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Thema | Pflichten einer Pflichtfeuerwehr ?? | 6 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Rolf8 Z.8, Waldshut Tiengen / Baden Württemberg | 564560 | |||
Datum | 17.06.2009 18:55 | 5871 x gelesen | |||
Hallo Forum wieder ein mal wie in vielen anderen Diskussionen, auch hier im Forum, gings es vor kurzem in meinem Bekanntenkreis um die Tagesalarmbereitschaft von Feuerwehren. Auslöser war ein Einsatz an einem normalen Werktagmorgen zu dem eine glücklicherweise stattliche Zahl von Einsatzkräften erschienen war. Ausgehend von einer BMA Alarmierung ergab sich dann ein bestätigter Brand mit immerhin insgesammt knapp 4 Stündiger Einsatzdauer ( mit Aufrüsten und Allem drum und Dran ) . Wieder im Geschäft zurück fragte mich ein Kollege ob ich denn wirklich immer zu einem Einsatz ausrücken muss und was denn passieren würde wenn ich mal nicht gehe. Nun muss ich sagen das ich in der glücklichen Lage bin das meine Geschäftsleitung hinter meiner Feuerwehraktivität steht und mich somit meistens zu Einsätzen während der Arbeitszeit problemlos freistellt. Was aber passiert wenn es mal noch weniger bzw ZU WENIG Arbeitgeber gibt die einen so einfach gehen lassen. Im Bereich der Feuerwehr gibt es dann wenn sich nicht mehr genügend Leute zum Dienst finden ja eine Pflichtfeuerwehr gilt dies auch dann wenn es nicht mehr genügend Leute gibt die während der Arbeistzeit kommen "dürfen", wer würde in einer Pflichtfeuerwehr verpflichtet und vor Allem was passsiert mit diesen Leuten im Alarmfall MUSS der Arbeitgeber Sie dann freistellen ( ich weis er müsste es auch schon jetzt aber ich weis wo ich mein Geld verdiene und in der heutigen Zeit ..... usw usw. ) Aber in diesem speziellen Fall der Pflichtfeuerwehr wie ist es dann mit der Freistellung. bzw welche Konsequenzen drohen 1. ) dem verpflichteten Angehörigen und 2.) dessen Arbeitgeber wenn er sie nicht freistellt ? Bin neugierig MkG. Rolf Zastrow _____________________________ Mein Beitrag = meine Meinung | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 564563 | |||
Datum | 17.06.2009 19:03 | 4036 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Rolf Zastrow Aber in diesem speziellen Fall der Pflichtfeuerwehr wie ist es dann mit der Freistellung. bzw welche Konsequenzen drohen 1. ) dem verpflichteten Angehörigen Geldbuße bis zu 20.000 DM. Dass diese Summe bei den letzten Überarbeitungen des HBKG nicht in Euros übersetzt wurde zeigt IMHO ziemlich deutlich, wie realitätsfern das ganze ist... Geschrieben von Rolf Zastrow 2.) dessen Arbeitgeber wenn er sie nicht freistellt ? wenn man es drauf ankommen assen will, wäre eine Kostenübernahme der Geldbuße sicherlich machbar, aber mehr... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 564566 | |||
Datum | 17.06.2009 19:38 | 3583 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Christian Fleschhut wenn man es drauf ankommen assen will, wäre eine Kostenübernahme der Geldbuße sicherlich machbar, aber mehr... Nun, dazu müsste man dem Arbeitgeber nachweisen, das er dem Pflichfeuerwehrangehörigen mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, wenn dieser zum Einsatz geht. Also man müsste dem Arbeitgeber "Nötigung" nachweisen. Das ist nicht so einfach. Die meisten Arbeitgeber werden den FA mit dem Standardsatz: "Wer bezahlt denn Ihre Brötchen? Ich oder die Feuerwehr?" zum Nachdenken bringen. Auch gibt es die Möglichkeit all zu "eifrige" FA in eine Produktionskette so einzubinden, dass ihr fehlen wegen eines Einsatzes unweigerlich zu Lohneinbußen bei den Kollegen führt. Stichwort: Gruppenakkord. Dann regelt sich das mit der Einsatzteilnahme auch irgendwie in der Umkleide. Klar, wenn man dem Arbeitgeber "Nötigung" nachweist, und der betreffende FA auch Recht bekommt, dann besteht durchaus die Möglichkeit das der betreffende FA auf längere Sicht hin wohl sehr viel mehr Zeit für die Feuerwehr hat. Gruß Jakob Alles meine ganz private Meinung Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! Ach ja, die "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" verweise ich auf: §187 StGB und § 240 StGB! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Fürth / Hessen | 564567 | |||
Datum | 17.06.2009 19:44 | 3504 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Jakob Theobald Nun, dazu müsste man dem Arbeitgeber nachweisen, das er dem Pflichfeuerwehrangehörigen mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, wenn dieser zum Einsatz geht. erstmal müsste es dem Pflichtfeuerwehrmann an den Kragen gehen. Und da fängt das System schon an zu hinken. Ich kann dir hier Beispiele aus unserem Archiv von vor 70/80/90 Jahren nennen mit genau dieser Problematik... Viele Grüße Christian Meine Meinung und nicht die meiner Feuerwehr! besucht die Feuerwehr Steinbach "Die Feuerwehrmannschaft hat sich für ihre Verrichtungen gut einzuüben, so daß jedes einzelne Mitglied sämmtliche ihm zugewiesene Arbeiten mit der nöthigen Sicherheit und Kennntniß ausführen kann" (Übungsbuch, Dienst- und Sanitätsvorschriften für Feuerwehren im Großhergzogtum Hessen, 1891) | |||||
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Autor | Rein8er 8H., Rosport / Entfällt | 564571 | |||
Datum | 17.06.2009 20:51 | 3299 x gelesen | |||
Geschrieben von Rolf Zastrowwer würde in einer Pflichtfeuerwehr verpflichtet Der Arbeitgeber hoffentlich. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 564572 | |||
Datum | 17.06.2009 21:04 | 3334 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Christian Fleschhut Geldbuße bis zu 20.000 DM. in Gänze ... auch wenn ich Dir hinsichtlich der Realitätsfremde recht gebe: das HBKG wurde bisher nie überarbeitet, sondern nur an notwendigen Stellen verändert - die Überarbeitung steht nun an - und da wird dann aus DM Euro. Gruss Gerhard | |||||
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