alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaAuswirkungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz ?19 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
  •  
    AutorAxel8 R.8, Nieder-Hilbersheim / Rheinland-Pfalz541846
    Datum08.02.2009 18:198329 x gelesen
    Hallo,

    ich hätte mal eine Frage wie die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, welche sich ja im Herbst wieder verändern (verschärfen), einfluss auf die vom Aufgabenträger geförderten LKW-Führerscheine.
    Ist die in diesem Gesetzt geforderte Zusatzausbildung zwingend auch für Fahrer erforderlich, die den Führerschein ausschließlich für die Feuerwehr machen bzw. gibt es überhaupt noch eine Unterscheidung zwischen einer gewerblichen und "privaten" Nutzung des Führerscheins?

    Gruß Axel


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio541848
    Datum08.02.2009 18:215845 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Axel Rauchich hätte mal eine Frage wie die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, welche sich ja im Herbst wieder verändern (verschärfen), einfluss auf die vom Aufgabenträger geförderten LKW-Führerscheine.
    Ist die in diesem Gesetzt geforderte Zusatzausbildung zwingend auch für Fahrer erforderlich, die den Führerschein ausschließlich für die Feuerwehr machen


    NEIN, das steht auch ausdrücklich im Gesetz (§ 1)


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Somewhere in Alaska an igloo is missing its idiot...."

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8S., Berlin / Berlin541851
    Datum08.02.2009 18:345632 x gelesen
    Das Thema kann sich eigentlich in die gleiche Endlosschleife einreihen wie Dachaufsetzer und Sonderechte.
    Eigentlich ohe Worte..


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAxel8 R.8, Nieder-Hilbersheim / Rheinland-Pfalz541856
    Datum08.02.2009 18:425470 x gelesen
    Hallo,

    danke für die schnelle Antwort!
    Sobald ich dann aber ausserhalb der Feuerwehr mal einen LKW fahre, z.B. den Umzugs-Lkw für einem Bekannten gehts nicht ohne oder?

    Gruß Axel


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAxel8 R.8, Nieder-Hilbersheim / Rheinland-Pfalz541857
    Datum08.02.2009 18:435520 x gelesen
    sorry, aber ich habe mit der Fornesuche nichts gefunden und lese hier eigentlich recht regelmässig mit und habe dazu noch nichts mitbekommen!

    Gruß Axel


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern541858
    Datum08.02.2009 18:485399 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Axel RauchSobald ich dann aber ausserhalb der Feuerwehr mal einen LKW fahre, z.B. den Umzugs-Lkw für einem Bekannten gehts nicht ohne oder?

    Hast du dir das Gesetz mal durchgelesen?

    Dort steht, dass es nur für Fahrten mit gewerblichem Zweck gilt.


    Grüße
    Magnus

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg541860
    Datum08.02.2009 18:545371 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Axel RauchSobald ich dann aber ausserhalb der Feuerwehr mal einen LKW fahre, z.B. den Umzugs-Lkw für einem Bekannten gehts nicht ohne oder?

    Christian hat dir schon den richtigen Hinweis auf den §1 des Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr gegeben.

    Ein Blick ins Gesetz hilft da schon weiter:

    § 1 Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

    1. deutsche Staatsangehörige sind,

    2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

    3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

    (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

    1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

    2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

    3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

    4. Kraftfahrzeugen, die
    a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

    5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.


    Der Umzugs-LKW den du gefälligkeitshalber für einen Bekannten fährst fällt da dann auch nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Diese Fahrt ist ja nicht gewerblich ...


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAxel8 R.8, Nieder-Hilbersheim / Rheinland-Pfalz541861
    Datum08.02.2009 18:555344 x gelesen
    Danke für den Link.
    Ursache der Frage ist eigentlich, das ein Fahrlehrer mir gegenüber es so darstellte, das ab der Änderung 2009 jeder Führerscheinneuling die Zusatzausbildung machen muss!
    Er stellte es quasi so da, das es keinen Unterscheidung mehr zwischen privater und gewerblicher Nutzung gäbe. Er meinte auch das für mich, als alten Klasse 2 Fahrer, die Schulungen notwendig wären, wenn ich z.B. "mal" einen Umzugslkw fahren möchte!

    Gruß Axel


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg541862
    Datum08.02.2009 18:575504 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Axel Rauchsorry, aber ich habe mit der Fornesuche nichts gefunden und lese hier eigentlich recht regelmässig mit und habe dazu noch nichts mitbekommen!

    hättest du mal in die Themengruppe Führerscheine geschaut ;-)


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg541864
    Datum08.02.2009 19:025307 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Axel RauchUrsache der Frage ist eigentlich, das ein Fahrlehrer mir gegenüber es so darstellte, das ab der Änderung 2009 jeder Führerscheinneuling die Zusatzausbildung machen muss!
    Er stellte es quasi so da, das es keinen Unterscheidung mehr zwischen privater und gewerblicher Nutzung gäbe. Er meinte auch das für mich, als alten Klasse 2 Fahrer, die Schulungen notwendig wären, wenn ich z.B. "mal" einen Umzugslkw fahren möchte!


    wenn das der wirklich so gesagt hat dann habe ich erhebliche Zweifel an der Qualifikation des Fahrlehrer :-(


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen541867
    Datum08.02.2009 19:085157 x gelesen
    ... die meisten Fahrlehrer bilden das auch nicht aus... Ihnen fehlen meist das Wissen zu KFZ-Technik, Sozialvorschriften, Ladungssicherung, Vertragsrecht...


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAxel8 R.8, Nieder-Hilbersheim / Rheinland-Pfalz541869
    Datum08.02.2009 19:155266 x gelesen
    Hallo,

    manchmal ist man wirklich Dumm bzw. Blind!!
    Den link "Themengruppen" ist mir noch nie als link aufgefallen! Für mich war das optisch immer eine Tabellenüberschrift. Da ist einiges an mir vorbeigegangen!


    Gruß Axel


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg541886
    Datum08.02.2009 20:065283 x gelesen
    Geschrieben von Axel Rauchich hätte mal eine Frage wie die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, welche sich ja im Herbst wieder verändern (verschärfen), einfluss auf die vom Aufgabenträger geförderten LKW-Führerscheine.

    Einen Einfluß hat das m.E.
    Diese blödsinnige Aussage "wir zahlen nichts/ nur einem Teil davon, weil die FE kann der FM ja auhc zur Einkommenserzielung nutzen" von manchen Gemeinden ist damit hinfällig, denn ohne die Zusatzausbildung geht das kaum noch.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg541889
    Datum08.02.2009 20:465121 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Christian FischerEinen Einfluß hat das m.E.
    Diese blödsinnige Aussage "wir zahlen nichts/ nur einem Teil davon, weil die FE kann der FM ja auhc zur Einkommenserzielung nutzen" von manchen Gemeinden ist damit hinfällig, denn ohne die Zusatzausbildung geht das kaum noch.


    stimmt - siehe hier: 'Eigenbeteiligungen bei Führerscheinerwerb nicht mehr begründbar?' von Jürgen M@yer


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMark8us 8M., Mannheim / Baden-würtenberg556561
    Datum01.05.2009 04:324927 x gelesen
    Hallo
    ein Forumteilnehmer hat ja das Gesetz eingestellt Danke bitte genau lesen
    es betrifft uns alle Privat nicht die FW der Führerschein ist ja auch ein Standbein ich werde mir meinen Führerschein erhalten so das ich ihn weiterhin voll nutzen kann.
    dein Fahrlehrer sollte mal eine Fortbildung besuchen, wie im Gesetz steht ist das BKFQG eine Qualifizierung für Kraftfahrer im gewerblichen Einsatz ( wird auch Zeit).
    Die BKFQG ist ein Zusatz und nicht vom Führerschein abhänig.
    Habe deshalb mit der Fahrschule bei uns im Ort einen Spezialpreis für die Weiterbildungsmodule für Fw Angehörige ausgemacht was uns alle zufrieden macht den die Gemeinde zahlt nichts ist ja klar weil es sie nicht betrifft.
    Wer noch genau Infos braucht kann mich gerne Anschreiben habe mich nämlich auf den neusten Stand des BKFQG gebracht.
    Gruß Markus

    alles meine Meinung


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMark8us 8M., Mannheim / Baden-würtenberg556563
    Datum01.05.2009 05:104731 x gelesen
    Nachtrag: Bitte vergesst nicht die wichtigen Datum und die Folgen


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin556582
    Datum01.05.2009 11:124825 x gelesen
    Hallo,

    Schwer lesbar geschrieben von Markus MüllerHabe deshalb mit der Fahrschule bei uns im Ort einen Spezialpreis für die Weiterbildungsmodule für Fw Angehörige ausgemacht was uns alle zufrieden macht den die Gemeinde zahlt nichts ist ja klar weil es sie nicht betrifft.

    aha, was für einen Spezial-Preis hast du denn ausgehandelt? Nach meinen Erkundigungen kostet das komplette 35-stündige Weiterbildungsseminar rund 3000€ und die sind alle fünf Jahre fällig, ob sich das wirklich für eine -vermutlich- Nebentätigkeit auf 400€-Basis lohnt?
    Und nur darum ging es, dass die Kommunen nun nicht mehr argumentieren können, dass man den Führerschein ohne weiteres auch innerhalb einer Nebentätigkeit nutzen kann.

    Gruß
    Sebastian


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin556584
    Datum01.05.2009 11:244730 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Rakrund 3000€

    Kleine Korrektur, hab da was verwechselt, sind nur rund 750€.

    Gruß
    Sebastian


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMark8us 8M., Mannheim / Baden-würtenberg556592
    Datum01.05.2009 14:034604 x gelesen
    Hallo Sebastian
    750€ ist teuer die Fahrschule die unsere Leute ausbildet hat uns das Angebot gemacht muss nartülich jeder selbst zahlen für 50€ pro Modul wenn wir einen Kurs komplett mit 25 Personen füllen.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    banner

     08.02.2009 18:19 Axel7 R.7, Nieder-Hilbersheim
     08.02.2009 18:21 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     08.02.2009 18:34 Chri7sti7an 7S., Berlin
     08.02.2009 18:43 Axel7 R.7, Nieder-Hilbersheim
     08.02.2009 18:57 Jürg7en 7M., Weinstadt
     08.02.2009 19:15 Axel7 R.7, Nieder-Hilbersheim
     08.02.2009 18:42 Axel7 R.7, Nieder-Hilbersheim
     08.02.2009 18:48 Magn7us 7H., Pöttmes
     08.02.2009 18:55 Axel7 R.7, Nieder-Hilbersheim
     08.02.2009 19:02 Jürg7en 7M., Weinstadt
     08.02.2009 19:08 Lüde7r P7., Kelkheim
     08.02.2009 18:54 Jürg7en 7M., Weinstadt
     08.02.2009 20:06 Chri7sti7an 7F., Wernau
     08.02.2009 20:46 Jürg7en 7M., Weinstadt
     01.05.2009 04:32 ., Mannheim
     01.05.2009 05:10 ., Mannheim
     01.05.2009 11:12 Seba7sti7an 7R., Berlin
     01.05.2009 11:24 Seba7sti7an 7R., Berlin
     01.05.2009 14:03 ., Mannheim
    zurück


    Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt