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ThemaBerufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz29 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590725
Datum06.11.2009 13:508376 x gelesen
Hallo

Fallen alle Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen unter die Ausnahmegenehmigung im og Gesetz?
Oder sind bestimmte Fahrten die der Versorgung oder ähnlichem dienen hier wieder qualifizierungspflichtig? Als Beispiel mal der Transport von leeren Sandsäcken die von einem Händler abgeholt werden. Oder meinetwegen auch das Pommes holen mit einem Löschfahrzeug?


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz590726
Datum06.11.2009 13:536183 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasFallen alle Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen unter die Ausnahmegenehmigung im og Gesetz?

Nicht in den Geltungsbereich fallen Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen.

Geschrieben von Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
§ 1 Anwendungsbereich

[...]
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
[...]
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,



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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590728
Datum06.11.2009 14:066105 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtNicht in den Geltungsbereich fallen Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen.

Hallo
Das ist mir soweit bekannt. Das Problem ist das es offensichtlich zumindest hier das ganz anders aussieht: IHK Bielefeld Auf Nachfrage wurde auf die hoheitliche Aufgabe abgezielt und dies steht eben nicht im Gesetz.


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen590732
Datum06.11.2009 14:285987 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven RienasDas Problem ist das es offensichtlich zumindest hier das ganz anders aussieht: IHK Bielefeld Auf Nachfrage wurde auf die hoheitliche Aufgabe abgezielt und dies steht eben nicht im Gesetz.

... das ist nach der dortigen Beschreibung aber wieder was ganz anderes: da ist einer als "ziviler" Fahrer bei einer Polizeidienststelle angestellt (also kein Polizeivollzugsbeamter = hoheitlicher Aufgabenträger). Auf Feuerwehr umgelegt wäre das ein Fahrer, der nicht gleichzeitig Einsatzkraft ist sondern nur Fiskalfahrten (Besorgung/Werkstatt...) ausführt.

Gruss
Gerhard


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz590733
Datum06.11.2009 14:315867 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer... das ist nach der dortigen Beschreibung aber wieder was ganz anderes: da ist einer als "ziviler" Fahrer bei einer Polizeidienststelle angestellt (also kein Polizeivollzugsbeamter = hoheitlicher Aufgabenträger). Auf Feuerwehr umgelegt wäre das ein Fahrer, der nicht gleichzeitig Einsatzkraft ist sondern nur Fiskalfahrten (Besorgung/Werkstatt...) ausführt.

Im Gesetzestext steht nichts von Fahrer, sondern von "Kraftfahrzeugen, die von [...] den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen"


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590735
Datum06.11.2009 14:335765 x gelesen
Hallo

Das ist eigentlich auch erstmal egal im Gesetz steht "Fahrzeuge der Feuerwehr" unabhängig vom Verwundungszweck oder Fahrer:

Geschrieben von Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz "
§ 1 Anwendungsbereich

[...]
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
[...]
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,"

Daher ja auch die Frage dazu.


Greets Sven

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen590736
Datum06.11.2009 14:355855 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Manuel Schmidtm Gesetzestext steht nichts von Fahrer, sondern von "Kraftfahrzeugen, die von [...] den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen"

... vieleicht hats der, der im Ministerium die Antwort gegeben hat nicht gelesen.

Ggf. wird auch (ernsthaft, weil ist mir an anderer Stelle so bekannt) eben die Polizeischule nicht als Polizei(vollzugs)behörde gesehen ...

Gruss
Gerhard


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590737
Datum06.11.2009 14:395753 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer... vieleicht hats der, der im Ministerium die Antwort gegeben hat nicht gelesen.

Ggf. wird auch (ernsthaft, weil ist mir an anderer Stelle so bekannt) eben die Polizeischule nicht als Polizei(vollzugs)behörde gesehen ...

Wir haben dort ja telefonisch nachgefragt und dort wurde auf die hoheitlichkeit abgezielt das wäre so beabsichtigt und vom Gesetzgeber so gewollt.


Greets Sven

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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen590738
Datum06.11.2009 14:425768 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Sven RienasDas ist eigentlich auch erstmal egal im Gesetz steht "Fahrzeuge der Feuerwehr" unabhängig vom Verwundungszweck oder Fahrer:

...nein: "Fahrzeuge, die von der Feuerwehr eingesetzt werden" ! Das ist was anderes, das zielt nämlich auf die gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr ab.

... und da stellt sich eben die Frage ob die (Fach-) Hochschule der Polizei eben Polizei im Sinne des Gesetzes ist (zumal auch noch eben kein Polizist fährt) ...

Gruss
Gerhard


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590740
Datum06.11.2009 14:455743 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer...nein: "Fahrzeuge, die von der Feuerwehr eingesetzt werden" ! Das ist was anderes, das zielt nämlich auf die gesetzliche Aufgabe der Feuerwehr ab.

... und da stellt sich eben die Frage ob die (Fach-) Hochschule der Polizei eben Polizei im Sinne des Gesetzes ist (zumal auch noch eben kein Polizist fährt) ...


Hallo
OK das leuchtet soweit ein nur wie ist das dann wenn eben ein angehöriger der Feuerwehr mit dem GW die Sandsäcke vom Händler holt. Weil das könnte ein Spediteur auch.


Greets Sven

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz590741
Datum06.11.2009 14:475711 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasWir haben dort ja telefonisch nachgefragt

Innen- oder Justizministerium?

Geschrieben von Sven Rienasund dort wurde auf die hoheitlichkeit abgezielt das wäre so beabsichtigt und vom Gesetzgeber so gewollt.
Hat jemand einen Kommentar zum Gesetz?

Entweder ist dsa Müll oder der gesetzestext ist Müll.
Wenn man will dass nur "hoheitliche Aufgaben" ausgenommen sind, muss man es auch so reinschreiben.


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590743
Datum06.11.2009 14:525632 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtInnen- oder Justizministerium?
Verkehrsministerium NRW


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorPaul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland590744
Datum06.11.2009 14:525681 x gelesen
Hallo Sven,

ja, das könnte auch ein Spediteur, aber ich denke, im Falle der Feuerwehr könnte man auch noch vorher betrachten:

§1,1 : soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
da wir das nicht gewerblich machen, dürfte das Gesetz hier nicht gelten oder?

Mit und um das Gesetz gibt es leider ein paar unterschiedliche Meinungen, gerade auch im Handwerk, ob und wie das Gesetz hier gilt (ok, mal abgesehen davon, das Weiterbildungen sinnvoll sind), Hauptaugenmerk wurde aber hier eher auf die "richtigen" Berufskraftfahrer gelegt, deren Hauptaufgabe im fahren besteht - da fallen wir Feuerwehrs auch nicht so ganz drunter,

so denn,
viele Grüße Paul


alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590746
Datum06.11.2009 14:565685 x gelesen
Geschrieben von Paul BohlenMit und um das Gesetz gibt es leider ein paar unterschiedliche Meinungen, gerade auch im Handwerk, ob und wie das Gesetz hier gilt (ok, mal abgesehen davon, das Weiterbildungen sinnvoll sind), Hauptaugenmerk wurde aber hier eher auf die "richtigen" Berufskraftfahrer gelegt, deren Hauptaufgabe im fahren besteht - da fallen wir Feuerwehrs auch nicht so ganz drunter,


Doch unter Umständen schon. Was ist mit einem Fahrzeug wo ein Fahrer verschiedene Wachen anfährt und dort Material liefert und abholt? Und das als Tagesdienst. Dann ist die Tätigkeit als Fahrer auf jeden Fall seine Haupttätigkeit.


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW590748
Datum06.11.2009 15:155727 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasDoch unter Umständen schon. Was ist mit einem Fahrzeug wo ein Fahrer verschiedene Wachen anfährt und dort Material liefert und abholt? Und das als Tagesdienst. Dann ist die Tätigkeit als Fahrer auf jeden Fall seine Haupttätigkeit.

Das gilt doch dann auch für die Versorgungsfahrten bei der BW.
Entweder ist die Organisation ausgenommen oder sie ist es nicht.

Gruß

thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590751
Datum06.11.2009 15:205599 x gelesen
Geschrieben von Thomas EdelmannDas gilt doch dann auch für die Versorgungsfahrten bei der BW.
Entweder ist die Organisation ausgenommen oder sie ist es nicht.


Das ist eben die Frage da die Ansicht des Ministeriums eben davon abweicht und auf die hoheitlichkeit der Aufgabe abzielte.


Greets Sven

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AutorPaul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland590752
Datum06.11.2009 15:255667 x gelesen
Hallo Sven,

ok, als bei HA-Kräften oder BF'lern könnte das mit dem fahren mal tageweise zutreffen, aber ist das gewerblicher Gütertransport? Das sehe ich als innerbetriebliche Logistik oder?
Gibts dazu auch eine Meinung der guten Forumsjuristen?

Viele Grüße Paul


alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten

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AutorJürg8en 8R., Brakel / NRW590766
Datum06.11.2009 16:505549 x gelesen
Hallo,

tolles Gesetz !
Scheint so, als sei einiges wieder Auslegungssache.

Gruß
Jürgen


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AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW590768
Datum06.11.2009 17:075557 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasDas ist eben die Frage da die Ansicht des Ministeriums eben davon abweicht und auf die hoheitlichkeit der Aufgabe abzielte.

Da ist dann die Frage, welches Ministerium für uns zuständig ist. Und die zweite Frage, wenn das Gesetz nur als Ausnahme die hoheitliche Aufgabe meint, dann darf die Bundeswehr in Zukunft sehr viele Berufskraftfahrer ausbilden. Da freuen sich die ganzen Fahrschulen, denen die Kunden weggenommen werden.

Gruß

Thomas


Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590769
Datum06.11.2009 17:185469 x gelesen
Geschrieben von Thomas EdelmannDa ist dann die Frage, welches Ministerium für uns zuständig ist. Und die zweite Frage, wenn das Gesetz nur als Ausnahme die hoheitliche Aufgabe meint

Hallo

Das Misterium ist nicht ausschlaggebend. Was passiert wenn das BAG den ersten "hochnimmt" die Strafen für das ganze sind ja nicht unerheblich.


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz590770
Datum06.11.2009 17:195448 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasWas passiert wenn das BAG den ersten "hochnimmt" die Strafen für das ganze sind ja nicht unerheblich.

Für den Fahrer?
"Verbotsirrtum" weil sein Dienstherr gesagt hat, dass das nicht gilt und er sich darauf verlasen können muss, dass sein Dienstherr recht halt zumal im nicht offensichtlich ist, dass sein Dienstherr irrt.


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AutorBern8d L8., Emden / Niedersachsen590781
Datum06.11.2009 18:105466 x gelesen
Hallo zusammen!

Ich bin zwar kein Jurist, möchte aber behaupten, dass Be- und Versorgungsfahrten und alle anderen Fahrten, die hier angedacht wurden, zum Umfang des hoheitlichen Auftrages gehören. Der Transport von leeren Sandsäcken dient der Einsatzvorbereitung und das ist ein hoheitlicher Auftrag. Hier dürfte es meines Erachtens gar keine andere Meinung geben.

Für Polizeifahrzeuge möchte ich keine Wertung abgeben. Das ist nicht mein Aufgabengebiet.

Schöne Grüße aus Ostfriesland

Bernd Lenz


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg590824
Datum06.11.2009 22:515417 x gelesen
Geschrieben von Bernd LenzIch bin zwar kein Jurist, möchte aber behaupten, dass Be- und Versorgungsfahrten und alle anderen Fahrten, die hier angedacht wurden, zum Umfang des hoheitlichen Auftrages gehören. Der Transport von leeren Sandsäcken dient der Einsatzvorbereitung und das ist ein hoheitlicher Auftrag.

Das ist dann hoheitlich, wenn dadurch ein Einsatz beschickt wird.
Wenn ich heute 10 Kisten (leere) Sandsäcke kaufe und vom Herstller abhole ist das noch nicht hoheitlich.
Aber es ist eben nicht gewerblich.

Und hätte der Gesetzgeber hoheitlich gemeint, hätte er das auch so rein geschrieben. In anderen Rechtsvorschriften (wie der StVO) kennt er den Begriff ja auch.

Man hat also für die Feuerwehr i.d.R. zwei Ausnahmeebenen.

1. Die fehlende Gewerblichkeit unseres Handelns
2. Die explizite Ausnahme für unsere Fahrzeuge oder fremde Fahrzeuge die das tun was wir sagen (also auch der beorderte zivle LKW mit zivilem Fahrer)


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz590825
Datum06.11.2009 23:055379 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerUnd hätte der Gesetzgeber hoheitlich gemeint, hätte er das auch so rein geschrieben. In anderen Rechtsvorschriften (wie der StVO) kennt er den Begriff ja auch.

Wer sagt es jetzt dem Landesverkehrsministerium NRW? :-)


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg590827
Datum06.11.2009 23:185335 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtWer sagt es jetzt dem Landesverkehrsministerium NRW? :-)

Ja nun. Ministerien sind eben auch nicht immer Quell der ewigen Weisheit...


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorUlri8ch 8K., Wuppertal / NRW590829
Datum06.11.2009 23:335353 x gelesen
Hallo zusammen.
Wie sieht es dann im Rettungsdienst aus RTW,s über 5t.?
Mfg Ulrich


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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz590830
Datum06.11.2009 23:385580 x gelesen
Geschrieben von Ulrich KleinWie sieht es dann im Rettungsdienst aus RTW,s über 5t.?

"Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."

Geschrieben von Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
[...]
3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,



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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW590831
Datum07.11.2009 00:045388 x gelesen
Geschrieben von Manuel Schmidt"Ein Blick in's Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."

Geschrieben von Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
"
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
[...]
3.
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,"



Hallo
Wenn ich das jetzt weiterspinne wie sieht das bei einem Transport eines Patienten aus der nicht als Notfall mit einem RTW zgG 4,5to von Krankenhaus A in Klinik B transportiert wird?


Greets Sven

Meine Meinung und nix anderes.

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen591683
Datum12.11.2009 11:225343 x gelesen
Hallo,

Du kannst als Fahrer eines Feuerwehrfahrzeuges soviel Sandsäcke transportieren wie du willst,

das Fahrzeug ist auf die Gemeinde/Stadt zugelassen und dient als Feuerwehrfahrzeug bzw. Sonder-Kfz.

Hier ist die Aufgabe bzw. der Zweck der Fahrt vollkommen egal.

Das Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz greift nur dann, wenn du auf einem LKW/Bus sitzt und dein Chef bzw. Spediteur quasi als Gewerbe damit Geld verdienen bzw. du als dort angestellter Fahrer diesen Beruf bestreitest um damit dein Geld zu verdienen.

Selbst wenn du als hauptamtlicher FA odder BF'ler mit MZF oder WL irgendwelche Versorgungsfahrten machst, sollten diese nicht darunter fallen,denn dein Dienstherr sprich Stadt/Gemeinde verdient mit diesen Fahrten gewerblich kein Geld!
Ob auf der anderen Seite Geld gespart wird, weil man als Kommune die Lieferkosten ggf. nicht mehr zahlen muss weil Selbstabholer spielt hier keine Rolle,denn die Güter die du in diesem Fall transportierst ,dienen ja deiner Kommune als Eigenbedarf, egal wieviel Feuerwehrhäuser oder Dienststellen du anfährst oder ob du mit den Versorgungsfahrten 1 Tag oder 3 Wochen brauchst.

Ebenfalls gilt das Berufstkraftfahrer-Qualifikations-Gesetz nicht, wenn du als Handwerker dein Material mit auf die Baustelle nimmst,denn dein eigentlicher Beruf ist z.B. Klempner und somit benötigst du eben Bleche,Dachrinnen usw.die du nur zur Baustelle transportierst dort anbaust und damit hauptsächlich dein Geld verdienst und nicht wie z.B. Auslieferungsfahrer vom Großhandel oder Hersteller, die Material auf Baustellen oder in Firmen bringen.

MkG

Lars


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 06.11.2009 13:50 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 13:53 ., Westerwald
 06.11.2009 14:06 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 14:28 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 06.11.2009 14:31 ., Westerwald
 06.11.2009 14:35 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 06.11.2009 14:39 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 14:47 ., Westerwald
 06.11.2009 14:52 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 14:33 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 14:42 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
 06.11.2009 14:45 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 14:52 Paul7 B.7, Neunkirchen / Saar
 06.11.2009 14:56 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 15:15 Thom7as 7E., Nettetal
 06.11.2009 15:20 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 17:07 Thom7as 7E., Nettetal
 06.11.2009 17:18 Sven7 R.7, Brakel
 06.11.2009 17:19 ., Westerwald
 06.11.2009 15:25 Paul7 B.7, Neunkirchen / Saar
 06.11.2009 16:50 Jürg7en 7R., Brakel
 06.11.2009 18:10 Bern7d L7., Emden
 06.11.2009 22:51 Chri7sti7an 7F., Wernau
 06.11.2009 23:05 ., Westerwald
 06.11.2009 23:18 Chri7sti7an 7F., Wernau
 06.11.2009 23:33 Ulri7ch 7K., Wuppertal
 06.11.2009 23:38 ., Westerwald
 07.11.2009 00:04 Sven7 R.7, Brakel
 12.11.2009 11:22 Lars7 B.7, Zwinge
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