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ThemaDienstpflicht im Einsatzfall?57 Beträge
RubrikEinsatz
 
Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall573006
Datum29.07.2009 14:2718760 x gelesen
Liebe Kameraden;

Vor zwei Wochen gab es bei uns in der Gemeinde ein starkes Unwetter. Ich selber hatte Wasser und Schlamm im Haus.

Beim Alarm bin ich dann daheimgeblieben und habe meinen eigenen Dreck geputzt.

Bei der letzten Übung hat mich mein Kommandant angesprochen und mich kritisiert. Er meinte ich wäre verpflichtet beim Alarm zur Feuerwehr zu gehen. Er würde nun dafür sorgen das die Gemeinde mir eine Abmahnung schickt.

Hab ich was falsch gemacht?

Gruß
von einem stinksaurer Kamerad


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AutorDani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz573007
Datum29.07.2009 14:3415594 x gelesen
Geschrieben von = anonym = anonymVor zwei Wochen gab es bei uns in der Gemeinde ein starkes Unwetter. Ich selber hatte Wasser und Schlamm im Haus.

Beim Alarm bin ich dann daheimgeblieben und habe meinen eigenen Dreck geputzt.

Bei der letzten Übung hat mich mein Kommandant angesprochen und mich kritisiert.

Dann hätte ich ihn vor versammelter Mannschaft gefragt, ob er eigentlich noch alle Latten am Zaun hat! Kann ja wohl nicht wahr sein...

Geschrieben von = anonym = anonymEr meinte ich wäre verpflichtet beim Alarm zur Feuerwehr zu gehen. Er würde nun dafür sorgen das die Gemeinde mir eine Abmahnung schickt.
Aus welchem Bundesland kommst du denn? Würde die Suche nach entsprechenden Gesetzestexten erheblich erleichtern.


MfG
Daniel

Frei nach Artikel 5, Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Nur weil oben als Wohnort Jockgrim steht und ich dort bekanntermaßen Mitglied der Feuerwehr bin, muß man nicht meinen ich beziehe mich in Postings nur auf das, was dort geschieht.
Ich habe durchaus meine EIGENE Meinung!

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen573008
Datum29.07.2009 14:3515376 x gelesen
Moin,

Geschrieben von = anonym = anonymBeim Alarm bin ich dann daheimgeblieben
Geschrieben von = anonym = anonymHab ich was falsch gemacht?

formal ja.

Geschrieben von = anonym = anonymEr meinte ich wäre verpflichtet beim Alarm zur Feuerwehr zu gehen. Er würde nun dafür sorgen das die Gemeinde mir eine Abmahnung schickt.

nunja, was bei strenger Handhabung rauskommt sieht man ja hier:
Geschrieben von = anonym = anonym
von einem stinksaurer Kamerad


Fragt sich, womit euer Kommandant langfristig besser fährt.
Vielleicht neben dem Melder künftig immer 'ne Flasche Bier bereitstehen haben...

Gruß,
Thorben


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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.573009
Datum29.07.2009 14:3715240 x gelesen
Da Feuerwehr in der Regel Landesrecht betrifft, wäre ein Hinweis auf das Bundesland nicht verkehrt.
NBrandschG §11 "Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr (..) (4) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen [...]

Soweit die Theorie. Wenn Dein Wehrführer Dir aber schon nach einem Vorfall eine Abmahnung schickt, läuft da was falsch. Kann sein, dass dies jetzt nur die Summe von ein paar Vorfällen ist?


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorMitj8a S8., Pinneberg / SH573010
Datum29.07.2009 14:3715134 x gelesen
Moin Anonymus,

ohne jetzt die rechtlichen Hintergründe deuten und auseinanderpflücken zu wollen - Deine Verärgerung kann ich voll und ganz nachvollziehen.

Bei aller Liebe für mein Hobby Ehrenamt - das wäre wohl auch der Moment, wo ich sagen würde: "Sucht Ihr Euch einen neuen Clown, ich such mir 'nen neuen Zirkus!".

Gruß
Mitja


Ich spreche grundsätzlich und immer nur für mich!

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AutorUwe 8S., Bürstadt / Hessen573011
Datum29.07.2009 14:3815151 x gelesen
Geschrieben von = anonym = anonymBeim Alarm bin ich dann daheimgeblieben und habe meinen eigenen Dreck geputzt.

Frage1: Bekommt ihr nur die Mitteilung Alarm, oder auch ein Einsatzstichwort bzw. Informationen über die Dringlichkeit?
Frage2: Wurde später nacharlamiert und hast Du auch diese Nacharlamierung ignoriert?
Frage3: Hast Du dich vielleicht fernmündlich bei einem Kameraden/Vorgesetzten (ab)gemeldet bzw. gefragt ob die Kameraden ohne dich auskommen?

Falls noch andere Fragen von anderen Diskussionsteilnehmern dazu kommen ist ja vielleich später noch eine anonyme Zwischenantwort möglich.

MfG/MkG

Uwe Stegemann


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AutorChri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen573014
Datum29.07.2009 14:4915007 x gelesen
Hallo Uwe

Ob nun Nachalamiert wurde oder nich, ob Er sich abgemeldet hat oder nich, das spielt denk ich mal hier keine Rolle.
Ich hätte da nicht anders reagiert, denn mein eigenes zu Haus ist ja nun auch betroffen, und der Schaden muss auch hier abgewendet werden. Da macht es ja keinen Sinn, zu einem Einsatz zu fahren, und zu Haus steht der Keller unter Wasser ;)

ABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :)



Gruß Christian


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AutorWolf8gan8g W8., Stuttgart / Baden-Württemberg573017
Datum29.07.2009 14:5614561 x gelesen
Hallo,

ich habe jetzt gerade nicht den Text bei der Hand. Aber ich glaube es stand vor ein paar Jahren im "Feuerwehr-Magazin". Wenn mich nicht alles täuscht, war es sogar ein gleicher Fall: Wasser im Keller. Die Dienstpflicht besteht nicht in dem Fall, wenn ich mir zunächst selber helfen muss oder sogar auf weitere Hilfe angewiesen bin. Im konkreten Fall: Man kann nicht erwarten, dass ich zur Feuerwehr fahre um vollgelaufene Keller zu lenzen, wenn der Eigene gerade absäuft.
Somit dürfte jegliche Grundlage für eine Abmahnung hinfällig sein. Aber wie schon gesagt, die Art und Weise dieser Androhung ist im höchsten Maße taktlos und unkameradschaftlich.

Viele Grüße

Wolfgang


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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen573021
Datum29.07.2009 15:0614623 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Uwe Stegemann:
Frage1: Bekommt ihr nur die Mitteilung Alarm, oder auch ein Einsatzstichwort bzw. Informationen über die Dringlichkeit?
Frage2: Wurde später nacharlamiert und hast Du auch diese Nacharlamierung ignoriert?
Frage3: Hast Du dich vielleicht fernmündlich bei einem Kameraden/Vorgesetzten (ab)gemeldet bzw. gefragt ob die Kameraden ohne dich auskommen?

Alle drei Punkte interessierten (mich) nicht die Bohne, wenn mein Keller grade abgesoffen wäre! Ganz im Gegenteil, ich wäre eventuell sogar noch so dreist, die übrigen Kameraden anzufordern - was übrigens dann auch die einzige fernmündliche (Ab-) Meldung wäre. Und ich kann mir dabei nicht vorstellen, daß das jemand ernsthaft moniert.

BTW: Mal dran gedacht, was z.B. eine Ehefrau absehbar macht, wenn man sich beim mit Wasser und Schlamm vollgelaufenen Keller zur Feuerwehr aufmacht... Ist es das wert? ;-)


Gruß

Daniel


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AutorPaul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland573026
Datum29.07.2009 15:2314464 x gelesen
Hallo,


also wenn die Situation so stimmt, läuft in der Wehr wohl ein wenig was schief oder? Wie war das noch mit dem GMV?
Geschrieben von Daniel RuhlandGanz im Gegenteil, ich wäre eventuell sogar noch so dreist, die übrigen Kameraden anzufordern ich würde das nicht unbedingt als "dreist" bezeichnen, wenn es wirklich geboten ist, kann auch ein FA Hilfe anfordern. Dreist wäre es nur, wenn der Boden ein wenig feucht wäre, denke aber, das war hier nicht der Fall.
Hier erscheint mal ein klärendes Gespräch angebracht, unter Kameradschaft stelle ich mir was anderes vor.


Grüße Paul


alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen573027
Datum29.07.2009 15:2514415 x gelesen
Hallo,

geschrieben von Paul Bohlen:
ich würde das nicht unbedingt als "dreist" bezeichnen
Ich hatte vergessen, die Ironie-Tags zu setzen.


Gruß

Daniel


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AutorThom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz573030
Datum29.07.2009 15:3314413 x gelesen
Geschrieben von = anonym = anonymHab ich was falsch gemacht?

Hallo zusammen,

ich hätte es in diesem Falle genz genau so gemacht.

Anderen helfen ist super, allerdings geht mir mein eigenes (vergleichbar schlimmes) Unglück vor.
Wenn es in dem anderen Einsatz darum ginge, Menschenleben zu retten, hätte ich meinen Keller wahrscheinlich warten lassen.

MfG, Thomas Klee


Dies ist ausschließlich meine private Meinung

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen573032
Datum29.07.2009 15:3914365 x gelesen
Mh,

bedenklich. Wird man bei euch auch abgemahnt wenn man beispielsweise mit einem kleinen Kind alleine zuhause ist und deswegen nicht zum Einsatz kommt?

Gruß, otti


"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa

Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog

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AutorJörn8 P.8, Briesen (Mark) / Brandenburg573033
Datum29.07.2009 15:4314318 x gelesen
Hallo Anonymer,

welche Drogen nimmt denn Euer Oberindianer???

Komm ihm zuvor und gebe eine schriftliche Stellungnahme ab. (Obwohl das schon zu weit geht)

Dann spart er sich aber das Papier.


MkG
Gruss Jörn

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AutorDirk8 R.8, Wiesbaden / Hessen573034
Datum29.07.2009 15:4414326 x gelesen
Tja.Da gibts nur eines...........den guten Mann sofort abwählen.


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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds573062
Datum29.07.2009 16:4414257 x gelesen
Hallo "Anonym" und andere Aufgeregte,

der Mann ist nicht ganz informiert. Schon das ist schlimm in seinem Amte.

Ich ziehe hier mal als Hilfskonstrukt den Paragraphen über die Pflicht, bei einem Unfall etc Hilfe leisten zu müssen.
Dort heißt es: Soweit zumutbar

Nicht zumutbar ist es, dass ich einen eigenen Schaden, der sich ja "unbehandelt" verstärkt links liegen lasse, um anderen Bürgern den gleichen Schaden zu beseitigen..

Bringen wir doch mal ein Brutalbeispiel (die ich bekannterweise so liebe!):

Dickes Gewitter, zwei Blitze setzen Dächer in Brand.

Einmal das meinige und dann das Dach des Bauern Müller..

Wat nu??

Darf ich jetzt meinen Gartenschlauch nehmen und versuchen, meinen Brand in den Griff zu bekommen oder muss ich mich auf das Fahrrad schwingen, um Müllers Scheune zu schützen??

Ob ich den Mann einen Idioten genannt hätte, ich glaube es nicht, aber sehr deutliche Worte hätte ich alle Male gefunden.

Sollte da wirklich eine Abmahnung kommen, dann mal meine Bitte: Die ebenfalls anonymisiert (also ohne Adressat und Versender, nur den reinen Text) hier einzustellen.

Aber bitte nicht unter "HUMOR"

und immer dran denken: schön fröhlich bleiben

Klaus


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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds573064
Datum29.07.2009 16:5614363 x gelesen
Geschrieben von Christian WittenbergABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :)

Hallo Christian,

warum denn??

Wenn ein FW-Kamerad einer Freiwilligen FW nicht kann, aus welchem Grunde auch immer, dann bleibt er weg.

Die Betonung liegt hier selbstverständlich auf einem stringenten "nicht können!"

Wenn ich dann später gefragt werde, warum ich nicht da war, dann mache ich meine Antwort an der Art der Frage fest.
Will sagen: "Klaus, wir haben Dich vermisst, was war denn los?", dann kommt selbstverständlich eine nette und sachliche und nachvollziehbare Antwort.

Lautet die Frage aber: "Na, Kamerad B. keine Lust gehabt oder??..", dann würde ich SEHR störrisch werden
und den Goetz-Text ("Da entfuhr's voll Zorn dem edlen Recken: Unsern Kaiser schuldge....") rezitieren.

Immer in der Hoffnung, dass er damit überhaupt etwas anfangen kann--

Ach, es ist wieder herrlich..

Gruß
Eure Stimme der Vernunft


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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.573072
Datum29.07.2009 17:1614076 x gelesen
Geschrieben von Jörn Patkewelche Drogen nimmt denn Euer Oberindianer???
Bevor man hier reflexartig mal wieder umfangreich die "Kameradschaftskeule" auspackt und über inkompetenten Führungskräfte herzieht - bisher ist nur eine Seite der Story bekannt! Und die anonym gepostet und somit schlecht überprüfbar.

Es kann ja auch sein, dass dies für den Wehrführer nur der Tropfen war, der das Fass zum überlaufen brachte. Schwer vorstellbar ist es für mich, dass nur dies allein der Auslöser für die Abmahnung sein soll. Fast sicher bin ich mir, dass es vorher im zwischenmenschlichen Bereich oder im Rahmen der Tätigkeit in der Feuerwehr zu Störungen kam.

Und solange ich nicht wirklich sicher sein kann, dass es so gelaufen ist wie es bisher dargestellt wurde, wäre ich mit Schuldzuweisungen und Unterstellungen etwas vorsichtig.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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Autor= an8ony8m =8 a8., 3 / überall573074
Datum29.07.2009 17:2714597 x gelesen
Liebe Kameraden;

ich wohne in Baden-Württemberg.

Eine schriftliche Abmahnung habe ich noch nicht bekommen. Mein Kdt. hab mich nur mündlich kritisiert und die Abmahnung angekündigt.

Gruß


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AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü573076
Datum29.07.2009 17:2913950 x gelesen
Tach,

Geschrieben von Christian BergmannUnd solange ich nicht wirklich sicher sein kann, dass es so gelaufen ist wie es bisher dargestellt wurde, wäre ich mit Schuldzuweisungen und Unterstellungen etwas vorsichtig

Ich geb dir grundsätzlich recht. ABER...

egal was vorgefallen ist, aus diesem Grund der aufgeführt wurde kann es keine Abmahnung geben. Hier hätte die Wehrführung, und das auch egal welche Probleme es vorher gab!, Fingerspitzengefühl zeigen müssen.

Peter


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü573084
Datum29.07.2009 17:3814383 x gelesen
Tach,

dein Kommandant ist auf dem Holzweg.

§14 Dienstpflichen regelt alles genau:

§ 14 Dienstpflichten
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,
1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden;
3. den dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten nachzukommen;
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be- achten;
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
- 10 -
Das Nähere ist, soweit die Satzung keine Bestimmungen trifft, durch Dienstordnung vom Bürgermeister zu regeln.
(2) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben.

Wo in deinem Fall jetzt grober Verstoss vorliegen soll.....keine Ahnung


Gruß Peter


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorMart8in 8G., Straß / Bayern573092
Datum29.07.2009 18:0614124 x gelesen
Hallo zusammen,

für mich stellt sich 1. die Frage ob der Kommandant zu viele Kräfte hat, oder warum er riskiert, dass durch solche Aktionen eventuell Mitglieder austreten. (Ob als Betroffener oder Sympatisant)

Ich persönlich würde nach der Dringlichkeit gehen, d.h. wenn Menschenleben akut gefährdet sind müsste der Keller leider warten...

Hoffe, dass sich die ganze Sache nach einem klärendem Gespräch in Wohlgefallen auflöst.

mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Bayern


www.feuerwehr-strass.de

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AutorFlor8ian8 M.8, Witten / NRW573104
Datum29.07.2009 19:0313866 x gelesen
Geschrieben von Peter Koffleregal was vorgefallen ist, aus diesem Grund der aufgeführt wurde kann es keine Abmahnung geben. Hier hätte die Wehrführung, und das auch egal welche Probleme es vorher gab!, Fingerspitzengefühl zeigen müssen.

Das zum einen, aber zum anderen beurteilen wir hier auch nur das, was wir "vorliegen" haben und somit beurteilen können, keiner hat Bezug auf etwas anderes genommen es wurde nur vielfach betont, dass dieses Verhalten in DIESEM Zusammenhand völlig, nicht übertrieben, sondern schlicht unrecht ist.

Schönen Abend noch

Gruß Florian


Fussball ist wie Schach nur ohne Würfel

- Lukas Podolski -

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AutorManf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü573105
Datum29.07.2009 19:3213908 x gelesen
Hallo,

dein Kommandant sollte mal das Feuerwehrgesetz lesen. Als erste Disziplinarmaßnahme kann ein Verweis ausgesprochen werden - Verfasser ist der Kommandant. Dieser Verweis ist ein "belastender, mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs anfechtbarer Verwaltungsakt der Gemeinde" (Surwald, Kommentar zu §14, Abs. 2, Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg).

Heißt im Klartext, dein Kommandant muss sich hinsetzen und einen förmlichen Verweis verfassen, Rechtsmittelbelehrung an den Schluss. Du hast dann die Möglichkeit sämtliche Varianten des Verwaltungsrechts (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht) durch zu machen.

Gruß

Manfred


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg573111
Datum29.07.2009 20:2814111 x gelesen
Geschrieben von Peter KofflerWo in deinem Fall jetzt grober Verstoss vorliegen soll.....keine Ahnung


§14 Abs. 1 Nr. 2.

Der FM hat sich rein formal grundsätzlich am Alarmplatz einzufinden. Davon ist er befeit, wenn dadurch andere (ggf. höherwertige) Pflichten verletzt werden (z.B. Aufsichtspflicht über ein Kind, Dienst als Polizeibeamter,...).

In diesem Fall kann man natürlich streiten, ob es sinnvoll ist jemanden mit in den Einsatz zu nehmen, bei dem es daheim genau so aussieht, wie bei unseren Kunden und der mit seinem Kopf ganz woanders ist.
Auf der anderen Seite, wenn in der btrofenen Straße (oder dem Baugebiet) ausreichend viele FM wohnen hat man ggf. ein Personalproblem. Und man könnte sich überlegen, ob es dann nicht besser ist, wenn trotzdem die betroffenen FM ans Feuerwehrhaus kommen und man diese Einsatzstellen dann genauso wie die anderer Kunden mit ausreichend Personal und Material gemeinsam angeht. Das ist u.U. wirkungsvoller, als wenn X FM daheim mit Bordmitteln versuchen was zu tun.

Ich kann mich an Lothar erinnern. Da hatten wir auch einen Kameraden der davon betroffen war. Er ist aber ganz normal ans Feuerwehrhaus gefahren und man hat diese Einsatzstelle (Dach tlw. abgedeckt) wie alle anderen Schäden gemeinsam mit Einsatzfahrzeugen und Einsatzgerät abgearbeitet.
Natürlich hätte er auch selbst aufs Dach klettern und sein Glück versuchen können, aber so war es m.E. sicherer und am Ende auch wirkungsvoller.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorPete8r K8., Hamburg/Zürich / Ba-Wü573117
Datum29.07.2009 20:5813944 x gelesen
Tach

Geschrieben von Christian FischerDavon ist er befeit, wenn dadurch andere (ggf. höherwertige) Pflichten verletzt werden (z.B. Aufsichtspflicht über ein Kind, Dienst als Polizeibeamter,...).

Mein Hab und Gut und die Sicherung davon ist für mich eine höherwertige Pflicht. Ganz klar.

Ich kann deiner Argumentation folgen und auch nachvollziehen.... aber ich kann dir auch genau sagen das der Schaden am Haus von der Versicherung nicht getragen wird (bein vorhandener Versicherung). Da hätte ich nämlich dann meine Pflicht der Schadensminimierung grob verletzt. Und die Gemeinde ist mit Sicherheit nicht bereit den Schaden zu begleichen.. Nein. Für mich ist der Sachverhalt der zum ERgebnis einer Abmahnung führt in keinster Weise gegeben.

Und man sollte trotz allem einfach mal einen Gang zurückschalten. Ein Dach abdecken das man nicht alleine machen kann ist sinnvoller in der Gruppe. Den Keller gegen weiteres Eindringen von Wasser zu schützen ist eher machbar.
Desweiteren ist meine Ehe auch höher zu bewerten, auch wenn das manche nicht glauben *g*... Meine Frau würde mir was Husten wenn ich den Keller absaufen lassen würde aber andere dafür retten würde.

GMV würde ich hier dem Kdt. anraten. Nicht dem Kameraden.


Peter


Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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AutorMich8ael8 B.8, Neuss / NRW573133
Datum29.07.2009 21:5413858 x gelesen
Hallo,

Letzte Woche Dienstag kam es zum wiederholten male auch bei uns zu einem Starkregen, Ergebnis war daß das Wasser sich dieses mal auch den Weg über unsere Terasse und die Außentreppe in unseren Keller gesucht hat. Zeitgleich ging der Piepeser mit dem zu erwartenden Stichwort. Also? Tauchpumpe raus, den FI-Trenner dazwischen und ab in den Treppenschacht und meine Frau mit dem Wassersauger im Keller das was wir nicht aufhalten konnten weggesaugt. Währenddessen standen unsere beiden Jungs am Gitterchen und haben laut gerufen (und wollten unbedingt helfen). Nach knapp 2 Stunden bin ich zur Wache gefahren und keiner (!) hat mich gefragt warum ich so spät komme, erst als ich erzählt habe wasm ir passiert ist gab es ein "kleines Donnerwetter", ich hätte gefälligst anrufen sollen... Dann wäre man mir direkt zur Hilfe gekommen, Kameradschaft wäre, ist und bleibt eben Kaemradschaft. Ehrlich gesagt war das für mich eine Bekräftigung das mein Entschluß vor Zg-Jahren dieses "Hobby" zu ergreifen genau der Richtige war...

Abgesehen davon das ich mir nicht ausmalen möchte was meine Frau mit mri gemacht hätte wenn ich mich vom Acker gemacht hätte während das Wasser reinläuft.

Sollte dein Kommandant das so tatsächlich Ernst meinen, Sorry für die Persönliche Meinung an dieser Stelle, gehört dem mal kräftig der Puls gefühlt.

Zum Thema Schadenminderungspflicht (wurde Ja auch schon erwähnt), da ich Beruflich solche Schäden bearbeite und begutachte: Sollte mir jemand erzählen das er das Wasser hat kommen sehen und gleichzeitig in der Lage gewesen wäre etwas dagegen zu tun wäre das Thema Schadensregulierung schnell erledigt. Gibt selbstverständlich Ausnahmen aber Pauschal gesagt "Versicherungen haben nichts zu verschenken", wenn Sie nicht bezahlen müssen, dann wird auch nicht!

Gruß

Michael


Ich vertrete hier meine Private Meinung und nicht die meiner Feuerwehr, Kameraden oder anderer Dienststellen. Bei der Verbreitung meiner Aussagen diese Tatsache nicht vergessen!

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen573261
Datum30.07.2009 16:5413543 x gelesen
Geschrieben von Christian BergmannEs kann ja auch sein, dass dies für den Wehrführer nur der Tropfen war, der das Fass zum überlaufen brachte. Schwer vorstellbar ist es für mich, dass nur dies allein der Auslöser für die Abmahnung sein soll

Trotzdem falsch. Wenn entsprechende Taten vorliegen, direkt reagieren /ermahnen/ Verweis erteilen.

Man kann wohl kaum viele kleine Nickeligkeiten zu einem großen Grund addieren und dann sanktionieren.


Grüße

Lüder Pott

Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

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AutorSven8 B.8, Peine / Niedersachsen573264
Datum30.07.2009 17:0513492 x gelesen
Geschrieben von Lüder Pott
Man kann wohl kaum viele kleine Nickeligkeiten zu einem großen Grund addieren und dann sanktionieren.

Doch, kann man. Beispielsweise wiederholte Verstöße gegen Anweisungen Vorgesetzter und wiederholtes stören der Kameradschaft oder wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Ausbildungsdiensten können z.B. nach Satzungen der nds. FF'en ein Ausschlussgrund sein.

Wenn man sowas vorhat, muss man aber auch auf einzelne Unregelmäßigkeiten schon reagiert haben (Ermahnungen etc., das am besten auch noch dokumentiert) und das dann schriftlich durchziehen.

MkG, Sven


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573338
Datum31.07.2009 01:4513582 x gelesen
Geschrieben von Christian WittenbergABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :)

Der freut sich wenn er im Einsatz dann n+a Anrufe bekommt.

Im Zweifel wird es darauf hinauslaufen das man sich lieber was überlegt (nicht gehört, Bier getrunken) anstatt mit der Wahrheit rauszurücken..


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

"Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573339
Datum31.07.2009 01:4813453 x gelesen
Geschrieben von Jörn PatkeKomm ihm zuvor und gebe eine schriftliche Stellungnahme ab. (Obwohl das schon zu weit geht)

Eben.. nur was schreiben wenn es gefordert wird. Alles andere sieht so aus als ob man sich rechtfertigen wolle.

BTW welches Feuerwehrgesetzt sieht denn expliziz eine Abmahnung vor?


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

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Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573340
Datum31.07.2009 01:5113389 x gelesen
Geschrieben von Sven Bösselwiederholtes stören der Kameradschaft

ein herrlicher Gummiparagraph.. Wo fängt es an wo hört es auf?

Geschrieben von Sven Bösselwiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Ausbildungsdiensten

Das ist schon deutlich handfester..

Geschrieben von Sven BösselWenn man sowas vorhat, muss man aber auch auf einzelne Unregelmäßigkeiten schon reagiert haben (Ermahnungen etc., das am besten auch noch dokumentiert) und das dann schriftlich durchziehen.

Problem ist das man sowas meist etwas stümperhaft plant und bei der Drohung des Entsprechenden "ich geh zum Anwalt" fallen lässt. Oder man zieht es voller Formfehler durch und das Verwaltungsgericht macht dir ganz schnell einen Strich durch die Rechnung..


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

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Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorJörn8 P.8, Briesen (Mark) / Brandenburg573356
Datum31.07.2009 09:4914491 x gelesen
Paragraph 7...

Verordnung über Aufnahme,
Heranziehung, Zugehörigkeit und
Ausscheiden der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen
(Tätigkeitsverordnung Freiwillige
Feuerwehr- TVFF)
Vom 04. Juli 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 17], S.241)
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des
Innern:
§ 1
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen
Antrag des Bewerbers. Der Antrag ist an den Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz
und die örtliche Hilfeleistung (Träger) zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
(2) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) unterbreitet dem Träger einen
Vorschlag zur Aufnahme eines Bewerbers in die Freiwillige Feuerwehr. Der Träger
entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers. Der Bewerber hat die Wehrführung vor der
Aufnahme und während der Mitgliedschaft über gesundheitliche Einschränkungen, die
Einfluss auf die körperliche und fachliche Eignung für den Dienst in der Feuerwehr haben, zu
informieren. Ein ärztliches Gutachten hierüber kann verlangt werden.
(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für Mitglieder der
Jugendfeuerwehr. Die Aufnahme eines Bewerbers, der das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Absatz 7 bleibt
unberührt.
(4) Ein Bewerber wird als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter in die
Freiwillige Feuerwehr aufgenommen. Das erste Jahr nach Aufnahme ist ein Probejahr. Die
Bestimmungen gemäß Absatz 7 bleiben hiervon unberührt.
(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Probejahres wird die Feuerwehrfrau-Anwärterin zur
Feuerwehrfrau oder der Feuerwehrmann-Anwärter zum Feuerwehrmann befördert. Die
Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr kann auf das Probejahr angerechnet werden.
(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit eines aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in
einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk bedarf der vorherigen
Zustimmung des Trägers.
(7) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und
Kenntnissen als Fachberater der Feuerwehr aufgenommen werden. Die Dienstpflichten
werden von der Wehrführung im Einzelfall festgelegt.
§ 2
Zugehörigkeit
(1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den
Zuständigkeitsbereich des Trägers, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen,
wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
oder der zuständigen Ortswehrführung der Gemeinde des neuen Trägers anmeldet. Erfolgt die
Anmeldung bei der Ortswehrführung, hat die Ortswehrführung die Wehrführung unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der
geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet die Wehrführung im Einvernehmen mit
dem Ortswehrführer über den möglichen Einsatz in einer Dienststellung.
§ 3
Beförderungen
(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren
Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die
Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden
ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden
können, sind in der Anlage aufgeführt.
(3) Es können befördert werden:
1. ein Feuerwehrmann zum Oberfeuerwehrmann nach zwei Dienstjahren nach dem
Probejahr und erfolgreichem Abschluss der Truppmannausbildung, Teil 2,
2. ein Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann nach zwei weiteren Dienstjahren,
3. ein Hauptfeuerwehrmann zum Löschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und
erfolgreichem Abschluss der Truppführerausbildung,
4. ein Löschmeister zum Oberlöschmeister nach zwei weiteren Dienstjahren und
erfolgreichem Abschluss von Sonderausbildungen,
5. ein Hauptlöschmeister zum Ersten Hauptlöschmeister nach zwei weiteren
Dienstjahren,
6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der
Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung
„Gruppenführer“,
7. ein Oberbrandmeister zum Hauptbrandmeister nach Übernahme der Dienststellung
(siehe Anlage),
8. ein Hauptbrandmeister zum Ersten Hauptbrandmeister nach zehn Dienstjahren in der
Dienststellung (siehe Anlage) oder nach Übernahme der Dienststellung
„Stellvertretender Wehrführer“.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister
erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der
Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften über die Mindestdienstzeit
für Beförderungen zulassen.
(6) Der Träger kann bei dringendem Bedarf an Führungskräften zulassen, dass ein
Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei entsprechender Eignung eine Dienststellung
vorübergehend wahrnehmen kann, ohne den für diese Dienststellung erforderlichen
Dienstgrad zu besitzen. Mit der Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 des Brandenburgischen
Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist das Benehmen herzustellen. Die für diese
Dienststellung erforderliche Qualifikation ist innerhalb von zwei Jahren zu erwerben. Nach
erfolgreichem Abschluss kann diesem Angehörigen vorzeitig, ohne nochmalige Zustimmung
der Sonderaufsichtsbehörde, der entsprechende Dienstgrad verliehen werden.
§ 4
Bestellungen
(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt
werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang
absolviert hat.
(2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter
darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den
Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
(3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden,
wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen
hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist.
(4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden,
wer erfolgreich am Wehrführerlehrgang, am Lehrgang „Verbandsführer“ und am Lehrgang
„Einführung in die Stabsarbeit“ teilgenommen hat. Er sollte die Dienststellung „Leiter einer
Freiwilligen Feuerwehr“ ausgeübt haben.
§ 5
Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung werden mit Vollendung des
65. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen. Gleiches gilt, wenn aus
gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und
Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im
Benehmen mit dem Träger.
§ 6
Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr
Die Angehörigen scheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr aus:
1. durch Austrittserklärung,
2. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,
3. durch Nichtbestehen des Probejahres,
4. durch Ausschluss nach § 8 oder
5. durch Tod.
§ 7
Disziplinarmaßnahmen
(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen
Dienststellung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im
Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen.
(2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:
a. Abmahnung,
b. Verweis,
c. Rückstufung um einen Dienstgrad,
d. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
e. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 8
Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen
Feuerwehr
1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der
Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches
verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der
Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in
der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint,
2. sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat.
(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn
er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen
Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden.
Besondere Vergehen sind:
a. vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften,
b. Nichtbeachtung von Anordnungen,
c. Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in
Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen,
d. üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Über den Ausschluss entscheidet in Ämtern und amtsfreien Gemeinden der Träger, ab
dem Dienstgrad Brandmeister im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Die Wehrführung ist
zu hören. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des
Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen
Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9
Bezeichnungen
Dienststellungs-, Status- und andere Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher
Form geführt. Die in dieser Verordnung verwendeten Dienststellungs-, Status- und anderen
Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 10
Übergangsvorschriften
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den
Dienstgrad „Brandinspektor“ oder „Brandinspektorin“, „Oberbrandinspektor“ oder
„Oberbrandinspektorin“ beziehungsweise „Hauptbrandinspektor“ oder
„Hauptbrandinspektorin“ führen, können diesen Dienstgrad auch nach Inkrafttreten dieser
Verordnung weiterführen, wenn sie keine Dienststellung in der Freiwilligen Feuerwehr
besetzen.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren vom 4. Dezember 1997 (GVBl. II S. 914, 1998 S. 34) außer Kraft.
Potsdam, den 4. Juli 2008
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Anlage
Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr
Dienstgrad Dienststellung
Feuerwehrmann Truppmann
Oberfeuerwehrmann Truppmann
Hauptfeuerwehrmann Truppmann
Löschmeister Truppführer
Oberlöschmeister Truppführer
Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenführer
Erster Hauptlöschmeister Stellvertretender Gruppenführer
Brandmeister Gruppenführer
Oberbrandmeister Ortswehrführer mit weniger als einem Zug
Oberbrandmeister Stellvertretender Zugführer
Hauptbrandmeister Zugführer
Hauptbrandmeister
Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als
einem Zug
Erster Hauptbrandmeister
Zugführer nach zehn Jahren in der
Dienststellung
Erster Hauptbrandmeister
Stellvertretender Gemeinde-, Stadt-,
Amtswehrführer
Gemeinde-, Stadt-, Amtsbrandmeister Gemeinde-, Stadt-, Amtswehrführer
Stellvertretender Kreisbrandmeister Stellvertretender Kreisbrandmeister
Kreisbrandmeister Ehrenamtlicher Kreisbrandmeister
Stellvertretender Landesbranddirektor Stellvertretender Landesbranddirektor
Die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren führen in amtsfreien Gemeinden die Bezeichnung
„Gemeindewehrführer“, in amtsfreien Städten die Bezeichnung „Stadtwehrführer“ und in
Ämtern die Bezeichnung „Amtswehrführer“.


MkG
Gruss Jörn

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AutorSven8 B.8, Peine / Niedersachsen573361
Datum31.07.2009 10:1713298 x gelesen
Geschrieben von Florian Besch
ein herrlicher Gummiparagraph.. Wo fängt es an wo hört es auf?

Jepp, aber z.B. ich als gelernter Paragraphenreiter könnte mich da richtig austoben, Ermessen ausüben usw. ;-) ..... der handelsübliche Wehrleiter ist da schnell überfordert.

Geschrieben von Florian Besch
Problem ist das man sowas meist etwas stümperhaft plant und bei der Drohung des Entsprechenden "ich geh zum Anwalt" fallen lässt. Oder man zieht es voller Formfehler durch und das Verwaltungsgericht macht dir ganz schnell einen Strich durch die Rechnung..

Auch genau darum läuft die eventuell zu erstellende, rechtsmittelfähige Ausschlussverfügung über den Träger der FW.

Ich kann nur sagen, wenn man mit irgendwelchen schriftlichen Sanktionen wie Abmahnung oder sogar Einleitung von Ausschlussverfahren inklusive Suspendierung vom Dienst loslegen will, muss man das entweder selbst rechtlich sattelfest beherrschen und / oder sich vorher mit seiner Verwaltung (i.d.R. Ordnungsamt) vorab abstimmen, sonst fällt man da, wie Du richtig feststellst, spätestens wenn es vor Gericht geht und hart auf hart kommt, ganz böse auf den Pinsel.

MkG, Sven


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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern573365
Datum31.07.2009 10:5013318 x gelesen
Geschrieben von Peter Koffler§14 1.4...und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;

Hat denn dann der Kommandant nicht auch gegen seine Dienstpflicht verstoßen?

*duckundrenn*


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AutorMarc8el 8K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N. / BW573435
Datum31.07.2009 18:5013238 x gelesen
Geschrieben von Peter Koffler2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden;

Um auch noch mal auf den §14 (1) 2. einzugehen

Ich habe mal in meinem TM1 bei Rechtsgrundlagen gelernt, dass hierbei das Wort "unverzüglich" sehr wichtig ist.

Vgl. hierzu die Def. von "unverzüglich" bei Wiki

Viele Grüße
Marcel


Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!

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AutorStef8an 8R., Regenstauf / Bayern573446
Datum31.07.2009 19:1313216 x gelesen
ein interessanter Aspekt, Danke für die Info. War mir als nicht-Jurist bisher auch nicht so bewusst. Allerdings hoffe ich doch, dass es nicht so weit kommt, dass man vorher einen Anwalt konsultieren muss ;-)


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AutorMarc8el 8K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N. / BW573448
Datum31.07.2009 19:1913093 x gelesen
Es geht hier auch eher um das "schuldhaft"
;-)


Ich bin nicht die Signatur, ich putz hier nur!

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AutorChri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen573500
Datum01.08.2009 03:3013208 x gelesen
Hallo Florian

na sagen wir mal so....wir haben auf unserem MTW/ELW nen Handy, da hätte ich dann drauf angerufen...vorrausgesetzt ich hätte die Zeit dazu gehabt.

So und nun erkläre mir mal, wieso ich sie Anlügen sollte, anstatt die Wahrheit zu sagen????

Lügst du etwa deine Kammeraden an?????



Gruß Christian


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AutorChri8sti8an 8W., Vienenburg / Niedersachsen573501
Datum01.08.2009 03:3813134 x gelesen
Sorry...falsch verfasst

sollte heißen: Wieso sollte -ER- sie anlügen???


Grüße


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen573516
Datum01.08.2009 10:3213067 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian WittenbergABER ich hätte dann bei meinem Wehrführer oder EL angerufen, und im kurz geschildert, das ich aus dem o.g Grund nicht am Einsatz teilnehmen kann. Ob er das gemacht hat weiß ich natürlich nich :)


... und was hätte der dann (außer dass er mit dem Telefonat von der Einsatztätigkeit abgehalten wurde) von dieser Info gehabt? Nichts ! Du bist nicht verfügbar ... egal ob mit oder ohne Telefonat.
Es ist halt nunmal eine freiwillige Feuerwehr bei der man eben auch mal nicht verfügbar sein kann (es sei denn es gäbe da Dienstpläne - soll es ja auch geben ...). Wäre auch so gewesen, wenn Du 20km weiter einkaufen/zu Besuch/auf Ausflug gewesen wärest oder z.B. akut Durchfall / Migräneanfall o.ä. hattest.
Wenn es da was zu erklären (gegenüber Wefü) gibt - oder man meint, man müßte das erklären (das Bedürfnis kann ich bei entsprechenden Schadenslagen ja verstehen), dann nach dem Einsatz ...

Gruss
Gerhard


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AutorFran8k G8., Ottweiler / Saarland573518
Datum01.08.2009 11:0013033 x gelesen
Hallo zusammen,

sollte es wirklich zu einer Abmahnung kommen, wäre das bestimmt ein gefundenes "Fressen" für die Presse. Denn der würde ich diese "Abmahnung" mit entsprechendem Vermerk dann zukommen lassen.

Aber nun mal sachlich:
sollte bei mir der Keller absaufen und wir gleichzeitig alarmiert werden sollten, würde ich mich zunächst mal um mein Eigentum kümmern (nur wenn es sich um die gleiche Schadenslage handelt). Ich würde mich auch nicht scheuen, meine Kameraden zu Hilfe zu rufen, wenn erforderlich.

Gruß
Frank


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573628
Datum02.08.2009 08:1112870 x gelesen
Geschrieben von Sven Bösselder handelsübliche Wehrleiter ist da schnell überfordert.

Woher soll der denn auch i.d.R. das Wissen haben?

Geschrieben von Sven BösselAuch genau darum läuft die eventuell zu erstellende, rechtsmittelfähige Ausschlussverfügung über den Träger der FW.

*lach* es soll Gemeinden geben da war die Wehrführung (SB) vom Ausschluss überzeugt und konnte das auch hieb und stichfest belegen und die Gemeinde "wollte nichts überstürzen, nicht das der zum Anwalt geht und Kosten aufkommen". Statt dessen sollte man lieber warten bis derjenige 3 ue Übungen hatte..


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

"Eine kleine Revolution ab und zu ist eine gute Sache." (Marko Ramius)

"Die Talente machen die Arbeit, und die Marktschreier bestimmen wo's lang geht." (Tom Clancy)

Ich bin ein Freund der klaren Worte

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573629
Datum02.08.2009 08:1312881 x gelesen
Geschrieben von Christian Wittenbergwir haben auf unserem MTW/ELW nen Handy, da hätte ich dann drauf angerufen

Schön.. dann hätte ich mich als EL bedankt.. Ich find die Idee nicht so doll.

Geschrieben von Christian WittenbergSo und nun erkläre mir mal, wieso ich sie Anlügen sollte, anstatt die Wahrheit zu sagen????

Was heist hier lügen. Im Zweifel: Ich hab den Melder nicht gehört (weil ich im Keller war und gepumpt hatte). Ich hatte keinen für die Kinder (weil meine Frau im Keller war und gepumpt hatte)..

Im Zweifel sag ich einfach nichts und falle nicht mit der Tür ins Haus.


Grüße, BeschFl

für die stillen Mitleser aus gegebenen Anlass: Die Gedanken sind frei..

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AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW573641
Datum02.08.2009 10:4712860 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Christian Wittenbergna sagen wir mal so....wir haben auf unserem MTW/ELW nen Handy, da hätte ich dann drauf angerufen...vorrausgesetzt ich hätte die Zeit dazu gehabt.Wir sind in der Löschgruppe ca. 50 FM(SB). Wenn bei einem Einsatz jeder anruft der nicht kann, kann dieses ziemlich nervend sein. Ich bin der Meinung, wenn jemand nicht bei einem Einsatz ist, dann hat er auch nicht zu rechtfertigen wo er denn war.


MkG Axel


____________________________________________

Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


ICQ: 84523418

____________________________________________
Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern573645
Datum02.08.2009 10:5612790 x gelesen
Ich habe auch einen Fall..........
BayFG §6 Abs. 4
Dienstpflichten gröblich verletzt........

Ich hatte einen Anfrage bei der Reg.v.Obb. per Mail.
Keine Stunde später der Anruf des Beamten bei meinem Bgm.
Der mich Abends bei der FF-Übung zur Sau gemacht warum ich zur Reg. renne.....
Dabei wollte ich u.a. wissen, was Dienstpflicht heißt und was ist gröblich verletzt.....
zurück kam ein allgemeines blabla mit der Zurückweisung an das LRA.

Worauf ich hinaus will, gegen einen Kdt. stinkst du in der Regel nicht an und keiner "hilft" dir dabei....
weil sonst würde ja keiner mehr den Job machen wollen....
Er hat entschieden...... und da das Gegenteil zu beweisen......... nahezu unmöglich

Schade....... ist aber leider so, daß solche ..... Kdt. das Leben in der Wehr sehr schwer machen.

Gruß Markus


In Treue fest!

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AutorAlex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern573647
Datum02.08.2009 11:0312799 x gelesen
Geschrieben von Greiner Markuswarum ich zur Reg. renne.....
Naja das nennt sich Dienstweg ;-)
Der Beamte bei der Regierung wird normalerweise deine Anfrage nicht beantworten, da er ja zurst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit prüfen muss, bevor er sich des Sachverhaltes annimmt.
Und der er hier weder sachlich noch örtlich zuständig ist ...

Wie sieht das ind er Praxs aus bei euch ... gab oder gibt es überhaupt die Massnahme von Verwaltungsakten gegen Fw-Angehörige oder regelt sich das selbst im Ort durch ein klärendes gespräch oder durch entsprechende Frustration mit darauffolgendem Austritt ?


Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !

Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern573648
Datum02.08.2009 11:0812861 x gelesen
Leider gibt es wenig Anwälte, die sich mit dem Feuerwehrgesetz auskennen......grmpf

oder gibt es hier welche???


Gruß Markus


In Treue fest!

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573649
Datum02.08.2009 11:1012808 x gelesen
Geschrieben von Greiner MarkusLeider gibt es wenig Anwälte, die sich mit dem Feuerwehrgesetz auskennen......grmpf

Man muss meistens nach Fachanwälten für Verwaltungsrecht ausschau halten ..

Das geht am meisten in die Richtung.. Ansonsten bezahlst du den RA königlich das er sich darin einliest :-)


Grüße, BeschFl

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AutorAlex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern573652
Datum02.08.2009 11:1912776 x gelesen
Warum nicht mal beim LFV anfragen ?
Die haben einen Justiziar, und der bisherige, der jetzt glaub ich Geschäftsführer des LFV wurde, hat bei mir einen kompetenten Eindruck hinterlassen.


Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !

Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg573653
Datum02.08.2009 11:2512831 x gelesen
Geschrieben von Alexander RosenthalWarum nicht mal beim LFV anfragen ?

Das wäre dann möglich, wenn die Ordensverteilungsverbände das wären was sie sein sollten: Die Vetrtretung des einzelnen FM (alnaog zur Rolle der Gewerkschaften). Sind sie aber nicht.
Sie sind die Vertretungen der Feuerwehren. Und die Feuerwehren sind Teil der Gemeinde. Somit vertreten die Verbände nicht unsere Interessen als einzelner FM, sondern die der Gemeinden als Dienstherren.

Das wiederum führt zu der paradoxen Situation, daß die Gemeinden im Zweifel doppelt vertreten werden. Zum einen durch die Feuerwehrverbände, zum anderen durch die Städte-/ Gemeindetage.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern573655
Datum02.08.2009 11:2712787 x gelesen
brauchst keine angst haben......
bei meinem bmg war ich vorher schon.....;-))
habe hier keine klare Aussage bekommen.
Der wird sich auch hüten und etwas gegen einen Kdt. sagen.:-))

gruß Markus


In Treue fest!

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AutorMark8us 8G., Kochel am See / Bayern573657
Datum02.08.2009 11:3012775 x gelesen
war ich auch schon......
dasselbe wie Christian geschrieben hat.
Als FM keine Chance/Aussage..... deprimierend sowas....;-/

Gruß Markus


In Treue fest!

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AutorAlex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern573659
Datum02.08.2009 11:3412736 x gelesen
ok, dann gibts noch eine demokratische Lösung: Selbst Kommandant werden ;-)

Ne mal im Ernst ... ich kann mir bei unseren FF-Strukturen kaum vorstellen, dass derartige Verwaltungsakte in der Praxis Anwendung finden ... jede FF hat aktive und "noch aktivere" Kameraden .... und wenn ein "noch aktiverer" mal nicht kommt, weil daheim sprichwörtlich ebenfalls die Bude brennt (aus welchem Grund auch immer) wird ihm das doch keiner ankreiden.

Und wenn jemand längerfristig durch Inaktivität glänzt, muß man mal ihm reden, ob der Kostenaufwand, der durch seine Mitgliedschaft entsteht noch in einer Relation zu seiner Leistung steht.
Vielleicht liegen da ja auch andere private oder kameradschaftliche Probleme vor.
Naja, alles Spekulation.
Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, von Diebstählen oder anderen Vergehen abgesehen, die zu einem entsprechenden offiziellen Vorgehen der Gemeinde gegen einen FM geführt hätten.


Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !

Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal

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AutorAlex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern573661
Datum02.08.2009 11:3712754 x gelesen
kann man da gegensteuern ? Mit einer "Feuerwehr-Gewerkschaft" o.ä. ?
Ein Verbund von Fw-lern als gemeinsame Interessenvertretung ? Bei mehr als x-Millionen aktiven Angehörigen freiwilliger Feuerwehren müsste das doch laufen ?


Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !

Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 573663
Datum02.08.2009 11:4112819 x gelesen
Geschrieben von Alexander RosenthalText: kann man da gegensteuern ? Mit einer "Feuerwehr-Gewerkschaft" o.ä. ?
Ein Verbund von Fw-lern als gemeinsame Interessenvertretung ? Bei mehr als x-Millionen aktiven Angehörigen freiwilliger Feuerwehren müsste das doch laufen ?


*lach*

wie CIFI so schön ausführte.. eigentlich gibt es so was .. eigentlich. Aber nur wenn für einen Ritterkreuze, Syncrongehopse, Skifahren und Hilfsführerscheine von interesse sind..

Ansonsten wird es schon eng.


Grüße, BeschFl

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg574035
Datum03.08.2009 13:3512857 x gelesen
Geschrieben von Greiner Markus Leider gibt es wenig Anwälte, die sich mit dem Feuerwehrgesetz auskennen......grmpf

oder gibt es hier welche???


Katja schreibt hier und hat auch schon FA vertreten. ein weiterer Ansprechpartner wäre Sven Tönnemann, ebenfalls FA und aktiver Forumnaut.

hth, MaWe


Um schon vorab die größte Sorge vieler Ausländer vorwegzunehmen: Die Deutschen sind im Allgemeinen sehr, sehr nett, sie haben schon seit 60 Jahren kein Nachbarland mehr überfallen und man kann mit ihnen sogar lachen! (De Volkskrant, Niederlande)

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 29.07.2009 14:27 = an7ony7m =7 a7., 3
 29.07.2009 14:34 Dani7el 7M., Jockgrim
 29.07.2009 14:35 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 29.07.2009 14:37 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 29.07.2009 14:37 Mitj7a S7., Pinneberg
 29.07.2009 14:38 Uwe 7S., Bürstadt
 29.07.2009 14:49 Chri7sti7an 7W., Vienenburg
 29.07.2009 16:56 Klau7s B7., Isernhagen
 31.07.2009 01:45 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 01.08.2009 03:30 Chri7sti7an 7W., Vienenburg
 01.08.2009 03:38 Chri7sti7an 7W., Vienenburg
 02.08.2009 08:13 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 02.08.2009 10:47 Axel7 U.7, Bergkamen (NRW)
 01.08.2009 10:32 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 29.07.2009 15:06 Dani7el 7R., Peine
 29.07.2009 15:23 Paul7 B.7, Neunkirchen / Saar
 29.07.2009 15:25 Dani7el 7R., Peine
 29.07.2009 14:56 Wolf7gan7g W7., Stuttgart
 29.07.2009 15:33 Thom7as 7K., Hermeskeil
 29.07.2009 16:44 Klau7s B7., Isernhagen
 01.08.2009 11:00 Fran7k G7., Ottweiler
 29.07.2009 15:39 Matt7hia7s O7., Waldems
 29.07.2009 15:44 Dirk7 R.7, Wiesbaden
 29.07.2009 15:43 Jörn7 P.7, Briesen (Mark)
 29.07.2009 17:16 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
 29.07.2009 17:29 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 29.07.2009 19:03 Flor7ian7 M.7, Witten
 30.07.2009 16:54 Lüde7r P7., Kelkheim
 30.07.2009 17:05 Sven7 B.7, Peine
 31.07.2009 01:51 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 31.07.2009 10:17 Sven7 B.7, Peine
 02.08.2009 08:11 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 02.08.2009 10:56 Mark7us 7G., Kochel am See
 02.08.2009 11:03 Alex7and7er 7 R.7, Hof
 02.08.2009 11:27 Mark7us 7G., Kochel am See
 02.08.2009 11:34 Alex7and7er 7 R.7, Hof
 31.07.2009 01:48 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 31.07.2009 09:49 Jörn7 P.7, Briesen (Mark)
 29.07.2009 17:27 = an7ony7m =7 a7., 3
 29.07.2009 17:38 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 29.07.2009 20:28 Chri7sti7an 7F., Wernau
 29.07.2009 20:58 Pete7r K7., Hamburg/Zürich
 31.07.2009 10:50 Adol7f H7., Rosenheim
 31.07.2009 18:50 Marc7el 7K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N.
 31.07.2009 19:13 Stef7an 7R., Regenstauf
 31.07.2009 19:19 Marc7el 7K., Ostdorf z.Z. Esslingen/N.
 02.08.2009 11:08 Mark7us 7G., Kochel am See
 02.08.2009 11:10 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 02.08.2009 11:19 Alex7and7er 7 R.7, Hof
 02.08.2009 11:25 Chri7sti7an 7F., Wernau
 02.08.2009 11:30 Mark7us 7G., Kochel am See
 02.08.2009 11:37 Alex7and7er 7 R.7, Hof
 02.08.2009 11:41 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 03.08.2009 13:35 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 29.07.2009 18:06 Mart7in 7G., Straß
 29.07.2009 19:32 Manf7red7 K.7, Löwenstein
 29.07.2009 21:54 Mich7ael7 B.7, Neuss
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