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ThemaBestimmungen für größere Veranstaltungen13 Beträge
RubrikSonstiges
 
Autorjürg8en 8s., Trier / RLP527619
Datum12.12.2008 21:214707 x gelesen
Immer öfters werden in jüngster Zeit Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte von kleinen Vereinen oder Dorfgemeinschaften ausgerichtet.
Oftmals derart erfolgreich, dass mehrere tausend Besucher die Veranstaltungen besuchen.
Mit der Organisition (vor allem dem "Drumrum") sind die Organisitoren jedoch meist hoffnungslos überfordert oder sie interessiert es einfach nicht. So werden Zufahrtsstraßen gnadenlos zugeparkt, Straßen mit Marktständen unüpassierbar verstellt usw.. Örtlich zuständige Rettungsorganisationen erhalten keine oder nur durch die presse Hinweise zu diesen veranstaltungen und können sich vielmals nicht darauf einstellen.
Gibt es für derartige Veranstaltungn in der oftmals erreichten Größe keine differenzierten Vorschriften? Wer muss die Einhaltung der Auflagen durch die Gemeinde (sofern es überhaupt eine gibt...) kontrollieren?


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW527620
Datum12.12.2008 21:323427 x gelesen
Die Genehmigung ist Aufgabe der zustöndigen Ortspolizeibehörde/Bürgermeisteramt und die hat sich an die geltenden Vorschrfiten zu halten. In der Regel sind das Auflagen und Zwänge die mit der Genehmigung bekannt gegeben werden und einzuhalen sind.

Z. B. die Beschilderung, die Zufahrts- und Abfahrtswege, das Freihalten von Rettungswegen u.s.w.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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Autorjürg8en 8s., Trier / RLP527621
Datum12.12.2008 21:343329 x gelesen
Geschrieben von Jürgen Ringhoferund die hat sich an die geltenden Vorschrfiten zu halten

...Quellen, welche?


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW527624
Datum12.12.2008 21:403250 x gelesen
Quelle ist die jeweilige Gemeinde, da sie diese Verordnungen erlässt (ähnlich wie die Ortspolizeiverordnung u. a.). Das kann in A-Dorf anders aussehen als in B-Dorf. Deshalb kommt es ja auch zu den unterschiedlichsten Handhabungen.


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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Autorjürg8en 8s., Trier / RLP527625
Datum12.12.2008 21:443279 x gelesen
Aber es wird doch übergeordnete Gesetze geben...


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW527626
Datum12.12.2008 21:483253 x gelesen
Denke ich nicht! Zumindest ist mir ein Landes- oder Bundesstraßenfestgesetz o. ä. nicht bekannt. Natürlich müssen diese städtischen Verordnungen rechtskonform sein und dürfen z. B. nicht gegen andere förmliche Gesetze verstoßen. Z. B. muss man für die Beschilderung Schilder der StVO nehmen, da nur ausschließlich diese im Straßenverkehr zugelassen sind.

Da können die Verwaltungsgerichte ein Lied davon singen. Wird nicht selten gegen solche Verordnungen geklagt!


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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Autorjürg8en 8s., Trier / RLP527628
Datum12.12.2008 21:543284 x gelesen
Schilder? Von den Veranstaltungen von denen ich spreche gab es sowas aber nicht... Beidseitig zugeparkt und Feuerwehr bei Anfahrt zu einem Einsatz behindert... Daher ja mein Interesse...

Muss übergeordnete Gesetze oder Verordnungen geben...


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AutorAdri8an 8H., Lippstadt / NRW527637
Datum12.12.2008 22:433171 x gelesen
Geschrieben von jürgen schmitzSchilder? Von den Veranstaltungen von denen ich spreche gab es sowas aber nicht... Beidseitig zugeparkt und Feuerwehr bei Anfahrt zu einem Einsatz behindert... Daher ja mein Interesse...

Warum sollten extra Schilder aufgestellt werden, nur wegen dem Weihnachtsmarkt? Es gilt die STVO auch in der Vorweihnachtszeit, da wird ja geregelt, wie und wo geparkt wird.

Geschrieben von jürgen schmitzMuss übergeordnete Gesetze oder Verordnungen geben...

Föderalismus steht in Deutschland nunmal im Grundgesetzt und das wird auch so schnell keiner ändern. Hat auch Vorteile....


Ich kenn' die Hälfte von euch nicht' halb so gut wie Ichs gern' möchte und ich mag weniger als die Hälfte euch auch nur halb so gern wie Ihr's verdient. (Bilbo Beutlin)

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AutorTimo8 B.8, Stuttgart / BaWü527638
Datum12.12.2008 22:463250 x gelesen
Geschrieben von jürgen schmitzGibt es für derartige Veranstaltungn in der oftmals erreichten Größe keine differenzierten Vorschriften?
§§ 41 ff. Straßengesetz RLP: Solche Feste sind meist straßenrechtliche Sondernutzungen, die genehmigungsbedürftig sind; die Genehmigungen können unter Bedingungen/ Auflagen erteilt werden, in denen die entscheidenden Punkte zu finden sein werden.
Für Trier im Speziellen: Sondernutzungssatzung

Geschrieben von jürgen schmitzWer muss die Einhaltung der Auflagen durch die Gemeinde (sofern es überhaupt eine gibt...) kontrollieren?
Die zuständige Behörde, außerhalb deren Dienstzeit vermutlich auch in RLP die Polizei. Parkverstöße etc. auf den Zufahrtsstraßen die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei.

Geschrieben von jürgen schmitzÖrtlich zuständige Rettungsorganisationen erhalten keine oder nur durch die presse Hinweise zu diesen veranstaltungen und können sich vielmals nicht darauf einstellen.
Solche Kommunikationsprobleme sollten die zuständigen Stellen miteinander besprechen - für die FW also der Wehrleiter mit der Straßen-/ Straßenverkehrsbehörde.


Gruß, Timo


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AutorWilh8elm8 S.8, Kierspe / NRW527639
Datum12.12.2008 22:493121 x gelesen
Hallo Jürgen,
der VB in den Kommunen oder der Kreis hat mit Sicherheit Unterlagen über Feste etc.
hier einmal ein Link zu dem Thema.
Link


Wilhelm Sperling

Dieses Beitrag basiert auf Art. 5 (1) GG
Beiträge von mir sind meine persönliche Meinung, da ich keiner Feuerwehr mehr angehöre, sage ich hier was ich zu dem Thema Feuerwehr denke aus ganz privaten Stücken.

Es gibt Feuerwehr die brauchen kein Wissen aus 35 Jahre aktiven Dienst.

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AutorChri8sti8an 8H., Beselich / Hessen527685
Datum13.12.2008 09:233117 x gelesen
Geschrieben von jürgen schmitz
Örtlich zuständige Rettungsorganisationen erhalten keine oder nur durch die presse Hinweise zu diesen veranstaltungen und können sich vielmals nicht darauf einstellen.


Geschrieben von Timo Benten
Solche Kommunikationsprobleme sollten die zuständigen Stellen miteinander besprechen - für die FW also der Wehrleiter mit der Straßen-/ Straßenverkehrsbehörde.


Die Wehrführung wird dabei generell von unserem Ordnungsamt der Gemeinde per Mail informiert, wenn Straßensperrungen oder ähnliches veranlasst oder beauftragt wurden.

Klappt prima


Wie immer nur meine eigene Meinung!

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg527687
Datum13.12.2008 09:313207 x gelesen
Ich kenne Feuerwehren, die haben kurz vor einer solchen Veranstaltung mit ihrem größtem Fahrzeug eine Bewegungsfahrt gemacht.
Als es nicht mehr weiter ging, wurden Polizei und Ordnungsamt dazu geholt ...
mit durchschlagendem Erfolg. ;)


Beste Grüße

Udo Burkhard

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AutorStep8han8ie 8G., untergruppenbach / Baden Württemberg527733
Datum13.12.2008 14:563158 x gelesen
Hallo Jürgen,

bei uns gibt es seit 12 Jahren einen Dorfadventsmarkt. sehr erfolgreich. Bei uns läuft das so ab:
Die Organisatoren stellen einen Antrag bei der Gemeinde. Diese genehmigt den Markt. Die Gemeinde leitet den Antrag weiter an: Feuerwehr, Polizei, Straßenbauamt und alle anderen Organisatoren. Weiterhin wird eine Zufahrt zum Parken nur auf einer Seite freigegeben. Andere Seite Park-Halteverbot. Feuerwehr stellt eine Sicherheitswache. Ortsdurchfahrt gesperrt. Allein für die Einhaltung des Parkverbots achten die Ordnungshüter.

Gruss
Steffie


Alles was geschrieben steht ist mein eigener Gedankensprung

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 12.12.2008 21:21 jürg7en 7s., Trier
 12.12.2008 21:32 ., Kirchheim unter Teck
 12.12.2008 21:34 jürg7en 7s., Trier
 12.12.2008 21:40 ., Kirchheim unter Teck
 12.12.2008 21:44 jürg7en 7s., Trier
 12.12.2008 21:48 ., Kirchheim unter Teck
 12.12.2008 21:54 jürg7en 7s., Trier
 12.12.2008 22:43 Adri7an 7H., Lippstadt
 13.12.2008 09:31 Udo 7B., Aichhalden
 12.12.2008 22:46 ., Stuttgart
 13.12.2008 09:23 Chri7sti7an 7H., Beselich
 12.12.2008 22:49 ., Kierspe
 13.12.2008 14:56 Step7han7ie 7G., untergruppenbach
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