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ThemaRechtsstellung von Einheitsführern der Hilfsorganisationen17 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorBenj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen545368
Datum25.02.2009 11:066824 x gelesen
Hallo,

folgende Frage bzw. folgendes Szenario:

Bei einer großen Unwetterlage werden Einheiten der Hilfsorganisationen, die im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes (Schnelleinsatzgruppen) in die örtliche Gefahrenabwehr einer kreisfreien Stadt eingebunden sind, alarmiert, um Sandsäcke zu befüllen. Feuerwehrkräfte sind nicht an der Sandsack-Füllstelle. Die Einheiten der Hilfsorganisation füllt Sandsäcke unter der Führung eines Zugführers einer der eingesetzten Hilfsorganisationen.

Bürger erhalten die Information, dass an der Sandsackfüllstelle Sandsäcke an die Bevölkerung ausgegeben werden. Aufgrund der großen Menge an benötigter Sandsäcke entscheidet der Zugführer, dass kleine Bedarfsmengen von Sandsäcken von den Bürgern, die sie benötigen, selber gefüllt werden, damit möglichst viele Sandsäcke für die dringend nötige Deichverteidigung zur Verfügung gestellt werden können.

Die meisten Bürger verstehen diese Maßnahme und füllen ihren Bedarf an Sandsäcken selber, sofern sie dazu körperlich in der Lage sind. Ein Bürger weigert sich jedoch, dies zu tun und will bereits gefüllte Sandsäcke in sein Auto verladen.

Frage: Ein Feuerwehr-Einsatzleiter könnte diesen Bürger nun (theoretisch) gemäß §30 Niedersächsischen Branddschutzgesetz ("Hilfspflicht") heranziehen, um den von ihm benötigten Sandsäcke selber zu füllen. Kann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch? Er ist ja kein Feuerwehrangehöriger.


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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen545370
Datum25.02.2009 11:254851 x gelesen
Moin,

naja, beim "Amtshilfe" gilt mal grundsätzlich das recht des Helfenden. Aber auf irgend einer Grundlage muss die HiOrg ja auch tätig werden. In Hessen ist das relativ einfach - insbesondere wenn es um KatS-Einheiten geht. Diese werden dann gemäß dem HBKG in der allgemeinen Hilfe tätig.

Andererseits sehe ich nicht den Bedarf jemanden heranzuziehen, der sich eigentlich nur selber helfen will. Wenn er seine Säcke nicht selber füllen will dann lässt er es eben...

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog

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AutorRalf8 E.8, Frielendorf / Hessen545371
Datum25.02.2009 11:274508 x gelesen
Hallo,

die Frage ist vielleicht aber auch, auf welcher Grundlage der Bürger seinen Anspruch auf gefüllte Sandsäcke begründet. Wenn er körperlich dazu in der Lage ist, die Sandsäcke selbst zu füllen, und davon gehe ich aus, da er die Säcke ja auch allein transportieren und verarbeiten will, dann soll er sie auch gefälligst selbst füllen.
Hiorgs und Fw bieten halt nicht immer das "Rundum-sorglos-wohlfühl-Wellness-Programm".
Und wenn an der Sandsackfüllstelle keine Kapazitäten frei sind muß er halt selber anpacken oder warten.


Grüße aus Nordhessen
Ralf



PS: Ich schreibe hier nur meine persönliche Meinung!


"Gerade, weil wir in einem Boot sitzen, sollten wir
froh sein, dass nicht alle auf unserer Seite stehen."
(Ernst Ferstl)

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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds545372
Datum25.02.2009 11:324683 x gelesen
Geschrieben von Matthias OttAndererseits sehe ich nicht den Bedarf jemanden heranzuziehen, der sich eigentlich nur selber helfen will. Wenn er seine Säcke nicht selber füllen will dann lässt er es eben...

Gruß, otti


Sehe ich genau so. Wenn er dazu in der Lage ist und glaubt, sich einfach die von Anderen gefüllte Säcke schnappen zu können, dann jage ich ihn davon.

Solche Leute hab ich richtig lieb!

Gruß
Klaus


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AutorBenj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen545373
Datum25.02.2009 12:104546 x gelesen
Mir ging es jetzt weniger darum, was wohl aus Sicht der Feuerwehr/Hilfsorganisationen gut und richtig ist (natürlich hat der Mensch nach nur kurzer Debatte seine Säcklein selber gefüllt), sondern, welcher rechtlicher Hintergrund ein "Davonjagen" ;-) möglicherweise legitimiert.

Seine Argumentation war übrigens in etwa: "Ich brauche schnell Hilfe, und sie müssen mir helfen, weil sie dazu verpflichtet sind!". Wir haben ihm erklärt, dass er genauso verpflichtet ist und für die Bekämpfung der gegenwärtige Gefahr in seinem Keller auch selbst vornehmen kann - notfalls, indem dem er genau dazu herangezogen wird.


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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg545374
Datum25.02.2009 12:114427 x gelesen
Geschrieben von Benjamin LippeltKann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch?
Aus meiner Sicht nein.
Gemäß NBrandSchG kann nur der Einsatzleiter (der Feuerwehr) Personen zur Hilfeleistung heranziehen.
Der Zugführer der eingesetzten HiOrg hat aber diese Position nicht inne.

Im Realfall würde die Situation für den Zugführer bedeuten: "Melden macht frei" - das einzige, was er in dieser Situation machen kann.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz545376
Datum25.02.2009 12:144425 x gelesen
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung der Komune zur Bereitstellung von Sandsäcken für Privatliegenschaften - mir ist jedenfalls keine bekannt.
Grüße
Stefan


"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg545377
Datum25.02.2009 12:144434 x gelesen
Geschrieben von Benjamin LippeltWir haben ihm erklärt, dass er genauso verpflichtet ist und für die Bekämpfung der gegenwärtige Gefahr in seinem Keller auch selbst vornehmen kann - notfalls, indem dem er genau dazu herangezogen wird.
Richtig. Sehe ich auch so, gemäß §30 (1) NBrandSchG.
Meistens sollte ein entsprechender Hinweis reichen.


Beste Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein: www.helferportal.org

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AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen545385
Datum25.02.2009 13:234397 x gelesen
Geschrieben von Benjamin LippeltEinheiten der Hilfsorganisationen, die im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes (Schnelleinsatzgruppen) in die örtliche Gefahrenabwehr einer kreisfreien Stadt eingebunden sind

Im Gesetz gibt es das nicht.
In Niedersachsen gibt es den Rettungsdienst. Außer LNA/ORGL werden dort keine Vorsorgen für eine Erweiterung des RD genannt. D.h. hier sind bestenfalls Erweiterungen der Vorhaltung an RTW/KTW/NEF möglich.

Dann gibt es das Brandschutzgesetz. Hier kommen HiOrg nicht vor.

Letztlich gibt es das KatS Gesetz. Hier gibt es Einheiten der HiOrg die die Träger des KatS einbinden können.
Eure SEGn können nach meinem Rechtsverständnis ausschließlich solche KatS Einheiten sein.
Diese können natürlich als Amtshilfe für die Gemeinde/Feuerwehr oder den RD tätig werden.

Gruß
Ingo


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AutorBenj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen545457
Datum25.02.2009 18:134281 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum Felde Im Gesetz gibt es das nicht.

Das RettD-Gesetz schweigt sich zu diesem Thema in der Tat aus. Andere Länder, beispielsweise Bremen, sind da deutlich besser. Es gibt aber das Gesetz über die Sicherheit und Ordnung, welches den Gemeinden bzw. den kreisfreien Städten ganz allgemein die Aufgabe der Gefahrenabwehr überträgt. Daher steht es einer Gemeinde oder einer Stadt frei, eine Hilfsorganisation damit zu beauftragen, beispielsweise eine Schnelleinsatzgruppe für den erweiterten Rettungsdienst aufzustellen und zu betreiben. Genau das ist bei uns durch eine Dienstanordnung des zuständigen Fachbereiches der kreisfreien Stadt geregelt. Dieselbe ist durch den Rat der Stadt verabschiedet worden. In diesem werden die SEGn aufgestellt. Also gibt es sowas durchaus auch ausserhalb des KatS-Gesetzes.


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AutorCars8ten8 G.8, Dormagen / NRW545544
Datum26.02.2009 09:094153 x gelesen
Dann sollte die Rechtsstellung dieser Helfer auch in diesem Beschluss geregelt sein, bzw. in den ergänzenden Vereinbarungen zwischen HiOrg und Stadt. Möglicherweise werden hier ja besondere Befugnisse gewährt, oder halt auch nicht!


DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V.
www.dlrg-dormagen.de

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AutorFran8coi8s K8., Korntal-Münchingen / BW545613
Datum26.02.2009 17:424026 x gelesen
Geschrieben von ---Benjamin Lippelt---
Frage: Ein Feuerwehr-Einsatzleiter könnte diesen Bürger nun (theoretisch) gemäß §30 Niedersächsischen Branddschutzgesetz ("Hilfspflicht") heranziehen, um den von ihm benötigten Sandsäcke selber zu füllen. Kann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch? Er ist ja kein Feuerwehrangehöriger.


Wenn Katastrophenalarm währe ist das kein Thema, im Kats steht das gleiche

Aber auch in deinem Szenario ist das kein Problem, denn du schreibst ja das die Hilfsorganisation im Auftrag der für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde tätig ist. Jeder Rettungsdienst der "privaten" ist ja auch nur im Auftrag tätig. Zuständig ist weder Rot Kreuz noch sonst jemand.

In der Praxis haben wir auch schon im Auftrag der Autobahnpolizei eine komplette Autobahn gesperrt. (ohne Unfall oder Blockade)

Der Auftrag macht also aus jedem einen Erfüllungsgehilfen
Autobahn ist natürlich Grenzwertig


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AutorFran8coi8s K8., Korntal-Münchingen / BW545614
Datum26.02.2009 17:534073 x gelesen
Da fällt mir noch etwas ein
Natürlich gibt es ein Feuerwehrgesetz, aber es gibt auch noch andere Gesetze die sowas regeln.

Streng genommen ist ja auch nichtmal die Feuerwehr für die Gefahrenabwehr zuständig wenn sie nicht den Auftrag ihrer Gemeinde hätte. Damit meine ich das eigentlich der Bürgermeister die Rechte hat, diese aber an seine Feuerwehr weitergibt.
Er kann diese Rechte aber auch noch jemanden anderen geben. Dies tut er (oder sein Kommandant) mit der Alarmierung und den Einsatzauftrag an andere Hilfsorganisationen. Oder auch der Landrat/Kreisbrandmeister.


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AutorBenn8y M8., Unterschleißheim / Bayern545618
Datum26.02.2009 18:484073 x gelesen
Hach, wie toll theoretisch diese Diskussion is, herrlich .... :-)


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AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen545643
Datum26.02.2009 21:103997 x gelesen
Geschrieben von Benny MeyerHach, wie toll theoretisch diese Diskussion is, herrlich .... :-)

Eben nicht. Die Rechtsstellung von Einheitsführern der Hiorg außerhalb von Katastrophe ist alles mögliche nur nicht einfach.

Gruß
Ingo


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AutorBenn8y M8., Unterschleißheim / Bayern545808
Datum27.02.2009 18:583956 x gelesen
Das Szenario aber völlig an den Haaren herbei gezogen


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AutorBenj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen545907
Datum28.02.2009 14:443946 x gelesen
Geschrieben von Benny Meyer Das Szenario aber völlig an den Haaren herbei gezogen

Das ist leider nicht richtig. Das Szenario hat sich fast genau so in der Praxis abgespielt. Die gestellte Frage ist von den beteiligten Einsatzkräften aufgeworfen danach worden.


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 25.02.2009 11:06 ., Braunschweig
 25.02.2009 11:25 Matt7hia7s O7., Waldems
 25.02.2009 11:32 Klau7s B7., Isernhagen
 25.02.2009 12:10 ., Braunschweig
 25.02.2009 12:14 Stef7an 7J., Birlenbach
 25.02.2009 12:14 Udo 7B., Aichhalden
 25.02.2009 11:27 ., Frielendorf
 25.02.2009 12:11 Udo 7B., Aichhalden
 25.02.2009 13:23 Ingo7 z.7, LK Harburg
 25.02.2009 18:13 ., Braunschweig
 26.02.2009 09:09 Cars7ten7 G.7, Dormagen
 26.02.2009 17:42 Fran7coi7s K7., Korntal-Münchingen
 26.02.2009 17:53 Fran7coi7s K7., Korntal-Münchingen
 26.02.2009 18:48 Benn7y M7., Unterschleißheim
 26.02.2009 21:10 Ingo7 z.7, LK Harburg
 27.02.2009 18:58 Benn7y M7., Unterschleißheim
 28.02.2009 14:44 ., Braunschweig
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