
Datum22.09.2008 20:536065 x gelesen
Geschrieben von Andreas RometschDu wolltest jetzt aber nicht zufällig blaue Blitzer schreiben....;-))

Asche auf mein Haupt, blau wollt ich schreiben, sonst machts keinen Sinn. :-()


Grüßle
Christian





TROLLWUT! Gefährdeter Bezirk! Zwangsregistrierung JETZT!
TROLL COLLECT - Trolls im Forum

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW510769
Datum22.09.2008 21:236666 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerGeschrieben von Henning Kochnein, blaues Blinklicht darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, von denen aber natürlich auch zur Warnung an Unfall- und Einsatzstellen (sonstige Gefahrenstellen ohne Einsatz zählen strenggenommen schon nicht dazu..). Siehe Absatz 2 von §38 StVO.

Hmmm. Dennoch sehe ich verstärkt Polizei mit blauen Binkleuchten (die selben, die wir in Gelb haben).


Ich sehe auch regelmässig Streifenwagen mit Reflexbeklebung, die nach keiner mir bekannten Regelung legal sein können (und: nein, es ist auch keine Ausnahme im Fahrzeugschein eingetragen).

Im Grunde gibts (für beide Fälle) zwei mögliche Erklärungen:
Entweder sie haben die Ausnahmegenehmigung im Auto liegen, oder sie handeln schlichtweg illegal.


Gruß,
Henning


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt510770
Datum22.09.2008 21:246065 x gelesen
Richtig ist das das blaue blinklicht nicht von privatpersonen benutzt werden darf laut StVo.

Falsch ist, dass gelbes Blinklicht zur Warnung an Unfallstellen in jedem Fall ausreicht.

Die Meisten Autofahrer achten gar nicht mehr auf gelbe Blinklichter(Siehe Baustellenberreich 120 statt 60).

Daher ist das ganze so ne Sache.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW510771
Datum22.09.2008 21:356040 x gelesen
Geschrieben von Maik ZeugnerRichtig ist das das blaue blinklicht nicht von privatpersonen benutzt werden darf laut StVo.

Ist mir neu. Die StVO sagt da nix zu. Die § 52 StVZO hat einen Katalog an Berechtigten.
Da gibt es keine Unterscheidung nach Privatperson und öffentlicher Hand.

Ansonsten halte ich die Verwendung von Blauem Blinklicht für unzulässig.
Argument: Wortlaut § 38 "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

Gruß
Sven


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW510782
Datum22.09.2008 22:286132 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannAnsonsten halte ich die Verwendung von Blauem Blinklicht für unzulässig.
Argument: Wortlaut § 38 "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."


ausserdem ist es auch sonst ungeeignet:
- physikalisch: beschränkte Sichtweiten
- psychologisch: es gibt Untersuchungen der Polizei, dass die Blicke von Blaulicht (Unfall) angezogen werden würden, während gelb/orange eher als Baustellen gedeutet würden.

mir reicht aber schon das physikalische Argument völlig.

Und auch das Thema drehen wir jedes Jahr 5 - 10 mal (dito wie die Frage ob rot (ja!) oder grün (eher nicht) die sinnvollere blendfreie Innenraumbeleuchtung wäre....


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMaik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt510997
Datum23.09.2008 21:345814 x gelesen
Geschrieben von ---Sven Tönnemann--- Die § 52 StVZO hat einen Katalog an Berechtigten.
Da gibt es keine Unterscheidung nach Privatperson und öffentlicher Hand.


Das meine ich ja...

Sobald sie dazu berrechtigt sind, handeln sie nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion(z.B. als Abschnittsleiter)

Privatpersonen besitzen ja keine damit ausgerüsteten Fahrzeuge, sondern wenn sie es an ihrem Fahrzeug haben sollten, dann handeln sie ja in ihrer Funktion.


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen511020
Datum24.09.2008 00:015784 x gelesen
Moin

Geschrieben von Maik ZeugnerPrivatpersonen besitzen ja keine damit ausgerüsteten Fahrzeuge, sondern wenn sie es an ihrem Fahrzeug haben sollten, dann handeln sie ja in ihrer Funktion.Nein, nicht ganz - die Geschichte macht sich nämlich ausschließlich am Fahrzeug fest.
Wer da drinsitzt, oder wem es gehört, ist da im Prinzip egal - das *Fahrzeug* muss das blaue Geblinke führen dürfen.
Auch wenn Anton Abschnittsleiter mit seinem Dienstwagen völlig privat mit der Family einkaufen fährt, muss er ja die Lampen nicht abschrauben - weil sein *Fahrzeug* eben berechtigterweise damit ausgerüstet ist.

Damit das Fahrzeug diese Berechtigung erhält, muss irgendwann anfangs (je nach Landesrecht oder teilweise schon auf Landkreisebene verschieden ausgeprägt) dargelegt worden sein, dass dieses Auto Blaulicht bekommen dürfen muss, da wird dann die Person dahinter (bzw. deren Wichtigkeit *g*) betrachtet - aber das ist ein anderes paar Schuhe.

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8S., Wedel / S-H511032
Datum24.09.2008 06:565609 x gelesen
Geschrieben von Sebastian WeißAuch wenn Anton Abschnittsleiter mit seinem Dienstwagen völlig privat mit der Family einkaufen fährt, muss er ja die Lampen nicht abschrauben - weil sein *Fahrzeug* eben berechtigterweise damit ausgerüstet ist.

Und wenn seine Frau dann alleine zum Einkaufen fährt und an eine Unfallstelle kommt, darf sie blau anmachen?

*schnell duck und Popcorn raushol'*


Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
Und das ist gut so.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen511035
Datum24.09.2008 07:445769 x gelesen
Geschrieben von Alexander SuckerUnd wenn seine Frau dann alleine zum Einkaufen fährt und an eine Unfallstelle kommt, darf sie blau anmachen?

Jap, so läßt sich das Gesetz interpretieren. Wäre auch doof eine vorhandene -wenn auch eher suboptimale- Warneinrichtung unbenutzt zu lassen.

Ist aber auch ein Grund warum blaue Bommeln auf Privatautos die Ausnahme sein sollten. Bei Dienstfahrzeugen der Berechtigten ist i.d.R. auszuschließen, daß Dritte diese benutzen.

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorAlex8and8er 8S., Wedel / S-H511156
Datum24.09.2008 21:255704 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyBei Dienstfahrzeugen der Berechtigten ist i.d.R. auszuschließen, daß Dritte diese benutzen.

Azubi der (zivilen) Werkstatt bei einer Probefahrt?


Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr.
Und das ist gut so.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen511158
Datum24.09.2008 21:315574 x gelesen
Geschrieben von Alexander SuckerAzubi der (zivilen) Werkstatt bei einer Probefahrt?

Wie schon gesagt: In der Regel

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
banner

 22.09.2008 18:33 Dani7el 7B., Nörtershausen
 22.09.2008 18:44 Ulri7ch 7W., Bad Hersfeld
 22.09.2008 18:47 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.09.2008 20:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 22.09.2008 21:23 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 22.09.2008 20:45 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 22.09.2008 20:50 Andr7eas7 R.7, Stuttgart
 22.09.2008 20:53 Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee
 22.09.2008 18:48 Feli7x K7., Bochum/Freudenstadt
 22.09.2008 21:24 Maik7 Z.7, Naumburg
 22.09.2008 21:35 Sven7 T.7, Monheim
 22.09.2008 22:28 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
 23.09.2008 21:34 Maik7 Z.7, Naumburg
 24.09.2008 00:01 Seba7sti7an 7W., Linden
 24.09.2008 06:56 Alex7and7er 7S., Wedel
 24.09.2008 07:44 ., Bad Hersfeld
 24.09.2008 21:25 Alex7and7er 7S., Wedel
 24.09.2008 21:31 ., Bad Hersfeld
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt