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Thema | Rechtsstellung von Einheitsführern der Hilfsorganisationen | 17 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Benj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen | 545368 | |||
Datum | 25.02.2009 11:06 | 6824 x gelesen | |||
Hallo, folgende Frage bzw. folgendes Szenario: Bei einer großen Unwetterlage werden Einheiten der Hilfsorganisationen, die im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes (Schnelleinsatzgruppen) in die örtliche Gefahrenabwehr einer kreisfreien Stadt eingebunden sind, alarmiert, um Sandsäcke zu befüllen. Feuerwehrkräfte sind nicht an der Sandsack-Füllstelle. Die Einheiten der Hilfsorganisation füllt Sandsäcke unter der Führung eines Zugführers einer der eingesetzten Hilfsorganisationen. Bürger erhalten die Information, dass an der Sandsackfüllstelle Sandsäcke an die Bevölkerung ausgegeben werden. Aufgrund der großen Menge an benötigter Sandsäcke entscheidet der Zugführer, dass kleine Bedarfsmengen von Sandsäcken von den Bürgern, die sie benötigen, selber gefüllt werden, damit möglichst viele Sandsäcke für die dringend nötige Deichverteidigung zur Verfügung gestellt werden können. Die meisten Bürger verstehen diese Maßnahme und füllen ihren Bedarf an Sandsäcken selber, sofern sie dazu körperlich in der Lage sind. Ein Bürger weigert sich jedoch, dies zu tun und will bereits gefüllte Sandsäcke in sein Auto verladen. Frage: Ein Feuerwehr-Einsatzleiter könnte diesen Bürger nun (theoretisch) gemäß §30 Niedersächsischen Branddschutzgesetz ("Hilfspflicht") heranziehen, um den von ihm benötigten Sandsäcke selber zu füllen. Kann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch? Er ist ja kein Feuerwehrangehöriger. | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 545370 | |||
Datum | 25.02.2009 11:25 | 4851 x gelesen | |||
Moin, naja, beim "Amtshilfe" gilt mal grundsätzlich das recht des Helfenden. Aber auf irgend einer Grundlage muss die HiOrg ja auch tätig werden. In Hessen ist das relativ einfach - insbesondere wenn es um KatS-Einheiten geht. Diese werden dann gemäß dem HBKG in der allgemeinen Hilfe tätig. Andererseits sehe ich nicht den Bedarf jemanden heranzuziehen, der sich eigentlich nur selber helfen will. Wenn er seine Säcke nicht selber füllen will dann lässt er es eben... Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Ralf8 E.8, Frielendorf / Hessen | 545371 | |||
Datum | 25.02.2009 11:27 | 4508 x gelesen | |||
Hallo, die Frage ist vielleicht aber auch, auf welcher Grundlage der Bürger seinen Anspruch auf gefüllte Sandsäcke begründet. Wenn er körperlich dazu in der Lage ist, die Sandsäcke selbst zu füllen, und davon gehe ich aus, da er die Säcke ja auch allein transportieren und verarbeiten will, dann soll er sie auch gefälligst selbst füllen. Hiorgs und Fw bieten halt nicht immer das "Rundum-sorglos-wohlfühl-Wellness-Programm". Und wenn an der Sandsackfüllstelle keine Kapazitäten frei sind muß er halt selber anpacken oder warten. Grüße aus Nordhessen Ralf PS: Ich schreibe hier nur meine persönliche Meinung! "Gerade, weil wir in einem Boot sitzen, sollten wir froh sein, dass nicht alle auf unserer Seite stehen." (Ernst Ferstl) | |||||
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Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 545372 | |||
Datum | 25.02.2009 11:32 | 4683 x gelesen | |||
Geschrieben von Matthias OttAndererseits sehe ich nicht den Bedarf jemanden heranzuziehen, der sich eigentlich nur selber helfen will. Wenn er seine Säcke nicht selber füllen will dann lässt er es eben... Sehe ich genau so. Wenn er dazu in der Lage ist und glaubt, sich einfach die von Anderen gefüllte Säcke schnappen zu können, dann jage ich ihn davon. Solche Leute hab ich richtig lieb! Gruß Klaus | |||||
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Autor | Benj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen | 545373 | |||
Datum | 25.02.2009 12:10 | 4546 x gelesen | |||
Mir ging es jetzt weniger darum, was wohl aus Sicht der Feuerwehr/Hilfsorganisationen gut und richtig ist (natürlich hat der Mensch nach nur kurzer Debatte seine Säcklein selber gefüllt), sondern, welcher rechtlicher Hintergrund ein "Davonjagen" ;-) möglicherweise legitimiert. Seine Argumentation war übrigens in etwa: "Ich brauche schnell Hilfe, und sie müssen mir helfen, weil sie dazu verpflichtet sind!". Wir haben ihm erklärt, dass er genauso verpflichtet ist und für die Bekämpfung der gegenwärtige Gefahr in seinem Keller auch selbst vornehmen kann - notfalls, indem dem er genau dazu herangezogen wird. | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 545374 | |||
Datum | 25.02.2009 12:11 | 4427 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin LippeltKann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch? Aus meiner Sicht nein. Gemäß NBrandSchG kann nur der Einsatzleiter (der Feuerwehr) Personen zur Hilfeleistung heranziehen. Der Zugführer der eingesetzten HiOrg hat aber diese Position nicht inne. Im Realfall würde die Situation für den Zugführer bedeuten: "Melden macht frei" - das einzige, was er in dieser Situation machen kann. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Stef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz | 545376 | |||
Datum | 25.02.2009 12:14 | 4425 x gelesen | |||
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung der Komune zur Bereitstellung von Sandsäcken für Privatliegenschaften - mir ist jedenfalls keine bekannt. Grüße Stefan "In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 545377 | |||
Datum | 25.02.2009 12:14 | 4434 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin LippeltWir haben ihm erklärt, dass er genauso verpflichtet ist und für die Bekämpfung der gegenwärtige Gefahr in seinem Keller auch selbst vornehmen kann - notfalls, indem dem er genau dazu herangezogen wird. Richtig. Sehe ich auch so, gemäß §30 (1) NBrandSchG. Meistens sollte ein entsprechender Hinweis reichen. Beste Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.helferportal.org | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 545385 | |||
Datum | 25.02.2009 13:23 | 4397 x gelesen | |||
Geschrieben von Benjamin LippeltEinheiten der Hilfsorganisationen, die im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes (Schnelleinsatzgruppen) in die örtliche Gefahrenabwehr einer kreisfreien Stadt eingebunden sind Im Gesetz gibt es das nicht. In Niedersachsen gibt es den Rettungsdienst. Außer LNA/ORGL werden dort keine Vorsorgen für eine Erweiterung des RD genannt. D.h. hier sind bestenfalls Erweiterungen der Vorhaltung an RTW/KTW/NEF möglich. Dann gibt es das Brandschutzgesetz. Hier kommen HiOrg nicht vor. Letztlich gibt es das KatS Gesetz. Hier gibt es Einheiten der HiOrg die die Träger des KatS einbinden können. Eure SEGn können nach meinem Rechtsverständnis ausschließlich solche KatS Einheiten sein. Diese können natürlich als Amtshilfe für die Gemeinde/Feuerwehr oder den RD tätig werden. Gruß Ingo | |||||
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Autor | Benj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen | 545457 | |||
Datum | 25.02.2009 18:13 | 4281 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo zum Felde Im Gesetz gibt es das nicht. Das RettD-Gesetz schweigt sich zu diesem Thema in der Tat aus. Andere Länder, beispielsweise Bremen, sind da deutlich besser. Es gibt aber das Gesetz über die Sicherheit und Ordnung, welches den Gemeinden bzw. den kreisfreien Städten ganz allgemein die Aufgabe der Gefahrenabwehr überträgt. Daher steht es einer Gemeinde oder einer Stadt frei, eine Hilfsorganisation damit zu beauftragen, beispielsweise eine Schnelleinsatzgruppe für den erweiterten Rettungsdienst aufzustellen und zu betreiben. Genau das ist bei uns durch eine Dienstanordnung des zuständigen Fachbereiches der kreisfreien Stadt geregelt. Dieselbe ist durch den Rat der Stadt verabschiedet worden. In diesem werden die SEGn aufgestellt. Also gibt es sowas durchaus auch ausserhalb des KatS-Gesetzes. | |||||
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Autor | Cars8ten8 G.8, Dormagen / NRW | 545544 | |||
Datum | 26.02.2009 09:09 | 4153 x gelesen | |||
Dann sollte die Rechtsstellung dieser Helfer auch in diesem Beschluss geregelt sein, bzw. in den ergänzenden Vereinbarungen zwischen HiOrg und Stadt. Möglicherweise werden hier ja besondere Befugnisse gewährt, oder halt auch nicht! DLRG Ortsgruppe Dormagen e.V. www.dlrg-dormagen.de | |||||
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Autor | Fran8coi8s K8., Korntal-Münchingen / BW | 545613 | |||
Datum | 26.02.2009 17:42 | 4026 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Benjamin Lippelt---
Wenn Katastrophenalarm währe ist das kein Thema, im Kats steht das gleiche Aber auch in deinem Szenario ist das kein Problem, denn du schreibst ja das die Hilfsorganisation im Auftrag der für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde tätig ist. Jeder Rettungsdienst der "privaten" ist ja auch nur im Auftrag tätig. Zuständig ist weder Rot Kreuz noch sonst jemand. In der Praxis haben wir auch schon im Auftrag der Autobahnpolizei eine komplette Autobahn gesperrt. (ohne Unfall oder Blockade) Der Auftrag macht also aus jedem einen Erfüllungsgehilfen Autobahn ist natürlich Grenzwertig | |||||
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Autor | Fran8coi8s K8., Korntal-Münchingen / BW | 545614 | |||
Datum | 26.02.2009 17:53 | 4073 x gelesen | |||
Da fällt mir noch etwas ein Natürlich gibt es ein Feuerwehrgesetz, aber es gibt auch noch andere Gesetze die sowas regeln. Streng genommen ist ja auch nichtmal die Feuerwehr für die Gefahrenabwehr zuständig wenn sie nicht den Auftrag ihrer Gemeinde hätte. Damit meine ich das eigentlich der Bürgermeister die Rechte hat, diese aber an seine Feuerwehr weitergibt. Er kann diese Rechte aber auch noch jemanden anderen geben. Dies tut er (oder sein Kommandant) mit der Alarmierung und den Einsatzauftrag an andere Hilfsorganisationen. Oder auch der Landrat/Kreisbrandmeister. | |||||
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Autor | Benn8y M8., Unterschleißheim / Bayern | 545618 | |||
Datum | 26.02.2009 18:48 | 4073 x gelesen | |||
Hach, wie toll theoretisch diese Diskussion is, herrlich .... :-) | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen | 545643 | |||
Datum | 26.02.2009 21:10 | 3997 x gelesen | |||
Geschrieben von Benny MeyerHach, wie toll theoretisch diese Diskussion is, herrlich .... :-) Eben nicht. Die Rechtsstellung von Einheitsführern der Hiorg außerhalb von Katastrophe ist alles mögliche nur nicht einfach. Gruß Ingo | |||||
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Autor | Benn8y M8., Unterschleißheim / Bayern | 545808 | |||
Datum | 27.02.2009 18:58 | 3956 x gelesen | |||
Das Szenario aber völlig an den Haaren herbei gezogen | |||||
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Autor | Benj8ami8n L8., Braunschweig / Niedersachsen | 545907 | |||
Datum | 28.02.2009 14:44 | 3946 x gelesen | |||
Geschrieben von Benny Meyer Das Szenario aber völlig an den Haaren herbei gezogen Das ist leider nicht richtig. Das Szenario hat sich fast genau so in der Praxis abgespielt. Die gestellte Frage ist von den beteiligten Einsatzkräften aufgeworfen danach worden. | |||||
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