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ThemaBürger mit Blaulicht und Horn Fahren....??16 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorFlor8ian8 B.8, Ilmenau / Thüringen540147
Datum01.02.2009 19:308056 x gelesen
Hallo, ich hab eine Diskussion mit einem Arbeitskolegen gehabt das ein angenommener Wohnhausbrand betände, die Freiwillige Feuerwehr wird alamiert einige Fahrzeuge sind zum einsatzort unterwegs(LF16/12,Tlf16/25)Der Fahrzeugpark beinhaltet noch weitere Fahrzeuge DLK 23/12, TLF 20/40S, MTW,ELW.

Das Problem was ich mit dem Kollegen hatte war zum wenig Kräfte bzw Maschinisten(Großfahrzeuge)/Gruppenfüher vorhanden sind, er meinte das ich in einem "Notfall" die Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle bewegen darf und in einem "Notfall" von sämtlichen Regeln abgewichen werden darf. Ich erklärte ihm das ohne den jeweiligen Führerschein Beispielsweise die DLK nicht bewegt werden kann/darf und schon gar nicht mit Einsatzhorn(Fahrten mit Sondersignal sind ja im §35 StVO geregelt?)und er meinte daraufhin "in Bayern dürfen FFWler Fahrzeuge bis 7,5 t mit Führerschein Klasse b Fahren"jedoch wie eine "Normale" DLK ab 14 t oder?
jedo ließ sich der mann nicht überzeugen das ich bzw fremde Personen im Notfall Feuerwehrfahrzeuge bewegen dürfen die weit über die Führerscheingrenze hinaus gehn, sie vieleicht nicht Fahren können und das mit blauem Blinklicht und Martinshorn. Wie kann ich ihm eindeutig beweisen das es in ganz Deutschland und auch in Bayern nicht so ist?


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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen540149
Datum01.02.2009 19:385343 x gelesen
Geschrieben von Florian Becker meinte das ich in einem "Notfall" die Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle bewegen darf und in einem "Notfall" von sämtlichen Regeln abgewichen werden darf.
Naja, im Prinzip hat er recht. Wenns wirklich pressiert und es überhaupt nicht anders gehen sollte kann man das ganze unter dem "Deckmantel" des § 34 StGB "Rechtfertigender Notstand" laufen lassen.

Geschrieben von ---§ 34 StGB--- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Die andere Frage ist jedoch, ob derjenige die Karren auch fahren kann.

Aber vom Grundsatz wäre es IMO wie oben beschrieben abgesichert. (Wobei ich mich frage, was alles erstmal passieren muss, dass es soweit kommt, dass keine Maschinisten/Gruppenführer da sind, die ausrücken können)


Gruß

Flo

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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen540150
Datum01.02.2009 19:404838 x gelesen
Achso, btw. wäre es schön, wenn Du etwas klarer schreiben könntest. Das macht das Lesen und Verstehen einfacher :-)


Gruß

Flo

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern540151
Datum01.02.2009 19:414720 x gelesen
Man kann vieles konstruieren.

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Das Problem ... Am Ende, wenn was schief ging, hat ein Richter lange Zeit sich darüber Gedanken zu machen um so ein Notstand in der Tat vorlag.


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AutorFlor8ian8 B.8, Ilmenau / Thüringen540152
Datum01.02.2009 19:424930 x gelesen
bevor ich aber jedoch das machen kann ich nen LKW Fahrer von der Straße anhalten oder die Leitstelle rufen und die solln nochmal bzw Nachalamieren oder ne andere Wehr hin schicken oder etwa nicht?


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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen540155
Datum01.02.2009 19:494897 x gelesen
Da können wir jetzt ewig drüber diskutieren...
Im Endeffekt kurz und bündig: Es wäre theoretisch möglich, aus o.g. § abgeleitet.
Natürlich wird man vorher alles andere erstmal probieren, Nachalarmieren, andere FW etc.
Irgendjemanden zu nehmen und zu sagen "Fahr uns mal das Auto dahin!" stünde bei mir definitiv an letzter Stelle da ich den Stress keiner Privatperon zutraue.
Ich glaube, da würde ich mir eher die Blöße geben, zu sagen, dass ich net ausrücken kann. Aber das steht ja auf nem anderen Blatt.


Gruß

Flo

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AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland540157
Datum01.02.2009 19:544650 x gelesen
Was nützt dir eine DL an der E-Stelle (von einer Einsatzkraft ohne entsprechendem Führerschein oder von einer Feuerwehrfremden mit entsprechender Fahrerlaubnis gefahren) und kein DL Maschinist der sie bedient. Weil DL Maschi hat Führerschein C und die Ausbildung.


________________________________________________

Gruß Daniel

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AutorHart8mun8d F8., Emsland / Niedersachsen540158
Datum01.02.2009 20:024546 x gelesen
Geschrieben von Daniel GehlenWas nützt dir eine DL an der E-Stelle (von einer Einsatzkraft ohne entsprechendem Führerschein oder von einer Feuerwehrfremden mit entsprechender Fahrerlaubnis gefahren) und kein DL Maschinist der sie bedient. Weil DL Maschi hat Führerschein C und die Ausbildung.

Ein schönes Schlusswort. Mehr muss man dazu wirklich nicht sagen. Irgendwann ist jedes Thema mal ausgelutscht.

Gruß
Hartmund


Demokratie ist immer auch - die Meinung des Andersdenkenden respektieren.

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AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern540159
Datum01.02.2009 20:064662 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Florian Beckin Bayern dürfen FFWler Fahrzeuge bis 7,5 t mit Führerschein Klasse b Fahren
in Bayern gelten keine anderen Gesetze, man darf nur die Fahrzeuge fahren, für die man eine gültige Fahrerlaubnis hat.


MkG.
Christof

http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm
http://hvo-vilseck.de/index1.html
http://cms.brk.de/Niederbayern-Oberpfalz/Amberg-Sulzbach/Bereitschaft_Sulzbach-Rosenberg


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AutorMich8ael8 S.8, Neustadt an der Aisch / Bayern540161
Datum01.02.2009 20:154623 x gelesen
Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn der Maschinist die entsprechende Fahrerlaubnis dafür besitzt. Ist in Bayern genauso wie in jedem anderen Bundesland.

Sollte irgendwann, irgendwo, dieser Fall X eintreten, …. Wofür gibt´s denn Nachalarmierungszentralen oder Leitstellen.


Meine persönliche Meinung !! Nicht die der FFW Neustadt /Aisch

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AutorSimo8n *8., Schüttorf / Niedersachsen540162
Datum01.02.2009 20:284627 x gelesen
Es ist bei uns mal vorgekommen, jedoch wurden wir zu einer Feuerwehr alarmiert, wo wir dann deren Tanklöschfahrzeug und deren Drehleiter zur Einsatzstelle gefahren haben und diese auch bedient da wir über die gleichen Fahrzeuge verfügen. Jedoch würde bei uns nie ein NICHT-FEUERWEHRMITGLIED eines unserer Feuerwehrfahrzeuge fahren würde.


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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg540163
Datum01.02.2009 20:314576 x gelesen
Benutzerdaten

Hallo lieber User,
vorab herzlich willkommen in unserem Forum.

www.FEUERWEHR.de versteht sich als Fachforum in dem sich Feuerwehrleute zu Fachthemen austauschen können. Wir haben die Pflicht eingeführt, dass sich jeder Teilnehmer mit vollständigem Namen, Wohnort und Mail-Adresse zu erkennen gibt, da wir glauben, dass dies das fachliche Niveau dieses Forums verbessert.

Bitte halte dich daran und trage deine vollständigen Daten nach, ansonsten sehen wir uns gezwungen deinen Account zu löschen.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein anonymes Posting Sinn machen (Sanktionen in der eigenen FF o.ä.), wende dich dazu bitte über den Button "Nachricht an den Webmaster senden" oben rechts direkt an Jürgen Mayer oder kontaktiere den Webmaster unter mayer@feuerwehr.de

Mit kameradschaftlichem Gruß,

Team www.FEUERWEHR.de
----
Autor: Markus Weber


M. Weber
Team www.FEUERWEHR.de

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AutorFlor8ian8 B.8, Ilmenau / Thüringen540243
Datum02.02.2009 04:564294 x gelesen
Gibt es denn nicht ein Gesetz oder ein Entscheid worauf ich den Kollegen verweisen kann? Da er felsenfest von seiner Meinung überzeugt ist.

Mfg
Florian


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AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt540247
Datum02.02.2009 07:564185 x gelesen
Frag ihn doch einfach mal, ob er einem wildfremden auf der Straße anhalten würde, damit er sein Auto mitsamt Familie in den Urlaub fährt. Klingt mindestens genauso konstruiert passt aber recht genau.
Grundsätzlich dürfte die StVO greifen, zumindest wenn dort drin steht, dass man zum Führen eines Fahrzeugs den entsprechenden Führerschein braucht.
Sich auf den rechtfertigenden Notstand zu berufen ist da definitiv der falsche Ansatz.


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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen540280
Datum02.02.2009 13:044094 x gelesen
Moin

Dein Text ist ziemlich verwirrend geschrieben, ich hoffe ich treffe des Pudels Kern mit der Antwort so grob ;o)

Geschrieben von Florian Beck"in Bayern dürfen FFWler Fahrzeuge bis 7,5 t mit Führerschein Klasse b Fahren"Nein. Bayern hat eine Initiative im Bundesrat angestoßen, dass FFler mit Klasse B Fahrzeuge bis 4,25t fahren dürfen sollen, weil man so das TSF noch eine Weile mit B fahren zu können glaubt. Da ist aber (gottseidank) noch nichts entschieden, und von 7,5t sprach man ursprünglich eigentlich auch nicht. Das kannst du deinem Kollegen nicht beweisen, da die Nichtsexistenz von Dingen erfahrungsgemäß schwer nachweisbar ist. Aber da die Fahrerlaubnisverordnung auch in Bayern gilt, lass dir von ihm doch mal die "BayFeVAusnVOzfgTSF" (Bayerische Fahrerlaubnisausnahmeverordnung für zu fett gewordene TSF) zeigen ;o)

Geschrieben von Florian BeckDas Problem was ich mit dem Kollegen hatte war zum wenig Kräfte bzw Maschinisten(Großfahrzeuge)/Gruppenfüher vorhanden sind, er meinte das ich in einem "Notfall" die Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht zur Einsatzstelle bewegen darf Es gibt auch in der FeV eine spezielle Regelung:
§ 74 Ausnahmen
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
Jemanden mit Klasse B auf Grund dieser Vorschrift aber einen LKW fahren zu lassen dürfte in deutlicher Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Hier könnte man eher an den CE-Inhaber denken, der momentan einem Fahrverbot unterliegt - der *kann* nämlich fahren!

Unabhängig davon kann man als letzte Variante noch überlegen, einen zivilen LKW/Bus-Fahrer anzuhalten und ihn zu bitten, den Feuerwehrkarren gen Einsatzstelle zu schüsseln. Ob er das dann mit Blauhorn tun muss müsste man gut überlegen. Außerdem ist in der Regel bis dahin derart viel Zeit vergangen, dass es die paar Sekunden dann auch nicht mehr rausreißen. Ich halte diese Variante eh für rein theoretischer Natur, jede Nachalarmierung erscheint mir sinnvoller.

Geschrieben von Florian Beckund in einem "Notfall" von sämtlichen Regeln abgewichen werden darfDas ist so pauschal gesagt Blödsinn. Auch ein "Notfall" berechtigt nicht, unsere gesamte Rechtsordnung auf links zu drehen. Was der eine für einen ausgemachten Notfall hält findet ein anderer vielleicht nur ein wenig ärgerlich, wo sollte das hinführen?

Geschrieben von Florian Beck(Fahrten mit Sondersignal sind ja im §35 StVO geregelt?)Nein, in §38.

Zu guter Letzt: Mit dem §34 StGB würde ich im Zusammenhang mit diesen ganzen Geschichten gar nicht erst anfangen, das ruft nämlich oft so zweifelhafte Ansichten wie oben hervor: "Ach, im NOTFALL darf ich doch eh alles machen..."

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds540281
Datum02.02.2009 13:293972 x gelesen
Wenn ich diese Diskussion lese, dann komme ich fast automatisch zu "GGG" ("gelesen, gestaunt, gelacht")

Sebastian hat es sehr richtig gar gestellt, als er den § 74/5 anführte, der eindeutig sagt, wer das darf.
Und damit könnten wir schon durch sein, egal, was ein Hobbyjurist dazu meint.

Das macht ja auch Sinn, Alarmfahrten sind immer sehr kritisch und verlangen schon ein wenig an Übung und Erfahrung.
Dass das oftmals theoretisch ist, das weiß auch ich, aber was ich nicht weiß: wie soll ich das einem Richter erklären, wenn es daneben gegangen ist?

Da steht nicht nur der Fahrer in der Verantwortung, sondern auch der Einheitenführer, der das angeordnet hat.
Ich hoffe nicht, dass wir so "Mutige" in unseren Reihen haben.

Paragraphen wie "rechtfertigender Notstand " oder "berechtigte Interessen" sind Hilfskonstruktionen, die bei Gericht sehr genau hinterfragt werden.

Nebenbei würde ich als Trheaderöffner dem Kollegen mal einfach die Nummer der nächsten Verkehrsbehörde (üblicherweise der Kreis) in die Hand drücken und sagen: "Glaubst DU mir nicht, so rufe da an und frage!"
(Nächstes Polizeikommissariat tut es auch, grins).

Natürlich mit der Bitte begleitet, mir die Antwort kund zu tun..

Helau
Klaus


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 01.02.2009 19:30 Flor7ian7 B.7, Ilmenau
 01.02.2009 19:38 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 01.02.2009 19:40 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 01.02.2009 19:42 Flor7ian7 B.7, Ilmenau
 01.02.2009 19:49 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 01.02.2009 19:41 ., Neuburg
 01.02.2009 19:54 Dani7el 7G., Überherrn
 01.02.2009 20:02 Hart7mun7d F7., Emsland
 01.02.2009 20:06 Chri7sto7f S7., Vilseck
 01.02.2009 20:15 Mich7ael7 S.7, Neustadt an der Aisch
 01.02.2009 20:28 Simo7n *7., Schüttorf
 01.02.2009 20:31 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 02.02.2009 04:56 Flor7ian7 B.7, Ilmenau
 02.02.2009 07:56 Joha7nne7s K7., Braunschweig/Magdeburg
 02.02.2009 13:04 Seba7sti7an 7W., Linden
 02.02.2009 13:29 Klau7s B7., Isernhagen
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