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Thema | Einsatzzeiten | 22 Beträge | |||
Rubrik | Jugendfeuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Will8i V8., Stockstadt am Main / Bayern | 501727 | |||
Datum | 08.08.2008 20:36 | 10780 x gelesen | |||
Hallo, ich bin Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr(Bayern) und 16 Jahre alt. Mich würde mal interressieren von wann bis wann man im Alter von 16-18 einsätze mitfahren darf. Schonmal danke für eure Antworten! | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 501728 | |||
Datum | 08.08.2008 20:38 | 7579 x gelesen | |||
Geschrieben von Willi VotavaMich würde mal interressieren von wann bis wann man im Alter von 16-18 einsätze mitfahren darf. Eine zeitliche einschränkende Vorgaben wären mir neu. Jedoch hoffe ich, daß deine Vorgesetzten mitdenkend genug sind um die Zeiten in der Summe gegen Null gehen zu lassen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 501734 | |||
Datum | 08.08.2008 20:59 | 7336 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Willi Votava Mich würde mal interressieren von wann bis wann man im Alter von 16-18 einsätze mitfahren darf. Eine zeitliche Einschränkung gibt es prinzipiell nicht. Es heißt "nur" außerhalb des Gefahrenbereichs, also dürfen Jugendliche nur dort eingesetzt werden wo es nicht gefährlich ist. Generell wird die Feuerwehr aber meistens zur Abwendung einer Gefahr gerufen und da beißt sich die Katze in den Schwanz... Von weiteren Gefahren, die bereits bei der Anfahrt entstehen mal ganz abgesehen ist es auch bedenklich und für die verantwortliche Führungskraft heikel, weil ja auch für eine entsprechende Beaufsichtigung durch einen "Erfahrenen"gesorgt sein muss. Somit hat man nicht nur einen Jugendlichen dabei der "nix" machen darf, sondern bindet auch noch eine weitere Einsatzkraft. Grüße Magnus | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8L., Himmelkron / Franken/Bayern | 501758 | |||
Datum | 08.08.2008 22:45 | 7658 x gelesen | |||
Geschrieben von Willi Votavaich bin Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr(Bayern) und 16 Jahre alt. Mich würde mal interressieren von wann bis wann man im Alter von 16-18 einsätze mitfahren darf. Hier mal weitere wichtige Einschränkungen. Einsatz bei Dunkelheit ist nicht drin... Aber sieh selbst: Auszug aus dem Wissenstest Bayern 2005: 6.2.2 Altersstufe 16. bis 18. Lebensjahr Nach Artikel 7, Absatz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes dürfen Feuerwehranwärter ab vollendetem 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches herangezogen werden. – Dies ist nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen erlaubt: Feuerwehr-Grundausbildung (Truppmann, Teil 1) abgeschlossen Begleitung durch einen erfahrenen Feuerwehrdienstleistenden, der die Verantwortung trägt und die Aufsicht ständig führt Vollständige persönliche Schutzausrüstung (§ 12 UVV) – Festlegung des Gefahrenbereiches obliegt dem jeweiligen Einsatzleiter Unerfahrenheit und der Tatendrang der Jugendlichen muss berücksichtigt werden Bei Brandeinsätzen kann der Verteiler als Orientierungspunkt dienen, der im Regelfall außenhalb des Gefahrenbereiches gesetzt wird Örtliche Gegebenheiten, sowie der sogenannte Trümmerschatten des Objektes sind zu beachten Im technischen Hilfsdienst können folgende Anhaltspunkte zur Abgrenzung des Gefahrenbereiches dienen: ! Bei Einsätzen auf Verkehrswegen sicher abgesperrte Bereiche (z. B. durch Großfahrzeuge oder Totalsperrung) außerhalb des eingentlichen Unfall- und Gefährdungsbereiches ! Bereiche, in denen keine Gefahren drohen, z. B. durch Chemikalien, Elektrizität, Explosionen, Verletzung usw. – Weder bei Brandeinsätzen noch bei technischen Hilfeleistungen sollten Feuerwehranwärter bei Dunkelheit eingesetzt werden Erhöhte Unfallgefahr und ein niedriger Ausbildungseffekt (keine Übersichtlichkeit) – Keine Tätigkeiten im Einsatz, die dem Gefahrenbereich zuzuordnen sind Beispiele Sprungtucheinsätze Retten oder Bergen von Personen, Tieren über Leitern oder duch Abseilen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen auf Verkehrswegen Arbeiten mit Schneidgerät, Spreizer, Motorsäge, Trennschleifer u. ä. Arbeiten im Bereich brennbarer Flüssigkeiten und sonstiger gefährlicher Stoffe Arbeiten im Bereich radioaktiver Stoffe Arbeiten unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und als Rettungstaucher Arbeiten im Arbeitsbereich maschineller Zugeinrichtungen (Seilwinden) Kein Einsatz bei Sicherheitswachen, da hier mögliche Einsatzfelder ein Gefahrenpotential beinhalten Teilnahme am Bereitschaftsdienst, z. B. Sonntagswachen, nur zusätzlich zur notwendigen Mindestmannschaft möglich Sorry, etwas lang... dafür aber vollständig. Wenn man die Veränderung zum Besseren für unmöglich hält, wird sie auch nicht kommen. - Noam Chomsky Alles meine eigenen, privaten Meinungen. Nicht die meiner Wehr! Freundliche Grüße aus dem Frankenwald, Sebastian Laschka | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 501763 | |||
Datum | 08.08.2008 23:23 | 6819 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian LaschkaEinsatz bei Dunkelheit ist nicht drin... 1. Zum Thema Dunkelheit steht nur was von "sollten". 2. So ein Wissenstest hat keinen Vorschriftscharakter. 3. In diesem Wissenstest stehen immer wieder Dinge drin, die mich an dem fachlichen Wissen des/der Verfasser/s zweifeln lassen (auch in dem geposteten Abschnitt). MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8L., Himmelkron / Franken/Bayern | 501765 | |||
Datum | 08.08.2008 23:52 | 6770 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc Dickey1. Zum Thema Dunkelheit steht nur was von "sollten". Aber plausibel und durchaus anwendbar. Geschrieben von Marc Dickey 2. So ein Wissenstest hat keinen Vorschriftscharakter. Stimmt. Es hat jedoch den Segen des StMI Bayern. Also sehen die das genauso bzw. haben auch nichts dagegen. Ich kann das durchaus als Orientierung benutzen. Außerdem: Weißt du, ob das nicht irgendwo steht? Aus den Fingern saugen werden sich das die Verfasser nicht, oder? ( Ich weiß es nicht und habe nur diese Quelle) Geschrieben von Marc Dickey 3. In diesem Wissenstest stehen immer wieder Dinge drin, die mich an dem fachlichen Wissen des/der Verfasser/s zweifeln lassen (auch in dem geposteten Abschnitt). Sicher schließen sich in diesem Abschnitt einige Sachen von selbst aus und wenn man als Verantwortlicher diesen Artikel verantwortungsbewusst interpretiert, lässt man die Feuerwehranwärter dort, wo sie meiner Meinung nach auch hingehören. Und zwar zu Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und Freizeitmaßnahmen. Zum fachlichen Wissen möchte ich mich nicht äußern, weil ich erstens selbst zu wenig Ahnung vom Feuerwehrgesetz in Bayern habe und zweitens nicht über Leute urteilen will, ohne die Hintergründe zu kennen. Wenn man die Veränderung zum Besseren für unmöglich hält, wird sie auch nicht kommen. - Noam Chomsky Alles meine eigenen, privaten Meinungen. Nicht die meiner Wehr! Freundliche Grüße aus dem Frankenwald, Sebastian Laschka | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 501770 | |||
Datum | 09.08.2008 00:10 | 6860 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian LaschkaAber plausibel und durchaus anwendbar. Zumindest plausibler als andere Aussagen die dort getroffen wurden. Macht es dennoch nicht zu einer Vorschrift. Geschrieben von Sebastian Laschka Es hat jedoch den Segen des StMI Bayern. Also sehen die das genauso bzw. haben auch nichts dagegen. Dann mach ich mir wirklich Sorgen. (s.a. hier.) Geschrieben von Sebastian Laschka Sicher schließen sich in diesem Abschnitt einige Sachen von selbst aus und wenn man als Verantwortlicher diesen Artikel verantwortungsbewusst interpretiert, lässt man die Feuerwehranwärter dort, wo sie meiner Meinung nach auch hingehören. Und zwar zu Übungen, Ausbildungsveranstaltungen und Freizeitmaßnahmen. Da werde ich dir sicher nicht widersprechen. Geschrieben von Sebastian Laschka Zum fachlichen Wissen möchte ich mich nicht äußern, weil ich erstens selbst zu wenig Ahnung vom Feuerwehrgesetz in Bayern habe und zweitens nicht über Leute urteilen will, ohne die Hintergründe zu kennen. Ganz unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen tauchen in diesem Wissenstest immer wieder fachliche Dinge auf bei denen ich (und vermutlich auch eine Reihe anderer Forumsuser) grüne Pußteln oder andere ähnlich nette Dinge bekomme. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Adol8f H8., Rosenheim / Bayern | 501780 | |||
Datum | 09.08.2008 01:43 | 7206 x gelesen | |||
Also zeitlich gesehen gibt es keine festgelegten Einschränkungen. Solche gibt es wenndannper Diestverordnung. Frag dazu deinen Kommandanten, der sagt dir, wann un diw e du mitdarfst. Und zum Thema U18 im Einsatz: Es geht bei dieser Regelung nur um Versicherungsgründe. Ich möchte nicht behaupten, dass man U18 nicht auf Einsatz brauchen kann. Die können teilweise besser eine Wassserversorgung aufbauen als Ü18. Nur mal so als Bespiel. Wenn außerhalb des direkten Gefahrenbereiches etwas passiert, zahlt die GUV genauso, denn hier dürfen U18 ja hin. Aber das Thema wurde hier im Forum ja schon genug diskutiert... | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 501788 | |||
Datum | 09.08.2008 08:09 | 6699 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf HuberWenn außerhalb des direkten Gefahrenbereiches etwas passiert, zahlt die GUV genauso, denn hier dürfen U18 ja hin. Du wirst lachen - die zahlen auch wenn u18 im Gefahrenbereich war. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 501817 | |||
Datum | 09.08.2008 10:05 | 6655 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Adolf Huber Es geht bei dieser Regelung nur um Versicherungsgründe. Naja, die Zahlen auch wenn du einen 14jährigen in Badehosen in den Innenangriff schickst (und das nicht nur, wenn er den Verteiler vor sich her schiebt) und etwas passiert. Das im Anschluss diverse "Fragen" an den-/diejenigen gestellt werden, die das veranlasst haben, ist ein anderes Thema... Grüße Magnus | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 501828 | |||
Datum | 09.08.2008 10:25 | 6620 x gelesen | |||
Geschrieben von Adolf HuberEs geht bei dieser Regelung nur um Versicherungsgründe. Nein. Es geht bei der Regelung auch um strafrechtliche Gründe. Und das ist das Hauptproblem. Wenn einem Jugendlichen etwas passiert und Du als GrFü/ ZFü/ ELtr (aber auch als "erfahrener" FM der den Jugendlichen im Einsatz beaufsichtigen soll) die Aufsichtspflicht hattest dann kommt als allererstes die Frage, ob Du da wohl was falsch gemacht hast... Und alleine aus diesem Grund würde ich keinen FM <18 mit an die Einsatzstelle nehmen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Jens8 T.8, Kassel / Hessen | 508442 | |||
Datum | 08.09.2008 18:20 | 6540 x gelesen | |||
So, ich habe mal gegoogelt und konnte folgende Einsazuzeiten feststellen: Einsätze in diesem Altersabschnitt sind nur an sonnigen Tagen möglich, die nach Wetterbericht des DWD mindestens acht Sonnenstunden haben, hierbei darf die maximale Temperatur von 27, 29 °C jedoch maximal 67 sec überschritten werden. Bei Großbränden darf auch an Regentagen ausgerückt werden, falss die Regentemperatur zwischen 4 und 16 °C liegt und der ph-Wert des Regens den Wert 5,2 nicht unterschreitet. | |||||
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Autor | Maxi8mil8ian8 E.8, Adelsried / Bayern | 514155 | |||
Datum | 13.10.2008 18:37 | 6466 x gelesen | |||
Hi, kannst du bitte mal die Quellen dazu angeben, weil ich finde diese Werte einfach nur schwachsinnig! Mich würde es sehr wundern, wenn das von einer offiziellen Quelle her käme. MkG Max | |||||
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Autor | Pete8r L8., Flöha / Sachsen | 514159 | |||
Datum | 13.10.2008 18:51 | 6319 x gelesen | |||
Hallo Geschrieben von Maximilian Endt kannst du bitte mal die Quellen dazu angeben, weil ich finde diese Werte einfach nur schwachsinnig! Ich bin mir jetzt nicht sicher ob du das ironisch meinst oder dich gerade wegen dem "noch nicht mit ausrücken dürfen" angepisst fühlst. Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 514163 | |||
Datum | 13.10.2008 19:18 | 6255 x gelesen | |||
Geschrieben von Maximilian Endtweil ich finde diese Werte einfach nur schwachsinnig! ich finds einfach nur lustig! ;-) Grüße Magnus | |||||
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Autor | Maxi8mil8ian8 E.8, Adelsried / Bayern | 514326 | |||
Datum | 14.10.2008 18:10 | 6190 x gelesen | |||
Vielleicht ist der Text von Jens ja nur ironisch gemeint, dies geht aber aus seinem Post nicht eindeutig hervor (und in Deutschland is alles möglich). Mir gehts dabei aber nicht darum, ob man Ausrücken darf oder nicht, sondern dies abhängig von der Temperatur auf 4 Stellen genau zu machen is doch sehr fragwürdig. Das Gleiche gilt für den pH-Wert. Aber vllt hab ich des ganze auch nur zu ernst genommen und Jens hat nen Spaß machen wollen! MkG Max | |||||
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Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 514328 | |||
Datum | 14.10.2008 18:14 | 6121 x gelesen | |||
Geschrieben von Maximilian EndtAber vllt hab ich des ganze auch nur zu ernst genommen und Jens hat nen Spaß machen wollen! Mit Sicherheit! ;-) Grüße Magnus | |||||
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Autor | Pete8r L8., Flöha / Sachsen | 514329 | |||
Datum | 14.10.2008 18:16 | 6124 x gelesen | |||
Geschrieben von Maximilian EndtVielleicht ist der Text von Jens ja nur ironisch gemeint, dies geht aber aus seinem Post nicht eindeutig hervor (und in Deutschland is alles möglich). Nene, er hat allerdings noch wichtige Dinge vergessen. Es ist auch nicht erlaubt mit auszurücken wenn die Größe der Schneeflocken die Größe von 3 mm überschreitet. Weiterhin ebenso nicht bei einer gefühlten Temperatur von unter 15 Grad. Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Pete8r L8., Flöha / Sachsen | 514330 | |||
Datum | 14.10.2008 18:18 | 6213 x gelesen | |||
Geschrieben von Magnus HammerlMit Sicherheit! ;-) Überhaupt nicht! (Verdirb nicht alles ;-)) Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Phil8ipp8 E.8, Augsburg / Bayern | 514582 | |||
Datum | 15.10.2008 15:12 | 6138 x gelesen | |||
Auch wenn man sich streiten kann, ob es hier Anwendung findet kann man sich sehr gut am Jugendarbeitzeitschutz nehmen. Hier ist eine von 6-20 Uhr festgeschrieben. Grüße aus Augsburg ESCHE | |||||
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Autor | Pete8r L8., Flöha / Sachsen | 514584 | |||
Datum | 15.10.2008 15:17 | 6016 x gelesen | |||
Hallo, dazu gibts für den Freistaat Sachsen etwas ähnliches, lehnt sich auch daran an. Auch wir schreiben Unsinn Fasst eigentlich alles zusammen was hier in den letzten Jahren gegen den Einsatz von unter 18-Jährigen gesagt wurde. Peter Wer wenig denkt, der irrt viel. (da Vinci) | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 514587 | |||
Datum | 15.10.2008 16:18 | 6052 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter LieffertzFasst eigentlich alles zusammen was hier in den letzten Jahren gegen den Einsatz von unter 18-Jährigen gesagt wurde. Jap, bei diesen Regelungen ist es wohl kaum möglich Jugendliche einzusetzen. *freu* MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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