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Thema | Einsatz trotz Krankenschein | 24 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Dirk8 R.8, Kirf / Rheinland-Pfalz | 517424 | |||
Datum | 29.10.2008 17:03 | 18680 x gelesen | |||
Hallo, kurz und knapp: darf ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr der Krankgeschrieben ist an Einsätzen teilnehmen ? für mich persönlich wäre das ganze klar: Krank ist Krank. Welche Folgen könnte es seitens Krankenkassen, Unfallkassen, Berufsgenossenschaften usw... ( nicht aus der Sicht des Arbeitgebers..) haben ? Gruß Dirk | |||||
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Autor | Olf 8R., Hilbersdorf / Sachsen | 517433 | |||
Datum | 29.10.2008 17:20 | 15154 x gelesen | |||
kurz und knapp NEIN! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 517437 | |||
Datum | 29.10.2008 17:27 | 14942 x gelesen | |||
Geschrieben von Olf Richterkurz und knapp NEIN! Stimmt. also Punkt Aber (ja musste kommen), ein Kumpel schraubt im Reinraum Teile zusammen, bei Husten und Schnupfen darf er nicht an seinen Arbeitsplatz, ergo krank melden und Zuhause Kaminholz stapeln oder TV gucken. Für mich kein Grund keinen Einsatz zu fahren. Ausnahme klar, aber pauschalisieren ist mir ein Gruel. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 517444 | |||
Datum | 29.10.2008 17:38 | 14505 x gelesen | |||
Geschrieben von Olf Richterkurz und knapp NEIN! Sagt wer? Steht wo? Sorry, aber solche Pauschalaussagen sind hier unzutreffend. Die Problematik wurde unter etwas anderen Gesichtspunkten schon mal diskutiert: Klick MkG Sascha | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 517445 | |||
Datum | 29.10.2008 17:40 | 14727 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas Middeke
Wobei sich dann die Frage stellt: Gibt es die Möglichkeit für einen anderen Arbeitsplatz? Was meint der AG dazu? Mit kameradschaftlichem Gruß Florian Besch für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." Marko Ramius | |||||
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Autor | Pete8r K8., Bruchsal / Ba-Wü | 517471 | |||
Datum | 29.10.2008 18:49 | 14522 x gelesen | |||
Tach, nunja, du hast alles zutun, um schnellstmöglich wieder Gesund zu werden bzw. deine Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen. Ob Einsatzdienst dem förderlich ist.....ich wage es zu bezweifeln. Ich glaube...das ein Einsatzdienst trotz Krankenscheins bis zum Arbeitsplatzverlust führen kann. Ich hab beim kurzen googeln leider keine Untermauerung meiner Aussagen finden können, unsere Forumsjuristen können das aber bestimmt belegen oder widerlegen. Peter Ps: Der GMV sollte einem schon sagen, dass man bei einem gelben Schein NICHT in den Einsatz geht. Alles meine eigene Meinung....wie immer... | |||||
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Autor | Otto8 G.8, Swisttal / NRW | 517494 | |||
Datum | 29.10.2008 19:36 | 14100 x gelesen | |||
Krankgeschrieben ist man erstmal für den ausgeübten Beruf und wenn man dann zum Einsatz geht ist man auch über FUK/LUK versichert. (Verstehe ich zwar auch nicht, ist aber so) Ob es allerdings besonders klug ist bei Arbeitsunfahigkeit einen Einsatz zufahren stelle ich mal dahin, der AG wird es mit Sicherheit nicht gerne sehen. Wie die Rechtslage ist wenn es zu einer Kündigung oder Abmahnung kommt weiss ich nicht, wird wohl abhängig sein vom Grund der AU. Gruß O. | |||||
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Autor | Dirk8 R.8, Kirf / Rheinland-Pfalz | 517497 | |||
Datum | 29.10.2008 19:39 | 14154 x gelesen | |||
Geschrieben von Peter Koffler, BruchsalDer GMV sollte einem schon sagen, dass man bei einem gelben Schein NICHT in den Einsatz geht. Dieser Meinung bin ich auch. Da dieses Thema immer wieder zu unsicherheiten führt, suche ich nun nach Untermauerungen meiner meinung. Weil die Zeiten wo es heißt : Is halt so.... sollten hoffentlich vorbei sein. | |||||
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Autor | Dani8el 8 H.8, Gemmingen / BW | 517500 | |||
Datum | 29.10.2008 19:41 | 14163 x gelesen | |||
Ich sag mal, es kommt drauf an, weswegen man krankgeschrieben ist und wie ich mich fühle. Mit 40 Fieber und ner riesen Erkältung würde ich wohl kaum am Einsatz teilnehmen und evtl. noch Kameraden dadurch in Gefahr bringen Sowas ist unsinnig und unüberlegt. Sehe ich mich in der Lage, gehe ich zum Einsatz. Allerdings lasse ich mich nicht an der "Front" sehen, sondern verrichte meinen Dienst im ELW oder in der Zentrale. | |||||
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Autor | Dirk8 R.8, Kirf / Rheinland-Pfalz | 517505 | |||
Datum | 29.10.2008 19:47 | 13907 x gelesen | |||
Geschrieben von Otto Gasper, Swisttal Krankgeschrieben ist man erstmal für den ausgeübten Beruf das ist einer der Knackpunkte.... Es heißt ja Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Und laut definition sollte die genau das auch bedeuten. Es gibt ja auch die Definitionen " Arbeitsunfähig" oder " Berufsunfähig" die im hinblick auf entscheidungen wie es mit einem Arbeitnehmer evt. weitergehen soll. Und da sind die beiden Begriffe sehr weit ausseinander - von der Bedeutung und derer abhandlung... | |||||
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Autor | Pete8r A8., Ohrdruf / Thüringen | 517509 | |||
Datum | 29.10.2008 19:57 | 14185 x gelesen | |||
Die Belastungen und Anforderungen im Feuerwehreinsatz sind oft höher als im "normalen" Arbeitsleben. Deswegen denke ich, dass sich diese Frage eigentlich gar nicht stellen sollte... | |||||
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Autor | Anto8n S8., Boppard / RLP | 517533 | |||
Datum | 29.10.2008 20:37 | 13931 x gelesen | |||
Wie bei uns, wer denn Arm gebrochen hat schmeißt die FEZ und kocht Kaffee Alles meine Meinung wem sie nicht gefällt darf sie sich an die Wand nageln | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 517556 | |||
Datum | 29.10.2008 21:03 | 14045 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian Besch... Das ist vom AG so gewollt, aber das ist hier nicht unser Problem. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Ralf8 J.8, Donaueschingen / Ba-Wü | 517594 | |||
Datum | 29.10.2008 22:01 | 13714 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel HauckIch sag mal, es kommt drauf an, weswegen man krankgeschrieben ist und wie ich mich fühle. ich denke, wer krankgeschrieben ist darf an keinen Einsätzen teilnehmen, unabhängig welche Erkrankung er hat. Ich bin derzeit auch krank geschrieben, da ich momentan mit keinen Arbeitsstoff innerhalb meiner Abteilung in Berührung kommen darf (Hauterkrankung an den Händen). Ich habe meinen behandelnden Arzt gefragt, ob ich an Besprechungen (Arbeitssicherheitssitzungen) gehen kann, auch wenn ich krankgeschrieben bin, die Antwort lautete: "Nein" - obwohl ich dort nicht mit den Arbeitsstoffen in Berührung komme würde. | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 517597 | |||
Datum | 29.10.2008 22:27 | 13637 x gelesen | |||
Geschrieben von Ralf JesterHauterkrankung an den Händen). Ich habe meinen behandelnden Arzt gefragt, ob ich an Besprechungen (Arbeitssicherheitssitzungen) gehen kann, auch wenn ich krankgeschrieben bin, die Antwort lautete: "Nein" - obwohl ich dort nicht mit den Arbeitsstoffen in Berührung komme würde. Generell stimme ich zu, dass derjenige, der krank geschrieben wurde nichts im Einsatz- oder Übungsidienst zu suchen hat. Das sollte schon der gesunde Menschenverstand sagen. Nur: Wenn ich (z.B.) einen gebrochenen Arm habe, dann kann und darf ich das Haus verlassen. (Siehe gesunder Menschenverstand). Warum sollte ich da nicht an einer Diskussionsrunde, dienstlich oder privat teilnehmen dürfen? Das Thema ist doch "Gesundung" zum Wohle des Arbeitsverhältnisses. Alles, was das verhindert/verzögert ist rechstswidrig, aber ansonsten? Ich gehe doch mit einem (um bei dem Beispiel zu bleiben) auch mit einem Gipsarm in das Kino, oder liege ich hier falsch? Gruß Klaus | |||||
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Autor | Adri8an 8H., Lippstadt / NRW | 517599 | |||
Datum | 29.10.2008 22:34 | 13776 x gelesen | |||
Hallo! Ich hab mal die Juraskripte und mein Wissen vom 4. Semester bemüht und versuche mal sachlich von der Arbeitsrechtseite ranzugehen: In Frage kommt hier eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflicht. Diese Pflicht gebietet dem Arbeitnehmer, sich so zu verhalten, dass er bald gesundet und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. "Ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind." (Auszug aus BAG-Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 53/05). --> Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Kündigung. Ob diese dann rechtens ist, wird ein Arbeitsgericht klären müssen, denn die Gesetzgebung gibt keine Beispiele für die Gründe, sowas ist in Deutschland Richterrecht. Es gibt dazu interessante Präzedenz, leider nicht im Bereich Feuerwehrwesen. Aber: Der Richter wird geneigt sein, eine tatsächliche oder offensichtliche Beeinträchtigung des Heilungserfolges höher zu bewerten als die Wahrscheinlichkeit. Beispiele: AU-Kamerad mit Fieber hält Strahlrohr im Einsatz --> Kündigung ziemlich sicher statthaft (Offensichtlichkeit) AU-Kamerad mit Fieber kocht Kaffee im Feuwehreinsatz und bricht sich beim Aufrutschen auf dem Kaffeesatz das Bein --> Kündigung vermutlich statthaft (tatsächliche Beeinträchtigung des Heilungserfolges) AU-Kamerad mit 2-Tages Magenverstimmung wird im Einsatz im ELW gesehen und geht am nächsten Tag wieder Arbeiten --> Kündigung eher nicht statthaft Wie immer, auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand, die Frage ist, ob man es drauf ankommen lassen will. Ausschlaggebend ist aber immer, ob der Arbeitgeber auch die Kündigung ausprechen will: Habt ihr ein gutes Verhältnis zum Chef und seit ein wichtiger Mann, kann man es vielleicht riskieren, aber in Zeiten von wirtschaftlichem Abschwung und unsicheren Jobs ist es eine kostengünstige Steilvorlage für einen unfreundlichen Arbeitgeber. Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten, endlosen Meer. (Antoine de Saint-Exupéry) | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 517610 | |||
Datum | 29.10.2008 23:12 | 13654 x gelesen | |||
Moin, Dazu gab es mal vor einigen Jahren (war wohl so um 2000) einen Artikel im Feuerwehrmann von Ralf Fischer, Richter, damals stellv. KBM (?) und heute stellv. Landesverbandsvorsitzender NRW. AFAIR vertrat er sogar die Meinung, es bestünde trotz Krankschreibung weiterhin die PFlicht zur Teilnahme am Einsatz, solange die Art bzw. Schwere der Erkrankung das nicht von vornherein ausschließt. Wenn jemand diesen Artikel noch vorliegen hat, wäre das ja mal zumindest eine bessere Quelle als das übliche Hörensagen oder der GMV. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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Autor | Ralf8 J.8, Donaueschingen / Ba-Wü | 517613 | |||
Datum | 29.10.2008 23:25 | 13506 x gelesen | |||
Geschrieben von Klaus BethgeIch gehe doch mit einem (um bei dem Beispiel zu bleiben) auch mit einem Gipsarm in das Kino, oder liege ich hier falsch? Kann ich leider nicht beantworten, aber in meinem Fall wurde die BG inzwischen hinzugezogen. Mit einem Vertreter der BG ist dämnächst eine Arbeitsplatzbesichtigung. Da werde ich mal nachfragen. Dann kann ich vielleicht mehr sagen. Ich persönlich dachte auch, dass ich ohne Probleme zu der Sitzung kann (gesunder Menschenverstand). Gruß Ralf | |||||
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Autor | Gunn8ar 8K., Wüstenrot / BW | 517617 | |||
Datum | 29.10.2008 23:40 | 13600 x gelesen | |||
Gunnar Geschrieben von Anton SchneiderWie bei uns, wer denn Arm gebrochen hat schmeißt die FEZ und kocht Kaffee Ich hoffe das er zum Einsatz zu Fuß geht oder sich fahren lässt Gunnar Kreidl BÖH THW Pfedelbach | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 517647 | |||
Datum | 30.10.2008 07:58 | 13545 x gelesen | |||
Geschrieben von Axel Solanka
Sicherlich ein interessanter Ansatz aber wer soll denn jedesmal begutachten was jetzt auf feuerwehrtechnischer Sicht machbar ist und was nicht? Mit kameradschaftlichem Gruß Florian Besch für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei.. "Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." Marko Ramius | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Gemmingen / Baden-Württemberg | 517662 | |||
Datum | 30.10.2008 09:04 | 13463 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel HauckAllerdings lasse ich mich nicht an der "Front" sehen, sondern verrichte meinen Dienst im ELW oder in der Zentrale Diese Meinung teile ich auch ;-) Ich gebe hier nur meine private Meinung wieder und diese hat nichts mit meiner dienstlichen/geschäftlichen Meinung zu tun! | |||||
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Autor | Axel8 S.8, Remscheid / NRW | 517692 | |||
Datum | 30.10.2008 11:44 | 13400 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Florian Besch
Ich würde sagen, zunächst der Kranke selbst. Zumindest solange der Vorgesetzte nicht Arzt ist. Was mache ich als GF denn, wenn ich den AT frage, ob er fit ist für den Innenangriff? Ich vertraue auf seine Aussage und Selbsteinschätzung, sofern nicht offensichtlich ist, dass er sich fehleinschätzt. Tschökes, Axel Solanka. | |||||
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Autor | Mich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg | 517698 | |||
Datum | 30.10.2008 12:08 | 13344 x gelesen | |||
Hallo Anton, Geschrieben von Anton Schneider Wie bei uns, wer denn Arm gebrochen hat schmeißt die FEZ Wie schreibt er mit? FEZ sollte doch etwas mehr sein. Gruß Michael Auch schlechter Ruf verpflichtet | |||||
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Autor | Dirk8 R.8, Kirf / Rheinland-Pfalz | 517817 | |||
Datum | 30.10.2008 18:45 | 13351 x gelesen | |||
Auf Anfrage bei der Unfallkasse Rheinland Pfalz bekam ich folgende Antwort: Sehr geehrter Herr Reinert, der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist zunächst unabhängig von einer evtl. vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit. Jedoch ist in diesem Zusammenhang nicht nur die gesetzliche Unfallversicherung, d. h. das SGB VII zu betrachten. Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind ebenso denkbar wie mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen gegenüber dem Einsatzleiter bzw. der unmittelbaren Führungskraft des arbeitsunfähigen Feuerwehrangehörigen (zumindest wenn er / sie von der Arbeitsunfähigkeit wusste, bzw. die Arbeitsunfähigkeit offensichtlich war). Es sollte daher auch aus Gründen der Prävention an die Eigenverantwortung eines jeden Feuerwehrangehörigen appelliert werden, während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht an Einsätzen / Übungen etc. der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen. Darüber hinaus sollten auch die Wehrführer / Zugführer / Gruppenführer etc. im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wachsam im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit der Feuerwehrangehörigen ihrer Einheit sein und ggf. "auffällige" Personen gezielt ansprechen. Für ergänzende Fragen stehen wir gerne -auch telefonisch- zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag | |||||
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