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Thema | Führerschein BE | 12 Beträge | |||
Rubrik | Ausbildung | ||||
Autor | Tom 8S., Burgkunstadt / Bay | 544792 | |||
Datum | 21.02.2009 18:10 | 7561 x gelesen | |||
Hallo, bin neu und eigentlich kein FFWler, aber weil ich es eben in nem Beitrag (denke irgendwas mit Anhängeleitern?) gelesen habe: nur nochmal um missverständnissen vorzubeugen: B) Fahrzeug bis max. 3.5to (Anhänger bis max 750kg) also gesamt Gespann 4250 kg. BE) Fahrzeug bis max. 3.5to aber Anhänger ohne jede Begrenzung (solange man´s ans Fahrzeug hängen darf, also Anhängelast usw nicht überschritten wird) Und bevor jetzt alle wieder aufschreien wie falsch ich doch lieg: die Polizei lag auch falsch, hab mich beim zuständigen Sachbearbeiter der EU erkundigt und es mir erklären lassen. Der TÜV und der Fahrlehrer- verband lagen übrigens auch richtig. Führerscheinstelle wusste auch nicht bescheid. | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8B., Hitzacker / Niedersachsen | 544799 | |||
Datum | 21.02.2009 20:07 | 5065 x gelesen | |||
Geschrieben von Tom SchneiderB) Fahrzeug bis max. 3.5to (Anhänger bis max 750kg) also gesamt Gespann 4250 kg. Das ist der erste teil der "vorschrift" Denn man darf auch anhänger von mehr als 750kg anhängen, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des zugfahrzeuges nicht überschreitet und der zug nicht mehr als 3,5to zulässige Gesamtmasse hat. Beispiel Leergewicht Auto:1600kg zulässige Gesamtmasse des Autos: 2000kg maximal zulässige als Anhänger um diesen mit B zu fahren 1500kg | |||||
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Autor | Andr8eas8 H.8, Georgsmarienhütte / Niedersachsen | 544831 | |||
Datum | 22.02.2009 09:18 | 4726 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph BasedowLeergewicht Auto:1600kg Vielleicht hast Du das nur unglücklich formuliert, aber das stimmt so glaube ich nicht. Es gilt, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf und die Gesamtmasse darf nicht größer als 3,5t sein. Auch nachzulesen im Wikipedia-Artikel Wikipedia Artikel Führerschein und Fahrerlaubnis. | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 544834 | |||
Datum | 22.02.2009 09:28 | 4632 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas HengelbrockGeschrieben von Christoph Basedow"Leergewicht Auto:1600kg Auto Leergewicht 1.600 kg Anhänger 1.500 kg Wessen Gewicht ist größer ? A Auto B Anhänger zGG Auto 2.000 kg Anhänger 1.500 kg Gesamt -Zug damit 3.500 kg Wo ist das Problem ? mit freundlichen Grüßen Michael Roleff | |||||
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Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 544851 | |||
Datum | 22.02.2009 10:30 | 4475 x gelesen | |||
Hier mal der offizielle Text: Geschrieben von ---Fahrerlaubnisverordnung II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Regelungen § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen--- (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Gruß Flo | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 545067 | |||
Datum | 23.02.2009 13:54 | 4497 x gelesen | |||
Ich habe jetzt mal eine FAQ gebastelt. Gruß, Markus Wenn man aus dem 100. Stockwerk springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital) | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 545072 | |||
Datum | 23.02.2009 14:09 | 4362 x gelesen | |||
Wenn du das: enthält die Bußgeldahnfungen noch erklärst ;-) dann ist das FAQ perfekt. Gruß thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 545073 | |||
Datum | 23.02.2009 14:14 | 4352 x gelesen | |||
Ist korrigiert, bedankt! Übrigens, weil eben schon PM bemerkt: Für schwerere Kraftwagen über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zGM gilt die Klasse C, für KFZ über 3,5 t zGM (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zGM gilt die Klasse CE. Das steht so in der VO, auch wenn es eigentlich keinen Sinn macht, weil bis 7,5t die Klasse C1(E) gilt... Gruß, Markus Wenn man aus dem 100. Stockwerk springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital) | |||||
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Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 545075 | |||
Datum | 23.02.2009 14:16 | 4274 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus WeberDas steht so in der VO, auch wenn es eigentlich keinen Sinn macht, weil bis 7,5t die Klasse C1(E) gilt... Doch macht schon Sinn, sonst würde der C den C1 ja nicht einschließen oder? Gruß thomas Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 545107 | |||
Datum | 23.02.2009 18:52 | 4274 x gelesen | |||
Hallo, gute Idee, eine FAQ zu dem Thema. Ich würde aber einiges etwas einfacher formulieren, denn sonst kann man den Text gleich in der FeV im Original lesen. Genau den verstehen leider einige nicht so ganz. Daher mal ein Vorschlag zu dem Abschnitt:
Auf die Besitzstandswahrung würde ich gar nicht so detailliert eingehen, da sie beim Sonderfall CE(79...) die Feuerwehren wohl eher weniger betrifft. Um bei einer Umschreibung der alten Klasse 3 den bisherigen Umfang weiter nutzen zu dürfen, muss dabei die Erteilung einer beschränkten Klasse CE beantragt werden, die die Nutzung von Zügen bzw. Anhängern, die bisher in Klasse 3 erlaubt waren, auch weiterhin erlaubt. Es sind dies Züge mit maximal 3 Achsen, bestehend aus Zugfahrzeugen der Klasse C1 mit Einachs- bzw. Tandemachsanhänger unter 1m Achsabstand oder Züge bestehend aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und beliebigen zulassungsfreien Anhängern (auch mehrachsige), die jeweils nicht von Klasse C1E abgedeckt werden. Diese beschränkte Klasse CE (im Führerschein dann mit Schlüsselzahl „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12000 kg, L<=3)“ eingetragen) wird wie die volle Klasse CE nur befristet bis zum 50. Lebensjahr erteilt. Noch ergänzend ein Abschnitt zur ärztlichen Untersuchung für die LKW-Klassen: Die bei der Verlängerung bzw. Erteilung der LKW-Klassen erforderliche ärztliche bzw. augenärztliche Untersuchung kann entweder bei einem Augenarzt (augenärztlicher Teil) bzw. einem Allgemeinmediziner (ärztlicher Teil) oder in Kombination bei einem dafür zugelassenen Arbeitsmediziner vorgenommen werden. Letzteres ist meist deutlich preisgünstiger als zwei getrennte Untersuchungen. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 545113 | |||
Datum | 23.02.2009 19:19 | 4210 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael WeyrichNoch ergänzend ein Abschnitt zur ärztlichen Untersuchung für die LKW-Klassen: Das werde ich noch aufnehmen, habe ich letzte Woche (leider eine Woche zu spät) bei einem gemütlichen Beisammensein mit meinem Arbeitsmediziner auch erfahren... 120 Euro für 3 Minuten Arzt und 45min Arzthelferin sind schon ein guter Stundenlohn... Geschrieben von Michael Weyrich Auf die Besitzstandswahrung würde ich gar nicht so detailliert eingehen, da sie beim Sonderfall CE(79...) die Feuerwehren wohl eher weniger betrifft. War hier mindestens einmal Thema, darum aufgenommen. Geschrieben von Michael Weyrich gute Idee, eine FAQ zu dem Thema. Ich würde aber einiges etwas einfacher formulieren, denn sonst kann man den Text gleich in der FeV im Original lesen. Genau den verstehen leider einige nicht so ganz. Wie soll man das einfacher formulieren? Man sollte das Thema ja auch rechtlich sauber darstellen. Ich möchte nicht, dass Jürgen Ärger bekommt, weil irgendjemand behauptet "aber auf fw.de steht, dass ich das darf...". Im Übrigen halte ich jemanden der die FeV nicht versteht für Ungeeignet ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Das ist aber nur meine Meinung. ;-) Für Vorschläge bin ich aber offen, weil ich den Text selbst nicht für besonders leicht verständlich halte... Gruß, Markus Wenn man aus dem 100. Stockwerk springt, kann man 99 Stockwerke glauben, man könne fliegen. (Capital) | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 545121 | |||
Datum | 23.02.2009 20:13 | 4111 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Markus Weber War hier mindestens einmal Thema, darum aufgenommen. Erscheint mir aber etwas zu ausführlich. Außerdem haben Achslasten nix mit der FeV zu tun. Mit dem alten 3er darf man Züge bis 3 Achsen (Tandemachse unter 1m Abstand = 1 Achse) fahren, das Zugfahrzeug darf max. 7,5t zul. Gesamtmasse haben. Alternativ Zugfahrzeug bis 7,5t und beliebige zulassungsfreie Anhänger. Alles andere regeln andere Gesetze und Verordnungen. Laut FeV darfst du mit dem alten 3er auch einen 15t schweren Tandemachsanhänger mit weniger als 1m Achsabstand hinter dem 7,5-Tonner ziehen. Der wird aber lt. StVZO nicht zugelassen werden können. Geschrieben von Markus Weber Wie soll man das einfacher formulieren? So wie z.B. meine Formulierung für Klasse BE im Gegensatz zu deiner. Es gibt keinen, der Klasse BE hat aber nicht Klasse B, da BE immer B einschließt. Insofern reicht es für den BE-Inhaber zu wissen, dass er mit BE alles hinter seinem max. 3,5t schweren Fahrzeug hängen darf, was dieses ihm erlaubt. Ob das Ding dann in B oder BE fällt, kann ihm egal sein. Geschrieben von Markus Weber Ich möchte nicht, dass Jürgen Ärger bekommt, weil irgendjemand behauptet "aber auf fw.de steht, dass ich das darf...". Da müßten gnz andere Ärger bekommen. Selbst bei Wikipedia stand da (weiß nicht, ob das immer noch der Fall ist) jahrelang gequirlter Mist zu diesem Thema drin. Geschrieben von Markus Weber Im Übrigen halte ich jemanden der die FeV nicht versteht für Ungeeignet ein KFZ im öffentlichen Verkehrsraum zu führen. Das ist aber nur meine Meinung. ;-) Dann frag dich mal in deinem Bekanntenkreis durch, wer weiß, was er so alles fahren darf und wer nicht. Insbesondere die Anhängerregelungen des B- und C1E-Führerscheins verstehen die meisten nicht (siehe auch hier im Forum), selbst Führerscheinneulinge und sogar Fahrlehrer und Polizisten hab ich da schon massiv auf dem Holzweg gesehen... Wenn du aber nur die FeV abdrucken willst, reicht auch ein Link. Dann brauchst du dich auch nicht um Aktualisierungen zu kümmern. Gruß, Michael | |||||
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