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Thema§70 StVZO7 Beträge
RubrikSonstiges
 
AutorDenn8is 8R., Bad Hersfeld / Hessen555923
Datum27.04.2009 13:155852 x gelesen
§70 Straßenverkehrszulassungsordnung

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

Hab ich das jetzt richtig verstanden dass unter den o.g. Vorraussetzungen die Feuerwehr auch von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung befreit ist oder hab ich da was aus dem Zusammenhang gerissen bzw. falsch oder überlesen?

Könnte ich jetzt also z.B. im Einsatz mit einem nicht zugelassenem Feuerwehrfahrzeug fahren, solange die Signalanlage ordnungsgemäß angebracht ist?


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern555929
Datum27.04.2009 13:274142 x gelesen
Geschrieben von Dennis RuppelHab ich das jetzt richtig verstanden dass unter den o.g. Vorraussetzungen die Feuerwehr auch von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung befreit ist oder hab ich da was aus dem Zusammenhang gerissen bzw. falsch oder überlesen?

Ja hast du richtig verstanden.


Geschrieben von Dennis RuppelKönnte ich jetzt also z.B. im Einsatz mit einem nicht zugelassenem Feuerwehrfahrzeug fahren, solange die Signalanlage ordnungsgemäß angebracht ist?


Nein:
1. Hat das nichts mit der Signalanlage zu tun.
2. Stehen hier Straftaten im Raum, zB. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.


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AutorVolk8er 8T., Appen / Schleswig-Holstein555932
Datum27.04.2009 13:334047 x gelesen
Moin,

lies nochmals genau den Text:
Geschrieben von Dennis RuppelDie [...] Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes [...] sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben [...] dringend geboten ist.

D.h., solange Du noch über ein Fahrzeug verfügst, dass der Verodnung entspricht, darfst Du keines benutzen, dass ihr nicht entspricht. Außerdem muss die Nutzung zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten sein. Das sind zwei weitere Punkte die zusätzlich erfüllt sein müssen.


MkG


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AutorSven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen555969
Datum27.04.2009 17:463738 x gelesen
Geschrieben von Dennis RuppelKönnte ich jetzt also z.B. im Einsatz mit einem nicht zugelassenem Feuerwehrfahrzeug fahren, solange die Signalanlage ordnungsgemäß angebracht ist?

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen hat zwischenzeitlich nichts mehr mit der StVZO zu tun; nach der Reform der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Bereich "Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" in die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV übergegangen.

Die Rest-Vorschriften der StVZO regeln zur Zeit nur noch die allgemeinen und besonderen Beschaffenheiten von Fahrzeuge, wie z.B. Länge, Breite, Höhe, Bremsen usw.


Was Deine Gedankengang angeht, mit einem nicht zugelassenen Feuerwehrfahrzeug in den Einsatz zu fahren, so läuft Du in so einem Fall Gefahr neben den Ordnungswidirgkeiten nach der FZV auch Straftaten nach dem PflichtVersG und dem KraftStG zu begehen.

Lohnt sich also nicht wirklich!


MfG

Sven R.


Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)


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AutorGünt8her8 S.8, Mayen / Rheinland-Pfalz555975
Datum27.04.2009 18:023654 x gelesen
Geschrieben von Sven Reimer... auch Straftaten nach dem PflichtVersG ... zu begehen.
Das kann die Feuerwehr betreffen, muss es aber nicht unbedingt!

Geschrieben von Sven Reimer... auch Straftaten nach dem ... KraftStG zu begehen.
Das betrifft die Feuerwehr nicht, da nach § 3 KraftStG befreit!


mkG
Günther

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW555987
Datum27.04.2009 18:253582 x gelesen
Mahlzeit!

Geschrieben von Sven ReimerDie Zulassung von Kraftfahrzeugen hat zwischenzeitlich nichts mehr mit der StVZO zu tun; nach der Reform der verkehrsrechtlichen Vorschriften ist der Bereich "Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" in die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV übergegangen.

richtig, und dort steht in §47 zu lesen:
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Die Auslagerung der Vorschriften zur Zulassung steht dem Ansinnen des OP also nicht entgegen.

Geschrieben von Sven ReimerStraftaten nach dem PflichtVersG und dem KraftStG zu begehen.

ggf. hilfreich sind §2(1) Nr. 3 PflVG und §3 Nr.5 KraftStG.

Ohne jetzt die AO besonders gut zu kennen, würde ich da eher auf §378 als auf §370 tippen.

Trotzdem sehe ich die Fahrt mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug nur in wenigen konstruierbaren Einzelfällen für gerechtfertigt.

Sonderrechte nach §47 FZV habe ich aber (bezogen auf §10(5) FZV) schon in Anspruch genommen ;-)
(verbunden mit einer Ordnungswidrigkeit auf der Rückfahrt *hüstel*)

Gruß,
Henning


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AutorSven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen555993
Datum27.04.2009 18:433618 x gelesen
Geschrieben von Günther ScheulsGeschrieben von Sven Reimer
... auch Straftaten nach dem PflichtVersG ... zu begehen.

Das kann die Feuerwehr betreffen, muss es aber nicht unbedingt!

Geschrieben von Sven Reimer
... auch Straftaten nach dem ... KraftStG zu begehen.

Das betrifft die Feuerwehr nicht, da nach § 3 KraftStG befreit!


Solange es sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes und bestimmungsgemäß benutztes Fahrzeug einer Feuerwehr handelt, hast Du Recht!

Aber ist ein z.B. außer Dienst gestelltes, nicht mehr zum öffentlichen Verkehr zugelassenes Feuerwehrfahrzeug dann immer noch bestimmungsgemäß benutzbar? Ich meine das jetzt bezogen auf die eventuelle Steuer- und Versicherungsbefreiung und nicht von der ursprünglichen Bestimmung des Fahrzeuges. Und dahin zielte ja die ursprüngliche Frage.

Geschrieben von ---Henning Koch--- Ohne jetzt die AO besonders gut zu kennen, würde ich da eher auf §378 als auf §370 tippen.

Könnte mir auch vorstellen, dass das FA im Einzelfall auf einer Ordnungswidrigkeit entscheidet.

Geschrieben von ---Henning Koch--- richtig, und dort steht in §47 zu lesen:
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

Die Auslagerung der Vorschriften zur Zulassung steht dem Ansinnen des OP also nicht entgegen.


Vollkommen richtig!

MfG Sven R.


Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)


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 27.04.2009 12:57 Lutz7 R.7, Weener US-Signalanlagen
 27.04.2009 13:15 Denn7is 7R., Bad Hersfeld
 27.04.2009 13:27 ., Neuburg
 27.04.2009 13:33 ., Appen
 27.04.2009 17:46 Sven7 R.7, Cuxhaven
 27.04.2009 18:02 Günt7her7 S.7, Mayen
 27.04.2009 18:43 Sven7 R.7, Cuxhaven
 27.04.2009 18:25 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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