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ThemaSonntagsfahrten62 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorKarl8 B.8, Großsolt / Schleswig - Holstein530370
Datum26.12.2008 11:5022000 x gelesen
Hallo ich bin neu im Forum und möchte eine Frage zu Sonntagsfahrt mit einem LF 10/6:
Gilt das Sonntagsfahrverbot bei Veranstaltungen wie Gemeindetag oder Festwoche? Auch das Tanken am Sonntagmorgen in Verbindung mit einer Bewegungsfahrt?

Mit kameradschaftlichem Gruß
Karl Behrendsen


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AutorFran8z W8., Neumarkt Sankt Veit / Bayern530373
Datum26.12.2008 11:5319118 x gelesen
Geschrieben von Karl Behrendsen
Hallo ich bin neu im Forum und möchte eine Frage zu Sonntagsfahrt mit einem LF 10/6:

Servus,

rote Autos sind Sonderfahrzeuge = kein Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Mfg

Franz W.


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AutorManu8el 8W., Zell am Ebersberg / Bayern530374
Datum26.12.2008 11:5418624 x gelesen
Hallo,
denke mal nicht dass es ein Sonntagsfahrverbot gibt. Hab noch nie irgendwo was darüber gelesen oder bei einer Ausbildung gelernt. Wäre ja auch schwachsinnig.
Bewegungsfahrt am Sonntag denk ich mal muss jede Wehr selber wissen/entscheiden.


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern530375
Datum26.12.2008 11:5718966 x gelesen
Geschrieben von Franz Weigandrote Autos sind Sonderfahrzeuge = kein Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Und jetzt zeig mir mal wo die Sonderfahrzeuge ausgenommen sind vom Sonntagsfahrverbot.


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AutorFlo 8L., St.Leon-Rot (St.Leon) / Baden Würtenberg530378
Datum26.12.2008 12:0018504 x gelesen
Hallo und frohe Weihnachten erstmal.

Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für die Feuerwehr.
Der §35StVO befreit uns als Feuerwehr davon

MkG Flo


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern530379
Datum26.12.2008 12:0318430 x gelesen
Geschrieben von Flo LienauDas Sonntagsfahrverbot gilt nicht für die Feuerwehr.
Der §35StVO befreit uns als Feuerwehr davon


Ahja ...
Die Feuerwehr braucht nicht an roten Ampeln stehen bleiben.
Der §35StVO befreit uns als Feuerwehr davon???


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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz530380
Datum26.12.2008 12:0318266 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Flo LienauDas Sonntagsfahrverbot gilt nicht für die Feuerwehr.
Der §35StVO befreit uns als Feuerwehr davon

Darauf hab ich regelrecht gewartet...
§35STVO befreit uns von genau was? Vom sonntäglichen Spazierenfahren jedenfalls nicht.


MfG
Daniel

Frei nach Artikel 5, Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Nur weil oben als Wohnort Jockgrim steht und ich dort bekanntermaßen Mitglied der Feuerwehr bin, muß man nicht meinen ich beziehe mich in Postings nur auf das, was dort geschieht.
Ich habe durchaus meine EIGENE Meinung!

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AutorLore8nz 8W., Hamburg / Hamburg530381
Datum26.12.2008 12:0318244 x gelesen
Geschrieben von Karl BehrendsenGilt das Sonntagsfahrverbot bei Veranstaltungen wie Gemeindetag oder Festwoche? Auch das Tanken am Sonntagmorgen in Verbindung mit einer Bewegungsfahrt?

Alles abhängig von einer guten Begründung ;-)

"Um die Einsatzbereitschaft zu erhalten, waren wir gezwungen,....,tanken....,Funktionen des Fahrzeugs sorgfältigst zu überprüfen,..."

"Um Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,..,gutes Bild einer staatlichen Institution,...blabla"


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530383
Datum26.12.2008 12:0518222 x gelesen
Hallo,

Welches Sonntagsfahrvebot? Meinst du das allgemeine Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW über 7,5t zul. Gesamtmasse bzw. LKW mit Anhänger?

Da ein LF10/6 kein LKW im Sinne der StVZO bzw. FZV ist sondern ein So.Kfz. (Sonstiges KFZ) gilt für dieses Fahrzeug auch kein Sonntagsfahrverbot. Ebenso wie es für auch nicht für Sattelzugmaschinen ohne Auflieger (Das Fahrzeug wird erst als Gespann zum LKW, das dem Fahrverbot unterliegt), für Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen usw. gilt.

Gruß,
Michael


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530384
Datum26.12.2008 12:0718789 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander HorcherUnd jetzt zeig mir mal wo die Sonderfahrzeuge ausgenommen sind vom Sonntagsfahrverbot.

Falsche Fragestellung: Frag lieber mal, für wen das Sonntagsfahrverbot gilt. Für LKW über 7,5t und LKW mit Anhänger. Und nun schau mal in den Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung des LF10/6. Da steht nix von "LKW" sondern was von "So.-Kfz." oder "Loeschfz.".

Gruß,
Michael


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AutorFlo 8L., St.Leon-Rot (St.Leon) / Baden Würtenberg530385
Datum26.12.2008 12:0718373 x gelesen
Habe ich so nicht geschrieben
aber das Sonntagsfahrverbot gilt für Fahrzeuge von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden nicht.
Ausnahmen gibt es nach § 35 StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Und mit roten Ampeln hat das nichts zu tun

MkG Flo


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AutorKarl8 B.8, Großsolt / Schleswig - Holstein530386
Datum26.12.2008 12:1018220 x gelesen
Hallo auch von meiner Seite frohe Weihnachten, da wir mehrere Berufskraftfahrer haben hat eine heftige Aussprache stattgefunden selbst der Gemeinderat hat mit einem großen ??? reagiert. Am Ende ist dann eine Genehmigung mit Absprache vom Ordnungsamt herausgekommen.

MfG Karl Behrendsen


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530387
Datum26.12.2008 12:1018109 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Flo LienauDas Sonntagsfahrverbot gilt nicht für die Feuerwehr.

Falsch. Das Sonntagsfahrverbot hat erstmal nix mit Feuerwehr oder nicht Feuerwehr zu tun. Wenn die Feuerwehr ein Fahrzeug als normalen LKW zulässt und dieser über 7,5t zul. GG hat oder mit Anhänger betrieben wird, gilt erstmal auch dort das Sonntagsfahrverbot. Ein Feuerwehrfahrzeug wird aber wohl immer als "So.-KFZ" und nicht als LKW zugelassen sein.

Geschrieben von Flo LienauDer §35StVO befreit uns als Feuerwehr davon

Nein. Bestenfalls im Einsatzfalle bei o.g. LKWs. Da aber Feuerwehrfahrzeuge nicht als LKW zugelassen sind, passt dies hier nicht.

Gruß,
Michael


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern530388
Datum26.12.2008 12:1118241 x gelesen
Geschrieben von Flo Lienauaber das Sonntagsfahrverbot gilt für Fahrzeuge von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden nicht.

Aber nur wenn diese Fahrten in diesem Zusammenhang durchgeführt werden, eine generelle Befreiung gilt nicht.


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530391
Datum26.12.2008 12:1318080 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Karl BehrendsenAm Ende ist dann eine Genehmigung mit Absprache vom Ordnungsamt herausgekommen.

Verstehe ich nicht. Genehmigung wofür? Das Sonntagsfahrverbot gilt für LKW über 7,5t und LKW mit Anhänger. Feuerwehrfahrzeuge sind keine LKW sondern So.-KFZ. Für die gilt kein Sonntagsfahrverbot. Da braucht man keine Ausnahmegenehmigung.

Gruß,
Michael


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AutorDirk8 R.8, Wiesbaden / Hessen530392
Datum26.12.2008 12:1518152 x gelesen
Geschrieben von Karl BehrendsenHallo auch von meiner Seite frohe Weihnachten, da wir mehrere Berufskraftfahrer haben hat eine heftige Aussprache stattgefunden selbst der Gemeinderat hat mit einem großen ??? reagiert. Am Ende ist dann eine Genehmigung mit Absprache vom Ordnungsamt herausgekommen.

A ) Wieso sich darüber Gedanken machen????

B) Euer Ortsbeirat ändert die STVO? Ich lach mich schief..............


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530393
Datum26.12.2008 12:1618194 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Flo Lienauaber das Sonntagsfahrverbot gilt für Fahrzeuge von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden nicht.
Ausnahmen gibt es nach § 35 StVO außerdem für Fahrzeuge der Landes- und Bundespolizei, Straßendienste und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.


Du brauchst aber keine Sonderrechte nach §35 StVO anzuwenden, da das Sonntagsfahrverbot nur für LKW über 7,5t und LKW mit Anhänger gilt. Ein Feuerwehrfahrzeug ist aber i.d.R. kein LKW. Schau mal in die Fahrzeugpapiere.

Gruß,
Michael


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530395
Datum26.12.2008 12:1818073 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dirk RuzickaB) Euer Ortsbeirat ändert die STVO? Ich lach mich schief..............

Da steht das Ordnungsamt, nicht der Ortsbeirat.
Die lokal zuständige Kreisverwaltung (ist aber nicht das Ordnungsamt) kann allerdings sehr wohl Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot ausstellen. Spielt aber hier keine Rolle, habe ich ja jetzt schon hinreichend in anderen Beiträgen erläutert.

Gruß,
Michael


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern530396
Datum26.12.2008 12:2018031 x gelesen
Hm,
Ok... So.KFZ sind vom Sonntagsfahrverbot befreit.


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530399
Datum26.12.2008 12:2717959 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Alexander HorcherOk... So.KFZ sind vom Sonntagsfahrverbot befreit.

Nein, nicht befreit. Erst gar nicht betroffen. Genauso wie PKW, Busse usw. Komm von dem Gedanken weg, dass ein Feuerwehrfahrzeug ein LKW ist. Dem ist nicht so. Zumindest nicht nach StVZO bzw. FZV.

Gruß,
Michael


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg530401
Datum26.12.2008 12:2718070 x gelesen
Geschrieben von Alexander HorcherOk... So.KFZ sind vom Sonntagsfahrverbot befreit.


Nein. Sie unterliegen ihm gar nicht erst. Und was einem Verbot gar nicht erst unterliegt, muß auch nicht davon befreit werden.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY530403
Datum26.12.2008 12:3118043 x gelesen
Hallo,

man ist ja auch mit den Feuerwehrfahrzeugen von der Maut befreit.
Betrifft zwar nicht alle Feuerwehren, aber immer mehr!


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner


Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern530404
Datum26.12.2008 12:3217999 x gelesen
Entschuldigung, daß ich mich falsch ausgedrückt habe.


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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen530408
Datum26.12.2008 12:5818543 x gelesen
...ja, das hat aber gar nichts damit zu tun.

Im Gesetz steht eben, daß die Feuerwehr von der Maut mit den KFZ mit entsprechender zulässigen Gesamtmasse ausgenommen ist - das ist wieder eine andere Argumentationslinie.

Für Feuerwehrfahrzeuge gelten obwohl sie "Sonstige KFZ" sind ,auch Schilder wie Geschwindigkeits- oder Gewichtsbegnzungen- weil im Gesetz die Rede von "KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse von XXX " steht - wieder eine andere Argumentationslinie.


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorStep8han8ie 8G., Untergruppenbach / Baden Württemberg530418
Datum26.12.2008 13:2717949 x gelesen
Hallo,

frohe Weihnachten an alle erst mal. Jetzt werf ich auch noch einen Kommentar dazu.

Wir haben grundsätzlich ( bis auf wenige Ausnahmen) an SONNTAGEN unsere Übungen/Ausbildungen (Wengerter, Schichtarbeiter,Handwerker).

Wir tanken auch wenn nötig danach noch. Bis jetzt kam noch nie was, "von wegen Sonntagsfahrverbot".

Wir fahren auch mit dem Löschfahrzeug auf Tag der offenen Tür, etc. Polizei hat uns noch NIE angehalten.

Gruss
Steffie


Alles was geschrieben steht ist mein eigener Gedankensprung

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530424
Datum26.12.2008 14:0317807 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Anton Kastnerman ist ja auch mit den Feuerwehrfahrzeugen von der Maut befreit.

Ist die Feuerwehr eigentlich sogar gleich mehrfach. Zum Einen betrifft die Mautpflicht nur Fahrzeuge, die hauptsächlich zum gewerblichen Gütertransport verwendet werden, was bei Feuerwehren schonmal auszuschließen ist. Zum Anderen gibt es noch eine generelle Befreiung für die Feuerwehren. Hat aber nix mit Sonntagsfahrverbot zu tun, ist eine andere Baustelle.

Gruß,
Michael


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530426
Datum26.12.2008 14:0517896 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Stephanie GöttertWir haben grundsätzlich ( bis auf wenige Ausnahmen) an SONNTAGEN unsere Übungen/Ausbildungen (Wengerter, Schichtarbeiter,Handwerker).

Gibt's vor allem auf dem Lande bei vielen Feuerwehren. Ist auch nicht verboten.

Geschrieben von Stephanie GöttertWir tanken auch wenn nötig danach noch. Bis jetzt kam noch nie was, "von wegen Sonntagsfahrverbot".

Warum auch. Es gibt keins. Wurde doch jetzt schon hinreichend erläutert. Es gibt auch kein Sonntagstankverbot.

Geschrieben von Stephanie GöttertWir fahren auch mit dem Löschfahrzeug auf Tag der offenen Tür, etc. Polizei hat uns noch NIE angehalten.

Wiederum: Warum auch?

Gruß,
Michael


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AutorMark8us 8P., Heukewalde / Thüringen530492
Datum26.12.2008 16:5617980 x gelesen
1. FW-Fahrzeuge = Sonder-KFZ

deshalb

2. betrifft die Sonntagsfahrverbotsregelung die Feuerwehr nicht und was einen nicht betrifft, von dem muss man auch nicht befreit werden.


Das gleiche Spiel ist bei Umweltzonen. => Betrifft die FW nicht, also muss man nicht von der Regelung befreit werden.


P.S. Schöne Weihnachten noch


Alles meine persönliche Meinung, nicht die meiner FFW !!
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen530500
Datum26.12.2008 17:2418101 x gelesen
Geschrieben von Markus Piewak1. FW-Fahrzeuge = Sonder-KFZ

Käse, es gibt keine "Sonderkfz" - es heißt "sonstige KFZ"...

Geschrieben von Markus Piewak
Das gleiche Spiel ist bei Umweltzonen. => Betrifft die FW nicht, also muss man nicht von der Regelung befreit werden.


Doppelt Käse... Feuerwehren sind im Gesetzestext ausdrücklich ausgenommen, d.h. sie werden genannt.

Beim Sonntagsfahrverbot werden LKW genannt, alles andere ist nicht betroffen , wird auch nicht genannt...


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530627
Datum27.12.2008 07:5117857 x gelesen
Ich glaube, ich trage jetzt mal zur weiteren Verwirrung bei:

Was ein LKW ist, wird im Personenbeförderungsgesetz(!) §4 definiert: 3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Weiterhin schreibt das BMVBS auf eine Anfrage von mir: "... ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung, ob ein LKW vorliegt, die Eintragungen im Fahrzeugschein oder -brief, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung ausgestellt werden, nicht maßgeblich sind.
Es ist also völlig unerheblich, was im Fahrzeugschein steht, es kommt offenbar einzig und allein auf die Verwendung an.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530628
Datum27.12.2008 07:5517470 x gelesen
Sicher?

Ein Bekannter hat als Fahrer eines Betreuungs-LKW mit Feldküche eine gebührenpflichtige Verwarnung erhalten, weil er mit dem Fahrzeug an einem Sonntag zu einem Verpflegungseinsatz (Feuerwehr-Leistungsvergleich) fuhr.
Widerspruch, die Gebühr wurde zwar reduziert, aber mehr nicht.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW530629
Datum27.12.2008 08:0017438 x gelesen
Und mit was für einer Begründung?
Gruß
Sven


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530630
Datum27.12.2008 08:0617463 x gelesen
Da wir mit unseren Fahrzeugen auch von dieser Thematik betroffen sind, habe ich 2006 und 2008 beim BMVBS angefragt.

Zusammengefasst kam dabei heraus:
Die Eintragung im Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief ist unerheblich für die Beurteilung, ob das jeweilige Fahrzeug ein Lastkraftwagen gemäß Definition im PBefG ist.

Somit gibt es außerhalb des § 35 StVO Abs. 1 und 4 keine generelle Befreiung von Feuerwehr- / Katastrophenschutzfahrzeugen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO.

Das BMVBS hat auch keine Festlegung getroffen, ob Feuerwehr- / Katastrophenschutzfahrzeuge zu den in der VwV-StVO (zu § 30, Abs. 3, Nr.11) genannten Fahrzeugen gehört, "bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören" .

Für diese Festlegung verweist das BMVBS auf die die Landes-Innenministerien ...

tja, und da warte ich noch auf Antwort ...


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530631
Datum27.12.2008 08:1517446 x gelesen
Begründung:

"Sie fuhren verbotswidrig an dem Sonntag mit einem LKW mit Anhänger. § 30 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 119 BKat"

Nach dem Widerspruch wurde die "Gebühr" von 40 auf 10 Euro gesenkt.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530632
Datum27.12.2008 08:2017414 x gelesen
Noch vergessen:

Interessant war in diesem Zusammenhang, das Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen mit Anhänger bzw. Logistikfahrzeuge nicht verwarnt wurden.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY530634
Datum27.12.2008 08:2917486 x gelesen
Hallo Udo, hallo Forum,

Geschrieben von Udo BurkhardEin Bekannter hat als Fahrer eines Betreuungs-LKW mit Feldküche eine gebührenpflichtige Verwarnung erhalten, weil er mit dem Fahrzeug an einem Sonntag zu einem Verpflegungseinsatz (Feuerwehr-Leistungsvergleich) fuhr.
Widerspruch, die Gebühr wurde zwar reduziert, aber mehr nicht.


ist zwar nicht unbedingt zu vergleichen aber:

Ich fuhr vor einigen Jahren bei einem Einsatz mit unserem TLF 16/25 und angehängtem Ölsperrenhänger mit SoSi zu einem Einsatz. Dabei wurden wir in einem anderen Regierungsbezirk (Obb) in einer Ortsdurchfahrt "geblitzt". Dazu auch noch an einem Pfingstmontag. Wir, bzw. die Gemeinde bekam dazu noch nicht einmal einen Anhörungsbogen, in dem die Sachlage erklärt werden kann.
Seit dieser Zeit ordne ich als GF bei Ortsdurchfahrten zu einem Einsatz immer komplette SoSi an.
Obwohl wir einen Polizisten in den Reihen haben, der sich mit Händen und Füßen wehrt, bei Einsätzen damit zu fahren.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner


Aus gegebenem Anlass:
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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW530635
Datum27.12.2008 08:3117414 x gelesen
Das klingt für mich nach Willkür und hätte ich mir in der Form auch nicht gefallen lassen!
Was hat die Rechtsabteilung dazu gesagt?
Gruß
Sven


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530638
Datum27.12.2008 09:1017377 x gelesen
Bei einer Hilfsorganisation stehen die Helfer bei solchen Angelegenheiten in der Regel alleine dar.
So auch in diesem Fall.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530644
Datum27.12.2008 10:0117652 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardEs ist also völlig unerheblich, was im Fahrzeugschein steht, es kommt offenbar einzig und allein auf die Verwendung an.

Hier scheint eher sich jeder die Vorschriften so auszulegen, wie es am besten passt. So werden regelmäßig Fahrer von als LKW zugelassenen Pickups (die jedoch eher zum Personen- als zum Gütertransport benutzt werden, jedoch aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind) Sonntags bei Fahrten mit Anhänger verwarnt. Von speziellen Fahrzeugen der Feuerwehr für Transportaufgaben abgesehen (GW-L1..3 o.ä.) dürfte aber kein Feuerwehrfahrzeug nach "Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern" vorgesehen sein. Und selbst besagte GW-L sind der Bauart nach eindeutig Feuerwehrfahrzeuge und eigentlich keine Fahrzeuge zum Gütertransport.

Gruß,
Michael


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530647
Datum27.12.2008 10:0217319 x gelesen
Hallo,

wie ist der Betreuungs-LKW zugelassen? Was wurde transportiert?

Gruß,
Michael


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530660
Datum27.12.2008 10:3817310 x gelesen
Zulassung laut Fzg.-Schein als "So.KFZ - Zivilschutz".
Material laut StAN plus die benötigten Lebensmittel.

Die Eintragung im Fzg.-Schein ist, wie das BMVBS schreibt und das OLG Bayern im "Sprinter-Urteil" festgelegt hat, absolut ohne Belang.

Seit dem Vorfall besorgen sich die Kameraden vor derartigen Einsätzen eine Ausnahmegenehmigung.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530661
Datum27.12.2008 10:4017542 x gelesen
Geschrieben von Michael Weyrich... sind der Bauart nach eindeutig Feuerwehrfahrzeuge und eigentlich keine Fahrzeuge zum Gütertransport.

Was ist denn nun ein Feuerwehrfahrzeug?
Wo ist diese Definition im geltenden Recht zu finden?
Einzig das PBefG definiert in § 4 Abs 4 Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und Lastkraftwagen, in Abs. 5 Krankenkraftwagen.

Auch die EG-Fahrzeugklassen (Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO) kennen den Typ "Feuerwehrfahrzeug" nicht.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorSven8 H.8, Ibbenbüren / NRW530677
Datum27.12.2008 11:5017286 x gelesen
OK, großes Manko!!!
Gruß
Sven


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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW530679
Datum27.12.2008 11:5217325 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Anton KastnerIch fuhr vor einigen Jahren bei einem Einsatz mit unserem TLF 16/25 und angehängtem Ölsperrenhänger mit SoSi zu einem Einsatz. Dabei wurden wir in einem anderen Regierungsbezirk (Obb) in einer Ortsdurchfahrt "geblitzt". Dazu auch noch an einem Pfingstmontag. Wir, bzw. die Gemeinde bekam dazu noch nicht einmal einen Anhörungsbogen, in dem die Sachlage erklärt werden kann.

Habe ich das richtig verstanden:
Ihr seid auf der Einsatzfahrt geblitzt worden, und es kam _nichts_?

Geschrieben von Anton KastnerSeit dieser Zeit ordne ich als GF bei Ortsdurchfahrten zu einem Einsatz immer komplette SoSi an

Warum siehst du Grund für ein verändertes Vorgehen, wenn doch alles so gelaufen ist, wie es sollte?

Geschrieben von Anton KastnerObwohl wir einen Polizisten in den Reihen haben, der sich mit Händen und Füßen wehrt, bei Einsätzen damit zu fahren.

Auch das klingt mir irgendwie danach, als ob die Beschreibung unvollständig ist?!

Gruß,
Henning


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg530681
Datum27.12.2008 11:5517301 x gelesen
Geschrieben von Anton KastnerSeit dieser Zeit ordne ich als GF bei Ortsdurchfahrten zu einem Einsatz immer komplette SoSi an.

Für was? Auf dem Bild hört man das Einsatzhorn doch nicht...
Im Zweifel kommt der Anhörungsbogen. Dann verweist man auf die Sonderrechte nach §35 Abs. 1 StVO und fertig.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern530682
Datum27.12.2008 11:5617263 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Anton KastnerObwohl wir einen Polizisten in den Reihen haben, der sich mit Händen und Füßen wehrt
würde ich auch, weil es sich erst mal grundsätzlich nur um Sonderrecht handelt und dafür brauche ich kein SoSi.


MkG.
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
http://hvo-vilseck.de/index1.html
http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg


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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY530698
Datum27.12.2008 12:4317371 x gelesen
Geschrieben von Henning KochHabe ich das richtig verstanden:
Ihr seid auf der Einsatzfahrt geblitzt worden, und es kam _nichts_?


Ja, es kam nichts.

Geschrieben von Henning KochWarum siehst du Grund für ein verändertes Vorgehen, wenn doch alles so gelaufen ist, wie es sollte?

Weil ich damit auf der sicheren Seite bin, sollte wirklich mal was passieren.
Ich weiß, dass man damit keinen Freibrief hat und ich habe die Diskussionen dazu hier im Forum mitverfolgt.

Geschrieben von Henning KochAuch das klingt mir irgendwie danach, als ob die Beschreibung unvollständig ist?!


Wieso, was fehlt?


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner


Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY530700
Datum27.12.2008 12:4517320 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerAuf dem Bild hört man das Einsatzhorn doch nicht...

Ich denke, dass die Polizisten das Horn gehört haben und deswegen auch nichts kam. Also kein Anhörungsbogen oder sonstwas.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner


Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW530701
Datum27.12.2008 12:4717225 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Anton KastnerIch denke, dass die Polizisten das Horn gehört haben und deswegen auch nichts kam. Also kein Anhörungsbogen oder sonstwas.

Auf den Bildern ist i.d.R. zu sehen ob das Blaulicht eingeschaltet ist, wenn dies der Fall ist wird das Bild verworfen.

Mfg,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


"Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
Albert Einstein

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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern530704
Datum27.12.2008 13:1017255 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Anton KastnerAlso kein Anhörungsbogen oder sonstwas
Selbst wenn einer kommt, ist doch kein Problem. Nachweis dass Sonderrecht gerechtfertigt war und fertig. Kommt im RD auch öfter vor und macht eigentlich keine Probleme. Ein Problem hat man nur dann, wenn Sonderrecht nicht gerechtfertigt war, was bei Feuerwehr m.M. nach öfter mal vorkommt, aber darüber haben wir ja auch schon öfter diskutiert.


MkG.
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
http://hvo-vilseck.de/index1.html
http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530708
Datum27.12.2008 13:2817370 x gelesen
Hallo,

die EG-Führerscheinklassen kennen noch mehr Fahrzeugtypen nicht, spielen aber auch hier überhaupt keine Rolle. Andere Fahrzeuge, die eben kein LKW sondern "Sonstige KFZ" sind, dürfen ebenso Sonntags fahren. Schau dich mal bei den Wohnmobilen über 7,5t um, mir ist da keiner bekannt, der mal eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot bekommen hätte. Das Sonntagsfahrverbot gilt nur für LKW über 7,5t bzw. Sattelzüge (nicht für die SZgm alleine) sowie für LKW mit Anhänger. Auch eine Zugmaschine (zum Beispiel ein Unimog mit entsprechender Zulassung) unterliegt auch mit Anhängern nicht dem Sonntagsfahrverbot, auch wenn er Güter transportiert.

Gruß,
Michael


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AutorChri8sto8ph 8R., München / Bayern530709
Datum27.12.2008 13:3417276 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Udo BurkhardBei einer Hilfsorganisation stehen die Helfer bei solchen Angelegenheiten in der Regel alleine dar.
So auch in diesem Fall.


Echt? Da sollten die ehrenamtlichen Führungskräfte der betroffenen Organisation aber massiv dagegen vorgehen! Bei uns ist in derartigen Fällen schon öfter der Anwalt der HiOrg auf Kosten der HiOrg für den Betroffenen tätig geworden und hat das "Problem" beseitigt.
Und das sollte eigentlich Standard egal bei welcher Organisation sein - Stichwort Fürsorgepflicht für den Helfer.
Letztlich hatte der Helfer ja einen offiziellen Auftrag eurer Organisation, bei dessen Ausführung das dann gebüsste Verhalten nötig war.
Und der Ungleichbehandlung Feuerwehr vs. HiOrg sollte ein klärendes Gespräch mit der zuständigen Polizeiführung folgen.
Viele Grüße


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530710
Datum27.12.2008 13:4117316 x gelesen
Wohnmobile sind ja auch nicht - der Bauart und Verwendung nach - für den Gütertransport eingerichtet, sondern für den Personentransport.
Der Unimog mit Anhänger könnte durchaus unter die in der VwV-StVO (zu § 30, Abs. 3, Nr. 10) aufgeführte Ausnahme "Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.".

Passt also auch nicht so richtig zu unserem Problem, oder?

Egal,
Anfrage läuft, mal sehen, was die zuständigen Behörden dazu sagen.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530712
Datum27.12.2008 13:4817185 x gelesen
Meiner Erfahrung nach sind die Fälle, in denen die HiOrg den Betroffenen unterstützt, sehr selten.
Was dann in der Regel - so auch im beschriebenen Fall - zum Austritt des Betroffenen führt bzw. führte.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen530714
Datum27.12.2008 13:5517294 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven HildebrandtDas klingt für mich nach Willkür und hätte ich mir in der Form auch nicht gefallen lassen!
Was hat die Rechtsabteilung dazu gesagt?


... ich hätte an Eurer Stelle da mal an die untere (von mir aus auch obere) KatS-Behörde weitergegeben. In deren Auftrag betreibt ihr ja den Betreuungs-Lkw - und auch in deren Interesse muss es sein, dass entsprechend geübt wird (als das ich erst mal einen derartigen Verpflegungseinsatz sehen würde). Und als ehrenamtliche Einrichtung kann man ja schlecht Wochentags so was üben (-> also KatS und kein "Gütertransport").

Ab und zu sind dann nach Anfragen der KatS-Behörde bei der entsprechenden Stelle derartige Dinge ganz schnell erledigt.

Gruss
Gerhard


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530718
Datum27.12.2008 14:2517177 x gelesen
War nicht meine Einheit.
Aber, nunja, Thema ist (mehr oder weniger) durch.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW530778
Datum27.12.2008 17:3217167 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Anton KastnerWeil ich damit auf der sicheren Seite bin, sollte wirklich mal was passieren.

Na gut, damit machst du sicher so gut wie nie was schlechter, aber manchmal was besser.

Ich dachte, es hätte was mit der konkreten Portraitierung des Fahrzeugs zu tun gehabt.

Trotzdem würde ich das gerne der Entscheidung des Fahrers überlassen und nicht pauschal anordnen.

Geschrieben von Anton KastnerAuch das klingt mir irgendwie danach, als ob die Beschreibung unvollständig ist?!


Wieso, was fehlt?


Der Grund, warum er (was eigentlich genau?) nicht machen will.

Gruß,
Henning


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530798
Datum27.12.2008 18:2717256 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardPasst also auch nicht so richtig zu unserem Problem, oder?

Aber das hier passt auf den größten Teil der Feuerwehrfahrzeuge (auch VwV zur StVO, zu §30 Abs. 3 Nr. 11). Sämtliche LFs, TLFs, RW usw. dürften damit schon mal erschlagen sein:

Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).

Gruß,
Michael


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz530799
Datum27.12.2008 18:3017166 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Udo BurkhardEinzig das PBefG definiert in § 4 Abs 4 Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und Lastkraftwagen, in Abs. 5 Krankenkraftwagen.

das PBefG kann hier kaum gelten, da bei Feuerwehrs keine entgeltliche Beförderung vorliegt:

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige
Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und
mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die
mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit
erstrebt werden.


Gruß,
Michael


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530802
Datum27.12.2008 18:5217242 x gelesen
Da taucht dann die Frage auf, wer das festlegt - Halter? Fahrer? Behörde?
Laut BMVBS gilt diese Definition nur, wenn das "Inventar" fest mit dem Fahrzeug verbunden ist.
Zitat: Zum Inventar gehören nur fest im Fahrzeug installierte und mit dem Fahrzeugaufbau verbundene Gegenstände. Die Fahrten mit solchen Fahrzeugen sind vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot freigestellt, weil mit dem Fahrzeug keine Güter oder Gegenstände von einem Ort zum anderen transportiert werden, sondern das Fahrzeug selbst das beförderte Gut darstellt. und Auf den konkreten Einsatzzweck kommt es insoweit nicht an. Ebenfalls keine Rolle spielt, ob die Ausrüstung oder das Inventar nach bestimmten Vorschriften im Fahrzeug vorgeschrieben ist.

Im übrigen verweist das BMVBS auf die Innenministerien der Länder.
Wie gesagt, Anfrage ist gestellt, Antwort steht noch aus.


Beste Grüße
Udo Burkhard
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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg530803
Datum27.12.2008 18:5717135 x gelesen
Richtig.
Allerdings wird nur im PBefG diese eindeutige Definition getroffen, was PKW und was LKW sind.
Kein anderes Gesetz oder eine andere Verordnung enthält eine entsprechende Definition.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg530804
Datum27.12.2008 18:5917181 x gelesen
Geschrieben von Udo BurkhardKein anderes Gesetz oder eine andere Verordnung enthält eine entsprechende Definition.


Früher StVZO. Diese Passage wurde aber im Rahmen der EU-Harmonisierung gestrichen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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 26.12.2008 11:50 Karl7 B.7, Großsolt
 26.12.2008 11:53 Fran7z W7., Neumarkt Sankt Veit
 26.12.2008 11:57 ., Neuburg
 26.12.2008 12:07 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 27.12.2008 07:51 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 10:01 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 27.12.2008 10:40 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 13:28 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 27.12.2008 13:41 Udo 7B., Aichhalden
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 27.12.2008 18:52 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 18:30 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 27.12.2008 18:57 Udo 7B., Aichhalden
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 26.12.2008 11:54 ., Zell am Ebersberg
 26.12.2008 12:00 Flo 7L., St.Leon-Rot (St.Leon)
 26.12.2008 12:03 ., Neuburg
 26.12.2008 12:07 Flo 7L., St.Leon-Rot (St.Leon)
 26.12.2008 12:11 ., Neuburg
 26.12.2008 12:16 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 26.12.2008 12:03 Dani7el 7M., Jockgrim
 26.12.2008 12:10 Karl7 B.7, Großsolt
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 26.12.2008 12:15 Dirk7 R.7, Wiesbaden
 26.12.2008 12:18 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
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 27.12.2008 07:55 Udo 7B., Aichhalden
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 27.12.2008 08:15 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 08:20 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 08:31 Sven7 H.7, Ibbenbüren
 27.12.2008 09:10 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 11:50 Sven7 H.7, Ibbenbüren
 27.12.2008 13:34 Chri7sto7ph 7R., München
 27.12.2008 13:48 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 13:55 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 27.12.2008 14:25 Udo 7B., Aichhalden
 27.12.2008 08:29 Anto7n K7., Mühlhausen
 27.12.2008 11:52 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.12.2008 12:43 Anto7n K7., Mühlhausen
 27.12.2008 17:32 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.12.2008 11:55 Chri7sti7an 7F., Wernau
 27.12.2008 12:45 Anto7n K7., Mühlhausen
 27.12.2008 12:47 Juli7an 7H., Stemwede
 27.12.2008 13:10 Chri7sto7f S7., Vilseck
 27.12.2008 11:56 Chri7sto7f S7., Vilseck
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 27.12.2008 10:38 Udo 7B., Aichhalden
 26.12.2008 12:05 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 26.12.2008 12:20 ., Neuburg
 26.12.2008 12:27 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 26.12.2008 12:27 Chri7sti7an 7F., Wernau
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