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ThemaFF-Mitglied Ehrenbeamter21 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
 
AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern558093
Datum11.05.2009 19:4816100 x gelesen
Hi,

kurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind? Ich dachte mir wäre so gewesen...

Und wenn wir grad dabei sind: Kann man verallgemeinernd sagen, inwiefern für Ehrenbeamte z.B. auch so Sachen wie Fürsorgepflicht des Dienstherren gelten?


mkG
Adrian Ridder

Take Care, Be Careful, Stay Safe!

deutscher Teil von firetactics.com

atemschutzunfaelle.eu

"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen

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AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW558094
Datum11.05.2009 19:5811171 x gelesen
Hallo,

Für NRW:

FSHG §11 (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu zwei Stellvertreter (stell-
vertretende Wehrführer) werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von
sechs Jahren bestellt. Soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, sind sie zu Ehrenbeamten auf
Zeit zu ernennen.
[...]


Hervorhebung durch mich

Gruß,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


"Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
Albert Einstein

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen558095
Datum11.05.2009 19:5910884 x gelesen
Geschrieben von Adrian Ridder
kurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind? Ich dachte mir wäre so gewesen...


Ja. Leiter der Feuerwehr in NRW.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorJürg8en 8L., Kreiensen / Nds.558096
Datum11.05.2009 20:0110912 x gelesen
Hallo,

in Nds. werden Ortsbrandmeister und deren Stv. zu Ehrenbeamten ernannt bzw. können ernannt werden.

In wie weit die Fürsorgepflicht etc. für diese gelten weiss ich leider nicht.


Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche meinung und ist nicht die meiner Feuerwehr.

MKG
Jürgen Linne

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AutorThom8as 8W., Norden / Niedersachsen558097
Datum11.05.2009 20:0410479 x gelesen
In Nds. ist dies ab Wehrführer (Stbm bzw. GemBM) aufwärts möglich.


MfG Thomas

------------------------------------------------------------------------
Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit!

Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen!

---------------------------------------------------------------------------

Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung.

Meine Homepage



ICQ-Nummer: 436-445-709

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AutorThom8as 8W., Norden / Niedersachsen558098
Datum11.05.2009 20:0411055 x gelesen
Geschrieben von Jürgen Linnein Nds. werden Ortsbrandmeister und deren Stv. zu Ehrenbeamten ernannt bzw. können ernannt werden.

Sogar schon ab OrtsBM?


MfG Thomas

------------------------------------------------------------------------
Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht keine Feigheit!

Auf das wir immer schön heile wieder nach Hause kommen!

---------------------------------------------------------------------------

Ganz wichtig, man muß es ja erwähnen, dies ist nicht Meinung meiner Dienstherren von Feuerwehr und Landkreis oder gar die Meinung von Nachbars Katze, nur meine Meinung.

Meine Homepage



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AutorDani8el 8B., Westhofen / Rheinland-Pfalz558101
Datum11.05.2009 20:0910575 x gelesen
Hallo!
Für RLP:

Geschrieben von LBKG
§ 14
Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im Übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit:

1.

in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden

a)

den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter und
b)

die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter

nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit,
2.

in Verbandsgemeinden

den Wehrleiter und einen oder mehrere Vertreter nach Wahl durch die Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und
3.

in den Ortsgemeinden

a)

den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführer) und seinen Vertreter sowie
b)

die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und deren Vertreter

nach Wahl durch die Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit.

Auf die Ehrenbeamten auf Zeit nach Satz 4 findet § 183 Abs. 1 LBG keine Anwendung...

§ 13
Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Die §§ 20 und 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts.


MfG
Daniel


Meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Weiterhin stellen sie auch nur meine persönliche Meinung und nicht die Meinung der Feuerwehr Westhofen oder einer sonstigen Institution dar.

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AutorJürg8en 8L., Kreiensen / Nds.558103
Datum11.05.2009 20:1210609 x gelesen
Hallo Thomas,

zumindest ist es bei uns so, das wird sogar mit Amtseid und dem ganzen Kram in einer extra Versammlung des Gemeinderates vollzogen.

Hier ist jeder Ortsbrandmeister und dessen Stv. Ehrenbeamter, vorrausgesetzt er hat die nötigen Lehrgänge an einer der LFS erfolgreich abgeschlossen.


Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche meinung und ist nicht die meiner Feuerwehr.

MKG
Jürgen Linne

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AutorLars8 S.8, Taucha / Sachsen - Anhalt558106
Datum11.05.2009 20:1710286 x gelesen
Hallo,

auch in Sachsen - Anhalt werden die Orts- und Gemeindewehrleiter zu Ehrenbeamten (§15 Abs. 4 BrSchG) berufen.
Gleiches gilt nach den Folgeparagraphen auch für Abschnitsleiter, Kreis- und Bezirksbrandmeister.


Gruss Lars


alles meine private Meinung

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AutorFran8k H8., Altenstadt / Hessen558107
Datum11.05.2009 20:1810439 x gelesen
Servus,

für Hessen gilt nach HBKG §12, Absatz 5 folgendes :


Die Gemeindebrandinspektorinnen oder die Gemeindebrandinspektoren und die Wehrführerinnen
oder die Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

gruß,
Frank


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AutorMich8ael8 H.8, Ellringen / Niedersachsen558108
Datum11.05.2009 20:2410358 x gelesen
Auszug aus dem NBrandschG

§ 13 Gemeinde- und Ortsbrandmeister
(2) Gemeinde- und Ortsbrandmeister einer Gemeinde sowie deren Stellvertretenden Gemeinde- und Ortsbrandmeister werden für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen...

NBrandschG

Gruß
Michael


Bei dem was ich hier von mir gebe handelt es sich ausschließlich um meine private Meinung und nicht die meiner Wehr.

http://www.feuerwehr-ellringen.de

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AutorVolk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen558115
Datum11.05.2009 21:0410326 x gelesen
Hallo Thomas

Geschrieben von Thomas Weege
Sogar schon ab OrtsBM?

Das hat was mit dem Vollzugnahme bestimmter Vorgänge an der Einsatzstelle zu tun.


Gruß,
Volker

Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten!

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AutorChri8sti8an 8K., Klempau, z.Zt. Kiel / Schleswig-Holstein558118
Datum11.05.2009 21:2110258 x gelesen
Moin!

Ich meine in Schleswig-Holstein soll das für Orts- und Gemeindewehrführer und deren Stellvertreter auch der Fall sein.
Ich versuche mal eine Quelle zu finden, daß BrSchG scheint auf die schnelle leider nichts herzugeben, ich werde gleich mal Unterlagen wälzen...


Viele Grüße,
Christian
PS: Frei nach Dieter Hallervorden "Das ist nur meine Meinung!"

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AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein558123
Datum11.05.2009 21:3710324 x gelesen
Moin Christian,

§11 BrSchG SH:

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre unter der Leitung der amtierenden Gemeinde- oder Ortswehrführung, sofern sie selbst zur Wahl ansteht, unter Leitung der Stellvertretung, die Gemeinde- oder Ortswehrführung. Die stellvertretende Wehrführung wird unter der Leitung der Gemeinde- oder Ortswehrführung gewählt. Stehen weder Wehrführung noch Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Wehrführung und der Stellvertretung bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Sofern nur eine Person zur Wahl ansteht und nicht mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Wahl genügt dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.


MkG
Karsten Wallath

Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

Feuerwehr Heikendorf
Brandschutzerziehung
LZG Kreis Plön

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AutorHara8ld 8H., Erfurt / Thüringen558125
Datum11.05.2009 21:3810172 x gelesen
Geschrieben von Adrian Ridderkurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind?

Hallo,

in TH sollen der ehrenamtliche Ortsbrandmeister, der Wehrführer und ihre Stellvertreter zu Ehrenbeamten ernannt werden (§15 Abs.4 ThürBKG).

Welche Rechte ein Ehrenbeamter hat, ist in § 119 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) geregelt. Dort steht u.a., dass § 93 ThürBG für Ehrenbeamte nicht gilt. (Versorgung nach Beamtenversorgungsgesetz).


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Harald



Das ist meine private Meinung!
Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen.
Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen.

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AutorChri8sti8an 8K., Klempau, z.Zt. Kiel / Schleswig-Holstein558131
Datum11.05.2009 21:5110404 x gelesen
Moin!

Geschrieben von Karsten Wallath
Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Merci, wer lesen kann ist klar im Vorteil, ich glaub ich brauch ne neue Brille.:-)

Gruß nach Heikendorf, wo ich vorhin auch kurz war.


Viele Grüße,
Christian
PS: Frei nach Dieter Hallervorden "Das ist nur meine Meinung!"

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AutorChri8sto8ph 8W., Oberthal / Saarland558132
Datum11.05.2009 21:5610277 x gelesen
Hallo.
Im Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, §11(6), steht:
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. Die Wehrführer und Wehrführerinnen, die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten
oder Ehrenbeamtinnen ernannt werden.

Wobei mir nicht bekannt ist, wieviele dieser Feuerwehrangehörigen schon zu Ehrenbeamten ernannt wurden.
Gruß
Chris


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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach / Hessen558155
Datum12.05.2009 08:1210081 x gelesen
Morgen,

Geschrieben von Adrian Ridderkurze Frage: Gibt es Bundesländer, in denen FF-Mitglieder in bestimmten Funktionen (oder allgemein) Ehrenbeamte sind? Ich dachte mir wäre so gewesen...

in Hessen:

HBKG

§ 12

Leitung der Gemeindefeuerwehr

(...)

(5) Die Gemeindebrandinspektorinnen oder die Gemeindebrandinspektoren und die Wehrführerinnen oder die Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen oder ihre Vertreter sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

(...)



mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorTim 8B., Blieskastel / Saarland558160
Datum12.05.2009 10:1410063 x gelesen
Der Landesbrandinspekteur sowie die Kreisbrandinspekteure sind Ehrenbeamte des Landes bzw. Kreises/Regionalverband. (§30 u. 31 SBKG) Das war schon in den letzten Jahrzehnten so geregelt. Das Ernennen von WeFü, LAFü und LBFü zu Ehrenbeamten ist erst seit der Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland Ende 2006 (SBKG) geregelt bzw. erwähnt. Daher werden die Ernennungen Stück für Stück vollzogen. In meiner Stadt gab es noch keine Ernennungen in der Kreisstadt Homburg wurden die Ernennungen vor einigen Monaten durchgeführt


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AutorJens8 M.8, Siele / NRW558182
Datum12.05.2009 12:3510983 x gelesen
Hallo,

was ist denn mit dem "Ehrenbeamter" in NRW so alles verbunden?
(Rechte & Pflichten) Kann das jemand mal umreißen oder einen
entsprechenden Link posten? Danke.

Gruß


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt581870
Datum10.09.2009 21:029857 x gelesen
Ehrenbeamte sind Beamte gemäß Beamtenstatusgesetz.

Ihre Rechte und Pflichten sind hier http://bundesrecht.juris.de/beamtstg/BJNR101000008.html#BJNR101000008BJNG000600000 nachlesbar


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 11.05.2009 19:48 Adri7an 7R., Bergrheinfeld/Wuppertal
 11.05.2009 19:58 Juli7an 7H., Stemwede
 12.05.2009 12:35 Jens7 M.7, Siele
 10.09.2009 21:02 Maik7 Z.7, Burgenlankreis
 11.05.2009 19:59 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 11.05.2009 20:01 Jürg7en 7L., Kreiensen
 11.05.2009 20:04 Thom7as 7W., Norden
 11.05.2009 20:12 Jürg7en 7L., Kreiensen
 11.05.2009 20:18 Fran7k H7., Altenstadt
 11.05.2009 21:04 Volk7er 7E., Eydelstedt
 11.05.2009 20:04 Thom7as 7W., Norden
 11.05.2009 20:24 Mich7ael7 H.7, Ellringen
 11.05.2009 20:09 Dani7el 7B., Westhofen
 11.05.2009 20:17 Lars7 S.7, Taucha
 11.05.2009 21:21 Chri7sti7an 7K., Klempau, z.Zt. Kiel
 11.05.2009 21:37 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
 11.05.2009 21:51 Chri7sti7an 7K., Klempau, z.Zt. Kiel
 11.05.2009 21:38 Hara7ld 7H., Erfurt
 11.05.2009 21:56 Chri7sto7ph 7W., Oberthal
 12.05.2009 10:14 Tim 7B., Blieskastel
 12.05.2009 08:12 Math7ias7 Z.7, Offenbach
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