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Thema | FF-Mitglied Ehrenbeamter | 21 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Adri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern | 558093 | |||
Datum | 11.05.2009 19:48 | 16100 x gelesen | |||
Hi, kurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind? Ich dachte mir wäre so gewesen... Und wenn wir grad dabei sind: Kann man verallgemeinernd sagen, inwiefern für Ehrenbeamte z.B. auch so Sachen wie Fürsorgepflicht des Dienstherren gelten? mkG Adrian Ridder Take Care, Be Careful, Stay Safe! deutscher Teil von firetactics.com atemschutzunfaelle.eu "Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen | |||||
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Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 558094 | |||
Datum | 11.05.2009 19:58 | 11171 x gelesen | |||
Hallo, Für NRW: FSHG §11 (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stell- Hervorhebung durch mich Gruß, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | |||||
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Autor | Stef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen | 558095 | |||
Datum | 11.05.2009 19:59 | 10884 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian Ridder
Ja. Leiter der Feuerwehr in NRW. Mit kameradschaftlichen Grüßen Stefan
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Autor | Jürg8en 8L., Kreiensen / Nds. | 558096 | |||
Datum | 11.05.2009 20:01 | 10912 x gelesen | |||
Hallo, in Nds. werden Ortsbrandmeister und deren Stv. zu Ehrenbeamten ernannt bzw. können ernannt werden. In wie weit die Fürsorgepflicht etc. für diese gelten weiss ich leider nicht. Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche meinung und ist nicht die meiner Feuerwehr. MKG Jürgen Linne | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Norden / Niedersachsen | 558097 | |||
Datum | 11.05.2009 20:04 | 10479 x gelesen | |||
In Nds. ist dies ab Wehrführer (Stbm bzw. GemBM) aufwärts möglich. MfG Thomas ------------------------------------------------------------------------ Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit! Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen! --------------------------------------------------------------------------- Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung. Meine Homepage ICQ-Nummer: 436-445-709 | |||||
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Autor | Thom8as 8W., Norden / Niedersachsen | 558098 | |||
Datum | 11.05.2009 20:04 | 11055 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen Linnein Nds. werden Ortsbrandmeister und deren Stv. zu Ehrenbeamten ernannt bzw. können ernannt werden. Sogar schon ab OrtsBM? MfG Thomas ------------------------------------------------------------------------ Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit! Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen! --------------------------------------------------------------------------- Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung. Meine Homepage ICQ-Nummer: 436-445-709 | |||||
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Autor | Dani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz | 558101 | |||
Datum | 11.05.2009 20:09 | 10575 x gelesen | |||
Hallo! Für RLP: Geschrieben von LBKG
MfG Daniel Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung der Feuerwehr Westhofen oder einer sonstigen Institution dar. | |||||
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Autor | Jürg8en 8L., Kreiensen / Nds. | 558103 | |||
Datum | 11.05.2009 20:12 | 10609 x gelesen | |||
Hallo Thomas, zumindest ist es bei uns so, das wird sogar mit Amtseid und dem ganzen Kram in einer extra Versammlung des Gemeinderates vollzogen. Hier ist jeder Ortsbrandmeister und dessen Stv. Ehrenbeamter, vorrausgesetzt er hat die nötigen Lehrgänge an einer der LFS erfolgreich abgeschlossen. Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche meinung und ist nicht die meiner Feuerwehr. MKG Jürgen Linne | |||||
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Autor | Lars8 S.8, Taucha / Sachsen - Anhalt | 558106 | |||
Datum | 11.05.2009 20:17 | 10286 x gelesen | |||
Hallo, auch in Sachsen - Anhalt werden die Orts- und Gemeindewehrleiter zu Ehrenbeamten (§15 Abs. 4 BrSchG) berufen. Gleiches gilt nach den Folgeparagraphen auch für Abschnitsleiter, Kreis- und Bezirksbrandmeister. Gruss Lars alles meine private Meinung | |||||
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Autor | Fran8k H8., Altenstadt / Hessen | 558107 | |||
Datum | 11.05.2009 20:18 | 10439 x gelesen | |||
Servus, für Hessen gilt nach HBKG §12, Absatz 5 folgendes : Die Gemeindebrandinspektorinnen oder die Gemeindebrandinspektoren und die Wehrführerinnen oder die Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. gruß, Frank | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Ellringen / Niedersachsen | 558108 | |||
Datum | 11.05.2009 20:24 | 10358 x gelesen | |||
Auszug aus dem NBrandschG § 13 Gemeinde- und Ortsbrandmeister (2) Gemeinde- und Ortsbrandmeister einer Gemeinde sowie deren Stellvertretenden Gemeinde- und Ortsbrandmeister werden für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen... NBrandschG Gruß Michael Bei dem was ich hier von mir gebe handelt es sich ausschließlich um meine private Meinung und nicht die meiner Wehr. http://www.feuerwehr-ellringen.de | |||||
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Autor | Volk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen | 558115 | |||
Datum | 11.05.2009 21:04 | 10326 x gelesen | |||
Hallo Thomas Geschrieben von Thomas Weege Sogar schon ab OrtsBM? Das hat was mit dem Vollzugnahme bestimmter Vorgänge an der Einsatzstelle zu tun. Gruß, Volker Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8K., Klempau, z.Zt. Kiel / Schleswig-Holstein | 558118 | |||
Datum | 11.05.2009 21:21 | 10258 x gelesen | |||
Moin! Ich meine in Schleswig-Holstein soll das für Orts- und Gemeindewehrführer und deren Stellvertreter auch der Fall sein. Ich versuche mal eine Quelle zu finden, daß BrSchG scheint auf die schnelle leider nichts herzugeben, ich werde gleich mal Unterlagen wälzen... Viele Grüße, Christian PS: Frei nach Dieter Hallervorden "Das ist nur meine Meinung!" | |||||
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Autor | Kars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein | 558123 | |||
Datum | 11.05.2009 21:37 | 10324 x gelesen | |||
Moin Christian, §11 BrSchG SH: (1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre unter der Leitung der amtierenden Gemeinde- oder Ortswehrführung, sofern sie selbst zur Wahl ansteht, unter Leitung der Stellvertretung, die Gemeinde- oder Ortswehrführung. Die stellvertretende Wehrführung wird unter der Leitung der Gemeinde- oder Ortswehrführung gewählt. Stehen weder Wehrführung noch Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Wehrführung und der Stellvertretung bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Sofern nur eine Person zur Wahl ansteht und nicht mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Wahl genügt dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. MkG Karsten Wallath Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön. Feuerwehr Heikendorf Brandschutzerziehung LZG Kreis Plön | |||||
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Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 558125 | |||
Datum | 11.05.2009 21:38 | 10172 x gelesen | |||
Geschrieben von Adrian Ridderkurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind? Hallo, in TH sollen der ehrenamtliche Ortsbrandmeister, der Wehrführer und ihre Stellvertreter zu Ehrenbeamten ernannt werden (§15 Abs.4 ThürBKG). Welche Rechte ein Ehrenbeamter hat, ist in § 119 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) geregelt. Dort steht u.a., dass § 93 ThürBG für Ehrenbeamte nicht gilt. (Versorgung nach Beamtenversorgungsgesetz). Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8K., Klempau, z.Zt. Kiel / Schleswig-Holstein | 558131 | |||
Datum | 11.05.2009 21:51 | 10404 x gelesen | |||
Moin! Geschrieben von Karsten Wallath Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Merci, wer lesen kann ist klar im Vorteil, ich glaub ich brauch ne neue Brille.:-) Gruß nach Heikendorf, wo ich vorhin auch kurz war. Viele Grüße, Christian PS: Frei nach Dieter Hallervorden "Das ist nur meine Meinung!" | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8W., Oberthal / Saarland | 558132 | |||
Datum | 11.05.2009 21:56 | 10277 x gelesen | |||
Hallo. Im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, §11(6), steht: Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. Die Wehrführer und Wehrführerinnen, die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten Wobei mir nicht bekannt ist, wieviele dieser Feuerwehrangehörigen schon zu Ehrenbeamten ernannt wurden. Gruß Chris | |||||
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Autor | Math8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen | 558155 | |||
Datum | 12.05.2009 08:12 | 10081 x gelesen | |||
Morgen, Geschrieben von Adrian Ridder kurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind? Ich dachte mir wäre so gewesen... in Hessen: HBKG mfG Mathias Zimmer #Wie üblich meine persönliche Meinung.# | |||||
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Autor | Tim 8B., Blieskastel / Saarland | 558160 | |||
Datum | 12.05.2009 10:14 | 10063 x gelesen | |||
Der Landesbrandinspekteur sowie die Kreisbrandinspekteure sind Ehrenbeamte des Landes bzw. Kreises/Regionalverband. (§30 u. 31 SBKG) Das war schon in den letzten Jahrzehnten so geregelt. Das Ernennen von WeFü, LAFü und LBFü zu Ehrenbeamten ist erst seit der Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland Ende 2006 (SBKG) geregelt bzw. erwähnt. Daher werden die Ernennungen Stück für Stück vollzogen. In meiner Stadt gab es noch keine Ernennungen in der Kreisstadt Homburg wurden die Ernennungen vor einigen Monaten durchgeführt | |||||
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Autor | Jens8 M.8, Siele / NRW | 558182 | |||
Datum | 12.05.2009 12:35 | 10983 x gelesen | |||
Hallo, was ist denn mit dem "Ehrenbeamter" in NRW so alles verbunden? (Rechte & Pflichten) Kann das jemand mal umreißen oder einen entsprechenden Link posten? Danke. Gruß | |||||
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Autor | Maik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt | 581870 | |||
Datum | 10.09.2009 21:02 | 9857 x gelesen | |||
Ehrenbeamte sind Beamte gemäß Beamtenstatusgesetz. Ihre Rechte und Pflichten sind hier http://bundesrecht.juris.de/beamtstg/BJNR101000008.html#BJNR101000008BJNG000600000 nachlesbar | |||||
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