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ThemaFührerschein BE12 Beträge
RubrikAusbildung
 
AutorTom 8S., Burgkunstadt / Bay544792
Datum21.02.2009 18:107561 x gelesen
Hallo,
bin neu und eigentlich kein FFWler,
aber weil ich es eben in nem Beitrag (denke irgendwas mit Anhängeleitern?)
gelesen habe: nur nochmal um missverständnissen vorzubeugen:


B) Fahrzeug bis max. 3.5to (Anhänger bis max 750kg) also gesamt Gespann 4250 kg.

BE) Fahrzeug bis max. 3.5to aber Anhänger ohne jede Begrenzung (solange man´s
ans Fahrzeug hängen darf, also Anhängelast usw nicht überschritten wird)


Und bevor jetzt alle wieder aufschreien wie falsch ich doch lieg:
die Polizei lag auch falsch, hab mich beim zuständigen Sachbearbeiter
der EU erkundigt und es mir erklären lassen. Der TÜV und der Fahrlehrer-
verband lagen übrigens auch richtig. Führerscheinstelle wusste auch nicht
bescheid.


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AutorChri8sto8ph 8B., Hitzacker / Niedersachsen544799
Datum21.02.2009 20:075065 x gelesen
Geschrieben von Tom SchneiderB) Fahrzeug bis max. 3.5to (Anhänger bis max 750kg) also gesamt Gespann 4250 kg.

Das ist der erste teil der "vorschrift"
Denn man darf auch anhänger von mehr als 750kg anhängen, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des zugfahrzeuges nicht überschreitet und der zug nicht mehr als 3,5to zulässige Gesamtmasse hat.

Beispiel

Leergewicht Auto:1600kg
zulässige Gesamtmasse des Autos: 2000kg
maximal zulässige als Anhänger um diesen mit B zu fahren 1500kg


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AutorAndr8eas8 H.8, Georgsmarienhütte / Niedersachsen544831
Datum22.02.2009 09:184726 x gelesen
Geschrieben von Christoph BasedowLeergewicht Auto:1600kg
zulässige Gesamtmasse des Autos: 2000kg
maximal zulässige als Anhänger um diesen mit B zu fahren 1500kg


Vielleicht hast Du das nur unglücklich formuliert, aber das stimmt so glaube ich nicht.

Es gilt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf und die Gesamtmasse darf nicht größer als 3,5t sein.

Auch nachzulesen im Wikipedia-Artikel Wikipedia Artikel Führerschein und Fahrerlaubnis.


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AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW544834
Datum22.02.2009 09:284632 x gelesen
Geschrieben von Andreas HengelbrockGeschrieben von Christoph Basedow"Leergewicht Auto:1600kg
zulässige Gesamtmasse des Autos: 2000kg
maximal zulässige als Anhänger um diesen mit B zu fahren 1500kg"

Vielleicht hast Du das nur unglücklich formuliert, aber das stimmt so glaube ich nicht.

Es gilt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf und die Gesamtmasse darf nicht größer als 3,5t sein.


Auto Leergewicht 1.600 kg
Anhänger 1.500 kg
Wessen Gewicht ist größer ?

A Auto
B Anhänger

zGG Auto 2.000 kg
Anhänger 1.500 kg
Gesamt -Zug damit 3.500 kg

Wo ist das Problem ?


mit freundlichen Grüßen

Michael Roleff

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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen544851
Datum22.02.2009 10:304475 x gelesen
Hier mal der offizielle Text:

Geschrieben von ---Fahrerlaubnisverordnung
II. Führen von Kraftfahrzeugen
1. Allgemeine Regelungen
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen--- (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden



Gruß

Flo

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg545067
Datum23.02.2009 13:544497 x gelesen
Ich habe jetzt mal eine FAQ gebastelt.

Gruß, Markus


Wenn man aus dem 100. Stockwerk springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital)

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW545072
Datum23.02.2009 14:094362 x gelesen
Wenn du das:

enthält die Bußgeldahnfungen

noch erklärst ;-)
dann ist das FAQ perfekt.

Gruß

thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg545073
Datum23.02.2009 14:144352 x gelesen
Ist korrigiert, bedankt!

Übrigens, weil eben schon PM bemerkt:

Für schwerere Kraftwagen über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zGM gilt die Klasse C, für KFZ über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zGM gilt die Klasse CE.

Das steht so in der VO, auch wenn es eigentlich keinen Sinn macht, weil bis 7,5t die Klasse C1(E) gilt...

Gruß, Markus


Wenn man aus dem 100. Stockwerk springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital)

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW545075
Datum23.02.2009 14:164274 x gelesen
Geschrieben von Markus WeberDas steht so in der VO, auch wenn es eigentlich keinen Sinn macht, weil bis 7,5t die Klasse C1(E) gilt...

Doch macht schon Sinn, sonst würde der C den C1 ja nicht einschließen oder?

Gruß

thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz545107
Datum23.02.2009 18:524274 x gelesen
Hallo,

gute Idee, eine FAQ zu dem Thema. Ich würde aber einiges etwas einfacher formulieren, denn sonst kann man den Text gleich in der FeV im Original lesen. Genau den verstehen leider einige nicht so ganz.

Daher mal ein Vorschlag zu dem Abschnitt:

Für Feuerwehren und Hilfsorganisationen sind hauptsächlich die Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE interessant.

Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis maximal 3,5 Tonnen zul. Gesamtmasse und maximal acht Personen plus Fahrer. Ebenso darf auch noch ein Anhänger bis max. 750kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden. Anhänger mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg sind möglich, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination (Zugfahrzeug + Anhänger) nicht mehr als 3,5t beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt (z.B. PKW mit 2t zul. Gesamtmasse, 1,5t Leermasse und Anhänger mit 1,5t zul. Gesamtmasse -> Klasse B reicht aus).

Klasse BE berechtigt zum Führen von KFZ der Klasse B mit beliebig großen Anhängern.

Klasse C1 berechtigt zum Führen von KFZ von über 3,5 bis 7,5t zul. Gesamtmasse, ebenfalls mit Anhängern bis 750kg zul. Gesamtmasse.

Klasse C1E berechtigt zum Führen von KFZ der Klasse C1 mit Anhänger, dabei darf aber die zul. Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges sein und die zul Gesamtmasse des Zuges (Zugfahrzeug + Anhänger) darf maximal 12t betragen. Hier ist zu beachten, dass man mit Anhängern hinter C1-Fahrzeugen recht leicht schon in den Bereich der vollen CE-Klasse fallen kann (z.B. KFZ mit 4,5t zul. Gesamtmasse, 2,4t Leermasse, Anhänger mit 2,5t zul. Gesamtmasse -> erfordert Klasse CE, obwohl Gesamtzugmasse nur 7t!)

Klasse C berechtigt zum Führen aller KFZ größer als 3,5t, auch mit Anhänger bis 7,5t.

Klasse CE berechtigt zum Führen aller KFZ der Klasse C mit beliebigen Anhängern.

Zu beachten ist ferner die zeitliche Befristung der Führerscheine (auf den neuen Führerscheinen klassenweise vermerkt), die auch bei Altführerscheine der Klassen 2 und 3 gilt. Bei Altinhabern werden alle Berechtigungen, die nach der neuen Klasseneinteilung in die Klassen C und CE fallen ohne Umschreibung mit Vollendung des 50. Lebensjahres ungültig. Der Umfang der Klassen B, BE, C1 und C1E bleibt dort unbefristet gültig, während bei Neuinhabern die Klassen C1, C1E bis zum 50. Lebensjahr, Klassen C und CE jeweils 5 Jahre befristet sind.


Auf die Besitzstandswahrung würde ich gar nicht so detailliert eingehen, da sie beim Sonderfall CE(79...) die Feuerwehren wohl eher weniger betrifft.

Um bei einer Umschreibung der alten Klasse 3 den bisherigen Umfang weiter nutzen zu dürfen, muss dabei die Erteilung einer beschränkten Klasse CE beantragt werden, die die Nutzung von Zügen bzw. Anhängern, die bisher in Klasse 3 erlaubt waren, auch weiterhin erlaubt. Es sind dies Züge mit maximal 3 Achsen, bestehend aus Zugfahrzeugen der Klasse C1 mit Einachs- bzw. Tandemachsanhänger unter 1m Achsabstand oder Züge bestehend aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und beliebigen zulassungsfreien Anhängern (auch mehrachsige), die jeweils nicht von Klasse C1E abgedeckt werden. Diese beschränkte Klasse CE (im Führerschein dann mit Schlüsselzahl „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L<=3)“ eingetragen) wird wie die volle Klasse CE nur befristet bis zum 50. Lebensjahr erteilt.


Noch ergänzend ein Abschnitt zur ärztlichen Untersuchung für die LKW-Klassen:
Die bei der Verlängerung bzw. Erteilung der LKW-Klassen erforderliche ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung kann entweder bei einem Augenarzt (augenärztlicher Teil) bzw. einem Allgemeinmediziner (ärztlicher Teil) oder in Kombination bei einem dafür zugelassenen Arbeitsmediziner vorgenommen werden. Letzteres ist meist deutlich preisgünstiger als zwei getrennte Untersuchungen.

Gruß,
Michael


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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg545113
Datum23.02.2009 19:194210 x gelesen
Geschrieben von Michael WeyrichNoch ergänzend ein Abschnitt zur ärztlichen Untersuchung für die LKW-Klassen:
"Die bei der Verlängerung bzw. Erteilung der LKW-Klassen erforderliche ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung kann entweder bei einem Augenarzt (augenärztlicher Teil) bzw. einem Allgemeinmediziner (ärztlicher Teil) oder in Kombination bei einem dafür zugelassenen Arbeitsmediziner vorgenommen werden. Letzteres ist meist deutlich preisgünstiger als zwei getrennte Untersuchungen."


Das werde ich noch aufnehmen, habe ich letzte Woche (leider eine Woche zu spät) bei einem gemütlichen Beisammensein mit meinem Arbeitsmediziner auch erfahren... 120 Euro für 3 Minuten Arzt und 45min Arzthelferin sind schon ein guter Stundenlohn...

Geschrieben von Michael WeyrichAuf die Besitzstandswahrung würde ich gar nicht so detailliert eingehen, da sie beim Sonderfall CE(79...) die Feuerwehren wohl eher weniger betrifft.


War hier mindestens einmal Thema, darum aufgenommen.

Geschrieben von Michael Weyrichgute Idee, eine FAQ zu dem Thema. Ich würde aber einiges etwas einfacher formulieren, denn sonst kann man den Text gleich in der FeV im Original lesen. Genau den verstehen leider einige nicht so ganz.

Wie soll man das einfacher formulieren? Man sollte das Thema ja auch rechtlich sauber darstellen. Ich möchte nicht, dass Jürgen Ärger bekommt, weil irgendjemand behauptet "aber auf fw.de steht, dass ich das darf...". Im Übrigen halte ich jemanden der die FeV nicht versteht für Ungeeignet ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Das ist aber nur meine Meinung. ;-)

Für Vorschläge bin ich aber offen, weil ich den Text selbst nicht für besonders leicht verständlich halte...

Gruß, Markus


Wenn man aus dem 100. Stockwerk springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital)

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz545121
Datum23.02.2009 20:134111 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Markus WeberWar hier mindestens einmal Thema, darum aufgenommen.

Erscheint mir aber etwas zu ausführlich. Außerdem haben Achslasten nix mit der FeV zu tun. Mit dem alten 3er darf man Züge bis 3 Achsen (Tandemachse unter 1m Abstand = 1 Achse) fahren, das Zugfahrzeug darf max. 7,5t zul. Gesamtmasse haben. Alternativ Zugfahrzeug bis 7,5t und beliebige zulassungsfreie Anhänger.
Alles andere regeln andere Gesetze und Verordnungen. Laut FeV darfst du mit dem alten 3er auch einen 15t schweren Tandemachsanhänger mit weniger als 1m Achsabstand hinter dem 7,5-Tonner ziehen. Der wird aber lt. StVZO nicht zugelassen werden können.

Geschrieben von Markus WeberWie soll man das einfacher formulieren?

So wie z.B. meine Formulierung für Klasse BE im Gegensatz zu deiner. Es gibt keinen, der Klasse BE hat aber nicht Klasse B, da BE immer B einschließt. Insofern reicht es für den BE-Inhaber zu wissen, dass er mit BE alles hinter seinem max. 3,5t schweren Fahrzeug hängen darf, was dieses ihm erlaubt. Ob das Ding dann in B oder BE fällt, kann ihm egal sein.

Geschrieben von Markus WeberIch möchte nicht, dass Jürgen Ärger bekommt, weil irgendjemand behauptet "aber auf fw.de steht, dass ich das darf...".

Da müßten gnz andere Ärger bekommen. Selbst bei Wikipedia stand da (weiß nicht, ob das immer noch der Fall ist) jahrelang gequirlter Mist zu diesem Thema drin.

Geschrieben von Markus WeberIm Übrigen halte ich jemanden der die FeV nicht versteht für Ungeeignet ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Das ist aber nur meine Meinung. ;-)

Dann frag dich mal in deinem Bekanntenkreis durch, wer weiß, was er so alles fahren darf und wer nicht. Insbesondere die Anhängerregelungen des B- und C1E-Führerscheins verstehen die meisten nicht (siehe auch hier im Forum), selbst Führerscheinneulinge und sogar Fahrlehrer und Polizisten hab ich da schon massiv auf dem Holzweg gesehen...

Wenn du aber nur die FeV abdrucken willst, reicht auch ein Link. Dann brauchst du dich auch nicht um Aktualisierungen zu kümmern.

Gruß,
Michael


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 21.02.2009 18:10 Tom 7S., Burgkunstadt
 21.02.2009 20:07 Chri7sto7ph 7B., Hitzacker
 22.02.2009 09:18 Andr7eas7 H.7, Georgsmarienhütte
 22.02.2009 09:28 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 22.02.2009 10:30 Flor7ian7 S.7, Hasselroth
 23.02.2009 13:54 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 23.02.2009 14:09 Thom7as 7E., Nettetal
 23.02.2009 14:14 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 23.02.2009 14:16 Thom7as 7E., Nettetal
 23.02.2009 18:52 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 23.02.2009 19:19 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 23.02.2009 20:13 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
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