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ThemaSonderrechte etc. auf der Fahrt zum GH?40 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • § 34 StGB Rechtfertigender Notstand
  • § 35 StVO Sonderrechte
  • § 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • Verwaltungsvorschrift zu §35 StVO
  •  
    AutorAndr8eas8 H.8, Zeil am Main / Bayern519758
    Datum07.11.2008 12:5211597 x gelesen
    Hallo,
    sind Verstöße gegen die StVO auf der Fahrt zum Gerätehaus wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen erlaubt?

    Ich weiß dass dies ein Thema ist, das schon oft durchgekaut wurde. Es ist jedoch auch ein Thema, mit dem ich mich jetzt, weil mich die Rechtslage in diesem Fall einfach interessieren würde, schon einige Zeit beschäftige. Leider ist zu beobachten, dass es eigentlich nie zu einem wirklichem Ergebnis kommt, sondern immer die einen der Meinung sind, es ist erlaubt, andere aber auch gegenteiliger Meinung.

    Vielleicht könnte mir einer einfach mal eine klare Aussage darüber machen!

    Vielen Dank!

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    AutorPatr8ick8 W.8, Albstadt / Baden-Württemberg519762
    Datum07.11.2008 12:578980 x gelesen
    Hallo Andreas!

    Geschrieben von Andreas HerrnlebenVielleicht könnte mir einer einfach mal eine klare Aussage darüber machen!

    Das ist genau das Probelm. Da kann man eigentlich keine klare Aussage treffen.
    Es gibt da unterschiedliche Meinungen und unterschiedliche Gerichtsurteile, außerdem hängts auch noch von den einzelnen Einsätzen ab ob es wirklich nötig ist Sonderrechte zu beanspruchen.

    Am besten redest da mal mit deiner Wehrführung, wie die zu dem Thema stehen, schließlich können die dir auch noch von offizieller Seite den Rücken stärken wenn es mal kritisch wird. aber erwarte auch von dort keine klare Aussage, außer es kommt ein klares "Nein".

    Gruß Patrick


    Das war meine Meinung

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    AutorJan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg519765
    Datum07.11.2008 13:148798 x gelesen
    Moin,

    klickst du hier, hier, hier, hier und hier


    Beste Grüße ...und bleibt neugierig!
    Jan Ole

    DREHLEITER.info - Ein Stück näher dran!

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    AutorHenn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein519766
    Datum07.11.2008 13:158607 x gelesen
    Moin !
    Bitte benutze doch bitte erstmal die "Suche" links im Forum. Da gibt es im Bereich "Recht + Feuerwehr" etliche Threads...
    Da sollten alle Fakten zu finden sein.

    Gruß Henning


    Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD
    Flensburg..gaaanz oben im Norden :D

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    AutorHess8e J8., Angermünde / Brandenburg519771
    Datum07.11.2008 13:488481 x gelesen
    Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr (§§ 35 und 38 StVO) steht nur den BOS, u.a. der Feuerwehr, zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben mit besonders hoher Dringlichkeit zu.
    Die Frage, ob und in wie weit einzelne Feuerwehrangehörige im Alarmfall mit Privat Pkw unter diese Regelungen fallen, ist sehr umstritten. Hierzu gibt es bundesweit sehr unterschiedliche Regelungen und Gerichtsurteile. Einsatzfahrzeuge müssen nach StVZO mit optischen und akustischen Warneinrichtungen versehen sein.
    Dies ist bei Privat Pkw nicht der Fall. Dachaufsetzer („Feuerwehr im Einsatz“ u.ä.), eingeschaltete Warnblickleuchten, Aufblenden etc. sind kein Ersatz hierfür und teilweise unzulässig. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit nicht zugelassenen Teilen kann sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des privaten Pkw führen.
    Hinzu kommt, dass je nach Alarmierungsverfahren (z.B. Sirenenalarm), der Einsatzanlass und damit die Dringlichkeit des Einsatzes nicht erkennbar sind. Somit fehlt für den einzelnen Feuerwehrangehörigen eine äußerst wichtige Ermessens- und Entscheidungsgrundlage für die Inanspruchnahme von Sonderrechten.
    Von daher und auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen, höheren Risiken, sollten Feuerwehrangehörige auf dem Weg zum Feuerwehrhaus im Alarmfall generell auf die Inanspruchnahme von Sonderrechte verzichten. Wegerrechte im Sinne des § 38 StVO (Überfahren roter Ampeln, das Anrecht auf „freie Bahn“ etc.) können ausschließlich mit entsprechend ausgestatteten Einsatzfahrzeugen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) genutzt werden.
    Jedem Feuerwehrangehörigen muss klar sein, dass Unfälle, die auf der Inanspruchnahme von Sonderrechten beruhen, grundsätzlich vor Gericht geklärt werden und die Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Notstandes beim Unfallverursacher liegt.

    Du siehst also, es ist so kompliziert weil eine einheitliche Rechtsprechung fehlt. Von daher kann ich nur Raten: lieber Fuss vom Gas, als Gas zu Fuss geben müssen. Außerdem ein anständiges Feuer braucht ja auch seine Zeit ;-)


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    AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen519772
    Datum07.11.2008 13:548324 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Hesse JensÜberfahren roter Ampeln,

    ist das Wege oder "nur" Sonderrecht, sofern nur die Ampel als solches missachtet wird, aber keine anderen Verkehrsteilnehmer zum Verzicht auf ihr Vorfahrtsrecht oder sonstigen Ausweichmanövern gezwungen werden. Also z.B. Rollatoromma-gerechte Fußgängerampel nach Querung des Joggers und weit und breit kein anderer, der die Amel zu nutzen gedenkt.

    Gruß,
    Thorben


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    AutorHess8e J8., Angermünde / Brandenburg519776
    Datum07.11.2008 14:078254 x gelesen
    ist das eine frage oder ne feststellung ?
    wenn ersteres versteh ich sie nicht :-D


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    AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen519778
    Datum07.11.2008 14:118338 x gelesen
    Geschrieben von Hesse JensJedem Feuerwehrangehörigen muss klar sein, dass Unfälle, die auf der Inanspruchnahme von Sonderrechten beruhen, grundsätzlich vor Gericht geklärt werden und die Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Notstandes beim Unfallverursacher liegt.Wenn ich Sonderrechte nach STVO in Anspruch nehme brauche ich keinen rechtfertigenden Notstand.

    Ansonsten wird es schon einen Grund haben wiso die STVO zwischen "der Feuerwehr" und "Fahrzeugen des Rettungsdienstes" unterscheidet. Leider gibt es über die Auslegungen dieses Grundes mindesten so viele Ansichten wie Juristen.

    Gruß
    Ingo


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    AutorThom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen519781
    Datum07.11.2008 14:188324 x gelesen
    Was auch immer, die Rechtslage und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist eindeutig.
    Sonder- und Wegerechte (andere müssen sofort freie Bahn schaffen, Fahrt im geschlossenen Verband) gibt es nur in Verbindung mit Sondersignalanlagen.

    ABER: Im Einsatz (der beginnt mit der Alarmierung) sind die Vorschriften der StVO aufgehoben. Also Fahrt über eine rote Ampel oder Geschwindigkeitsüberschreitung ist als solches straffrei, für evt. Schäden aber wird gehaftet.
    Das gilt nur dann nicht, wenn die Leitstelle ausdrücklich sagt, keine Eile erforderlich.

    Außerhalb der StVO (Abkürzung über einen Privatweg) gilt die Straffreiheit wegen Nothilfe, ähnlich der Notwehr, wobei aber für alle Schäden gehaftet werden muß.


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    AutorHess8e J8., Angermünde / Brandenburg519784
    Datum07.11.2008 14:228210 x gelesen
    Wenn ich Sonderrechte nach STVO in Anspruch nehme brauche ich keinen rechtfertigenden Notstand.

    so nicht ganz richtig, wenn du mit deinem privat fahrzeug unterwegs bist musst du nachweisen das es eine "einsatzfahrt" war / ist


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    AutorThom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen519785
    Datum07.11.2008 14:238157 x gelesen
    Der Grund für die Unterscheidung ist recht einfach.
    Die Feuerwehr gehört zum staatlich-hoheitlichen Aufgabenbereich und ist in diesem Sinne eine Behörde (Beleidigung eines Feuerwerhangehörigen im Dienst ist Beamtenbeleidigung).

    Die Rettungsdienste sind rein private Organisationen denen die Sonderrechte auch wieder entzogen werden können.


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    AutorChri8s M8., Velbert / NRW519786
    Datum07.11.2008 14:238138 x gelesen
    Dieses Thema ist aber auch wirklich nicht tot zu kriegen!

    Dabei wird doch jeder mit ein *Ruhrpottcharme an* bisschen Grütze in der Birne Dir bestätigen, dass Du auf der Anfahrt zum Gerätehaus so normal wie nur möglich fahren solltest und nicht Dich und andere noch in Gefahr bringst. Sonst ist im schlimmsten Fall Dein fahrzeug die nächste Einsatzstelle.

    Ich fand dazu die Aussage meines Ausbilders beim TM-2 recht anschaulich:

    "Ihr könnt noch so sehr Sonder- und Wegerechte für Euch in Anspruch nehmen, Ihr werdet immer ervantwortlich sein, wenn auf der fahrt zum Einsatz etwas passiert!"

    Und weiter.....

    "Kann mir denn jemand sagen, wann ich ich während der Einsatzfahrt besonders aufmerksam sein muss?"

    *Schweigen*

    Antwort: " Wenn ich grün habe!"

    *betretenes Schweigen und Fragezeichen im Raum*

    Begründung: " Mein Feuerwehr-Kollege, ebenfalls im Einsatz, der von rechts kommt, könnte Rot haben!"

    Und was den Weg zum Gerätehaus angeht. Ihr seid auf dem 2. oder 3. Fahrzeug alle mal mehr wert als tot am Baum oder unter einem Fischlaster. Also laßt dieses Heißkistenverhalten.

    Sorry! Für die Verbalerotik!

    Lieben Gruß
    Euer Chris


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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen519788
    Datum07.11.2008 14:238246 x gelesen
    Hallo,

    eigentlich ist über das Forum doch alles Wesentliche zu finden.

    Geschrieben von Hesse JensDie Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr (§§ 35 und 38 StVO) steht nur den BOS, u.a. der Feuerwehr, zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben mit besonders hoher Dringlichkeit zu.
    Die Frage, ob und in wie weit einzelne Feuerwehrangehörige im Alarmfall mit Privat Pkw unter diese Regelungen fallen, ist sehr umstritten. Hierzu gibt es bundesweit sehr unterschiedliche Regelungen und Gerichtsurteile. Einsatzfahrzeuge müssen nach StVZO mit optischen und akustischen Warneinrichtungen versehen sein.
    Dies ist bei Privat Pkw nicht der Fall. Dachaufsetzer („Feuerwehr im Einsatz“ u.ä.), eingeschaltete Warnblickleuchten, Aufblenden etc. sind kein Ersatz hierfür und teilweise unzulässig. Die Ausstattung von Kraftfahrzeugen mit nicht zugelassenen Teilen kann sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des privaten Pkw führen.
    Hinzu kommt, dass je nach Alarmierungsverfahren (z.B. Sirenenalarm), der Einsatzanlass und damit die Dringlichkeit des Einsatzes nicht erkennbar sind. Somit fehlt für den einzelnen Feuerwehrangehörigen eine äußerst wichtige Ermessens- und Entscheidungsgrundlage für die Inanspruchnahme von Sonderrechten.
    Von daher und auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen, höheren Risiken, sollten Feuerwehrangehörige auf dem Weg zum Feuerwehrhaus im Alarmfall generell auf die Inanspruchnahme von Sonderrechte verzichten. Wegerrechte im Sinne des § 38 StVO (Überfahren roter Ampeln, das Anrecht auf „freie Bahn“ etc.) können ausschließlich mit entsprechend ausgestatteten Einsatzfahrzeugen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) genutzt werden.
    Jedem Feuerwehrangehörigen muss klar sein, dass Unfälle, die auf der Inanspruchnahme von Sonderrechten beruhen, grundsätzlich vor Gericht geklärt werden und die Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Notstandes beim Unfallverursacher liegt.

    Du siehst also, es ist so kompliziert weil eine einheitliche Rechtsprechung fehlt. Von daher kann ich nur Raten: lieber Fuss vom Gas, als Gas zu Fuss geben müssen. Außerdem ein anständiges Feuer braucht ja auch seine Zeit ;-)


    Du wirfst eigentlich alles durcheinander, was man nur werfen kann. §§ 35/38 StVO, StVZO, Notstand... das sind alles eigenständige Punkte, die man IMHO nicht so pauschal in einen Topf werfen kann.

    Da das aber alles in verschiedenen vergangenen Diskussionen schon geschrieben wurde, möchte ich das hier nicht noch einmal wiederholen...


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen519789
    Datum07.11.2008 14:238231 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thomas K. Piechadie Rechtslage und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist eindeutig.
    Aha. Urteil? Rechtsgrundlagen?

    Geschrieben von Thomas K. PiechaSonder- und Wegerechte (andere müssen sofort freie Bahn schaffen, Fahrt im geschlossenen Verband) gibt es nur in Verbindung mit Sondersignalanlagen.
    Bezieht sich das auf die obige Aussage? Wenn ja, wo steht das?

    Geschrieben von Thomas K. PiechaIm Einsatz (der beginnt mit der Alarmierung) sind die Vorschriften der StVO aufgehoben.
    Wer hebt die denn auf?

    Geschrieben von Thomas K. PiechaAlso Fahrt über eine rote Ampel oder Geschwindigkeitsüberschreitung ist als solches straffrei, für evt. Schäden aber wird gehaftet.
    Das hätte ich jetzt gerne mal etwas genauer erklärt.


    Gruß
    Markus

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    AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen519790
    Datum07.11.2008 14:248271 x gelesen
    Darf ich fragen woher du das hast was du da schreibst?

    Das stimmt nämlich so absolut nicht.

    Lies dir mal die §§ durch bevor du z.B. schreibst, dass SoRe nur mit nur in Verbindung mit SoSi Anlage genutzt werden dürfen...
    Oder auch das die Leitstelle zu entscheiden hat wann SoRe genutzt werden dürfen. Absoluter quatsch...


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    AutorOliv8er 8B., Peine / Niedersachsen519791
    Datum07.11.2008 14:248156 x gelesen
    Hallo Andreas,

    letztendlich bis du und nur du für dein Tun verantwortlich. Kommt es zu einem Schaden, wird sich der Staatsanwalt ganz viel Zeit nehmen um auszuwerten, ob es erforderlich war, das gerade du von der STVO abgewichen bist...

    Und die Rechtslage lässt sich eben in alle Richtungen auslegen...:-((

    Gruß

    Oliver


    Führen ist die Kunst, Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass die dabei entstehende Reibungshitze vom Betreffenden als Nestwärme empfunden wird...

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    AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen519792
    Datum07.11.2008 14:268182 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Mathias ZimmerDa das aber alles in verschiedenen vergangenen Diskussionen schon geschrieben wurde, möchte ich das hier nicht noch einmal wiederholen...
    Feigling! Das Wochenende fängt doch gerade erst an ... klick ;-)


    Gruß
    Markus

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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen519794
    Datum07.11.2008 14:278162 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Hesse Jensso nicht ganz richtig, wenn du mit deinem privat fahrzeug unterwegs bist musst du nachweisen das es eine "einsatzfahrt" war / ist


    doch richtig, für die Inanspruchnahme des §35 StVO reicht z.B. "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

    Mit § 34 StGB hat das erst einmal nicht viel zu tun.


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorJan 8Ole8 U.8, Hamburg / Hamburg519796
    Datum07.11.2008 14:358234 x gelesen
    Moin,

    Geschrieben von Hesse Jensgrundsätzlich vor Gericht geklärt werden und die Beweislast hinsichtlich des rechtfertigenden Notstandes beim Unfallverursacher liegt.

    Du meinst diesen Paragraphen, oder?

    Wenn ich dich richtig verstehe, ginge nach Deiner Interpretation jemand straffrei aus, der auf einer Fahrt zum Feuerwehrhaus mit dem Privat-PKW (zur Feuermeldung) jemand anderes einen Schaden zufügt.

    Das ist ganz sicher nicht der Fall!


    Beste Grüße ...und bleibt neugierig!
    Jan Ole

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    AutorPatr8ik 8G., Heyersum / Niedersachsen519799
    Datum07.11.2008 14:408180 x gelesen
    Geschrieben von Thomas K. Piecha
    Der Grund für die Unterscheidung ist recht einfach.
    Die Feuerwehr gehört zum staatlich-hoheitlichen Aufgabenbereich und ist in diesem Sinne eine Behörde (Beleidigung eines Feuerwerhangehörigen im Dienst ist Beamtenbeleidigung).


    Die Beamtenbeleidigung gibt es nicht. Ist genau so einer der vielen Rechtsirrtümer und wird einfach von jedem gerne verbreitet und zeugt davon, dass manche Themen zwar oft diskutiert werden -wie hier die §§ 35 und 38- aber oft die Leute gerade dazu mal das gefährliche Halbwissen haben.


    Alles ganz private Meinung!

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    AutorThom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen519802
    Datum07.11.2008 14:448174 x gelesen
    Geschrieben von Jan Ole UngerDu meinst diesen Paragraphen, oder?

    Wenn ich dich richtig verstehe, ginge nach Deiner Interpretation jemand straffrei aus, der auf einer Fahrt zum Feuerwehrhaus mit dem Privat-PKW (zur Feuermeldung) jemand anderes einen Schaden zufügt.

    Das ist ganz sicher nicht der Fall!


    Dies kann sehr wohl der Fall sein.
    z.B. - keine andere Möglichkeit der Meldung eines Brandes in einem Behindertenwohnheim möglich.

    Dann muss zwar der Schaden des Dritten ersetzt werden, aber es gibt keine Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach StGB.


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    AutorThom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen519805
    Datum07.11.2008 14:488159 x gelesen
    Geschrieben von Patrik GriegerGeschrieben von Thomas K. Piecha

    Der Grund für die Unterscheidung ist recht einfach.
    Die Feuerwehr gehört zum staatlich-hoheitlichen Aufgabenbereich und ist in diesem Sinne eine Behörde (Beleidigung eines Feuerwerhangehörigen im Dienst ist Beamtenbeleidigung).


    Die Beamtenbeleidigung gibt es nicht. Ist genau so einer der vielen Rechtsirrtümer und wird einfach von jedem gerne verbreitet und zeugt davon, dass manche Themen zwar oft diskutiert werden -wie hier die §§ 35 und 38- aber oft die Leute gerade dazu mal das gefährliche Halbwissen haben.


    Dann lies Dir das von Dir angegebene Zitat mal durch. Die Schlaumeier müssen dann doch zugeben, dass es Unterschiede gibt. Wegen der unterschiedlichen Berechtigungen zur Anzeige gibt es also doch eine Beamtenbeleidigung.


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    AutorPatr8ik 8G., Heyersum / Niedersachsen519809
    Datum07.11.2008 14:548178 x gelesen
    Ich hab den Link gelesen. Und da steht eindeutig, dass es die Beamtenbeleidigung nicht als extra Tatbestand gibt. Den Unterschied hast Du ja selbst genannt, der Antragsteller musst nicht der Beleidigte selbst sein sondern kann auch der Dienstvorgesetzte sein. Es bleibt jedoch eine "normale" Beleidigung, die pauschal nicht härter geahndet wird als wenn ich einen Nicht-Beamten beleidige, da es nach §185 STGB geahndet wird.


    Alles ganz private Meinung!

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    AutorThom8as 8K. 8P., Kelkheim / Hessen519811
    Datum07.11.2008 15:008225 x gelesen
    Geschrieben von Patrik GriegerPatrik Grieger, Heyersum
    Datum:07.11.2008 14:54:30
    Text:Ich hab den Link gelesen. Und da steht eindeutig, dass es die Beamtenbeleidigung nicht als extra Tatbestand gibt. Den Unterschied hast Du ja selbst genannt, der Antragsteller musst nicht der Beleidigte selbst sein sondern kann auch der Dienstvorgesetzte sein. Es bleibt jedoch eine "normale" Beleidigung, die pauschal nicht härter geahndet wird als wenn ich einen Nicht-Beamten beleidige, da es nach §185 STGB geahndet wird.


    Mit dem Strafmass hast Du natürlich völlig recht.
    Wo Wikki allerdings irrt, ist der Tatbestand. Den gibt es tatsächlich. Da ist eben der Unterschied, war es ein Beamter oder nicht, wichtig für die Wirksamkeit der Anzeige.
    Beispiel: A beleidigt B, C, Vorgesetzter von B erstattet Anzeige gegen A. In der Gerichtsverhandlung wird festgestellt, dass B während der Beleidigung KEIN Beamter war. Kein Schuldspruch. Jetzt könnte B Anzeige gegen A erstatten, aber möglicherweise ist die Tat jetzt schon verjährt.....


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    AutorHess8e J8., Angermünde / Brandenburg519814
    Datum07.11.2008 15:048199 x gelesen
    Tjo in dem Fall musst du dich an die Beschwerdestelle der Niedersächsischen Feuerwehrschule wenden da ich genau diesen von dir zitierten und mir kopierten Text eins zu eins übernommen habe. Ich entschuldige mich dafür, dass ich das nicht gleich als Zitat kenntlich gemacht habe.

    Dennoch möchte ich diese Gelegenheit nutzen und meine persönliche Meinung kundtun.
    erste zweite dritte auto oder in der wache kaffe kochen ist doch scheiss egal wichtig ist doch nicht welchen sitzplatz man im auto erwischt sondern das überhaupt wer kommt was nützt es wem auch immer wenn sich 3 kameraden bei nacht nebel und regen selbst um baum wickeln?
    mein auto ersetzt mir keiner und meinen lappen auch nicht. also mir issed egal was ihr macht ....


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    AutorPatr8ik 8G., Heyersum / Niedersachsen519817
    Datum07.11.2008 15:148169 x gelesen
    Na ja, ist ja ok wenn du der Meinung bist. Aber es ist und bleibt Fakt, dass es Beamtenbeleidigung nicht gibt.

    Aber das wird jetzt zu OT. Ich wollte mit der Beamtenbeleidigung einfach nur ein weiteres Beispiel für die nicht einfache juristische Lage bei manchen Themen aufzeigen. Denn genau so ist es bei den ständigen Fragen zu Sonder- und Wegerechten.
    Hier nur mal kurz zusammenfassend: §35 StVo regelt die Sonderrechte, aber es wird nicht mit einem Wort blaues Blinklicht oder Martinshorn erwähnt, womit klar sein sollte, dass ich Sonderrecht auch ohne dieses in Anspruch nehmen darf. Hingegen heißt § 38 StVO nicht "Wegerecht" sondern schlicht "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht" und regelt, dass wenn beides zusammen eingeschaltet ist (also blaues Licht und Martinshorn), dass "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    Und leider können diese nun doch einfach §§ die meisten nicht mal unterscheiden. Alles was darüber hinaus geht, ob und in wie weit ich mit Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und wie ich bestraft werden wenn was passiert und Ähnliches, darüber sollten sich beim besten Willen nur die (Forums-)Juristen streiten, da die wahrscheinlich die einzigen hier sind, die wirklich Ahnung davon haben.

    MkG
    Patrik


    Alles ganz private Meinung!

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.519821
    Datum07.11.2008 16:098137 x gelesen
    Geschrieben von Patrik GriegerAlles was darüber hinaus geht, ob und in wie weit ich mit Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und wie ich bestraft werden wenn was passiert und Ähnliches, darüber sollten sich beim besten Willen nur die (Forums-)Juristen streiten, da die wahrscheinlich die einzigen hier sind, die wirklich Ahnung davon haben.
    Auch die (und da zähle ich mich auf keinen Fall dazu) dürften Schwierigkeiten mit einem eindeutigen Ergebnis haben. Kann sein dass ein, unter der Annahme Sonderrechte zu haben, begangenes Verkehrsdelikt auf einer Landstrasse vom Richter mit "Du, Du, Du" und erhobenen Finger geahndet wird. Gleiches Delikt vor einem Kindergarten oder in einer Spielstrasse begangen, kann den Führerschein kosten.

    Das ganze hängt von so vielen Faktoren ab (Einsatzart, Richter, Stelle an welcher das Delikt statt fand, Tageszeit, Wetter und natürlich der Fahrer selber) das ich persönlich ein pauschale Aussage zu dem Thema was erlaubt sei, für unseriös halte. Also immer so fahren, dass ich meinen Führerschein im Zweifelsfall behalte und Gefährdung anderer ausschliessen kann.

    Das ist meine Meinung als Feuerwehrmann, Rechtslaie und Führerscheinbesitzer.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio519823
    Datum07.11.2008 16:128098 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Thomas K. PiechaWo Wikki allerdings irrt, ist der Tatbestand. Den gibt es tatsächlich.

    Dann wirst du uns sicherlich asuch den entsprechenden Paragraphen verraten können.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Somewhere in Alaska an igloo is missing its idiot...."

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    AutorPatr8ik 8G., Heyersum / Niedersachsen519824
    Datum07.11.2008 16:217947 x gelesen
    Geschrieben von Christian Bergmann
    Also immer so fahren, dass ich meinen Führerschein im Zweifelsfall behalte und Gefährdung anderer ausschliessen kann.

    Danke Christian. Ich wünschte mir, dass mehr Leute hier so denken. Das was Du hier schreibst ist mal wieder ein gutes Beispiel für den GMV.


    Alles ganz private Meinung!

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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen519828
    Datum07.11.2008 17:297933 x gelesen
    Geschrieben von Hesse JensTjo in dem Fall musst du dich an die Beschwerdestelle der Niedersächsischen Feuerwehrschule wenden da ich genau diesen von dir zitierten und mir kopierten Text eins zu eins übernommen habe. Ich entschuldige mich dafür, dass ich das nicht gleich als Zitat kenntlich gemacht habe.

    Nicht Dein Ernst? Da läuft es mir doch gerade mal kalt den Rücken herunter...

    Aber mach Dir nichts draus, soll auch andere LFSen geben, die komische Auffassungen haben. ;o)

    Geschrieben von Hesse JensDennoch möchte ich diese Gelegenheit nutzen und meine persönliche Meinung kundtun.
    erste zweite dritte auto oder in der wache kaffe kochen ist doch scheiss egal wichtig ist doch nicht welchen sitzplatz man im auto erwischt sondern das überhaupt wer kommt was nützt es wem auch immer wenn sich 3 kameraden bei nacht nebel und regen selbst um baum wickeln?
    mein auto ersetzt mir keiner und meinen lappen auch nicht. also mir issed egal was ihr macht ....


    Das ist ja wieder etwas anderes. natürlich will ich Dir da auch nicht widersprechen. Ich habe nur kein Verständnis dafür, wenn man diese oder ähnliche Einstellungen mit durch verdrehen von Gesetzen oder einfach falsche Aussagen "belegen" will - und das ist jetzt nicht auf Dich bezogen, sondern auf eine ganze Menge selbsternannte "Sachkundige" in unserem schönen Land.


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen519829
    Datum07.11.2008 17:327915 x gelesen
    Geschrieben von Christian BergmannAlso immer so fahren, dass ich meinen Führerschein im Zweifelsfall behalte und Gefährdung anderer ausschliessen kann.

    Genau darauf kommt es im Endeffekt doch an. Wenn das die Mehrheit der Betroffenen verstehen (und umsetzen) würde, wäre schon so viel erreicht...


    mfG

    Mathias Zimmer


    #Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern519830
    Datum07.11.2008 17:367964 x gelesen
    Dies kommt vom LFV Bayern.
    Leider find ich sie nicht mehr auf deren eigenen Server, dennoch.
    http://www.helpi.com/Infos-Wissenwertes/Sonderrechte.htm
    Wirklich interessant ist eigentlich nur das, was vom Bundesverkehrsministerium kommt.


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    AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen519833
    Datum07.11.2008 17:377875 x gelesen
    Geschrieben von Alexander HorcherWirklich interessant ist eigentlich nur das, was vom Bundesverkehrsministerium kommt.

    Ob das letztendlich wirklich interessant ist, mag ich bezweifeln.

    MkG
    Marc


    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...

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    AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW519834
    Datum07.11.2008 17:397968 x gelesen
    Hallo,

    ich habe noch die Verwaltungsvorschrift zu §35 StVO in den Threadcontainer gestellt.

    Mfg,

    Julian


    Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


    "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
    Albert Einstein

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    AutorDomi8nik8 A.8, Grub a. Forst / Bayern520342
    Datum10.11.2008 10:177847 x gelesen
    Hallo,

    also um diese Diskussion endlich mal klarer werden zu lassen:

    Bitte kauft euch dieses Buch und lest es, da dürfte vieles sehr viel klarer werden!!

    http://www.sonderrechte.info/Flyer%202Aufl.pdf

    http://www.sonderrechte.info


    dies ist naütrlich meine eigene Meinung und spiegelt nicht die Meinung oder Gegebenheiten meiner Wehr wieder

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    AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.520352
    Datum10.11.2008 10:347837 x gelesen
    Geschrieben von Dominik AlexBitte kauft euch dieses Buch und lest es, da dürfte vieles sehr viel klarer werden!!
    Idealerweise gibt es ja eine Leseprobe zum Thema Sonderrecht im Privat-PKW. Da stehen jetzt die Schlagworte "moderat", "keine Gefährdung anderer" und "gebührende Sorgfalt". Das ist jetzt nicht wirklich so klärend. Kann ja sein, dass es auf den folgenden Seiten noch etwas mehr ins Detail gibt. Jedoch werden die Autoren sicherlich auch in dem Buch keinen Freifahrtschein für das überfahren einer roten Ampel (auch auf dem Dorf) geben.

    Sicherlich ist das Buch hilfreich um mal einen Überblick über die Rechtslage (zum Beispiel VU bei Einsatzfahrt) zu bekommen oder sich in das Thema rein zu lesen. Tenor zum Thema Sonderrechte im Privat-PKW dürfte aber sein, dass jeder selbst verantwortlich ist, unter gebührender Vorsicht zu handeln und eine Gefährdung anderer zu unterlassen hat. Steht so auch in diesem Threadbaum.


    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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    AutorAnto8n S8., Boppard / RLP520372
    Datum10.11.2008 12:007886 x gelesen
    Geschrieben von Christoph MeyerOder auch das die Leitstelle zu entscheiden hat wann SoRe genutzt werden dürfen. Absoluter quatsch..

    Ist das im RD nicht üblich das von der IRLS vorgeschrieben wird Anfahrt mit oder ohne SOSI ?
    Bei den Alarmfaxen die bei uns eintrudeln steht immer drauf Anfahrt mit SOSI. Auf Nachfrage hieß es das wäre ein Formblatt und das der RD gesagt bekommt ob mit oder ohne.

    MKG Anton


    Alles meine Meinung wem sie nicht gefällt darf sie sich an die Wand nageln

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    AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern520377
    Datum10.11.2008 12:397864 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Anton SchneiderIst das im RD nicht üblich das von der IRLS vorgeschrieben wird Anfahrt mit oder ohne SOSI ?
    Wird bei uns im RD auch so gemacht, ist IMHO auch richtig so. Der Disponent der den Notruf annimmt kann die Dringlichkeit des Notrufes am besten beurteilen.


    MkG.
    Christof

    http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
    http://hvo-vilseck.de/index1.html
    http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg520379
    Datum10.11.2008 12:558226 x gelesen
    Geschrieben von Anton SchneiderIst das im RD nicht üblich das von der IRLS vorgeschrieben wird Anfahrt mit oder ohne SOSI ?

    Im RD kann das üblich sein (da kenne ich es auch nicht anders).
    Bei der Fw ist aber die Leitstelle i.d.R. (wenige Ausnahmen abgesehen) nur eine die Führung unterstützende Stelle ohne eigene Entscheidungsbefugnis. d.h. die Führungskraft der örtlichen Wehr entscheidet selbst (auch unter Heranziehung der von der Leitstelle übermittelten Informationen) über diese Frage.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz520390
    Datum10.11.2008 14:477896 x gelesen
    Geschrieben von Christof StroblWird bei uns im RD auch so gemacht, ist IMHO auch richtig so. Der Disponent der den Notruf annimmt kann die Dringlichkeit des Notrufes am besten beurteilen.

    Das ist vermutlich überall so.
    Die letzte entscheidung ob SoSi oder nicht SoSi liegt juristisch gesehen (die StVO und verwandte Regelungen betreffend) letztendlich bei dem, der das Fahrzeug fährt.
    Allerdings müsste er im Streitfall schon einen verdammt guten Grund haben, warum er zu einer anderen Entscheidung als die Notrufannehmende Stelle gekommen ist, die zweifelsohne bis zum Eintreffen an der Einsatzstelle einen gewissen Informationsvorsprung haben dürfte.

    Je nach Bereich kann dieser Sachverhalt natürlich zusätzlich durch eine Dienstanweisung reguliert sein.


    Grüße

    Manuel


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     07.11.2008 12:52 Andr7eas7 H.7, Zeil am Main
     07.11.2008 12:57 Patr7ick7 W.7, Albstadt
     07.11.2008 13:14 Jan 7Ole7 U.7, Hamburg
     07.11.2008 13:15 Henn7ing7 R.7, Flensburg
     07.11.2008 13:48 Hess7e J7., Angermünde
     07.11.2008 13:54 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
     07.11.2008 14:07 Hess7e J7., Angermünde
     07.11.2008 14:18 Thom7as 7K. 7P., Kelkheim
     07.11.2008 14:23 ., Bockenheim
     07.11.2008 14:24 Chri7sto7ph 7M., Drakenburg
     10.11.2008 12:00 Anto7n S7., Boppard
     10.11.2008 12:39 Chri7sto7f S7., Vilseck
     10.11.2008 14:47 ., Westerwald
     10.11.2008 12:55 Chri7sti7an 7F., Wernau
     07.11.2008 14:11 Ingo7 z.7, LK Harburg
     07.11.2008 14:22 Hess7e J7., Angermünde
     07.11.2008 14:27 Math7ias7 Z.7, Offenbach
     07.11.2008 14:23 Thom7as 7K. 7P., Kelkheim
     07.11.2008 14:40 Patr7ik 7G., Heyersum
     07.11.2008 14:48 Thom7as 7K. 7P., Kelkheim
     07.11.2008 14:54 Patr7ik 7G., Heyersum
     07.11.2008 15:00 Thom7as 7K. 7P., Kelkheim
     07.11.2008 15:14 Patr7ik 7G., Heyersum
     07.11.2008 16:09 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
     07.11.2008 16:21 Patr7ik 7G., Heyersum
     07.11.2008 17:32 Math7ias7 Z.7, Offenbach
     07.11.2008 16:12 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     07.11.2008 14:23 Chri7s M7., Velbert
     07.11.2008 14:23 Math7ias7 Z.7, Offenbach
     07.11.2008 14:26 ., Bockenheim
     07.11.2008 15:04 Hess7e J7., Angermünde
     07.11.2008 17:29 Math7ias7 Z.7, Offenbach
     07.11.2008 14:35 Jan 7Ole7 U.7, Hamburg
     07.11.2008 14:44 Thom7as 7K. 7P., Kelkheim
     07.11.2008 14:24 Oliv7er 7B., Peine
     07.11.2008 17:36 ., Neuburg
     07.11.2008 17:37 ., Bad Hersfeld
     07.11.2008 17:39 Juli7an 7H., Stemwede
     10.11.2008 10:17 Domi7nik7 A.7, Grub a. Forst
     10.11.2008 10:34 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
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